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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.05.2010 KSK 2010 30

May 10, 2010·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·538 words·~3 min·12

Summary

Konkurseröffnung | Konkurs

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 10. Mai 2010 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 10 30 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 14. April 2010, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y . , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Konkurseröffnung,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 21. April 2010 samt mitgereichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung der Y. vom 04. Mai 2010 sowie nach Feststellung und in Erwägung,  dass das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein auf Gesuch der Y. gegen X. per 14. April 2010, 12.00 Uhr, den Konkurs eröffnet hat,  dass dem Gesuch der Y. eine Forderung von Fr. 6'983.00 zuzüglich Kosten zugrunde lag,  dass X. gegen die Konkurseröffnung am 21. April 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte und die Aufhebung des Konkurserkenntnisses verlangte,  dass zur Begründung ausgeführt wurde, dass die Schuld samt Kosten vollständig bezahlt sei,  dass das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein am 28. April 2010 und das Betreibungsamt Schams am 29. April 2010 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichteten,  dass die Y. am 04. Mai 2010 bestätigte, dass sie auf die Durchführung des Konkurses verzichtet,  dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet,  dass die Y. bereits am 21. April 2010 gegenüber dem Konkursamt des Bezirks Hinterrhein die vollständige Tilgung der Schuld bestätigte und nunmehr am 04. Mai 2010 gegenüber dem Kantonsgericht auf die Durchführung des Konkurses verzichtete,  dass das Konkursamt Hinterrhein am 21. April 2010 bestätigte, dass sämtliche Betreibungsforderungen gemäss Betreibungsauszug vom 20. April 2010 des

Seite 3 — 4 Betreibungsamtes Schams bezahlt worden sind, sodass festgestellt werden kann, dass die Zahlungsfähigkeit von X. gegeben ist,  dass die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurserkenntnisses gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt sind, sodass die Beschwerde gutgeheissen werden kann,  dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Vorinstanz zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, da die Zahlungen erst nach Konkurseröffnung erfolgten,  dass dieser Entscheid gemäss Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 14. April 2010 aufgehoben. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein von Fr. 500.00 und jene des Kantonsgerichts von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des X.. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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