Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.08.2012 KSK 2012 49

August 29, 2012·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·2,191 words·~11 min·8

Summary

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. August 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 49 30. August 2012 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Hubert Aktuar ad hoc Ludwig In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des/der XY., Oekonom Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, Einzelrichter SchKG, vom 4. Juni 2012, mitgeteilt am 29. Juni 2012, in Sachen der Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Z., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Am 14. Oktober 2011 stellten XY. ein Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt Davos-Klosters. Am 17. Oktober 2011 stellte das Betreibungsamt Davos-Klosters unter der Betreibungs-Nr. 21102763 einen Zahlungsbefehl aus, worin es Z. zur Zahlung von CHF 10‘000.- nebst Zins von 5% seit dem 1. Oktober 2011 aufforderte. Als Forderungsgrund nannte der Zahlungsbefehl: „Zinsloses Darlehen bis 30. Sept. 2011 ausbezahlt 22.4.2010“ B. Der Zahlungsbefehl wurde Z. am 24. November 2011 zugestellt, worauf dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob. Mit Eingabe vom 12. Mai 2012 beantragten XY. in der Folge beim Bezirksgericht Prättigau/Davos, es sei ihnen in der Betreibung Nr. 21102763 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Als Beilage und Rechtsöffnungstitel reichten sie diverse Ausdrucke mit E-Mailverkehr mit dem Beschwerdegegner, einen unterschriebenen Brief des Beschwerdegegners und einen Zahlungsbeleg über eine Überweisung vom 22. April 2010 von CHF 10‘000.auf das Konto des Beschwerdegegners ein. C. Der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos entschied am 4. Juni 2012, mitgeteilt am 29. Juni 2012, die Rechtsöffnung könne in Ermangelung einer schriftlichen Schuldanerkennung des Beschwerdegegners nicht erteilt werden. Z. habe an der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der Betrag von CHF 10‘000.- sei ein Geschenk gewesen, und kein Darlehen. Auch im beigelegten Brief sei nur von einem „grosszügigen Geschenk“ die Rede. Da im summarischen Rechtsöffnungsverfahren aber nicht geprüft werden könne, ob es sich bei der Auszahlung der CHF 10‘000.- um ein Geschenk oder um ein Darlehen gehandelt habe, sei die Rechtsöffnung zu verweigern und zur Geltendmachung der Forderung allenfalls ein ordentlicher Zivilprozess anzustrengen. D. Gegen diesen Entscheid erhoben XY. am 6. Juli 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Begehren, es sei ihnen in der Betreibung Nr. 21102763 des Betreibungsamts Davos-Klosters die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, da eine schriftliche Schuldanerkennung vorliege. Z. liess sich nicht vernehmen. E. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 3 — 8 II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Auf die vorliegend fristund formgerecht erhobene Beschwerde wird deshalb eingetreten. 2. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Der betreibende Gläubiger muss als Titel eine Schuldanerkennung vorlegen. Entscheidendes Merkmal einer solchen Schuldanerkennung ist, dass aus ihr der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 136 II 627 E.2 S. 629). Ein Stundungsbegehren kann demnach eine Schuldanerkennung sein (Staehelin, in: Staehelin / Bauer / Staehelin [Hrsg], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82, N 22; Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, Art. 82, N 4) Die Schuldanerkennung muss nicht aus einer einzelnen Urkunde bestehen, sondern sie kann sich aus mehreren Dokumenten zusammensetzen (Staehelin, a.a.O., Art. 82, N 15; Vock, a.a.O., Art. 82, N 15). Voraussetzung dazu ist, dass die unterschriebene, eigentliche Anerkennungserklärung explizit und unzweideutig Bezug nimmt auf andere Schriftstücke, die in ihrer Gesamtheit die Erfordernisse einer Schuldanerkennung erfüllen (vgl. Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. März 2006, 5P.380/2005 E.4.2 = Pra 2006, S. 673;

