Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 13. März 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 14 14. März 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Konkursandrohung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Surselva vom 7. Februar 2018, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Konkursandrohung,
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 07. März 2018, in die vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X._____ mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Surselva (im Folgenden Betreibungsamt Surselva) vom 25. September 2017, zugestellt am 10. Oktober 2017, durch Y._____ für den Betrag von Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins betrieben wird, – dass X._____ dagegen am 20. Oktober 2017 Rechtsvorschlag erhob, welcher mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Surselva vom 17. Januar 2018, mitgeteilt am gleichen Tag, aufgehoben wurde und die provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag erteilt wurde, – dass X._____ dagegen zwar (verspätet) Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte, – dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt und das Kantonsgericht die Vollstreckung auch nicht aufschob (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO), so dass die Betreibung fortgesetzt werden konnte, – dass Y._____ am 06. Februar 2018 das Fortsetzungsbegehren stellte und das Betreibungsamt Surselva am 07. Februar 2018 die Konkursandrohung erliess, welche X._____ am 26. Februar 2018 zugestellt wurde, – dass X._____ dagegen am 07. März 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und "Einspruch auf die Konkursbetreibung vom 07.02.2018" erhob, – dass das Betreibungsamt Surselva am 12. März 2018 die Betreibungsakten zustellte und auf eine Stellungnahme verzichtete, – dass der Gläubiger Y._____ nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,
Seite 3 — 5 – dass X._____ in seiner Beschwerde "auf die Konkursbetreibung" Einspruch (recte Beschwerde) erhebt, – dass diese Formulierung einzig dahingehend verstanden werden kann, dass X._____ der Auffassung ist, er unterliege nicht der Konkursbetreibung, – dass X._____ sodann auf ein Schreiben vom 02. März 2018 verweist, welches er im Rahmen der Rechtsöffnungsbeschwerde vor Kantonsgericht von Graubünden eingereicht hat (KSK 18 13), – dass es von vornherein unzulässig ist, zur Begründung einer Beschwerde auf Eingaben in anderen Verfahren zu verweisen, welche zudem der Beschwerde gar nicht beigelegt werden, – dass in diesem Schreiben, selbst wenn es berücksichtigt werden könnte, keine zusätzlichen Begründungen zu finden sind, welche als Rügen in einem Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG entgegen genommen werden könnten, – dass somit einzig zu prüfen ist, ob X._____ der Konkursbetreibung unterliegt, – dass X._____ einerseits seit 20. Februar 2017 als Gesellschafter der A._____ im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen ist, – dass diese Gesellschafterstellung aber nach der Revision von Art. 39 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG vom 01. Januar 2008 nicht mehr eine Konkursbetreibung zur Folge hat, – dass X._____ aber bis zum 08. Januar 2018 auch als Inhaber des Einzelunternehmens X._____ im Handelsregister eingetragen war, – dass ein Inhaber einer Einzelfirma gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG der Konkursbetreibung unterliegt, – dass zudem die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren noch während 6 Monaten der Konkursbetreibung unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekannt gemacht worden ist (Art. 40 Abs. 1 SchKG), – dass X._____ somit nach wie vor aufgrund seiner früheren Stellung als Inhaber eines Einzelunternehmens der Konkursbetreibung unterliegt,
Seite 4 — 5 – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass gemäss Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: