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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.06.2010 KSK 2010 31

June 7, 2010·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,462 words·~7 min·8

Summary

ausseramtliche Entschädigung | Rechtsöffnung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. Juni 2010 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 10 31 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Hubert Aktuar Crameri In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 12. Februar 2010, mitgeteilt am 10. März 2010, in Sachen Y . , Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch das Ufficio esazione e condoni, Viale Stefano Franscini 6, 6501 Bellinzona, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer, betreffend ausseramtliche Entschädigung (Betr. Nr. _) hat sich ergeben:

Seite 2 — 6 I. Sachverhalt A. Mit Zahlungsbefehl Nr. _ des Betreibungsamtes Davos vom 25. Mai 2009 betrieb der Y. X. für die Kantonssteuer 2006 im Betrage von Fr. 6'134.45 nebst Zins, Mahn-, Zahlungsbefehls- und Zustellkosten. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag, worauf der Gläubiger mit Eingabe vom 15. Januar 2010 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nachsuchte. Der Betriebene liess sich nicht schriftlich vernehmen, nahm aber an der Rechtsöffnungsverhandlung vom 12. Februar 2010 teil. Mit Entscheid vom 12. Februar 2010, mitgeteilt am 10. März 2010, hiess der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos das Begehren des Schuldners mit der Begründung gut, die in Betreibung gesetzte Forderung sei als getilgt zu betrachten und wies das Rechtsöffnungsgesuch ab. Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Gläubigers, dem Schuldner wurde keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. B. Gegen diesen am 22. März 2010 am Postschalter abgeholten Entscheid erhob Nick am 30. März 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde mit dem Begehren, es sei ihm eine ausseramtliche Entschädigung von mindestens Fr. 200.-- zuzusprechen. Im Weiteren beantragt er, es sei die Beschwerdefrist bis zum 30. April 2010 zu verlängern, falls die Beschwerde formell ungültig sein sollte. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2010 teilte der Bezirksgerichtspräsident mit, dass er nicht mehr sagen könne, ob der Betriebene anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung explizit die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung bzw. einer Umtriebsentschädigung gefordert habe. Der Vertreter des Beschwerdegegners liess sich nicht vernehmen. II. Erwägungen 1. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 236 Abs. 1 und 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 ZPO). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf sie einzutreten. 2. Nach der Feststellung des Bezirksgerichtspräsidenten fand die Rechtsöffnungsverhandlung vom 12. Februar 2010 in Anwesenheit von X. statt. Ob der Betriebene anlässlich dieser Verhandlung die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung beantragte, weiss der Vorderrichter nicht mehr. Da insbesondere im angefochtenen Entscheid diesbezüglich auch nichts vermerkt

Seite 3 — 6 ist und sich bei den Akten kein Protokoll der Rechtsöffnungsverhandlung findet, ist im Zweifelfall davon auszugehen, dass der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellte. Der Beschwerdeführer macht geltend, an der Rechtsöffnungsverhandlung sei die ausseramtliche Entschädigung mit Fr. 200.-- angesprochen worden. Diesen Betrag verlangt er auch mit der Beschwerde. Im Weiteren ersucht er um eine Fristverlängerung für die Verbesserung der Beschwerde, falls diese formell nicht in Ordnung sein sollte. Eine Erstreckung der Beschwerdefrist für die Behebung vermeintlicher Mängel der Beschwerde ist aber unzulässig. Die zehntägige Rechtsmittelfrist ist eine gesetzliche Frist, die keinesfalls erstreckt werden kann. 2.1 Gemäss Art. 26 GVV zum SchKG richten sich die Kosten und Parteientschädigungen in allen Verfahren vor richterlichen Behörden nach den Bestimmungen des Bundesrechts und, wenn diesen nichts zu entnehmen ist, nach jenen der kantonalen ZPO. Nach Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG (vom 23. September 1996, SR 281.35) kann der Richter der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden hat bereits in seiner Rechtsprechung zum inhaltlich gleichlautenden Art. 68 Abs. 1 GebT zum SchKG (vom 7. Juli 1971) erkannt, dass als Auslagen im Sinne dieser Bestimmung in erster Linie die Kosten zu berücksichtigen seien, die der obsiegenden Partei durch die Inanspruchnahme eines patentierten Rechtsanwaltes entstehen. Dabei ist in analoger Anwendung der Praxis zur Auslegung von Art. 137 ZPO (vom 20. Juni 1954) und Art. 122 Abs. 2 ZPO (vom 1. Dezember 1985) - nach diesen Bestimmungen wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen - auch für die Auslegung der Angemessenheit der Entschädigung nach Art. 68 Abs. 1 GebT zum SchKG bzw. Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG die Honorarordnung des bündnerischen Anwaltsverbandes herangezogen worden. Heute gilt die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 17. März 2009 (Honorarverordnung, HV, BR 310.250). Der kantonale Anwaltstarif ist aber nur hilfsweise beigezogen worden, ohne dass dessen Ansätze unbesehen übernommen worden sind, da er für das summarische Verfahren keine spezielle Bemessungsgrundlage enthielt und weil insbesondere bei der betreibungsrechtlichen Summarsache der Aufwand für den Rechtsanwalt und die Bedeutung für den Klienten in der Regel geringer

Seite 4 — 6 sind als im ordentlichen Zivilprozess. Dementsprechend sind Parteientschädigungen zurückhaltender bemessen worden (PKG 2001 Nr. 15 E. 3.c S. 87 ff., 1990 Nr. 32, 1976 Nr. 25 S. 90; BGE 119 III 68). Nach der Gerichtspraxis hat hingegen die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene und demgemäss nicht mit Rechtsvertretungskosten belastete Partei lediglich Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung, die sich nach den Umständen des ganzen Falles und nach den Grundsätzen der Billigkeit bemisst. In gewissem Rahmen wird dabei auch ein allfälliger Verdienstausfall berücksichtigt. Keine Rede kann aber davon sein, dass Angehörige bestimmter Berufsgruppen mit überdurchschnittlichem Einkommen eine Entschädigung nach den Ansätzen ihres Verbandstarifes verlangen könnten (PKG 2007 Nr. 6 E. 3 S. 29 ff., 2004 Nr. 11 E. 6 S. 71 f., 2001 Nr. 15 E. 3.c S. 87 ff., 1976 Nr. 25 S 90 f., 1973 Nr. 19 E. 4 S. 57). 2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, in anderen Fällen seien der klagenden Partei Entschädigungen von Fr. 200.-- zugesprochen worden, so dass eine Entschädigung von mindestens Fr. 200.-- das Minimum sei, was er geltend machen könne. Indessen geht seine Berufung auf andere Fälle fehl, weil die Bemessung der Entschädigung sich nach den Umständen des konkreten Falles bemisst. Die Entschädigungen, die in anderen Fällen der Gegenpartei zugesprochen wurden, bilden somit keine taugliche Vergleichsbasis für die Angemessenheit der von der Beschwerdeinstanz zuzusprechenden Umtriebsentschädigung für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren. Die Entschädigung muss in einem vertretbaren Verhältnis zu den entstandenen Auslagen stehen. Der Beschwerdeführer legt nicht im Detail dar, welche Aufwendungen die Zusprechung einer Entschädigung von mindestens Fr. 200.-rechtfertigen würden. Die Aufwendungen wären aber bereits im Rechtsöffnungsverfahren deutlich zu machen gewesen, weshalb es umso mehr Sache des Richters ist, nunmehr die Angemessenheit der Entschädigung zu bestimmen (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). Vorliegend ergibt sich aus der Veranlagungsverfügung des Ufficio di tassazione A. vom 10. September 2008, dass das Einkommen des Beschwerdeführers aus Lebens- und anderen Renten sowie aus Mietwert und Pachterträgen besteht. Für das Rechtsöffnungsverfahren kann somit keine Entschädigung als Schadenersatz für Verdienstausfall geltend gemacht und berücksichtigt werden. Was bleibt ist Umtriebsersatz nach billigem Ermessen für die Vorbereitung, für die Teilnahme an der Rechtsöffnungsverhandlung vom 12. Februar 2010 und der Ersatz der Reisespesen. Diese Tätigkeiten rechtfertigen es, eine Entschädigung von Fr. 100.- - als mit Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG in Einklang stehend erscheinen zu lassen. Mit

Seite 5 — 6 Fr. 100.-- sind das Zeitversäumnis für die Vorbereitung (Zusammenstellen von Unterlagen), für die Teilnahme an der Verhandlung und die Reisespesen - der Beschwerdeführer liess sich nicht schriftlich vernehmen - angemessen abgegolten. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. 3. Gemäss Art. 48 GebVSchKG wird für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert über Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 300.-- verlangt. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Mit seiner Beschwerde dringt der Beschwerdeführer nur zur Hälfte durch. Unter diesen Umständen gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.-- je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen.

Seite 6 — 6 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides wird in dem Sinne ergänzt, als der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 100.-- ausseramtlich zu entschädigen hat. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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