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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.02.2012 KSK 2012 3

February 21, 2012·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·2,031 words·~10 min·9

Summary

Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. Februar 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 3 15. März 2012 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 21. Juni 2012 nicht eingetreten worden). Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner Aktuarin ad hoc Sigron In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der A . , Beschwerdeführerin, vertreten durch MLaw Franziska Christina Säuberli, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes X. vom 3. Januar 2012, mitgeteilt am 4. Januar 2012, in Sachen des B., gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Pfändung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. In der Betreibung Nr. 01 der A. (nachfolgend: A.) gegen B. über rund Fr. 104'000.– erfolgte am 12. August 2011 der Pfändungsvollzug durch das Betreibungsamt X.. In der entsprechenden Pfändungsurkunde wurde verfügt, dass vom Lohn des Schuldners im Sinne einer stillen Pfändung Fr. 500.– monatlich gepfändet werden. Gegen diese Pfändungsurkunde erhob die A. am 26. August 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Aufhebung der Pfändung und die Rückweisung zur neuen Pfändung durch das Betreibungsamt X.. Mit Urteil KSK 11 65 vom 23. November 2011 hiess das Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Pfändungsurkunde auf und wies die Sache zur Vornahme einer neuen Pfändung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt X. zurück. B. Das Betreibungsamt X. stellte am 3. Januar 2012 eine neue Pfändungsurkunde in der Betreibung Nr. 01 aus. Die Pfändungsurkunde inkl. Pfändungsvollzug wurde gemäss darin enthaltener Angabe am 4. Januar 2011 mitgeteilt und der Rechtsvertreterin der A. am 10. Januar 2012 zugestellt. Darin wurde verfügt, dass vom Nettolohn des Schuldners monatlich Fr. 676.90 gepfändet werden. Ausgehend von einem monatlichen Nettolohn von Fr. 7’002.50 wurden dem Schuldner somit Fr. 6'325.60 als Existenzminimum belassen. C. Am 19. Januar 2012 erhob die A. Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der Pfändungsverfügung vom 3. Januar 2012 inkl. Pfändungsvollzug in der Betreibung Nr. 01 und Feststellung eines pfändbaren Einkommens [recte: pfändbare Quote] von monatlich mindestens Fr. 1'779.90. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Angelegenheit zur erneuten Berechnung des pfändbaren Einkommens im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt X.. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Betreibungsamt X. habe im Rahmen der Existenzminimumberechnung vom 3. Januar 2012 sein Ermessen erheblich überschritten und zwingendes gesetzliches Recht verletzt, indem es dem Existenzminimum des Schuldners Spesen angerechnet habe, die es nicht hätte anrechnen dürfen. Gemäss der Berechnung der Beschwerdeführerin beträgt das Existenzminimum des Schuldners Fr. 5'222.60 pro Monat und nicht wie vom Betreibungsamt X. berechnet Fr. 6'325.60 pro Monat. D. Am 31. Januar 2012 liess sich das Betreibungsamt X. vernehmen und erstellte darin – ohne gleichzeitig eine neue Verfügung zu erlassen (vgl. Art. 17

Seite 3 — 8 Abs. 4 SchKG) – eine neue Berechnung des Existenzminimums. Gemäss dieser würde das Existenzminimum des Schuldners neu Fr. 5'770.30 pro Monat betragen, womit sich eine pfändbare Quote von Fr. 1'232.20 ergäbe. Schliesslich ersuchte das Betreibungsamt X. das Kantonsgericht von Graubünden, die Beschwerde teilweise abzulehnen und die Situation unter Einbezug der neuen Fakten zu beurteilen. E. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2012 ersuchte der Schuldner um Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der Pfändungsurkunde inkl. Pfändungsvollzug, die weitergehenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie in den Vernehmlassungen und das in der gleichen Betreibungssache ergangene Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden (KSK 11 65) wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes kann innert einer Frist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden ist das Kantonsgericht (Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] i.V.m. Art. 8 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). Gemäss Art. 14a Abs. 1 GVV zum SchKG sind Beschwerden gemäss Art. 17 SchKG schriftlich einzureichen. b) Vorliegend wurde die Pfändungsurkunde am 3. Januar 2012 ausgefertigt und ging bei der Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2012 ein. Mit Eingabe der Beschwerde am 19. Januar 2012 wurde die zehntägige Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG gewahrt. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten (Art. 59 lit. e der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 2.a) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes X. vom 3. Januar 2012 verletze

Seite 4 — 8 zwingendes Recht und sei völlig unangemessen. Zur Berechnung des Existenzminimums bzw. der pfändbaren Quote ist zunächst auf Art. 93 Abs. 1 SchKG zu verweisen, wonach Erwerbseinkommen jeder Art soweit gepfändet werden kann, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Zu bestimmen ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar der gewohnte Bedarf. Nur so ist es nämlich möglich, sowohl den Interessen des Schuldners wie des Gläubigers Rechnung zu tragen (BGE 119 III 70 E. 3.b S. 73; BGE 116 III 15 E. 2.d S. 21; Urteil des Bundesgerichts 7B.205/2003 vom 17. Oktober 2003, E. 2). Als Hilfsmittel ohne normative Kraft wurden Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums nach Art. 93 SchKG erlassen. Mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 wurden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums durch das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs angepasst. Diese Richtlinien dienen als praxisorientierte und unvollständige Rechtsanwendungshilfe, welche den in Art. 93 SchKG eingeräumten Ermessensspielraum nicht zu beschränken vermag. Die Betreibungsbeamten haben sich somit nicht blindlings an die von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Berechnungsrichtlinien zu halten, sondern sie haben stets zu prüfen, ob deren Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt, wobei ihnen ein weiter Spielraum gegeben ist (vgl. Vonder Mühll, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 21 zu Art. 93). b) Vorliegend anerkennt die Beschwerdeführerin die Berechnung des monatlichen Grundbetrages einschliesslich des Kinderzuschlages (Fr. 1'700.– und Fr. 400.–) sowie die Berechnung des Mietzinses der Privatwohnung (Fr. 1'950.–) und der Krankenkassenprämien (Fr. 472.60). Sie bestreitet jedoch die Berechnung der unumgänglichen Berufsauslagen inkl. Mietkosten für das Büro. Das Betreibungsamt X. hat dem Existenzminimum des Schuldners Fr. 800.– als Mietkosten für die Büroräumlichkeiten angerechnet. Gemäss Mietvertrag beträgt der monatliche Mietzins für das Büro Fr. 1'100.–, wobei das Betreibungsamt X. davon einen Betrag von Fr. 300.– abgezogen hat, da der Schuldner das Büro gemeinsam mit einem Büropartner (Untermieter) nutzt. Die Beschwerdeführerin erachtet die Mietkosten für die Büroräumlichkeiten nicht als unumgängliche Berufsauslagen, da es ihrer Ansicht nach dem Schuldner absolut zumutbar sei, sich ein Zimmer in der Privatwohnung als Büro einzurichten. Sie verlangt deshalb, dass der Schuldner die Büroräumlichkeiten auf den nächsten Kündigungstermin (30. September 2012)

Seite 5 — 8 kündigt. Bis dahin sei dem Schuldner nur die Hälfte des monatlichen Mietzinses von Fr. 800.–, d.h. Fr. 400.– pro Monat, zum Existenzminimum anzurechnen, da die Arbeitgeberin die andere Hälfte des Mietzinses als Berufsauslagen entschädige. Zum gleichen Ergebnis führt nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Berechnung unter Berücksichtigung des Büropartners, welcher sich zu einem Viertel an den Mietkosten beteiligt und sich deshalb auch zu einem Viertel an den allgemeinen Bürospesen zu beteiligen habe. Das Betreibungsamt X. hat seinerseits Abklärungen zu den Büroräumlichkeiten und der gemeinschaftlichen Nutzung getroffen. Danach ist die Bürofläche von geringer Grösse (12.5–15 m2) und bietet knapp genügend Platz für zwei Büroplätze. Zudem benutzt der Büropartner das Büro gemäss den getroffenen Abklärungen unregelmässig und hat seine Büroinfrastruktur selbst mitgebracht. In Anbetracht dieser Umstände ist zu schliessen, dass sich eine höhere finanzielle Beteiligung durch den Büropartner der Beschwerdeführerin nicht rechtfertigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es dem Schuldner auch nicht zumutbar, sein Büro in der Privatwohnung einzurichten. Als Vorsorgeberater (Versicherungsagent) nimmt der Schuldner nicht nur Kundenbesuche wahr, sondern empfängt auch Kunden in seinem Büro, um mit ihnen Versicherungsabschlüsse zu besprechen. Diese Besprechungen erfordern Vertraulichkeit. Separate Büroräumlichkeiten gewährleisten die notwendige Vertraulichkeit und sind keineswegs als Luxus zu bezeichnen. Demnach hat das Betreibungsamt X. die Mietkosten für die Büroräumlichkeiten, für welche der Schuldner selbst besorgt sein muss, zu Recht im Umfang von Fr. 800.– pro Monat dem Existenzminimum des Schuldners angerechnet (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Graubünden KSK 11 65 vom 23. November 2011 E. 4.b und c). c) Die Beschwerdeführerin beanstandet ausserdem die Anrechnung der Autospesen im Umfang von monatlich Fr. 403.– für den Autoleasing-Vertrag und von monatlich Fr. 400.– für die Fahrten zum Arbeitsplatz respektive zur Kundschaft. Über diese Positionen hat das Kantonsgericht von Graubünden bereits in seinem Urteil KSK 11 65 vom 23. November 2011, welches in der gleichen Betreibungssache erging, entschieden. Die Anrechnung der Leasinggebühren im Umfang von Fr. 400.– wurde bereits im Urteil vom 23. November 2011 gutgeheissen, da ein Versicherungsagent Kundenbesuche wahrnehmen muss und daher auf ein Fahrzeug angewiesen ist (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden KSK 11 65 vom 23. November 2011 E. 4.c). Ebenso wurde im selben Urteil entschieden, dass weitere Spesen in der Höhe von Fr. 600.– (Fr. 400.– für Fahrten und Fr. 200.– für auswärtige Verpflegung) für einen Vorsorgeberater mit Kundenkontakten, Benzinauslagen, auswärtigem Essen etc. nicht zu beanstanden sind (Urteil des Kantons-

Seite 6 — 8 gerichts Graubünden KSK 11 65 vom 23. November 2011 E. 4.e). Mangels neuer Tatsachen, welche eine erneute Prüfung rechtfertigen würden, ist auf diese bereits entschiedenen Positionen nicht mehr zurückzukommen. d) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Berufsauslagen des Schuldners maximal zur Hälfte (50%) dem Existenzminimum angerechnet werden könnten, da die andere Hälfte der Berufsauslagen von der Arbeitgeberin des Schuldners übernommen würde. Auch zur Übernahme der Spesen durch die Arbeitgeberin hat das Kantonsgericht bereits Stellung genommen (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden KSK 11 65 vom 23. November 2011 E. 4.e), so dass eine abgeurteilte Sache vorliegt, auf welche mangels neuer Tatsachen nicht mehr zurückzukommen ist. Auszugehen ist – um die wesentlichen Feststellungen zu wiederholen – gemäss Lohnausweis 2010 von einem Nettolohn in Höhe von Fr. 7'002.50 pro Monat inklusive Spesen. Diesen Lohn hat auch das Betreibungsamt X. seiner Berechnung des Existenzminimums zugrunde gelegt. Der Spesenanteil am Lohn beträgt pro Jahr pauschal Fr. 16'438.–, wovon grundsätzlich auch die Beschwerdeführerin ausgeht (Beschwerdeschrift, S. 10, act. A.01). Zu beachten ist, dass die von der Arbeitgeberin ausbezahlten Spesen im berechneten Nettolohn enthalten sind. Bei diesem Vorgehen sind die vorangehend anerkannten Berufsauslagen bei der Notbedarfsrechnung vollumfänglich und nicht nur zur Hälfte zu berücksichtigen, da sonst der Schuldner benachteiligt würde. Im Sinne einer alternativen Berechnungsart könnte der Spesenanteil auch vom Lohn abgezogen und die Spesenentschädigung der Arbeitgeberin schliesslich von den gesamten Berufsauslagen abgerechnet werden. Letztendlich führen die beiden Berechnungsmethoden zum gleichen Ergebnis. Bei der vorliegend gewählten Berechnungsmethode geht es jedoch nicht an, die Berufsauslagen nur zur Hälfte zu berücksichtigen. e) Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich, dass die Berufstätigkeit der Ehefrau des Schuldners geklärt werde. Gemäss den Ausführungen des Schuldners und des Betreibungsamtes X. arbeitet die Ehefrau des Schuldners nur unregelmässig und auf Abruf. Das Einkommen der Ehefrau ist damit unsicher und im Voraus nur schwer einschätzbar. Das Betreibungsamt X. hat unter diesen Umständen sein Ermessen nicht überschritten, wenn es der Ehefrau kein Erwerbseinkommen zugerechnet und sich für den Fall, dass zusätzliches Einkommen generiert werde, eine Nachpfändung vorbehalten hat. 3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist unentgeltlich (Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Seite 7 — 8 [GebV SchKG; SR 281.35]), weshalb die Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.– vom Kanton Graubünden zu tragen sind. Ebenso entfällt die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Seite 8 — 8 III. Demnach wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.– verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, Innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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