Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 09. Dezember 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 38 14. Dezember 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Hubert Aktuar ad hoc Guetg In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Burkhardt, Bleicherweg 58, 8027 Zürich, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 10. Juni 2016, in Sachen des Y._____, Schuldner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz, Via Maistra 168, Villa Clivia, 7504 Pontresina, gegen den Gläubiger und Beschwerdeführer, betreffend Pfändung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. Auf Gesuch von X._____ hin stellte das Bezirksgericht Maloja am 11. Dezember 2015 einen Arrestbefehl (Proz.Nr. _____) bezüglich der Inhaberaktien von Y._____ an der A._____AG (vormals B._____ AG) bzw. der Forderung auf Verbriefung und Herausgabe der 24 Inhaberaktien gegenüber der AG sowie sämtlicher weiterer Forderungen des Schuldners gegenüber der AG aus (act. B.4). Dem Arrestbefehl lag dabei ein Vorbehaltsurteil des Landgerichts _____ vom 7. Oktober 2015 (Aktenzeichen _____) zugrunde, in welchem Y._____ sowie die zu 100% von ihm gehaltene Furie Petroleum LLC zur Leistung von EUR 17'675'740.25 zu Gunsten von X._____ verurteilt worden waren (vgl. act. B.3). Das Bezirksgericht der Region Maloja verfügte am 14. Dezember 2015 die Vollstreckbarkeit des Urteils des Landgerichts _____ (Proz.Nr. _____; act. B.5). B. Das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell (neu Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja [nachfolgend BKA Maloja]) vollzog daraufhin am 14. Dezember 2015 den vorgenannten Arrestbefehl. Mittels Anzeige betreffend Arrestierung einer Forderung (Form. 9) wurden bei der B._____ AG, c/o lic. iur. Mario Pfiffner, und bei Y._____ die Forderung des Schuldners gegen die B._____ AG, auf Verbriefung und Ausgabe von 34 Inhaberaktien sowie sämtliche Forderungen des Schuldners (insbesondere Lohn-, Dividenden-, und/oder Honorarforderungen) gegenüber der B._____ AG verarrestiert. Dazu gehören auch weitere Forderungen und Rechte aus den unverbrieften Inhaberaktien an der B._____ AG, die sich weder an deren Sitz noch am Wohnsitz des Schuldners befinden (act. B.6). C. Zur Arrestprosekution reichte X._____ am 16. Dezember 2015 beim BKA Maloja ein Betreibungsbegehren gegen Y._____ ein (vgl. act. E.4). D. Mit Zahlungsbefehl des BKA Maloja vom 17. Dezember 2015 (Betreibungs- Nr. _____) wurde Y._____ von X._____, vertreten durch Lenz & Staehelin, Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Burkhardt und/oder Rechtsanwalt Peter Ling, für den Betrag von CHF 19'071'452.18 nebst Zins zu 8.17% seit 1. Januar 2015 entsprechend dem Urteil _____ vom 7. Oktober 2015 des Landgerichts _____, für CHF 1'000.-- Verfahrenskosten gem. Verfügung des Bez.-Gerichts Maloja (sic!) vom 11. Dezember 2015 sowie für CHF 2'695.10 Kosten gemäss Arresturkunde Nr. _____ des Betreibungsamts Oberengadin/Bergell betrieben (act. E.4). Gegen den am 4. Januar 2016 dem Rechtsvertreter von Y._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot Saratz, zugestellten Zahlungsbefehl erhob letzterer am 5. Januar 2016 Rechtsvorschlag (vgl. act. E.4).
Seite 3 — 15 E. Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 beantragte X._____ beim Bezirksgericht Maloja, ihm in der Betreibung Nr. _____ die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 19'071'452.18, zzgl. Zins von 8.17% seit 1. Januar 2015 sowie für die angefallenen Kosten (vgl. vorstehend D.) zu erteilen (vgl. act. E.5). Mit Entscheid vom 4. März 2016, gleichentags mitgeteilt, hiess der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Maloja das Gesuch gut und erteilte X._____ für den vorgenannten Betrag die definitive Rechtsöffnung (vgl. act. E.5). F. Mit Eingabe vom 16. März 2016 beantragte X._____ zur Prosequierung des Arrests Nr. _____ die Fortsetzung der mit Zahlungsbefehl vom 17. Dezember 2015 eingeleiteten Betreibung Nr. _____ (vgl. act. E.5), woraufhin am 12. Mai 2016 das BKA Maloja die Pfändung vollzog. In Abwesenheit von Y._____ pfändete es in den Büroräumlichkeiten von dessen Rechtsanwalt die bereits entsprechend dem Arrest Nr. _____ verarrestierten Gegenstände (vgl. oben A. f.; act. E.6). G. Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 an das BKA Maloja hielt der Rechtsvertreter von Y._____ bezugnehmend auf ein Gespräch mit dem BKA Maloja betreffend die Pfändung in der Betreibung Nr. _____ unter anderem fest, dass Y._____ seit Februar 2016 nicht mehr in St. Moritz domiziliert sei (act. E. 8). H. Die entsprechende Pfändungsurkunde (Pfändungsgruppe Nr. _____) wurde am 10. Juni 2016 ausgestellt. Darin wurde u.a. festgehalten, dass die 5 ½ Zimmerwohnung Nr. _____ in O.1_____ mit Benützungsrecht an den Autoeinstellplätzen M_____, M_____, Eigentümer Y._____, nicht Gegenstand der Pfändung gebildet habe. Y._____ habe nicht einvernommen werden können, da er im Ausland weile und sich bei der Einwohnergemeinde in der Schweiz abgemeldet habe (vgl. act. E.6). I. In der Folge liess X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. Juni 2016 (Poststempel) gegen die Pfändungsurkunde vom 10. Juni 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit den nachfolgenden Anträgen einreichen: "1.1 Es seien in Ergänzung der Pfändungsurkunde des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja vom 10. Juni 2016, Pfändungsgruppe _____, im Rahmen der Pfändung die gesamten in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte des Schuldners, insbesondere die Wohnung Grundbuch O.1_____ _____ mit den Autoabstellplätzen M_____ und M_____, ebenfalls zu pfänden. 1.2 Eventualiter: Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja sei anzuweisen, in Ergänzung der Pfändungsurkunde vom 10. Juni 2016,
Seite 4 — 15 Pfändungsgruppe _____, die gesamten in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte des Schuldners, insbesondere die Wohnung Grundbuch O.1_____ S_____ mit den Autoabstellplätzen M_____ und M_____, ebenfalls zu pfänden. 2.1 Es sei das Grundbuchamt O.2_____ anzuweisen, die Pfändung der Wohnung Grundbuch O.1_____ _____ mit den Autoabstellplätzen M_____ und M_____ im Grundbuch einzutragen. 2.2 Eventualiter: Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja sei anzuweisen, die Pfändung der Liegenschaften Grundbuch O.1_____ Nr. _____, M_____ sowie M_____ dem Grundbuchamt O.2_____ zur Eintragung der Verfügungsbeschränkung mitzuteilen. 3. Es sei das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja zu [sic!] anzuweisen, den Schuldner unter Straffolge vorzuladen und zu seinen Vermögensgegenständen, Forderungen und Rechten gegenüber Dritten zu befragen." Begründend wird ausgeführt, dass mit Vollzug der Pfändung am 12. Mai 2016 lediglich die Arrestgegenstände des Arrests Nr. _____ gepfändet worden seien. Weitere in der Schweiz gelegene Vermögenswerte, insbesondere die Wohnung Grundbuch O.1_____ _____ mit den Autoabstellplätzen M_____ und M_____ sei nicht gepfändet worden. Indessen hätte aber das gesamte in der Schweiz gelegene Vermögen der Pfändung unterlegen, da Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) entgegen dessen Behauptung bis heute Wohnsitz in O.1_____ habe und dieser damit ordentlicher Betreibungsort (Art. 46 SchKG) sei. Der Beschwerdeführer führt hierzu insbesondere aus, dass sich der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2016 betreffend Rechtsöffnungsverfahren im Rubrum unter der Adresse _____strasse, O.1_____, aufführen liess (act. A.11), der Zahlungsbefehl in der neuen Betreibung Nr. _____ in O.1_____ dem Adressaten zugestellt worden sei (act. A.12), die A._____AG den Beschwerdegegner im Handelsregister als Mitglied unter der Personalangabe O.1_____ aufführe (act. A. 13), dass die vom Beschwerdegegner angegebene Adresse in den L.1_____ Sitz von dessen Furie Petroleum LLC sei, an dieser Adresse sich jedoch kein Wohnhaus, sondern lediglich eine Geschäftsliegenschaft befinde, welches in einer Gewerbezone liege und nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfe (act. A. 16, 17), überdies zum Verkauf stehe (act. A. 14, 15, 18, 19) und er folglich dort keinen Wohnsitz aufweisen könne. J. Mit Verfügung vom 27. Juni 2016 forderte der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den Beschwerdegegner sowie das BKA Maloja zur Einreichung einer Vernehmlassung sowie um Aktenzustellung auf und erteilte hierzu Frist bis zum 8. Juli 2016. Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 (Poststempel) er-
Seite 5 — 15 suchte der Beschwerdegegner um Erstreckung der Frist, die ihm bis zum 2. August 2016 gewährt wurde (act. D.1, 2, 3). K. Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 übermittelte das BKA Maloja die ersuchten Akten sowie ihre Vernehmlassung und beantragte: "Die Beschwerde sei in allen Punkten abzuweisen." Begründend bringt es unter anderem vor, dass aus seiner Sicht kein direkter Zusammenhang zwischen der Pfändungsurkunde vom 20. Juni 2016, in welcher die verarrestierten Gegenstände des Arrestes Nr. _____ in eine Pfändung umgewandelt worden seien und dem Arrest Nr. _____ mit Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. _____ bestehen würde. Die beiden Fälle seien getrennt voneinander zu betrachten. In der Pfändungsurkunde vom 19. Juni 2016 seien die Gegenstände gepfändet worden, die dem Arrest Nr. _____ zugrunde gelegen hätten. Der vertretende Anwalt des Schuldners (Beschwerdegegners) habe schriftlich bestätigt, dass dieser im Ausland domiziliert sei (act. E.7). Eine Ausnahme für eine zusätzliche Pfändung habe nicht vorgelegen. Bezüglich Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. _____ hält es fest, dass dieser mit der Bezeichnung "An Adressat" an den Anwalt in dessen Büro in O.3_____ zugestellt worden sei. L. Mit Schreiben vom 2. August 2016 (Poststempel) nahm der Beschwerdegegner zur Beschwerde Stellung und stellte den folgenden Antrag: "Vollumfängliche Abweisung der Beschwerde." Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass sich die Pfändung vom 12. Mai 2016 korrekt lediglich auf die verarrestierten Gegenstände beschränkt habe, da er bereits seit Herbst 2014 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz nach O.4_____ verlegt habe, wo er zL.1_____mmen mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter zusammenlebe. Die formellen Schritte zur Auflösung des Wohnsitzes hätten dann ab dem 28. September 2015 stattgefunden, als der Beschwerdegegner die ausserordentliche sofortige Kündigung seines langjährigen Mietvertrages für seine Wohnung in O.1_____ − welche er seit Herbst 2014 nur noch zu Ferienzwecken nutzte − per 31. Dezember 2015 mitgeteilt habe (vgl. act. C.10, 11). Als Beleg seines Wohnsitzes in O.4_____ weist der Beschwerdegegner auf ein Residence Visum vom 29. Oktober 2014 der L.2_____, einen Kontoauszug der Schule der Tochter für die Zeit vom 9. September 2014 bis zum 9. Juli 2015 und eine Gasrechnung für die Rechnungsperiode vom 30. Mai 2015 bis 30. November 2015 in O.4_____ hin (vgl. act. C.2, 8, 9). Schliesslich weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass die neue Wohnsitzmeldung im Handelsregister in Bearbeitung sei
