Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 7. März 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 8 12. März 2012 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Präsident Brunner In der Beschwerde der X . , Beschwerdeführerin, gegen den Konkursentscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Plessur vom 7. Februar 2012, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Y . , Beschwerdegegnerin, vertreten durch A., betreffend Kostenauflage im Konkurseröffnungsverfahren,
Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 13. Februar 2012, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die X. am 5. Januar 2012 unter Beilage der Konkursandrohung vom 23. August 2011 beim Bezirksgericht Plessur gegen die Y. die Eröffnung des Konkurses beantragte, – dass das Bezirksgericht Plessur am 13. Januar 2012 die Vorladung zur Konkurseröffnungsverhandlung vom 8. Februar 2012 erliess, – dass die X. dem Bezirksgericht Plessur am 7. Februar 2012 per Fax mitteilte, aufgrund der Kopien der Postempfangsscheine, habe die Schuldnerin die offenen Forderungen offenbar am 6. Februar 2012 bezahlt, so dass das Gesuch um Konkurseröffnung zurück gezogen werde, – dass der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Plessur das Gesuch um Konkurseröffnung am 7. Februar 2012 abschrieb und die Verfahrenskosten von Fr. 100.-- ohne Begründung der Gläubigerin auferlegte, – dass die X. dagegen am 13. Februar 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichte und beantragte, die Verfahrenskosten der Vorinstanz seien der Schuldnerin aufzuerlegen, – dass weder das Bezirksgericht Plessur noch die Y. eine Vernehmlassung einreichten, – dass das Verfahren betreffend Konkurseröffnung gemäss Art. 251 lit. a ZPO ein summarisches Verfahren darstellt, für welches die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten (vgl. auch Art. 15 GVVzSchKG und Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO), – dass demgemäss auch die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenregelung zu beachten sind, – dass gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden und bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt, – dass indessen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen werden kann und die Prozesskosten nach Ermessen
Seite 3 — 4 verteilt werden können, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen, – dass ein derartiger Fall vorliegend offensichtlich gegeben ist, – dass nämlich aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass die X. das Gesuch um Eröffnung des Konkurses über die Y. zu Recht gestellt hat, da eine entsprechende Konkursandrohung vorlag, – dass es offenkundig ist, dass der Schuldner die offenen Forderungen erst unter dem Druck der angesetzten Konkursverhandlung vom 8. Februar 2012 kurz vorher, nämlich am 6. Februar 2012, überwies, – dass der Klagerückzug unter diesen Umständen lediglich deshalb erfolgte, um weiteren Verfahrensaufwand zu vermeiden, – dass der entstandene gerichtliche Aufwand somit durch die Y. verursacht wurde, so dass es unbillig wäre, die Kosten des Konkursentscheides vom 7. Februar 2012 von der Gläubigerin tragen zu lassen, – dass die Beschwerde somit unter Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids gutzuheissen und die Schuldnerin zu verpflichten ist, die Verfahrenskosten der Vorinstanz von Fr. 100.-- zu bezahlen, – dass dieser Betrag durch das Bezirksgericht Plessur mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zu verrechnen ist und die Y. zu verpflichten ist, der X. die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- zu bezahlen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO), – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden gehen, da dieses von keiner Partei veranlasst wurde (Art. 107 Abs. 2 ZPO), – dass auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Beschwerdeführerin zu verzichten ist, da sie nicht anwaltlich vertreten wurde und die Einreichung der Beschwerde nur geringen Aufwand verursachte, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 4 — 4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Konkursentscheids aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 100.-- für das Konkurseröffnungsverfahren vor dem Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts Plessur gehen zu Lasten der Schuldnerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Gläubigerin verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'900.-- ist der Gläubigerin zu erstatten. Die Y. wird verpflichtet, der X. die vorgeschossene Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- zu bezahlen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff. 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: