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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.06.2010 KSK 2010 37

June 16, 2010·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,541 words·~8 min·8

Summary

provisorische Rechtsöffnung (ausseramtliche Entschädigung) | Rechtsöffnung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Juni 2010 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 10 37 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Präsident Brunner und Kantonsrichter Hubert Redaktion Aktuar Engler In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der Z . , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, Rosenhügelweg 6, 7270 Davos Platz, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 15. April 2010, mitgeteilt am 23. April 2010, in Sachen gegen die Y . , Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Micha Bühler, Walder Wyss & Partner, Seefeldstrasse 123, 8034 Zürich, betreffend provisorische Rechtsöffnung (ausseramtliche Entschädigung) hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. In der durch die Z. gegen die Y. angestrengten Betreibung Nr. 2104214 des Betreibungsamtes Oberengadin erhob die Schuldnerin am 08. Februar 2010 gegen den Zahlungsbefehl vom 05. Februar 2010 Rechtsvorschlag. In der Folge beantragte die Gläubigerin dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja mit Eingabe vom 05. März 2010, es sei ihr für einen Betrag von Fr. 117'544.35 zuzüglich 5 % Zins seit dem 01. November 2009 sowie die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 200.00 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Die Z. berief sich dabei auf Zahlungsversprechen, die in einem aussergerichtlichen Vergleich enthalten sind, den sie am 09./12. November 2009 mit der Y. abgeschlossen hatte. Die Y. hielt dem entgegen, dass die Z. die ihr gemäss der gleichen Vereinbarung obliegenden Vorleistungspflichten nicht erfüllt habe. Es fehle somit an einem tauglichen Rechtsöffnungstitel. B. Mit Entscheid vom 15. April 2010, mitgeteilt am 23. April 2010, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja (Proz. Nr. 330-2010-37): „1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 2104214 des Betreibungsamtes Oberengadin (Zahlungsbefehl vom 5. Februar 2010) wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 1'000.00 gehen zulasten der Gesuchstellerin und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Gesuchsgegnerin mit CHF 5'000.00 ausseramtlich zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. Mitteilung an: ….“ C. Hiergegen liess die Z. am 04. Mai 2010 beim Kantonsgericht Beschwerde einreichen mit dem Begehren: „1. Es sei Ziff. 2 Abs. 2 des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja, Prozess Nr. 330-2010-37, vom 15./23. April 2010 aufzuheben und die ausgesprochene ausseramtliche Entschädigung von CHF 5'000.00 angemessen zu reduzieren bzw. auf CHF 1'000.00 festzusetzen. 2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MWSt zulasten der Gegenpartei oder Vorinstanz.“

Seite 3 — 7 D. Die Y. liess demgegenüber mit Eingabe vom 21. Mai 2010 beantragen: „1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdeführerin.“ E. Auf die näheren Ausführungen in den Eingaben ans Kantonsgericht wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Die Z. fand sich damit ab, dass ihr Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 2104214 des Betreibungsamtes Oberengadin durch das Bezirksgerichtspräsidium Maloja abgewiesen wurde; desgleichen, dass sie für das Rechtsöffnungsverfahren mit Kosten belastet und überdies grundsätzlich verpflichtet wurde, die Gegenpartei für deren Umtriebe im Verfahren vor dem Rechtsöffnungsrichter zu entschädigen. Ausserdem sah sie ausdrücklich davon ab, die Höhe der ihr im Rahmen der Kostenüberbindung in Rechnung gestellten Spruchgebühr von Fr. 1'000.00 anzufechten und deren Herabsetzung auf einen genehmeren Betrag zu verlangen. Auf all dies braucht im Weiterzugsverfahren vor Kantonsgericht also nicht mehr näher eingegangen zu werden. Beschwerdethema bleibt einzig die Höhe der Umtriebsentschädigung, welche der Y. für das Rechtsöffnungsverfahren zu entrichten ist und welche vom Bezirksgerichtspräsidium Maloja mit Fr. 5'000.00 veranschlagt wurde. 2. In betreibungsrechtlichen Summarsachen, zu denen nach Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG auch die Rechtsöffnungsverfahren gehören, kann das mit der Angelegenheit befasste Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen (Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG]). Als Auslagen sind namentlich auch die Kosten zu berücksichtigen, die der obsiegenden Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme eines Anwaltes entstehen (vgl. BGE 119 III 68 E. 3.a S. 69; PKG 2004-11-69 E. 4.a S. 70).

Seite 4 — 7 Die Bemühungen eines Anwaltes gelten dann als ausreichend abgegolten, wenn sein zeitlicher Aufwand, die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verantwortung sachgerecht berücksichtigt werden. Obwohl diese Beurteilung bei Rechtsöffnungen wie eben gesehen nach Bundesrecht erfolgt (GebV SchKG), hindert dies nicht, zur Beantwortung der Frage, was angemessen ist, ergänzend auf den jeweiligen Anwaltstarif zurückzugreifen. Dessen Ansätze dürfen freilich nicht unbesehen übernommen werden. Die sich daraus ergebende Entschädigung muss vielmehr den durch den Anwalt erbrachten Diensten sowie den übrigen Umständen des Einzelfalles gerecht werden (vgl. BGE 119 III 68 E. 3.b S. 69; PKG 2004-11-69 E. 6.a S. 71). Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 der bündnerischen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV) vom 17. März 2009 (BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die der obsiegenden Partei auszurichtende Umtriebsentschädigung nach Ermessen fest. Sie geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, vorausgesetzt, dass der vereinbarte Stundenansatz samt einem allfälligen Interessenwertzuschlag üblich erscheint und dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist. Als üblich gilt zurzeit ein Stundenansatz zwischen 210 und 270 Franken (Art. 3 Abs. 1 HV). 3. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja verpflichtete die unterliegende Gläubigerin (die Z.), der obsiegenden Schuldnerin (der Y.) für das Rechtsöffnungsverfahren eine Umtriebsentschädigung von pauschal 5'000 Franken zu bezahlen. Die Höhe dieses Betrages zeigt, dass der Rechtsöffnungsrichter den Beizug eines Anwaltes als gerechtfertigt ansah. Diese Einschätzung war zweifellos richtig. Da die Gläubigerin, die ihrerseits die Hilfe eines Anwalts beanspruchte, dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja eine Urkunde vorlegte, der nicht von vornherein die Eigenschaft eines Rechtsöffnungstitels abgesprochen werden konnte – den zwischen den Parteien abgeschlossenen aussergerichtlichen Vergleich vom 09./12. November 2009 –, war der Schuldnerin nicht zuzumuten, sich ohne rechtlichen Beistand gegen das Rechtsöffnungsgesuch zur Wehr zu setzen. Obwohl in Rechtsöffnungssachen kein definitiver Rechtsverlust droht, war aufseiten des Anwalts der Y. erhöhte Aufmerksamkeit gefragt, einmal, weil dem Streitausgang angesichts einer Forderung von über 100'000 Franken erhebliche

Seite 5 — 7 wirtschaftliche Bedeutung zukam, aber auch, weil zur Entkräftung des als Rechtsöffnungstitel vorgelegten synallagmatischen Vertrags nicht nur rechtliche Überlegungen anzustellen waren; vielmehr musste auch der massgebliche Sachverhalt aufgearbeitet werden. Ausserdem hatte sich Rechtsanwalt Bühler einlässlich mit den entsprechenden Argumenten der Gegenpartei auseinander zu setzen; schriftlich in der Vernehmlassung vom 09. April 2010 zum Rechtsöffnungsbegehren vom 05. März 2010 und mündlich an der einstündigen Rechtsöffnungsverhandlung vom 15. April 2010 vor Bezirksgerichtspräsidium Maloja. Der zeitliche Umfang all dieser Bemühungen ist ohne weiteres mit mindestens rund 15 Stunden zu veranschlagen. Zu entschädigen sind sie innerhalb des durch Art. 3 Abs. 1 HV gezogenen Rahmens zum Durchschnittstarif von Fr. 240.00 pro Stunde, der zurzeit regelmässig zur Anwendung gelangt, wenn wie im vorliegenden Fall keine abweichende Honorarvereinbarung vorgelegt wird und auch sonst keine wesentlichen Erhöhungsfaktoren ersichtlich sind. Damit hat es allerdings noch nicht sein Bewenden. Da nichts Missbräuchliches darin gesehen werden kann, dass sich die Y. durch einen in Zürich ansässigen Anwalt vertreten liess, und da ebenso wenig zu beanstanden ist, dass er – wie übrigens auch der Vertreter der Z. – an der Rechtsöffnungsverhandlung vor Bezirksgerichtspräsidium Maloja teilgenommen hat, muss die rund sechsstündige Reisezeit ebenfalls entschädigt werden, allerdings zu einem merklich herabgesetzten Ansatz von Fr. 120.00 pro Stunde. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich allein ein Honorar nach Zeitaufwand von deutlich über 4'000 Franken. Berücksichtigt man weiter, dass darüber hinaus die darauf zu entrichtende Mehrwertsteuer abzugelten ist und dass dem Anwalt der Y. mit Sicherheit für Porti, Telefonate und Vervielfältigungen sowie für die Reise nach Samedan Barauslagen erwachsen sind, erweist sich der durch den Rechtsöffnungsrichter festgelegte Entschädigungsbetrag von Fr. 5'000.00 als noch vertretbar. Er ist nicht derart hoch, dass sich ein Eingreifen der oberen Instanz aufdrängen würde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Bleibt dem Rechtsmittel nach dem Gesagten der Erfolg versagt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens (eine auf Fr. 400.00 festzulegende Gerichtsgebühr [Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG]) von der Z. zu übernehmen, welche überdies zu verpflichten ist, der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Kantonsgericht eine angemessene

Seite 6 — 7 Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Sie wird dem notwendigen Aufwand sowie der Bedeutung und der Schwierigkeit der Streitsache entsprechend auf Fr. 1'000.00 festgesetzt, die Mehrwertsteuer eingeschlossen.

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten der Z., welche überdies verpflichtet wird, der Y. für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Umtriebsentschädigung im Betrage von Fr. 1'000.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 3. Gegen diese einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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