Seite 6 — 15 und dass die Adresse in den L.1_____ lediglich als Zustelladresse angegeben worden sei und es sich dabei nur um die Büroadresse des Beschwerdegegners handeln würde. Spätestens per Ende 2015 habe der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz in O.1_____ aber aufgegeben. M. Im Rahmen des unbedingten Replikrechts reichte der Beschwerdeführer am 12. August 2016 eine Replik zur beschwerdeführerischen Stellungnahme ein, in welcher hauptsächlich die bisherigen Vorbringen wiederholt und die Ausführungen des Beschwerdegegners bestritten werden. Abschliessend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beschwerdegegner keine leicht zugänglichen Dokumente zum Beweis seines angeblichen Wohnsitzes in O.4_____ eingereicht hätte (vgl. act. A.4). N. In seiner Duplik vom 5. September 2016 (Poststempel) führt auch der Beschwerdegegner grundsätzlich wiederholend aus, dass er seinen Wohnsitz bereits im Jahr 2014 verlegt habe. Seine Eigentumswohnung in O.1_____ sei erst im Sommer 2016 fertig erstellt worden und bereits seit dem 2. November 2015 drittvermietet. Alle drei Kinder würden in O.4_____ zur Schule gehen. Der Beschwerdegegner habe nach der Trennung von seiner Ehefrau im Jahre 2011 O.4_____ verlassen, um in O.1_____ Wohnsitz zu begründen. Seit 2014 seien die Eheleute jedoch wieder zusammen, weshalb der Beschwerdegegner wieder in die Wohnung der Ehefrau in O.4_____ eingezogen sei. Der Beschwerdegegner habe seinen Lebensmittelpunkt in der Folge nach O.4_____ verlegt (vgl. act. A.5). O. Mit Triplik vom 15. September 2016 (Poststempel) bestritt der Beschwerdeführer erneut die Wohnsitzverlegung des Beschwerdegegners nach O.4_____. Im Wesentlichen führt er hierzu aus, dass infolge des bisherigen Wohnsitzes des Beschwerdegegners in O.1_____ dieser den Beweis für seinen neuen Wohnsitz zu erbringen habe, andernfalls der Wohnsitz in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB in O.1_____ bestehen bleiben würde. Mit den eingereichten Unterlagen des Beschwerdegegners sei die behauptete Wohnsitzverlegung indessen unbewiesen geblieben, weshalb in Anwendung des vorgenannten Artikels weiterhin O.1_____ als Wohnsitz gelte. Folglich hätte die Pfändung, da sie am Betreibungsort des Beschwerdegegners gemäss Art. 46 SchKG stattgefunden habe, das gesamte Vermögen berücksichtigen müssen. Die Beschwerde sei daher gutzuheissen (vgl. act. A. 6). P. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Seite 7 — 15 II. Erwägungen 1.a) Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die betreibungsrechtliche Beschwerde stellt dabei ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut verwaltungsrechtlicher Natur dar. Bei ihr handelt es sich nicht um eine gerichtliche Angelegenheit i.S.v. Art. 1 lit. c ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_471/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1). Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). b) Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interesse betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_324/2015 vom 21. August 2015 E. 3.4.1). Als Gläubiger des Beschwerdegegners weist der Beschwerdeführer generell ein schutzwürdiges Interesse auf (BGE 135 I 187 189 E. 3). c) Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde vom 23. Juni 2016 gegen die am 10. Juni 2016 erstellte Pfändungsurkunde des BKA Maloja, deren Abschrift ihm am 13. Juni 2016 zugestellt wurde. Die Beschwerdefrist beginnt hinsichtlich der Pfändung erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen (BGE 124 III 211 = Pra 87 Nr. 187 E. 1.c; vgl. Ingrid Jent-Sørensen, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 19 zu Art. 112 SchKG). Blosse Kenntnis von der Pfändung als solche genügt nicht. Aufgrund des
Seite 8 — 15 vorstehend Gesagten ist auf die vorliegend sowohl form- als auch fristgemäss eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG und Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG stellt die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Sachverhaltserstellung und die zu tätigenden Nachforschungen alleinig der Aufsichtsbehörde obliegen würden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer von sich aus die Aufsichtsbehörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweismittel anzugeben. So kann die Aufsichtsbehörde die Parteien im Beschwerdeverfahren zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn diese die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Notwendig ist die Mitwirkung einer Partei dann, wenn die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt nicht ohne weitere Auskünfte der Parteien in allen relevanten Teilen kennt. Zumutbar ist die Mitwirkung, falls sie für die Parteien keinen unverhältnismässigen zeitlichen oder finanziellen Aufwand mit sich bringt (Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 11 f. zu Art. 20a SchKG). 3. Der Beschwerdeführer wehrt sich mit seiner Beschwerde gegen die Unterlassung der Pfändung der weiteren, in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte des Beschwerdegegners. Er rügt, dass das Betreibungsamt fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdegegner keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr aufweise. Solange dieser keinen neuen Wohnsitz beweisen könne, würde sein alter Wohnsitz gestützt auf Art. 24 Abs. 1 ZGB in O.1_____ bestehen bleiben. Ohnehin weise der Beschwerdegegner nach wie vor zivilrechtlichen Wohnsitz in O.1_____ auf (zu den diesbezüglichen beschwerdeführerischen Vorbringen vgl. oben K., M., O.). Daher habe sich die Pfändung am allgemeinen Betreibungsort (Art. 46 Abs. 1 SchKG) auf dessen gesamtes Vermögen zu richten und dürfe sich nicht auf die Arrestgegenstände beschränken. Das BKA Maloja weist darauf hin, dass aus seiner Sicht kein direkter Zusammenhang zwischen der Pfändungsurkunde vom 20. Juni 2016 und dem Arrest Nr. _____ bestehen würde. Inwieweit diese Ausführung für vorliegenden Fall von Relevanz sein soll, ist der Aufsichtsbehörde nicht ersichtlich. Das BKA Maloja verkennt, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise das Arrestverfahren Nr. _____ zur Begründung seiner Beschwerde heranzieht. Immerhin weist das BKA Maloja darauf hin, dass der vertretende Anwalt des Beschwerdegegners schriftlich bestätigte, dass letzterer seit Februar 2016 im Ausland domiziliert sei. Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, seit Herbst 2014 zivilrechtlichen Wohnsitz in O.4_____ bei seiner
Seite 9 — 15 Familie zu haben. Formalisiert habe er diesen Wohnsitzwechsel indessen erst am 1. Februar 2016 durch seine Abmeldung in O.1_____, nachdem er seine seit Herbst 2014 nur noch zu Ferienzwecken genutzte Wohnung per Ende Dezember 2015 ausserordentlich gekündigt und seine Eigentumswohnung in O.1_____, welche auf den Sommer 2016 fertiggestellt worden sei, drittvermietet habe. Er habe keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz, weswegen das BKA Maloja die Pfändung entsprechend Art. 53 SchKG auf die arrestierten Gegenstände habe beschränken müssen und die Pfändung vom 12. Mai 2016 letztlich korrekt durchgeführt habe. 4.a) Ist der vom Arrestschuldner in der Prosequierungsbetreibung erhobene Rechtsvorschlag beseitigt worden, muss der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen, worauf die Betreibung, je nach Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt wird (Art. 279 Abs. 3 SchKG). Im Falle der Pfändung tritt der Pfändungsbeschlag an die Stelle des Arrestes, der seinen Zweck als vorläufige Sicherungsvorkehr erfüllt hat (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, §51 N 91 ff.). Eine Besonderheit der Pfändung im Anschluss an einen Arrest besteht darin, dass das Pfändungssubstrat vorgegeben ist, indem einzig die im Arrestbefehl bzw. in der Arresturkunde bezeichneten Vermögenswerte mit Beschlag belegt werden dürfen (vgl. BGE 110 III 27 E. 1b; 51 III 117 E. 4; Carl Jaeger/Hans Ulrich Walder/Thomas M. Kull/Martin Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997, N 18 zu Art. 279 SchKG.). Das Betreibungsamt hat im Rahmen des Vollzugs der Pfändung somit keine Pfändungsobjekte ausfindig zu machen, sondern an sich einzig abzuklären, ob die arrestierten Objekte noch vorhanden sind, und diese in die Pfändungsurkunde aufzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 7B.99/2004 vom 22. September 2004 E. 2). Der vom Bundesgericht in BGE 51 III 122 definierte Grundsatz, dass sich eine Arrestbetreibung auf die Pfändung und Verwertung der Arrestobjekte zu beschränken habe, will insbesondere verhindern, dass der Schuldner ausserhalb seines Wohnsitzes bezüglich seines gesamten Vermögens betrieben werden kann. Anders verhält es sich indessen dann, wenn der Arrestort mit dem (schweizerischen) Wohnsitz des Schuldners, d.h. mit dem allgemeinen Betreibungsort (Art. 46 SchKG), zusammenfällt, was bei einem im Ausland wohnenden Schuldner von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BGE 110 II 27; Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs 1961 S. 50 f. [zit. BlSchK Jhg. S.]). Sobald jedoch die Arrestbetreibung am ordentlichen Betreibungsort durchgeführt wird, besteht weder dieser noch irgendein anderer Grund, der den Zugriff auf das übrige Vermögen des Schuldners zu verwehren vermag. Denn die Arrestlegung begründet in diesem letzten Fall kein besonde-
