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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.03.2020 ZK1 2020 21

March 3, 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·3,253 words·~16 min·2

Summary

Sicherheitsleistung (Kostenfolge) | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 3. März 2020 Referenz ZK1 20 21 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Bäder Federspiel, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Quaderstrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch Quaderstrasse 5, Postfach 44, 7001 Chur Gegenstand Sicherheitsleistung (Kostenfolge) Anfechtungsobj. prozessleitende Verfügung des Instruktionsrichters am Regionalgericht Plessur vom 22. Januar 2020, mitgeteilt am 22. Januar 2020 (Proz. Nr. 115-2019-9) Mitteilung 04. März 2020

2 / 11 I. Sachverhalt A. Vor dem Regionalgericht Plessur ist seit anfangs 2019 ein Verfahren hängig zwischen A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, und B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch. Das Verfahren mit der Prozessnummer 115-2019-9 betrifft die Regelung der Belange der gemeinsamen Tochter der Parteien, C._____, geboren am _____ 2015. B. Nach Durchführung eines Schriftenwechsels zur Frage der örtlichen Zuständigkeit sowie einer Einigungsverhandlung, an welcher keine Vereinbarung erzielt werden konnte, reichte der Kläger A._____ am 5. September 2019 die schriftliche Klagebegründung ein. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 nahm die Beklagte B._____ zur Klage schriftlich Stellung. Gleichzeitig ersuchte sie darum, den Kläger zur Sicherstellung einer mutmasslichen Parteikostenentschädigung von CHF 10'000.00 zu verpflichten. In der Replik vom 2. Dezember 2019 beantragte der Kläger, das Gesuch um Sicherstellung vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Am 22. Januar 2020, gleichentags mitgeteilt, erliess der vorsitzende Richter am Regionalgericht Plessur folgende prozessleitende Verfügung: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten bleiben bei der Prozedur. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung) Zur Begründung seiner Verfügung führte der Instruktionsrichter aus, dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden, so dass er gestützt auf Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO von Sicherheitsleistungen befreit sei. Ob die Beklagte im Zeitpunkt der Gesuchstellung von der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gewusst habe, sei fraglich, könne aber offengelassen werden. Beim Hauptverfahren handle es sich nämlich um eine selbständige Klage in familienrechtlichen Angelegenheiten, auf welche unabhängig vom Streitwert das vereinfachte Verfahren Anwendung finde. In diesem Verfahren sei die Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung gestützt auf Art. 99 Abs. 3 lit. a ZPO ausgeschlossen. C/a. Gegen die Verfügung vom 22. Januar 2020 erhob A._____ am 3. Februar 2020 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei Dispositiv Ziff. 2 der prozessleitenden Verfügung vom 22. Januar 2020 aufzuheben.

3 / 11 2. Es seien die Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Beurteilung des Gesuches um Sicherstellung einer Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche überdies zu verpflichten sei, den Beschwerdeführer angemessen ausseramtlich zu entschädigen. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Eingabe eine unrichtige Rechtsanwendung. Dabei bringt er vor, das Gesuch der Beschwerdegegnerin auf Sicherstellung der Parteientschädigung sei zu Recht abgewiesen worden. Er setze sich aber dagegen zur Wehr, dass der Richter die Kosten des Verfahrens bei der Prozedur belassen habe. Durch den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sicherheitsleistung seien im Sinne von Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten verursacht worden, hätte doch angesichts der klaren gesetzlichen Regelung ein einfacher Blick in die Zivilprozessordnung genügt, um von einem derartigen Gesuch abzusehen. Auch wenn der Entscheid über die Sicherstellung einer Parteientschädigung als prozessleitende Verfügung ergehe, schliesse er das Verfahren bezüglich dieses vorsorglichen Antrags vollumfänglich ab und bilde einen eigenständigen Entscheid. Nachdem sich der Vorderrichter im vorliegenden Verfahren dazu entschieden habe, Prozesskosten jeweils direkt den Parteien aufzuerlegen, verhalte er sich willkürlich, wenn er in der angefochtenen Verfügung von einer Kostenregelung absehe. Ihm erwachse durch das Vorgehen des Vorderrichters denn auch ein nicht gleich (recte: leicht) wiedergutzumachender Nachteil, nachdem in familienrechtlichen Verfahren praxisgemäss der Grundsatz von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO angewendet werde und den Parteien die Gerichtskosten jeweils je hälftig auferlegt würden. Daher seien die vorliegend entstandenen offensichtlich unnötigen Prozesskosten gestützt auf Art. 108 ZPO der Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvertreterin aufzuerlegen. C/b. Am 4. Februar 2020 zeigte die Vorsitzende der I. Zivilkammer der Beschwerdegegnerin und dem Regionalgericht Plessur die Beschwerdeerhebung an und wies darauf hin, dass vorerst kein Schriftenwechsel durchgeführt werde. Weitere verfahrensleitende Anordnungen würden, soweit erforderlich, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. C/c. Die Akten des Hauptverfahrens waren dem Kantonsgericht von Graubünden bereits am 7. Januar 2020, im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren ZK1 _____, zugestellt worden.

4 / 11 Auf weitere Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie weitere Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. A._____ hat gegen die prozessleitende Verfügung des Instruktionsrichters am Regionalgericht Plessur vom 22. Januar 2020 im Prozess Nr. 115-2019-9 Beschwerde erhoben. 1.1. Zur Beurteilung einer zivilrechtlichen Beschwerde als Rechtsmittelinstanz auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches ist das Kantonsgericht von Graubünden bzw. innerhalb des Kantonsgerichts die I. Zivilkammer zuständig (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100], Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Der Beschwerdeführer hat seine reformatorischen Anträge nicht beziffert (zu den Folgen der fehlenden Bezifferung vgl. das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PP170023 vom 26. Oktober 2017, publ. in ZR 2017 Nr. 77, sowie den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 29 vom 30. Oktober 2012 E. 3b) und sich auch nicht zum Streitwert geäussert. Letzterer ist daher zu schätzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Mit Blick auf den Aufwand, den der Antrag auf Sicherstellung beim Gericht und beim Beschwerdeführer verursacht hat, ist vorliegend von einem Streitwert unter CHF 5'000.00 auszugehen. Der vorliegende Entscheid ergeht folglich in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 1.2. Die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen (Art. 321 Abs. 1–3 ZPO). Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde am 22. Januar 2020 mitgeteilt und ist dem Beschwerdeführer damit frühestens am 23. Januar 2020 zugegangen. Mit seiner – im Übrigen formgerechten – Eingabe vom 3. Februar 2020 hat er die zehntägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO gewahrt. Ausserdem ist der Beschwerdeführer als Verfahrenspartei zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. 1.3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320

5 / 11 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 zu Art. 320 ZPO) und umfasst auch die Unangemessenheit (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 10 zu Art. 310 ZPO i.V.m. N 4 zu Art. 320 ZPO). Unangemessenheit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständlich ist, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles aber dennoch als unzweckmässig erscheint (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 36 zu Art. 310 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition, doch hat sie bei der Überprüfung der Angemessenheit Zurückhaltung zu üben (PKG 2012 Nr. 11 m.w.H.; Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 10 zu Art. 310 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 320 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht namentlich im Rahmen von Kostenbeschwerden ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 73 vom 22. August 2013 E. 4 m.w.H.). 1.4. Prozessleitende Verfügungen sind nach Art. 319 lit. b ZPO in zwei Fällen mit Beschwerde anfechtbar, nämlich einerseits in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) und andererseits, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). 1.4.1. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, nämlich nach Art. 103 ZPO, mit Beschwerde anfechtbar. Das Rechtsmittel von A._____ richtet sich nun aber einzig gegen den Kostenpunkt der prozessleitenden Verfügung vom 22. Januar 2020. In diesem Zusammenhang ist Art. 110 ZPO zu beachten, der vorsieht, dass Kostenentscheide selbständig mit Beschwerde anfechtbar sind. An sich stände damit vorliegend nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Zu beachten ist allerdings, dass der Instruktionsrichter vorliegend gar nicht über die Kosten der prozessleitenden Verfügung entschieden, sondern diese bei der Prozedur belassen hat. Er hat mit anderen Worten entschieden, über die Kosten des Entscheids betreffend

6 / 11 Sicherheitsleistung erst im Endentscheid im Hauptverfahren zu befinden. In diesem Sinn liegt kein nach Art. 110 ZPO anfechtbarer Kostenentscheid vor (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 1 zu Art. 110 ZPO, für das Unterbleiben der Kostenliquidation in einem Teil- oder Zwischenentscheid; Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 17 zu Art. 319 ZPO; a.A. Francesca Pesenti, Gerichtskosten [insbesondere Festsetzung und Verteilung] nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Diss. Basel, Basel 2017, Rz. 422, mit Hinweis auf den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen BO.2015.19-21 vom 26. Oktober 2015 E. II.2). 1.4.2. Damit ist für die Anfechtbarkeit der Kostenregelung in der fraglichen prozessleitenden Verfügung mittels Beschwerde vorausgesetzt, dass durch sie im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass der Prozessverlauf durch ein Beschwerdeverfahren nicht unnötig verzögert wird (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 11 zu Art. 319 ZPO; Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 40 zu Art. 319 ZPO). Als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gilt zunächst ein solcher rechtlicher Natur. Es darf der betroffenen Partei nicht zuzumuten sein, den Endentscheid in der Sache abzuwarten, weil der drohende Nachteil auch mit einem vollständigen Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr behoben werden könnte (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 9 ff. zu Art. 319 ZPO). Nach wohl überwiegender Lehrmeinung, welcher sich auch das Kantonsgericht von Graubünden angeschlossen hat, genügen neben Nachteilen rechtlicher Natur unter Umständen auch solche rein tatsächlicher Natur (Jakob Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel, Zürich 2019, Rz. 345 ff. m.w.H.; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 319 ZPO; Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 40 zu Art. 319 ZPO; a.M. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 7 zu Art. 319 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 12 zu Art. 319 ZPO). Da es wie erwähnt Sinn und Zweck von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entspricht, die Anfechtungsmöglichkeiten bezüglich prozessleitenden Verfügungen zu erschweren und dadurch unnötige Verzögerungen des Verfahrens zu verhindern, kann ein tatsächlicher Nachteil allerdings nur dann einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne der genannten Bestimmung darstellen, wenn er eine gewisse Intensität aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn die Lage der betroffenen Person durch den