Seite 4 — 8 PKG 1991 Nr. 30 S. 115). Mit einer Unterschrift versehen sein muss dabei nur die eigentliche Anerkennungserklärung (Staehelin, a.a.O., Art. 82, N 15). Dabei kann dem Gericht der Rechtsöffnungstitel als unbeglaubigte Kopie eingereicht werden, sofern der Schuldner dessen Echtheit nicht bestreitet (Staehelin, a.a.O., Art. 82, N 17; Vock, a.a.O., Art. 82, N 15). Vorliegend kommt als Anerkennungserklärung einzig ein Brief von Z. an X. in Betracht, da dies das einzige sich in den Akten befindliche Schriftstück ist, das eine Unterschrift des Schuldners trägt. Es ist zu prüfen, ob dieses Schriftstück zusammen mit den übrigen Dokumenten die Anfordernisse an eine Schuldanerkennung zu erfüllen vermag. a) Z. schreibt in seinem Brief an X., er habe der „Rückzahlung“ des „grosszügigen Geschenks noch nicht nachkommen“ können, und entschuldigt sich für diesen Umstand. Als Gründe für die Verspätung der Rückzahlung führt er gesundheitliche Gründe an. Des Weiteren formuliert er eine „grosse Bitte, sich noch bis Ende März 2012 in Geduld zu üben, bis wir in der Lage sein werden, Ihr [sic] Ihrem Wunsch nachzukommen“. Z. bekundet damit offensichtlich, dass ihn eine Rückzahlungspflicht für das angenommene Geld treffe, sucht er doch bittenderweise um eine Stundung ebendieser Pflicht bis Ende März 2012 nach. Damit hat der Beschwerdegegner aber seinen vorbehalts- und bedingungslosen Willen anerkannt, dem Adressaten des Briefes – X. – eine Geldsumme zu zahlen und auch zu schulden und somit die eigene Anerkennung einer persönlichen Schuldpflicht zum Ausdruck gebracht (vgl. Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. März 2006, 5P.380/2005 E.4.1 = Pra 2006, S. 673). Somit erweist sich jedoch der vorinstanzliche Entscheid dahingehend als widersprüchlich, als er statuiert, es sei umstritten, ob es sich bei der Geldübergabe um ein Darlehen oder um ein Geschenk gehandelt habe, welche Frage im summarischen Verfahren nicht überprüft werden könne, womit die Rechtsöffnung zu verweigern sei. Offensichtlich gehen beide Parteien davon aus, dass Z. von XY. eine Geldsumme erhalten hat und diesem dadurch eine Pflicht zur Rückzahlung ebendieser Summe auferlegt wurde. Sofern der Beschwerdegegner dies als „Geschenk“ bezeichnet, verwendet er schlicht und einfach einen juristisch falschen Terminus. Dies hindert jedoch nicht daran, nach dem Parteiwillen – es wurde eine Geldsumme zu Eigentum übertragen und daran die Pflicht geknüpft, diese zurückzuzahlen – das Geschäft als solches zu erkennen und zu behandeln, was es tatsächlich ist, nämlich ein Darlehen nach den Art. 312 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]), ist ein solches hinsichtlich der äusseren Umstände des konkreten Lebensvorgangs doch

Seite 5 — 8 nichts anderes als eine „Schenkung mit Rückgabepflicht“. Dass der Beschwerdegegner das erhaltene Geld im Bewusstsein und unter Eingeständnis einer Rückgabepflicht als Geschenk bezeichnet, vermag somit die grundsätzliche Eignung des Briefes als Anerkennungserklärung nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als die Angabe des Schuldgrundes gar kein notwendiger Bestandteil der Schuldanerkennung ist (Staehelin, a.a.O., Art. 82, N 21; Vock, a.a.O., Art. 82, N 3). Somit verhält sich der Beschwerdegegner widersprüchlich, wenn er einerseits klar seine Rückzahlungspflicht anerkennt, aber gleichzeitig gegen den Rechtsöffnungstitel einwendet, es habe sich bei der Geldsumme um ein Geschenk gehandelt. Kommt es nämlich einzig darauf an, dass Z. seine Rückgabepflicht bezüglich der ihm gewährten Summe klar anerkannt und zum Ausdruck gebracht hat, so kann es keine Rolle mehr spielen, mit welchem Wort der Beschwerdegegner das zwischen den Parteien eingegangene Verhältnis genau bezeichnet. Es wird demzufolge die Schuldanerkennung durch den vorgebrachten Einwand von Z., es habe sich bei dem Geld um ein Geschenk gehandelt, nicht entkräftet. b) Die Höhe des Betrages, der zur Rückzahlung fällig ist, wird in dem Brief freilich nicht explizit erwähnt. Es verweist der Brief jedoch – sofern darin geäussert wird, es sei „Ihrem Wunsch nachzukommen“ – auf den vorangegangenen E- Mailverkehr zwischen den Parteien, worin Z. am 2. November 2011 explizit auf ein „damaliges unerwartetes Geschenk von CHF 10.000.-“ eingeht und auch bereits um Zahlungsaufschub wegen gesundheitlicher und finanzieller Probleme ersucht. X. antwortete am 4. November 2011 denn auch solcherart, dass er „dringend auf die Fr. 10‘000.- angewiesen“ sei und er „um Rückzahlung per 30. September 2011 gebeten“ habe. Der im Brief angesprochene „Wunsch“ kann sich vorliegend ausschliesslich auf ebendieses Ersuchen um die Rückzahlung der CHF 10‘000.-, deren Auszahlung am 22. April 2010 auf das Konto von Z. durch den von den Beschwerdeführern beigelegten Zahlungsbeleg nachgewiesen ist, beziehen, womit der Brief explizit auf den bei den Akten liegenden E-Mailverkehr verweist. Diesbezüglich geht vorliegend aus dem beigelegten E-Mailverkehr und dem darauf verweisenden Brief sowohl die Rückzahlungspflicht des Beschwerdegegners als auch die Höhe des Betrags klar hervor. Damit vermögen die beigelegten Schriftstücke in ihrer Gesamtheit die Erfordernisse einer Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG zu erfüllen, womit feststeht, dass die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner ein rückzahlbares zinsloses Darlehen (vgl. Beschwerdeschrift S. 2) von CHF 10‘000.- gewährt haben. 3. Damit provisorische Rechtsöffnung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt werden kann, muss sich die Forderung zudem als fällig erweisen (Staehelin,

Seite 6 — 8 a.a.O., Art. 82, N 77). Nach Art. 318 OR ist ein Darlehen, für dessen Rückzahlung kein bestimmter Termin vereinbart wurde, unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist kündbar. Dass die Parteien bei Gewährung des Darlehens einen Rückzahlungstermin vereinbart hätten ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. XY. haben jedoch kein Kündigungsschreiben zu den Akten gegeben, aus dem hervorgehen würde, sie hätten das Darlehen unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist, wie behauptet, auf den 30. September 2011 gekündigt. Andererseits ergibt sich aus den Akten auch nicht, dass der Beschwerdegegner das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Fälligkeitsdatum je bestritten hätte, noch, dass ein abweichender Fälligkeitstermin existieren könnte. Auch wenn die Fälligkeit vom Gläubiger nachgewiesen werden muss, so genügt es, wenn dieser die Fälligkeit bloss behauptet und diese Behauptung im Verfahren unbestritten bleibt; der Gläubiger hat in diesem Fall die Fälligkeit nicht durch zusammen mit dem Rechtsöffnungstitel einzureichende Unterlagen zu bekräftigen (Staehelin, a.a.O., Art. 82, N 79). Vorliegend kann der Eintritt der Fälligkeit deshalb auf den 1. Oktober 2011 angenommen werden, womit auch der Zahlungsbefehl nach Eintritt der Fälligkeit zugestellt wurde (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 82, N 77 f.). 4. Für die gesetzlichen Verzugszinsen nach Art. 104 Abs. 1 OR kann Rechtsöffnung erteilt werden, auch wenn sie sich nicht aus dem Rechtsöffnungstitel ergeben, sofern es sich um einen geringfügigen, leicht feststellbaren Betrag handelt (Staehelin, a.a.O., Art. 82, N 32 f.; Vock, a.a.O., Art. 82, N 5). Die Beschwerdeführer machen Verzugszinsen in der Höhe von 5% seit dem 1. Oktober 2011 geltend. Die Fälligkeit der Rückzahlung auf den 30. September 2011 wurde festgestellt, weshalb der Schuldner prinzipiell ab dem 1. Oktober 2011 in Verzug geraten wäre. Es haben die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner aber mit E-Mail vom 28. November 2011 nach Zustellung des Zahlungsbefehls eine Stundung der Forderung bis zum 31. Januar 2012 gewährt (vgl. auch E-Mail vom 16. Januar 2012 mit dem Betreff: „Fälligkeit Darlehen 31. 1. 2012“). Da die Stundung die Fälligkeit hinauszögert und der bestehende Verzug des Schuldners durch die gewährte Stundung aufgehoben wurde, geriet der Schuldner damit auch erst mit Ablauf der Stundungsfrist in Verzug, weshalb Verzugszins vorliegend erst ab dem 1. Februar 2012 gefordert werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 300.- und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.- dem Beschwerdegegner auferlegt (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwer-

Seite 7 — 8 deführer haben darauf verzichtet, eine ausseramtliche Entschädigung geltend zu machen, weshalb eine solche nicht zugesprochen wird (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO e contrario).

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibungs-Nr. 21102763 des Betreibungsamtes Davos-Klosters wird für den Betrag von CHF 10‘000.- nebst Zins von 5% seit dem 1. Februar 2012 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 300.- gehen zulasten von Z.. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.- gehen zulasten von Z.. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

KSK 2012 49 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.08.2012 KSK 2012 49 — Swissrulings