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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.11.2009 KSK 2009 49

November 11, 2009·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·2,711 words·~14 min·7

Summary

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. November 2009 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 49 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Brunner und Hubert Redaktion Aktuar ad hoc Bühler In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums D. vom 14. August 2009, mitgeteilt am 2. September 2009, in Sachen des Y . , Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch A., gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Mit Veranlagungsverfügung vom 25. November 2004 betreffend direkte Bundessteuer wurde X. zur Bezahlung von Fr. 20'696.20 für die Steuerperiode 2001 verpflichtet. Eine dagegen erhobene Einsprache beim Kantonalen Steueramt Zürich wurde mit Entscheid vom 30. September 2005 abgewiesen. Mit Beschwerde zog X. den Entscheid des A. an die Steuerrekurskommission III des Y. weiter. Mit Entscheid vom 10. Juli 2006 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 218'400.-- veranlagt. B. Nachdem X. den von ihr geschuldeten Steuerbetrag nicht innert der dreissigtägigen Zahlungsfrist entrichtete, wurde sie vom Y. gemahnt, jedoch ohne Erfolg. C. Am 16. Juli 2009 bescheinigte das Verwaltungsgericht des Y. den Eintritt der formellen Rechtskraft des Entscheides der Steuerrekurskommission III des Y. vom 10. Juli 2006. D. Mit Eingabe vom 21. Juli 2009 gelangte der Y. an das Bezirksgericht D. mit dem Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Das Rechtsbegehren lautete wie folgt: Es sei dem Kläger in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes B., Zahlungsbefehl vom 2.4.2009, für den Betrag von Fr. 17'251.00, nebst Zins zu 4% seit 28.3.2009 plus Fr. 2'676.45 Verzugszins aufgerechnet bis 27.3.2009 plus Fr. 153.00 Betreibungskosten, definitive Rechtsöffnung zu erteilen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. E. Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung auf den 14. August 2009 vorgeladen. Gleichzeitig wurde X. die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zur angesetzten Verhandlung schriftlich vernehmen zu lassen. F. Mit undatierter Stellungnahme beantragte X. die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers. G. An der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 14. August 2009 nahm C. als bevollmächtigter Vertreter der Schuldnerin teil, während der Gläubiger der Verhandlung fern blieb. Dabei machte der Vertreter der Schuldnerin wie diese selbst in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen geltend, dass die fragliche Veranlagungsverfügung sowie der Entscheid des A. und der Steuerrekurskommission III des Y.

Seite 3 — 9 der Schuldnerin nie zugestellt worden seien, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei. H. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 14. August 2009, mitgeteilt am 2. September 2009, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium D. wie folgt: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes B. für den Betrag von Fr. 17'251.00 nebst Zins zu 4% seit 28. März 2009 sowie Fr. 2'676.45 Verzugszins bis 27. März 2009 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 400.00 gehen zulasten der X.. Sie werden beim Y. unter Regresserteilung auf X. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto _ des Bezirksgerichtes D. zu überweisen. 3. Ausseramtlich hat X. den Y. für seine Umtriebe mit pauschal Fr. 300.00 zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Zur Begründung führte das Bezirksgerichtspräsidium im Wesentlichen aus, es handle sich bei den Einwänden der Gesuchsgegnerin lediglich um Ausflüchte. Es sei erwiesen, dass X. sowohl gegen die Veranlagungsverfügung vom 25. November 2004 Einsprache an das A. erhoben habe als auch den Einspracheentscheid vom 30. September 2005 mittels Beschwerde an die Steuerrekurskommission III weitergezogen habe. Da X. gegen die entsprechenden Entscheide jeweils ein Rechtsmittel eingereicht habe, sei davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin die besagten Entscheide in Empfang genommen haben müsse. Daher erweise sich der Einwand der ungehörigen Zustellung als offensichtlich unbegründet. I. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 17. September 2009 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides vom 14. August 2009 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. X. führte erneut aus, dass ihr weder der Einspracheentscheid vom 30. September 2005 des A. noch der Beschwerdeentscheid der Steuerrekurskommission III. des Y. vom 10. Juli 2006 zur Kenntnis gebracht worden seien. Im Weiteren habe der Y. nicht belegt, dass die postalischen Zustellungsversuche an sie erfolglos geblieben seien. Folglich sei die Rechtsöffnung mangels vollstreckbaren Titels abzuweisen. Des Weiteren verwies die Beschwerdeführerin bezüglich der Vollstreckung einer auf öffentlichem Recht eines anderen Kantons beruhenden Geld- oder Sicherheitsleistung auf das Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtli-

Seite 4 — 9 cher Ansprüche (früher SR 281.22). Nach Art. 4 des Konkordats sei dem Rechtsöffnungsrichter eine Rechtskraftbescheinigung der Rechtsmittelinstanz vorzulegen. Dieser Anforderung sei der Y. nicht nachgekommen, weil aus der Rechtskraftbescheinigung des Verwaltungsgerichts des Y. nicht hervorgehe, dass die Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht unbenutzt verstrichen sei. Auch aus diesem Grund sei der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums D. aufzuheben. J. Mit Verfügung vom 25. September 2009 forderte das Kantonsgericht von Graubünden das Bezirksgerichtspräsidium D. sowie das A. zur Vernehmlassung auf. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2009 (Poststempel) beantragte das A. die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Des Weiteren reichte es am 15. Oktober 2009 (Poststempel) die in der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2009 erwähnten Empfangsbestätigungen des Beschwerdeentscheides der Steuerrekurskommission III vom 10. Juli 2006 nach. Das Bezirksgerichtspräsidium D. verzichtete auf eine Stellungnahme. K. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 gab das Kantonsgericht von Graubünden X. Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Replik. X. verweigerte jedoch die Annahme der Postsendung, weshalb diese an das Kantonsgericht von Graubünden retourniert wurde. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO, BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die von X. frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Rechtsmittelinstanz überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen

Seite 5 — 9 verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand einer Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden. 3. Damit ist der Schuldner bzw. der Betriebene dem Gläubiger – auch wenn dieser einen Vollstreckungstitel für die definitive Rechtsöffnung vorzuweisen vermag – nicht bedingungslos ausgeliefert. Er kann verschiedene Einwände vorbringen, mit welchen die Tauglichkeit des Rechtsöffnungstitels in Frage gestellt wird. Allerdings sind seine Einwände begrenzt. Neben den prozessualen Einwänden und Einwänden nach Art. 6 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (früher SR 281.22) – Tilgung, Stundung, Verjährung, Unzuständigkeit der kantonalen Behörde, die den Entscheid erlassen hat sowie nicht gehörige Vorladung und nicht ordnungsgemässe Eröffnung des Entscheides – kann der Schuldner zudem zu seiner Verteidigung vorbringen, der Rechtsöffnungstitel bestehe gar nicht oder nicht mehr oder sei noch nicht vollstreckbar. Dem Rechtsöffnungsrichter ist es verwehrt, andere Einwände als solche zu prüfen. 4. In Bezugnahme auf die Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2009 reichte das A. am 15. Oktober 2009 zwei Empfangsbestätigungen des Beschwerdeentscheides der Steuerrekurskommission III vom 10. Juli 2006 ein, die sich nicht bei den Vorakten befanden. Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO sind vor der Beschwerdeinstanz neue Beweismittel nicht zulässig, es sei denn, sie beträfen vom Amtes wegen abzuklärende Fragen (vgl. PKG 2000 Nr. 14). Das Kantonsgericht hat als Beschwerdeinstanz grundsätzlich von den nämlichen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen wie der Vorderrichter. Gemäss Art. 5 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche hat der Rechtsöffnungsrichter die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit indessen von Amtes wegen zu prüfen. Da die Vollstreckbarkeit auch die ordnungsgemässe Eröffnung eines Entscheides voraussetzt (vgl. BGE 113 III 9, BGE 105 III 44, BGE 60 I 359), hat das Kantonsgericht von Graubünden die gehörige Zustellung des Beschwerdeentscheides der Steuerrekurskommission III gestützt auf Art. 6 des Konkordates (früher SR 281.22) von Amtes wegen zu prüfen. Da mittels Empfangsbestätigungen und Zustellungsfiktion auf eine ordnungsgemässe Zustellung geschlossen werden kann, sind die nachträglich eingereichten Urkunden vor dem Kantonsgericht von Graubünden zum Beweis zuzulassen.

Seite 6 — 9 5.a) Da es sich beim Beschwerdeentscheid der Steuerrekurskommission III des Y. vom 10. Juli 2006 um einen ausserkantonalen Entscheid handelt, der im Kanton Graubünden vollstreckt werden soll, ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeentscheid nach der Gesetzgebung des Y. überhaupt einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt ist (vgl. Art. 2 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche [früher SR 281.22] in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). b) Verfügungen und Entscheide ausserkantonaler Verwaltungsbehörden werden nach dem Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche behandelt. Entscheide einer Steuerrekurskommission sind Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden (Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 – 87, N 138/139 zu Art. 80). Vollstreckbar sind nach Art. 2 des Konkordates rechtskräftige Entscheide und Verfügungen von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind. Demnach wird vorausgesetzt, dass dem verwaltungsrechtlichen Entscheid im Ursprungskanton die definitive Rechtsöffnung erteilt würde (vgl. Staehelin, a.a.O., N 140 zu Art. 80). Nach § 214 der Zivilprozessordnung des Y. stehen die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Entscheide der Verwaltungsinstanzen des Y., seiner Gemeinden und seiner andern öffentlichrechtlichen Körperschaften hinsichtlich der Rechtsöffnung den vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziffer 3 SchKG). Beim Beschwerdeentscheid vom 10. Juli 2006 der Steuerrekurskommission III des Y. handelt es sich um einen Entscheid einer zürcherischen Verwaltungsinstanz, der einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG gleichgestellt zu gelten hat. Da dem Beschwerdeentscheid der Steuerrekurskommission III des Y. vom 10. Juli 2006 im Ursprungskanton (Y.) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen wäre, gewährt der Kanton Graubünden diese gestützt auf Art. 27 Ziff. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG, BR 220.100) sowie gestützt auf Art. 2 des Konkordats über die gegenseitige Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche grundsätzlich auch. 6.a) Mit Eingabe vom 17. September 2009 machte X. geltend, weder der Einspracheentscheid vom 30. September 2005 noch der Beschwerdeentscheid vom 10. Juli 2006 seien ihr zugestellt worden. Im Weiteren genüge die Rechtskraftbescheinigung des Verwaltungsgerichts des Y. den Anforderungen von Art. 4 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche nicht.

