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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 09.07.2015 KSK 2015 39

July 9, 2015·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·855 words·~4 min·8

Summary

betreibungsamtliche Schätzung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 09. Juli 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 39 13. Juli 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer und des Y._____, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 05. Juni 2015, in Sachen der Hilfskonkursmasse A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Rust, Forchstrasse 2, 8032 Zürich, gegen B._____, betreffend betreibungsamtliche Schätzung,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 18. Juni 2015, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 30. Juni 2015 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Hilfskonkursmasse A._____ am 01. Oktober 2012 beim Betreibungsamt Oberengadin/Bergell ein Betreibungsbegehren gegen B._____ mit einer Forderungssumme von Fr. 2'640'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 01. September 2001 stellte, – dass das Betreibungsbegehren auf Pfandverwertung ging und das Grundstück (Baurechtsparzelle) der Einfachen Gesellschaft Geschwister X.Y._____ Nr. _____ des Grundbuches von O.1_____ mit zwei darauf lastenden Kapitalgrundpfandverschreibungen über Fr. 2'500'000.00 (erste Pfandstelle) und Fr. 500'000.00 (zweite Pfandstelle) mit der Hilfskonkursmasse A._____ als Gläubigerin verwertet werden sollte, – dass das Verwertungsbegehren am 27. März 2014 gestellt wurde, – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell am 05. Juni 2015 die betreibungsamtliche Schätzung des Grundstücks mitteilte, wobei es den Verkehrswert gemäss amtlicher Schätzung vom 06. November 2012 über Fr. 17'753'000.00 übernahm, – dass die Geschwister X.Y._____ dagegen am 18. Juni 2015 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde erhoben mit den Begehren, die Verfügung vom 05. Juni 2015 sei aufzuheben und das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell sei anzuweisen, eine eigenständige und aktuelle Schätzung vorzunehmen; evtl. sei eine Neuschätzung durch Sachverständige im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG anzuordnen, – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell am 30. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass gemäss Art.17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,

Seite 3 — 5 – dass die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht eingereicht wurde, sodass darauf einzutreten ist, – dass die Beschwerdeführer zunächst einen formellen Fehler des Betreibungsamtes rügen, indem dieses keine eigenständige Schätzung vorgenommen habe, sondern lediglich ohne Begründung den amtlichen Schätzungswert übernommen habe, – dass es wohl richtig ist, dass das Betreibungsamt bei seiner Schätzung auf den Verkehrswert gemäss amtlicher Schätzung vom 06. November 2012 abstellte, – dass es sich dabei immerhin um eine Schätzung von Sachverständigen handelt, – dass das Betreibungsamt offenbar keinen Grund sah, von dieser Schätzung abzuweichen, – dass das Betreibungsamt den genannten Verkehrswert ausdrücklich als betreibungsamtliche Schätzung bezeichnete, sodass kein Grund besteht, diese Schätzung aus formellen Gründen aufzuheben, – dass im Rahmen des Pfandverwertungsverfahrens Art. 99 Abs. 2 VZG bestimmt, dass das Ergebnis der Schätzung dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt, sowie dem Schuldner und einem allfälligen Dritteigentümer mit der Anzeige mitzuteilen ist, dass sie innerhalb der Beschwerdefirst bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige im Sinne des Art. 9 Abs. 2 hiervor verlangen können, – dass diese Mitteilung an die Dritteigentümer durch das Betreibungsamt am 05. Juni 2015 erfolgte, – dass die Beschwerdeführer nunmehr bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige verlangen, – dass gemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 1 VZG jeder Beteiligte berechtigt ist, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen,

Seite 4 — 5 – dass eine Neuschätzung ohne nähere Begründung verlangt werden kann (vgl. Markus Zopfi, in: Kurzkommentar VZG, herausgegeben von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, 2011, N 8 zu Art. 9 VZG; Andreas Feuz, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 138d zu Art. 140 SchKG), – dass die Antragssteller aber die Kosten der Schätzung vorzuschiessen haben, – dass dem Begehren der Beschwerdeführer somit stattzugeben ist, – dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden, sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG), – dass gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell angewiesen wird, nach Bezahlung des entsprechenden Kostenvorschusses durch die Beschwerdeführer eine neue Schätzung des Baurechtsgrundstücks Nr. _____ des Grundbuches von O.1_____ durch Sachverständige zu veranlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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