Seite 10 — 15 res Betreibungsforum, sondern will lediglich der nachfolgenden Betreibung bestimmte Objekte sichern. Diese Betreibung, obwohl durch einen Arrest veranlasst, unterscheidet sich, weil am ordentlichen Betreibungsort geführt, durch nichts von einer gewöhnlichen Betreibung (vgl. BGE 55 III 30 E. 1). Die Pfändung weiteren Vermögens ist diesfalls möglich und die Vollstreckung geht in das ganze pfändbare Vermögen des Schuldners (BGE 90 III 79). b) Im Lichte des vorstehend in Erwägung 4.a) Ausgeführten wird deutlich, dass, wenn der Beschwerdegegner Wohnsitz und folglich ordentlichen Betreibungsort (Art. 46 SchKG) in O.1_____ aufweist bzw. bis zum Vollzug der Pfändung am 12. Mai 2016 aufwies, dort auf sein gesamtes Vermögen hin hätte gepfändet werden müssen. Es bleibt folglich der unter den Parteien strittige Punkt zu klären, ob der Beschwerdegegner zum Pfändungszeitpunkt Wohnsitz in O.1_____ hatte. 5.a) Vorab ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall infolge der deutschen Staatsangehörigkeit des Beschwerdegegners ein relevanter Auslandsbezug gegeben ist und ein internationaler Sachverhalt im Sinne des IPRG vorliegt (vgl. Stephen V. Berti/Lorenz Droese, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berty [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Basel 2013, N 8 zu Art. 2 IPRG). Aufgrund von Art. 30a SchKG ist die Anwendung des IPRG ausdrücklich vorbehalten. b) Das Betreibungsamt hat die Frage des Wohnsitzes des Schuldners vor der Pfändung von Amtes wegen zu prüfen (BlSchK 1966 S. 21). Der Ort der Zwangsvollstreckung bestimmt sich − auch in internationalen Verhältnissen − nach dem SchKG (BGE 124 III 505 E. 3a). Nach Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem schweizerischen Wohnsitz zu betreiben. Der Wohnsitzbegriff bestimmt sich nach dem Zivilrecht (Art. 23 ff. ZGB) und in den internationalen Verhältnissen nach Art. 20 IPRG (vgl. BGE 120 III 7 E. 2.a), was jedoch nicht ausschliesst, dass bei der Auslegung von Art. 20 Abs. 1 IPRG auf die Praxis zu Art. 23 ZGB zurückgegriffen werden darf (vgl. BGE 119 II 167 E. 3.a/bb; 119 II 64 E. 2.b/aa mit Hinweisen). Im Sinne des IPRG hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG). Diese Umschreibung deckt sich wörtlich mit derjenigen in Art. 23 ZGB. Gemäss Art. 20 Abs. 2 letzter Satz IPRG sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über Wohnsitz und Aufenthalt nicht anwendbar; unbeachtlich sind im Geltungsbereich des IPRG somit namentlich die Art. 24 f. ZGB, die verschiede-
Seite 11 — 15 ne Fälle fiktiven Wohnsitzes vorsehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.1). c) Wo eine Person ihren Wohnsitz hat, beurteilt sich nach den objektiven Umständen. Entscheidend ist mit anderen Worten, ob die Person den Ort, an dem sie weilt, in einer für Dritte erkennbaren Weise zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat oder zu machen beabsichtigt. Dieser Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind. Ein entsprechender Wille muss sich dabei deutlich manifestiert haben. Denn besonders im internationalen Verhältnis wie dem vorliegenden gilt es zu verhindern, dass einer missbräuchlichen Wohnsitzverlegung zur Begründung eines günstigen Gerichtsstandes bzw. Entziehung vor der Zwangsvollstreckung Vorschub geleistet wird (BGE 119 II 64 E. 2a). Entscheidend ist folglich nicht der innere Wille der betreffenden Person, sondern worauf die erkennbaren Umstände schliessen lassen. Immerhin ist es vor allem auch für Drittpersonen und Behörden von Bedeutung, wo sich deren Wohnsitz befindet. Dabei sind sämtliche verfügbaren Indizien einzubeziehen (BGE 125 III 100 E.3). Der Lebensmittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind, selbst wenn die Schriften und Papiere andernorts hinterlegt sind. Indessen genügt eine