Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Februar 2010 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 10 5 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X., Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch A., gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Maienfeld vom 5. Januar 2010, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y . A G , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Rechtsvorschlag,
Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 7. Januar 2010, in die vom Betreibungsamt Maienfeld zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung, – dass das Betreibungsamt des Kreises Maienfeld am 24. November 2009 auf Begehren der Y. AG gegen X. einen Zahlungsbefehl über Fr. 80.55 zuzüglich Zins und Inkassokosten ausstellte, – dass dieser Zahlungsbefehl am 25. November 2009 dem Ehemann der Schuldnerin zugestellt wurde, – dass auf dem bei den Akten des Betreibungsamtes Maienfeld liegenden Exemplar des Zahlungsbefehls vermerkt ist, dass kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei, – dass die Y. AG am 15. Dezember 2009 beim Betreibungsamt Maienfeld das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass das Betreibungsamt Maienfeld gestützt darauf am 5. Januar 2010 der Schuldnerin die Pfändungsankündigung zustellte, – dass X. am 7. Januar 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gegen die Pfändungsankündigung Beschwerde einreichte und geltend machte, dass ihr Ehemann beim Postboten, welcher den Zahlungsbefehl überbracht habe, sofort bei Aushändigung mündlich Rechtsvorschlag erhoben habe, dies aber auf dem Zahlungsbefehl offensichtlich nicht vermerkt worden sei, – dass das Betreibungsamt Maienfeld vom Kantonsgericht in der Folge aufgefordert wurde, beim betreffenden Postboten eine schriftliche Stellungnahme zu dieser Frage einzuholen, – dass dem Kantonsgericht am 18. Januar 2009 eine Bestätigung des betreffenden Postboten, Alois Stadler, zugestellt wurde, woraus hervorgeht, dass der Ehemann der Schuldnerin in der Tat gegenüber dem Postboten mündlich Rechtsvorschlag erklärt hat und es auf ein Missverständnis zurückzuführen sei, dass dies auf dem Zahlungsbefehl nicht vermerkt worden sei, – dass die Parteien zu dieser Bestätigung keine Stellungnahme einreichten,
Seite 3 — 4 – dass gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG der Rechtsvorschlag auch mündlich gegenüber dem Überbringer des Zahlungsbefehls erklärt werden kann, – dass durch die Bestätigung des den Zahlungsbefehl überbringenden Postboten, der in dieser Funktion Hilfsperson des Betreibungsamtes ist, erstellt ist, dass der Vertreter der Schuldnerin rechtzeitig und formgültig gegen den erlassenen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hat, – dass der Rechtsvorschlag bis zu seiner Beseitigung den Fortgang der Betreibung hemmt, – dass der Rechtsvorschlag im vorliegenden Fall noch nicht beseitigt ist, so dass die Betreibung auch nicht fortgesetzt werden durfte (vgl. Art. 88 SchKG), – dass die Pfändungsankündigung vom 5. Januar 2010 somit zu Unrecht ergangen und deshalb aufzuheben ist, – dass die Gläubigerin somit zunächst den Rechtsvorschlag zu beseitigen hat, – dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, – dass gemäss Art. 61 der Gebührenverordnung zum SchKG im Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden dürfen, so dass diese zu Lasten des Kantons Graubünden gehen, – dass gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, – dass dieser Entscheid gemäss Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 4 — 4 erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 2091049 des Betreibungsamtes Maienfeld aufgehoben und es wird festgestellt, dass X. gegen den Zahlungsbefehl in der genannten Betreibung gültig Rechtsvorschlag erhoben hat. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.--gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: