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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 25.11.2020 ZK1 2020 137

November 25, 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·730 words·~4 min·3

Summary

Auferlegung von Verfahrenskosten | Beschwerde ZGB KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 25. November 2020 Referenz ZK1 20 137 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Auferlegung von Verfahrenskosten Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 28.08.2020, mitgeteilt am 01.09.2020 Mitteilung 26. November 2020

2 / 4 wird nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden aufgrund einer Gefährdungsmeldung von A._____ ein Abklärungsverfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen im Zusammenhang mit einer möglichen Kindeswohlgefährdung der Kinder D._____, geboren am _____ 2009, E._____, geboren am _____ 2011, und F._____, geboren _____ 2015, – dass das instruierende Mitglied der KESB, G._____, am 3. September 2019 eine verfahrensleitende Verfügung erliess, worin die Eltern der genannten Kinder gestützt auf Art. 314 Abs. 2 ZGB aufgefordert wurden, an einer Mediation bei der Fachstelle "familienberatung.ch" teilzunehmen, – dass das Kostendach für die Mediation am 29. Oktober 2019 auf Fr. 6'150.-festgelegt wurde, – dass mit den involvierten Eltern am 20. März 2020 eine Mediationsvereinbarung geschlossen wurde, – dass die Mediation durchgeführt wurde und im Entscheid in Einzelkompetenz vom 28. August 2020 der KESB Nordbünden festgestellt wurde, dass mit der Mediation eine positive Entwicklung habe eingeleitet werden können und das Wohl der Kinder unter diesen Umständen als nicht gefährdet angesehen werde, so dass es keiner zusätzlichen behördlichen Regelung bedürfe, – dass in diesem Entscheid die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 5'795.30 (einschliesslich Kosten der Mediation) je zur Hälfte den Eltern auferlegt wurden, – dass A._____ dagegen am 24. September 2020 (Poststempel vom 25. September 2020) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte und geltend machte, er sei nicht in der Lage, die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu bezahlen, – dass die KESB Nordbünden am 23. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde antrug, soweit darauf eingetreten werden könne, – dass die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Behandlung der Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 EGzZGB gegeben ist, – dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB),

3 / 4 – dass im vorliegenden Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt und die Beschwerdeinstanz auch die Zuständigkeit der den angefochtenen Entscheid erlassenden Behörde von Amtes wegen zu prüfen hat, – dass der angefochtene Entscheid in Einzelkompetenz erging und das instruierende Mitglied der KESB sich dabei auf Art. 58 Abs. 2 lit. d EGzZGB berief, wonach der Erlass von Abschreibungsverfügungen in die Zuständigkeit der Verfahrensleitung fällt, – dass diese Gesetzesbestimmung indessen lediglich solche Abschreibungsverfügungen meint, welche darin keine materielle Beurteilung enhält, – dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss kam, dass aufgrund der Abklärungen und der erfolgreichen Mediation der Erlass von Kindesschutzmassnahmen nicht notwendig sei, – dass damit aber nicht nur ein Prozessentscheid, sondern ein Sachentscheid getroffen wurde, so dass die Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der KESB zum Entscheid fehlt (vgl. dazu PKG 2016 Nr. 10), – dass der Entscheid somit bereits aus diesem Grunde aufzuheben und an die KESB Nordbünden zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist, – dass im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit dem angefochtenen Kostenpunkt in Erwägung 2 lediglich festgehalten wurde, dass die eingereichten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen ergeben hätten, dass beide Elternteile nach Deckung ihres Bedarfs über genügend Mittel verfügen würden, um die angefallenen Kosten zumindest ratenweise zu tilgen, – dass daraus nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Berechnung die Vorinstanz zu diesem Schluss kam, so dass fraglich ist, ob die Begründungspflicht erfüllt und damit das rechtliche Gehör gewahrt wurde, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass ein Antrag auf Ausrichtung einer aussergerichtlichen Entschädigung nicht gestellt wurde, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

4 / 4 entschieden: 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass der angefochtene Entscheid mangels Einzelkompetenz der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die KESB Nordbünden zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: – A._____ – B._____ – C._____

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