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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 26.06.2018 KSK 2018 33

June 26, 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·774 words·~4 min·5

Summary

Wiederherstellung einer versäumten Frist | Aufsicht Direktes Gesuch

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 26. Juni 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 33 27. Juni 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner Im Gesuch des X._____, Gesuchsteller, in Sachen der Y . _____ , Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Hans Rudi Alder, Pestalozzistrasse 2, 8201 Schaffhausen, in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur gegen den Gesuchsteller, betreffend Wiederherstellung einer versäumten Frist,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in das Gesuch vom 12. Mai 2018, in die am 30. Mai 2018 überbrachten Unterlagen, in die vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur am 28. Mai 2018 zugestellten Betreibungsakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Y._____ am 27. März 2018 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (im folgenden Betreibungsamt Plessur) ein Betreibungsbegehren gegen X._____ über Fr. 53'825.80 stellte, – dass das Betreibungsamt Plessur am 28. März 2018 den betreffenden Zahlungsbefehl ausstellte, welcher am 13. April 2018 dem Schuldner zugestellt werden konnte, – dass X._____ erst am 29. April 2018 dem Betreibungsamt den Zahlungsbefehl mit erhobenem Rechtsvorschlag vom 26. April 2018 zustellte, – dass das Betreibungsamt am 01. Mai 2018 feststellte, dass der Rechtsvorschlag verspätet erhoben wurde und gleichzeitig den Schuldner auf die Möglichkeit eines Gesuches um Wiederherstellung einer versäumten Frist hinwies, – dass X._____ in der Folge am 12. Mai 2018 erneut Rechtsvorschlag erhob und gleichzeitig sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung einer versäumten Frist stellte, – dass das Betreibungsamt Plessur dieses Gesuch am 18. Mai 2018 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden übermittelte, – dass das Kantonsgericht den Schuldner am 22. Mai 2018 aufforderte, bis zum 30. Mai 2018 das Gesuch zu unterzeichnen und die notwendigen Beweisurkunden einzureichen, – dass X._____ am 30. Mai 2018 dem Kantonsgericht ein unterzeichnetes Begleitschreiben samt Unterlagen über seine Krankheit überbrachte, – dass die X._____ am 06. Juni 2018 zur Stellungnahme zum Wiederherstellungsgesuch eingeladen wurde, – dass innert Frist keine Stellungnahme einging, – dass gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederher-

Seite 3 — 4 stellung der Frist ersuchen kann; er muss, vom Wegfall des Hindernisses an in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen, – dass grundsätzlich eine schwere Erkrankung, welche den Schuldner daran hindert, selbst zu handeln oder eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen, als unverschuldetes Hindernis gilt (vgl. BGE 112 V 255; Francis Nordmann, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 11 zu Art. 33 SchKG), – dass es dabei unbedeutend ist, ob das unverschuldete Hindernis, wie etwa eine Krankheit, während der gesamten Frist bestand oder erst gegen Ende des Fristenlaufs eintrat (Nordmann, ebenda), – dass gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Kantonsspitals Graubünden vom 24. Mai 2018 sich der Schuldner vom 23. April bis 30. April 2018 stationär hospitalisiert war und infolge Metastasierung damit zu rechnen sei, dass der Patient bereits über Wochen vorher kognitiv eingeschränkt gewesen sei, – dass aus den Krankenakten hervorgeht, dass X._____ während der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags bis zu deren Ablauf als Folge seiner schweren Krebserkrankung in das Spital eingeliefert werden musste und offensichtlich nicht in der Lage war, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben, – dass X._____ erst am 30. April 2018 aus dem Spital entlassen wurde, aber bereits gegen Ende seines Spitalaufenthaltes Recht vorgeschlagen hat, – dass er in der Folge rechtzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung einer versäumten Frist stellte, – dass dieses Gesuch aufgrund der beschriebenen Umstände gutzuheissen ist, – dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden und auch keine aussergerichtliche Entschädigungen zugesprochen werden, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 entschieden: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur wird wieder hergestellt. 2. Es wird festgestellt, dass X._____ in der genannten Betreibung rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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