Seite 7 — 9 b) Ziffer 4 des Dispositivs des Beschwerdeentscheides der Steuerrekurskommission vom 10. Juli 2006 räumte X. die Möglichkeit ein, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Y. zu erheben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das ordentliche Rechtsmittel, mit dem von einem Verwaltungsgericht die Abänderung oder Aufhebung einer erstinstanzlichen Verfügung einer Verwaltungsbehörde oder eines Beschwerdeentscheides einer unteren Beschwerdeinstanz verlangt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 1904). Ordentliche Rechtsmittel richten sich gegen Entscheide, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind und hemmen den Eintritt von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit mindestens im Umfang der Rechtsmittelanträge. Bei ordentlichen Rechtsmitteln tritt die Rechtskraft mit unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein, wenn kein Rechtsmittel ergriffen wurde (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, § 63 N 35 und § 40 N62). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass X. gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission III Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Y. erhoben hat, weshalb es am 16. Juli 2009 zu Recht den Eintritt der formellen Rechtskraft bescheinigte. Der Beschwerdeentscheid der Steuerrekurskommission III des Y. vom 10. Juli 2006 hat demnach als formell rechtskräftig und somit als vollstreckbar zu gelten. c) Die Vollstreckbarkeit eines Entscheides setzt nebst dem Eintritt der formellen Rechtskraft auch die ordnungsgemässe Eröffnung des Entscheides voraus (vgl. BGE 113 III 9, BGE 105 III 44, BGE 60 I 359). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeentscheid der Steuerrekurskommission III nicht mittels eingeschriebenem Brief, sondern per Gerichtsurkunde an X. zugestellt. Bei der postalischen Zustellung mittels Gerichtsurkunde wird der Empfangsschein durch den Empfänger unterzeichnet und von der Post an den Absender retourniert. Der Beschwerdeentscheid wurde X. zum ersten Mal am 14. Juli 2006 zugesandt. Nachdem X. die Postsendung weder in Empfang nahm noch bei der Post abgeholt hatte, wurde diese wiederum an den Absender retourniert. Am 26. Juli 2006 versandte die Steuerrekurskommission III den Beschwerdeentscheid erneut an X.. Nachdem diese den Entscheid wiederum nicht entgegennahm und nicht bei der Post abholte, traf die Postsendung am 11. August 2006 mit der Bemerkung "nicht abgeholt" erneut beim Absender ein. Wird die Adressatin nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in ihren Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt, so gilt die Postsendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem diese bei der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der siebentägigen Abholfrist ab Eingang bei der Poststelle am Ort der Empfängerin beziehungsweise ab dem erfolglosen Zustellversuch, dessen Datum

Seite 8 — 9 auf der Abholeinladung erscheint, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (Zustellungsfiktion). Die Zustellungsfiktion setzt indes voraus, dass die Adressatin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der fraglichen Zustellung rechnen musste, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer erst dann der Fall ist, wenn die Empfängerin als Partei an einem Verfahren beteiligt ist (siehe zum Ganzen BGE 127 I 31, 34; 130 III 396, 399; 116 Ia 90, 92). Wie sich aus den Akten ergibt, hat X. den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes vom 30. September 2005 an die Steuerrekurskommission III des Y. mittels Beschwerde angefochten. Daraus ergibt sich schon von selbst, dass sie vom Einspracheentscheid vom 30. September 2005 Kenntnis hatte, hätte sie ihn doch sonst nicht angefochten. Ihr Einwand, der Einspracheentscheid vom 30. September 2005 sei ihr nicht zugestellt worden, ist daher nicht nachvollziehbar. X. hatte sodann als Partei des Beschwerdeverfahrens (3 DB.2005.175) zu gelten. Sie musste aufgrund der von ihr eingereichten Beschwerde mit der Zustellung des Beschwerdeentscheides vom 10. Juli 2006 rechnen. Nach dem oben Dargelegten erhellt, dass im vorliegenden Fall auf die Zustellungsfiktion abgestellt werden kann, weshalb die Zustellung des Beschwerdeentscheids der Steuerrekurskommission III des Y. als gehörig erfolgt zu gelten hat. d) Aus oben stehenden Erwägungen (Erw. 5 und 6) erhellt, dass der Beschwerdeentscheid der Steuerrekurskommission III des Y. einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 2 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG gleichgestellt ist, weshalb dieser als vollstreckbar zu gelten hat. Da die Zustellung des Beschwerdeentscheides des Weiteren ordnungsgemäss erfolgte, hat das Bezirksgerichtspräsidium D. mit Entscheid vom 14. August 2009 zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Rechtsöffnungsbeschwerde von X. ist folglich abzuweisen. 7. Der unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist X. mit ihrem Begehren um Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides vom 14. August 2009 nicht durchgedrungen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht von Graubünden zu ihren Lasten gehen (vgl. auch Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebVSchKG; SR 281.35) in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Sie hat zudem den Beschwerdegegner für seine Umtriebe mit Fr. 150.-- angemessen zu entschädigen (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 gehen zu Lasten von X., welche den Y. für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 150.-- zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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