7 / 11 angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist deshalb im Zusammenhang mit prozessleitenden Verfügungen nur mit Zurückhaltung anzunehmen. In jedem Fall muss der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil substantiiert behauptet und nachgewiesen werden, und es sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und weshalb sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll (Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 40 zu Art. 319 ZPO m.w.H.; Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 18 9 vom 21. März 2018 E. 2.2.; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 15 44 vom 16. November 2015 E. 2). 1.4.3. Vorliegend macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, ihm erwachse durch das Vorgehen des erstinstanzlichen Richters deshalb ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, weil den Parteien in familienrechtlichen Verfahren die Gerichtskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO praxisgemäss jeweils je hälftig auferlegt würden und die Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvertreterin die von ihnen vorliegend unnötig verursachten Kosten damit nicht allein zu tragen hätten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. So kann dem Umstand, dass auf Seiten der Beschwerdegegnerin allenfalls unnötige Prozesskosten verursacht worden sind, ohne Weiteres im Endentscheid durch eine Anwendung von Art. 108 ZPO Rechnung getragen werden. Sollte die erste Instanz im Endentscheid nämlich zur Erkenntnis gelangen, dass es sich bei den Kosten der Verfügung betreffend Sicherheitsleistung um unnötige Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO handelt, kommen die entsprechenden Kosten zu den üblicherweise entstehenden Prozesskosten hinzu. Unnötige Kosten sind nicht in der Pauschale von Art. 95 ZPO inbegriffen, vom Gericht separat auszuweisen und allein der fehlbaren Partei zu belasten (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 1 zu Art. 108 ZPO; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 1 zu Art. 108 ZPO). Die Kosten der prozessleitenden Verfügung können im Endentscheid somit ausgesondert und unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens – und damit auch unabhängig von einer allfällig hälftigen Aufteilung der Kosten in der Hauptsache – verlegt werden. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil ist in diesem Sinn noch nicht eingetreten bzw. lässt sich mit einem entsprechenden (Kosten-)Ent-scheid in der Hauptsache beheben. Falls der Beschwerdeführer mit der von der ersten Instanz noch zu treffenden Kostenregelung im Endentscheid nicht einverstanden ist, steht es ihm frei, diese in jenem Augenblick – zusammen mit dem Entscheid in der

8 / 11 Hauptsache oder selbständig – anzufechten. Der Aufschub des Entscheids über die Kostenfolgen bis zum Endentscheid in der Hauptsache bedeutet für den Beschwerdeführer deshalb keinen Rechtsnachteil. Ein qualifizierter Nachteil tatsächlicher Natur wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Dem Genannten wurden in der angefochtenen Verfügung weder Kosten auferlegt noch steht abschliessend fest, dass er für die Aufwendungen im Verfahren betreffend Sicherstellung keine Parteientschädigung erhält. Es geht daher höchstens darum, dass er eine ihm allenfalls zuzusprechende Parteientschädigung zu einem späteren Zeitpunkt erhält. Nachdem sich der diesbezügliche Aufwand seines Rechtsvertreters in engen Grenzen halten dürfte – der Genannte äusserte sich zum Gesuch auf Sicherstellung in der Replik über knapp zwei Seiten –, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Lage des Beschwerdeführers durch die angefochtene Verfügung erheblich erschwert wird. Diese ist daher auch nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO im Kostenpunkt nicht anfechtbar. 1.5. Wäre in Anlehnung an die in E. 1.4.1 in fine zitierte Lehrmeinung bzw. das dort aufgeführte Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom Vorliegen eines Kostenentscheids i.S.v. Art. 110 ZPO auszugehen, der ohne Erfordernis eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils anfechtbar ist, wäre zu prüfen, ob in der vorliegenden Konstellation ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht. Das in Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO erwähnte schutzwürdige Interesse ist eine allgemeine Prozessvoraussetzung, die auch für das Eintreten auf ein Rechtsmittel gegeben sein muss. Bei den Rechtsmitteln hat derjenige ein Rechtsschutzinteresse, der durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Boris Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 57 zu Art. 59 ZPO). Zu unterscheiden ist zwischen formeller und materieller Beschwer. Als formelle Beschwer wird die Diskrepanz zwischen dem Parteiantrag und dem Teil eines Entscheides, welcher der Rechtskraft zugänglich ist, bezeichnet. Materiell beschwert ist eine Partei, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen worden ist, das angefochtene Urteil aber dennoch ihre Rechtsposition belastet und ihr einen Rechtsnachteil zufügt (Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 95 ff. vor Art. 308-334 ZPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer nicht ausreichend beschwert. Zunächst steht aufgrund des Aufschubs des Entscheids über die Kostenfolgen der Verfügung betreffend Sicherstellung noch gar nicht fest, ob den Anträgen des Beschwerdeführers im Ergebnis entsprochen wird oder nicht. Sodann bedeutet das Aufschieben der Kostenregelung für den Genannten, wie bereits dargelegt (vgl. E. 1.4.3), keinen Rechtsnachteil. Anders als bspw. beim

9 / 11 Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit des Hauptprozesses, wo sich ein schützenswertes Interesse an einer Kostenregelung aus der Ungewissheit über die Anhebung des Hauptprozesses ergeben kann, ist ein solches beim Erlass prozessleitender Verfügungen nicht ersichtlich, da es hier fraglos zu einem (dannzumal anfechtbaren) Kostenentscheid kommen wird. Jedenfalls müsste ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse besonders begründet werden, was der Beschwerdeführer nicht getan hat. Selbst wenn man daher die Anfechtbarkeit der vorliegenden prozessleitenden Verfügung unter dem Aspekt von Art. 110 ZPO bejaht, wäre auf die Beschwerde mangels ausreichender Beschwer nicht einzutreten. 2. Aufgrund obiger Ausführungen steht fest, dass auf die Beschwerde von A._____ vom 3. Februar 2020 nicht eingetreten werden kann. Die Beschwerde wäre indesssen, selbst wenn darauf einzutreten wäre, ohnehin abzuweisen. Namentlich macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend, dass nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung ein Anspruch auf Verlegung der während des Verfahrens angefallenen Kosten und Entschädigungen vor Erlass des Endentscheides existiere. Es ist denn auch die Regel, dass das Gericht über die Prozesskosten im Endentscheid befindet (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Ein Anspruch auf eine selbständige Kostenregelung besteht auch bei prozessleitenden Verfügungen betreffend Sicherheitsleistungen nicht. Die Kosten für die Beurteilung eines entsprechenden Gesuchs können zwar separat verlegt werden (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 4 zu Art. 100 ZPO mit Hinweis auf LGVE 2012 I Nr. 33). Zwingend ist dies jedoch nicht (vgl. Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 14 zu Art. 99 ZPO, die die Ansicht vertreten, dass ein prozessleitender Entscheid über eine Sicherheitsleistung gar keine gesonderten Gerichtskosten auslöse und der entsprechende Aufwand der Parteien im Rahmen der Festlegung der Parteientschädigung beim Endentscheid angemessen zu berücksichtigen sei). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass dem erstinstanzlichen Gericht beim Entscheid über die Gerichtskosten ein erhebliches Ermessen zukommt (vgl. E. 1.3), in das die Rechtsmittelinstanz nur mit grosser Zurückhaltung eingreift. Dies muss auch für die Wahl des Zeitpunkts einer Kostenregelung gelten. Vorliegend besteht kein Anlass, in das Ermessen des verfahrensleitenden Richters einzugreifen, zumal dessen Vorgehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als willkürlich zu qualifizieren ist. Einerseits wirkt sich der Aufschub der Kostenregelung für den Beschwerdeführer nicht nachteilig aus (vgl. E. 1.4.3). Anderseits trifft es zwar zu, dass der Instruktionsrichter in der am 16.

10 / 11 Dezember 2019 erlassenen prozessleitenden Verfügung, die das Verbessern einer Rechtsschrift betraf, eine Kostenregelung getroffen hat. Daraus lässt sich indes kein Gebot ableiten, die Kosten auch in anderen prozessleitenden Verfügungen direkt zu verlegen. Abgesehen davon wurden in der erwähnten Verfügung nicht einer Verfahrenspartei, sondern dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Kosten auferlegt, während der Beschwerdeführer vorliegend eine Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin selbst beantragt. 3. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt. Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer A._____, so dass er die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, zu tragen hat. Auf das Zusprechen einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin wird verzichtet, nachdem jener aufgrund des auf Art. 322 Abs. 1 ZPO gestützten Verzichts auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kein Aufwand entstanden ist.

11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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