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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 27.06.2016 ZK2 2016 18

June 27, 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·2,480 words·~12 min·10

Summary

Forderung (Kostenentscheid) | Beschwerde übrige Fälle

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 27. Juni 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 16 18 28. Juni 2016 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Aktuarin ad hoc Züger In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Abschreibungsverfügung der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Inn vom 13. April 2016, mitgeteilt am 13. April 2016, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y._____, Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung (Kostenentscheid), hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Am 1. Januar 2012 schlossen X._____ und Y._____ einen Konkubinatsvertrag, mit welchem sie ihre seit November 2005 bestehende umfassende Lebensgemeinschaft regelten. Auf den 31. Januar 2016 lösten die Parteien das Konkubinat auf. In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung über das Wohngeld für die letzten drei Monate des Konkubinats sowie über einen angeblich von Y._____ verursachten Badezimmerschaden im Haus des Klägers. B. Mit Zahlungsbefehl Nr. _____ des Betreibungs- und Konkursamtes Engiadina Bassa/Val Mustair vom 8. Februar 2016 liess X._____ einen Betrag von CHF 1'650.-- für ausstehende Wohnkosten sowie einen solchen von CHF 2'473.20 für den Schaden im Badezimmer in Betreibung setzen. C. Nachdem Y._____ am 11. Februar 2016 Rechtsvorschlag erhoben hatte, gelangte X._____ mit Eingabe vom 14. März 2016 an das Bezirksgericht Inn sowie an die Schlichtungsbehörde des Bezirks Inn (Vermittleramt). Dabei beantragte er beim Bezirksgericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. _____ und Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'650.00. Begründend führte er aus, gemäss schriftlichem Konkubinatsvertrag schulde ihm Y._____ ein monatliches Wohngeld in der Höhe von CHF 550.00. Die letzten drei Monate vor der Auflösung des Konkubinats seien noch offen. Von der Schlichtungsbehörde des Bezirks Inn verlangte X._____ im Zusammenhang mit dem Schaden im Badezimmer seines Hauses die "Feststellung des Anspruchs für den Betrag von CHF 2'473.20" (vgl. Vorinstanz act. 1). D. Am 29. März 2016 lud die Schlichtungsbehörde des Bezirks Inn die Parteien auf den 18. April 2016 zur Vermittlungsverhandlung vor (vgl. Vorinstanz act. 3). Am 08. April 2016 teilte X._____ der Schlichtungsbehörde mit, dass er das Betreibungsbegehren Nr. _____ gegen Y._____ zurückziehe, da er und Y._____ sich vor dem Rechtsöffnungsrichter gerichtlich geeinigt hätten. Damit sei auch der Schadenersatzprozess zwischen ihnen hinfällig geworden (vgl. Vorinstanz act. 6). E. Am 11. April 2016 setzte die Schlichtungsbehörde des Bezirks Inn die Vermittlungsverhandlung ab (vgl. Vorinstanz act. 7). Mit Abschreibungsverfügung vom 13. April 2016 verfügte sie wie folgt (vgl. Vorinstanz act. 8): "1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs abgeschrieben.

Seite 3 — 9 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten der klagenden Partei und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.00 verrechnet. 3. Den Parteien wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 ff. ZPO). Die Beschwerde ist dem Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO i.Vm. Art. 7 EGzZPO). Der Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7000 Chur, innert 10 Tagen seit Zustellung der Abschreibungsverfügung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (vgl. Art. 321 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO). 5. (Mitteilung)" F. Am 18. April 2016 reichte X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den Kostenentscheid der Schlichtungsbehörde des Bezirks Inn vom 13. April 2016 ein. Dabei beantragte er Folgendes (vgl. act. A.1): "Es sei Ziffer 2 der Abschreibungsverfügung der Schlichtungsbehörde vom 13.04.2016 aufzuheben und durch folgende Bestimmung zu ersetzen: Die Kosten des Verfahrens von CHF 300.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten beider Parteien. Der vom Kläger geleistete Kostenvorschuss von CHF 300 (recte: CHF 400.00) wird mit seinem Kostenanteil verrechnet." Begründend führte er aus, dass er sich mit Y._____ anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vor Bezirksgericht Inn vom 07. April 2016 in einem gerichtlichen Vergleich per Saldo aller Ansprüche über alle strittigen Punkte geeinigt habe. In diesem Vergleich sei unter Ziffer 4 ausdrücklich festgehalten worden, dass die amtlichen Kosten von den Parteien je hälftig übernommen würden. Dies könne nur so verstanden werden, dass die gesamten ordentlichen Verfahrenskosten in beiden Verfahren je hälftig aufzuteilen seien. Der "wahre materielle Grund für die Beendigung sowohl des Rechtsöffnungs- als auch des Forderungsprozesses" seien der Vergleich und nicht seine Rückzüge gewesen. Demzufolge hätte die Schlichtungsbehörde die Kosten gemäss Vergleich verteilen müssen. Da die Schlichtungsbehörde dies nicht getan habe, habe sie das Recht unrichtig angewendet. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer den vor Bezirksgericht Inn abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 7. April 2016 ins Recht. G. Im Rahmen der Verfahrensinstruktion wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Seite 4 — 9 H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften, im angefochtenen Entscheid sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Anfechtungsobjekt bildet vorliegend ein im Zusammenhang mit einer Abschreibungsverfügung einer Schlichtungsbehörde ergangener Kostenentscheid. Solche Kostenentscheide sind gestützt auf Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO selbständig mittels Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage desselben einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Weshalb die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung für die Anfechtung des Kostenentscheids von einer 10-tägigen Beschwerdefrist ausging, ist nicht ersichtlich, handelt es sich doch nicht um einen Fall von Art. 321 Abs. 2 ZPO. Es gilt somit die übliche 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 1 ZPO. Die am 18. April 2016 gegen den Entscheid vom 13. April 2016 eingereichte Beschwerde erfolgte jedenfalls innert Frist. Im Zusammenhang mit der Rechtsmittelbelehrung sei sodann zu Handen der Vorinstanz festgehalten, dass eine infolge Klageanerkennung, Klagerückzug oder Vergleich ergangene Abschreibungsverfügung als solche nicht mittels Beschwerde anfechtbar ist. Die zu Protokoll gegebene, der Abschreibung zu Grunde liegende Parteierklärung (Anerkennung, Rückzug, Vergleich) hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO) und kann als solcher nur mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision angefochten werden (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei der Abschreibung selbst handelt es sich um einen bloss deklaratorischen Akt. Einzig gegen den im Abschreibungsbeschluss enthaltenen Kostenentscheid steht das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde offen (BGE 139 III 133; Annette Dolge/Dominik Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich 2012, S. 117 f.; Claude Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Basel 2015, N 532 f., mit Hinweisen). Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als unzutreffend. Da dem Beschwerdeführer dadurch keine Nachteile entstanden sind, kann es mit diesem Hinweis sein Bewenden haben.

Seite 5 — 9 b) Wird der Kostenentscheid selbständig mit Beschwerde angefochten, so ist der Beschwerdeantrag zu beziffern, das heisst, es muss konkret begehrt werden, wie die Kosten festzusetzen seien (David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 110 ZPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde zu genügen, indem im Rechtsbegehren ausdrücklich verlangt wird, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen seien. Die Beschwerde entspricht zudem den übrigen Formerfordernissen, so dass darauf einzutreten ist. c) Überschreitet der Streitwert im Rechtsmittelverfahren CHF 5‘000.00 nicht – was vorliegend offensichtlich der Fall ist –, entscheidet der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 2.a) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und andererseits eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Im Bereich von Rechtsfragen verfügt die Beschwerdeinstanz über die gleiche, freie Kognition wie die Vorinstanz. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt für die Beschwerde hingegen eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte, das heisst willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (vgl. zum Ganzen Dieter Freiburghaus/ Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl, Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 f. zu Art. 310 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 310 ZPO). b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht beziehungsweise vorgelegt wurden, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt mithin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Folglich sind die vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden nicht zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E 3.e).

Seite 6 — 9 3.a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Schlichtungsbehörde habe das Recht unrichtig angewandt, indem sie die Kostenverteilung nicht entsprechend der vor Bezirksgericht getroffenen Vereinbarung vorgenommen habe. Der Vergleich sei der wahre materielle Grund für die Beendigung des Rechtsöffnungs- wie auch des Forderungsprozesses gewesen. Daher sei es falsch, seinem "Rückzugsschreiben" (sic!) die Bedeutung eines kostenauslösenden materiellen Klagerückzugs zu geben. Das Verfahren hätte seiner Ansicht nach – wie dies der Rechtsöffnungsrichter für seinen Bereich korrekt getan habe – als "durch Vergleich erledigt" im Sinne von Art. 241 ZPO abgeschrieben werden müssen. Der Abschreibungsbeschluss der Schlichtungsbehörde erweise sich unter diesem Aspekt geradezu als willkürlich, da er gegen klares Recht verstosse. b) Im Rahmen der Dispositionsmaxime sind die Parteien frei, das Verfahren jederzeit ohne Entscheid zum Abschluss zu bringen, sei dies durch Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug (vgl. Leumann Liebster, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 6 zu Art. 241 ZPO). Einigen sich die Parteien ausserhalb des Schlichtungsverfahrens, kann die zwischen ihnen getroffene Einigung der Schlichtungsbehörde eingereicht werden. Diese nimmt die Vereinbarung zu Protokoll und schreibt das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab (vgl. Urs Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 16 zu Art. 208 ZPO). Bei einem Klagerückzug handelt es sich hingegen um eine einseitige Erklärung der klagenden Partei. c) Wie sich aus den Akten der Vorinstanz ergibt, teilte der Beschwerdeführer der Schlichtungsbehörde des Bezirks Inn wie auch dem Bezirksgericht Inn mit Schreiben vom 08. April 2016 was folgt mit: "hiermit ziehe ich das Betreibungsbegehren Nr. _____ gegen Y._____ zurück, da wir uns gestern vor dem Rechtsöffnungsrichter gerichtlich geeinigt haben. Damit ist auch der Schadenersatzprozess (Geschäfts-Nr. _____) zwischen uns hinfällig geworden." Wie und in welcher Form sich die Parteien vor dem Rechtsöffnungsrichter geeinigt haben, teilte der Beschwerdeführer der Schlichtungsbehörde nicht mit und er reichte auch den vor dem Rechtöffnungsrichter geschlossenen Vergleich nicht ein. Dieser wurde erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorgelegt. Ebenso machte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben keine Angaben zur Kostenverteilung. Der Schlichtungsbehörde lag lediglich das Rückzugsschreiben des Beschwerdeführers vor. Aufgrund der einseitigen Erklärung des

Seite 7 — 9 Beschwerdeführers, der Schadenersatzprozess sei aufgrund des Rückzugs des Betreibungsbegehrens ebenfalls hinfällig geworden, konnte die Schlichtungsbehörde nichts anderes schliessen, als dass er auch das Schlichtungsgesuch vorbehaltlos zurückziehe. Somit erweist sich die Abschreibung infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als rechtens. d) Gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens der klagenden Partei auferlegt, wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht. Die Schlichtungsbehörde verteilte die Kosten somit im Sinne des Gesetzes und hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder klares Recht verletzt noch sonst willkürlich entschieden. Der Kostenentscheid der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. e) Mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer den vor dem Bezirksgericht Inn abgeschlossenen Vergleich eingereicht. Die Einlage des Vergleichs im Beschwerdeverfahren stellt, wie bereits ausgeführt (vgl. E 2b), ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO dar und darf somit vom Kantonsgericht von Graubünden nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn aber der Vergleich zu beachten wäre, so geht aus diesem, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keineswegs hervor, dass die für das Rechtsöffnungsverfahren getroffene Kostenregelung auch für das Schlichtungsverfahren gelten soll. Gemäss Wortlaut und Systematik des Vergleichs ist vielmehr davon auszugehen, dass diese nur die Kostenfolgen für das Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgericht Inn regelt. So ist bereits im Rubrum des Vergleichs ausdrücklich von einem Vergleich "im Verfahren betreffend Rechtsöffnung" die Rede. Vom vor der Schlichtungsbehörde anhängig gemachten Schadenersatzverfahren handeln dem Wortlaut nach nur die Ziffern 2 und 3 des Vergleichs. In Ziffer 2.2 verpflichtet sich X._____ ausdrücklich, das Schlichtungsgesuch zurückzuziehen und nicht wieder anhängig zu machen. Dies widerspricht der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vertretenen Ansicht, das Schlichtungsverfahren wäre nicht als durch Rückzug, sondern als durch Vergleich erledigt abzuschreiben gewesen und bestätigt vielmehr den vorbehaltlosen Rückzug. Sodann zeigt diese Regelung, dass sich die Parteien bewusst waren, dass das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde mit dem vor dem Rechtsöffnungsrichter geschlossenen Vergleich nicht erledigt war, sondern gesondert abzuschliessen war. Demnach hätte sich eine ausdrückliche Kostenregelung für jenes Verfahren aufgedrängt, sofern es tatsächlich dem Willen der Parteien entsprochen hätte, diese mit dem Vergleich abweichend vom Gesetz zu regeln. Die in Ziffer 4 enthaltene Kostenregelung lässt indessen dem Wortlaut nach keinen Schluss zu, dass diese auch für das Schlichtungsverfahren zur

Seite 8 — 9 Anwendung gelangen soll. Die Systematik spricht dagegen, zumal Ziffer 4 keinen Bezug zu den Ziffern 2 und 3 aufweist, in denen vom Verfahren vor der Schlichtungsbehörde die Rede ist. Somit ist sie entsprechend dem Rubrum des Vergleichs ausschliesslich als Kostenregelung für das Rechtsöffnungsverfahren zu verstehen. Demzufolge würde sich – selbst wenn der Vergleich vor dem Kantonsgericht zuzulassen wäre – im Ergebnis nichts am Kostenentscheid der Vorinstanz ändern. f) Schliesslich ist auch die Höhe der auferlegten Kosten im Hinblick auf den geltenden Gebührenrahmen gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) nicht zu beanstanden. Die Gebühr im Schlichtungsverfahren beträgt zwischen CHF 100.00 und 500.00. Die auferlegten Kosten von CHF 300.00 entsprechen somit dem massgebenden Gebührenrahmen. Zusammengefasst erweist sich der vorinstanzliche Kostenspruch somit als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO zu Lasten des Beschwerdeführers. In Anwendung von Art. 10 VGZ werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 500.00 festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 verrechnet. Auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird verzichtet, da die Gegenseite nicht vernommen wurde.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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