reine Wohnsitzbestätigung bzw. eine blosse Postfachadresse nicht, um den Wohnsitz zu belegen. Der Wohnsitz befindet sich unter Berücksichtigung der gesamten Lebensumstände − an dem Ort, wo die intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhalten werden (BGE 135 I 233 E. 5.1). d) Es ist mit den Ausführungen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass der Beschwerdegegner nicht in den L.1_____ Wohnsitz begründet haben kann. Dies wird denn auch von letzterem nicht bestritten, sondern sogar anerkannt, indem ausgeführt wird, dass es sich bei der der Migrationsbehörde mitgeteilten US- Adresse lediglich um eine Zustelladresse handeln würde. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdegegners noch in O.1_____ befinde. Dies gehe daraus hervor, dass im Rubrum der Stellungnahme vom 8. Februar 2016 als beschwerdeführerische Adresse O.1_____ angegeben worden sei und der Zahlungsbefehl in der zweiten Betreibung Nr. _____ am 8. Juni 2016 in O.1_____ an den Beschwerdegegner zugestellt worden sei, was sich aus der Zustellbescheinigung "an Adressat" ergeben würde. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die A._____AG den Beschwerdegegner bis heute als Mitglied mit der Personalangabe "O.1_____" im Handelsregister aufführe. Der Beschwerdegegner bringt hiergegen vor, dass die Adresse in der Stellungnahme
Seite 12 — 15 vom 8. Februar 2016 durch den Rechtsvertreter in Unkenntnis des Wohnsitzwechsels fälschlicherweise aufgeführt worden sei, und der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _____ nicht an den Beschwerdegegner, sondern an dessen Rechtsvertreter zugestellt worden sei, was im Übrigen auch das BKA Maloja in ihrer Stellungnahme bestätigte (vgl. act. A.2). Weiter führt er aus, er habe im Herbst 2014 seinen Wohnsitz nach O.4_____ verlegt, wo er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den drei Kindern, die dort zur Schule gehen würden, in deren Eigentumswohnung unter der Adresse A 502, _____, O.4_____, wohne. Nachdem er sich im Jahr 2011 von seiner Ehefrau getrennt habe, sei er nach O.1_____ gezogen und habe dort Wohnsitz begründet. Seit dem Jahr 2014 hätten sich die ehelichen Verhältnisse jedoch wieder konsolidiert, weswegen er im Herbst 2014 nach O.4_____ gezogen sei. In seiner Mietwohnung in O.1_____ habe er sich nur noch zu Ferienzwecken aufgehalten. Um seine Wohnsitzverlegung zu formalisieren, habe er dann diese Mietwohnung am 28. September 2015 per 31. Dezember 2015 ausserordentlich gekündigt und sich am 1. Februar 2016 bei der Gemeinde O.1_____ formell abgemeldet. Seine Eigentumswohnung in O.1_____ an der Adresse Via dal Bagn 31, O.1_____, sei erst per 11. Juli 2016 fertiggestellt worden und ohnehin mit Mietvertrag vom 2. November 2015 per 1. Januar 2016 drittvermietet worden. Als Belege seines Wohnsitzes in O.4_____ legte der Beschwerdegegner überdies einen Kontoauszug der Schule seiner Kinder (act. C.15, 16, 17), eine Gasrechnung vom 30. Mai 2015 bis 30. November 2015 lautend auf seinen Namen (act. C.9) sowie eine Kopie eines auf seinen Namen lautenden Fitnessabos (act. C.19) ins Recht. Der Beschwerdeführer bestreitet die Tauglichkeit der vorgebrachten Indizien als Beweisgrundlage des Wohnsitzwechsels nach O.4_____. Insbesondere belege das Residence Visum der L.2_____ lediglich, dass sich der Beschwerdegegner noch bis zum 28. Oktober 2017 dort aufhalten dürfe. Aus den Kontoauszügen der Schule der Kinder gehe nicht hervor, dass sich diese in O.4_____ befinden würde. Die genannte Schule betreibe weltweit zahlreiche Schulen, darunter auch in der Schweiz. Die ins Recht gelegte Gasrechnung belege ebenso wenig einen Wohnsitz in O.4_____ wie der eingereichte Baubescheid vom 11. Juli 2016 (act. C.13), der Mietvertrag vom 2. November 2015 (act. C.14) und das Fitnessabonnement (act. C.14). Der Beschwerdegegner verkenne, dass es einzig darauf ankomme, ob er den Beweis der Begründung eines neuen Wohnsitzes erbringen könne. Gelinge dieser Beweis nicht, bleibe sein Wohnsitz in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB in O.1_____ bestehen. Der Beschwerdeführer vermöge durch seine Behauptungen und Dokumente indessen gerade die Begründung eines neuen Wohnsitzes nicht zu beweisen.
Seite 13 — 15 e) Zwar ist mit den Ausführungen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass fraglich ist, ob der Beschwerdegegner durch die eingereichten Dokumente und vorgebrachten Behauptungen seine Wohnsitzverlegung nach O.4_____ zu beweisen vermag. Diese Frage kann im vorliegenden Fall jedoch offen gelassen werden. Denn offensichtlich irrt der Beschwerdeführer, wenn er ausführt, dass bei Misslingen des Beweises der Wohnsitzverlegung in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB weiterhin O.1_____ als Wohnsitz zu gelten habe. Wie bereits angedeutet (vgl. E. 5.b), ergibt sich eine Abweichung des Wohnsitzbegriffes des IPRG zu dem des Zivilgesetzbuches dadurch, dass insbesondere die Wohnsitzbestimmungen über den abgeleiteten (Art. 25 ZGB) und den fortgesetzten Wohnsitz (Art. 24 ZGB) keine Anwendung finden (vgl. BGE 119 II 167 E.3.a/bb); 119 II 65 E. 2.a/aa). Diese zivilrechtliche Regelung des fortgesetzten bzw. fiktiven Wohnsitzes von Art. 24 ZGB finden ohnehin im SchKG − auch bei rein nationalen Sachverhalten − keine Anwendung (BGE 119 III 51 E.2.a). Daraus folgt, dass die Aufgabe eines einmal begründeten Wohnsitzes bei internationalen Verhältnissen wesentlich einfacher ist als in innerstaatlichen, rein zivilrechtlichen, Verhältnissen (vgl. BGE 119 III 167 E. 3.a/bb). Nun ergibt sich jedoch aus den Tatsachen, dass der Beschwerdegegner seine Wohnung an der Via _____, O.1_____, am 28. September 2015 per 31. Dezember 2015 gekündigt hat (vgl. act. C.10, 11), er seine Wohnung an der Via _____, O.1_____, per 1. Januar 2016 drittvermietet hat (vgl. act. C. 14), folglich über kein Domizil mehr in O.1_____ mehr verfügt, und sich anschliessend am 1. Februar 2016 bei der Gemeinde O.1_____ abgemeldet hat (vgl. act. C.7), dass er über keine Absicht mehr verfügt, sich dauerhaft in der Schweiz aufzuhalten. Demnach weist er in O.1_____ keinen Wohnsitz und damit keinen Betreibungsort nach Art. 46 SchKG mehr auf. Der Arrestort fiel somit zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs am 12. Mai 2016 nicht mit dem ordentlichen Betreibungsort zusammen. Die Pfändung hatte sich daher korrekterweise auf die verarrestierten Gegenstände zu beschränken und durfte nicht auch das weitere Vermögen unter Beschlag nehmen (vgl. E. 4.a). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die durchgeführte Pfändung vom 12. Mai 2016 sowie die daraufhin ausgestellte Pfändungsurkunde als korrekt. Demzufolge sind die Beschwerdeanträge 1.1 bis und mit 2.2 der Beschwerdeschrift abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist der Beschwerdeantrag 3., da infolge der korrekt durchgeführten Pfändung vom 12. Mai 2016 keine neue Pfändung durchzuführen ist. Sämtliche pfändbaren Gegenstände sind aufgrund des Arrestbefehls bekannt, weswegen sich eine weitere Auskunft über mögliches Vermögen folglich erübrigt.
Seite 14 — 15 f) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz in O.1_____ spätestens am 31. Dezember 2015 aufgegeben hat und damit zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges der Arrestort nicht mit dem ordentlichen Betreibungsort gemäss Art. 46 SchKG übereinstimmte. Folglich hatte sich die Pfändung auf die verarrestierten Gegenstände zu beschränken. Die entsprechend durchgeführte Pfändung vom 12. Mai 2016 erfolgte somit korrekt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Davon unabhängig bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, ein neues Arrestgesuch betreffend die Eigentumswohnung Nr. _____ in O.1_____ mit Benützungsrecht an den Autoeinstellplätzen _____, M_____ des Beschwerdegegners an der Via _____ zu stellen, um alsdann den vollstreckungsrechtlichen Weg zu beschreiten. Diesen Weg scheint der Beschwerdegegner durch Einleitung und Prosekution des Arrestverfahrens Proz.Nr. _____, Arrest Nr. _____, Betreibung Nr. _____, denn auch bereits beschritten zu haben (vgl. act. E. 9, 10). 7.a) Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die Verfahrenskosten von CHF 1'500.-- verbleiben demnach beim Kanton. b) Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17 und 19 des SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'500.-- festgesetzt und gehen vollumfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: