Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Verfügung vom 28. November 2019 (Mit Urteil 5A_164/2020 vom 28. Februar 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz ZK1 19 185 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Landolt, Aktuar ad hoc Parteien X._____ Gesuchstellerin Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege Mitteilung 20. Januar 2020
2 / 5 In Erwägung, – dass das Regionalgericht Albula mit Entscheid vom 27. August 2019, mitgeteilt am 13. September 2019, aufgrund Klageanerkennung der beklagten Parteien das Verfahren um Forderung und definitive Eintragung eines Pfandrechts zu Gunsten der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____ abschrieb und X._____ sowie B._____ unter solidarischer Haftbarkeit dazu verpflichtete, die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'500.00 (CHF 3'500.00 für das erstinstanzliche Verfahren einschliesslich Kosten des Grundbuchamts; CHF 2'000.00 für das Verfahren Proz. Nr. 135-2018-81) zu bezahlen, sowie der klagenden Partei eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'569.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) auszurichten, – dass X._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichte (Verfahren ZK1 19 178), – dass sie am 31. Oktober 2019 (Poststempel) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ZK1 19 178 stellte, – dass eine Person gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b), – dass vorliegend die prozessuale Mittellosigkeit der Gesuchstellerin aufgrund der eingereichten Steuerdaten zu bejahen sein dürfte, aber nicht abschliessend beurteilt zu werden braucht, – dass nämlich die gesuchstellende Partei mit ihrem Gesuch darzulegen hat, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegen, und insbesondere auch die fehlende Aussichtslosigkeit beziehungsweise den Sachverhalt, der die fehlende Aussichtslosigkeit zu begründen vermag, glaubhaft zu machen hat (vgl. Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 119 ZPO; Frank Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 119), – dass als aussichtslos solche Begehren erscheinen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die
3 / 5 daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7302, sowie BGE 139 III 396 E. 1.2 und 138 III 217 E. 2.2.4 je mit weiteren Hinweisen), – dass massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde, zumal eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb soll anstrengen können, weil er sie einstweilen nichts kostet (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 18 zu 117 ZPO; Frank Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 117 ZPO, je mit weiteren Hinweisen), – dass die Gesuchstellerin in der Beschwerde (ZK1 19 178) vorbringt, der angefochtene Entscheid sei bezüglich der Verteilung der Prozesskosten unter solidarischer Haftung unhaltbar und verstosse gegen Art. 106 Abs. 3 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, wie auch Art. 108 ZPO, – dass jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass eine der beklagten Parteien mehr oder weniger für die sich letztlich als unnötig herausgestellten Prozesskosten verantwortlich seien, wie dies bereits die Vorinstanz festgehalten hat (angefochtener Entscheid, E. J.a ff.), – dass die Einwendungen der Gesuchstellerin bezüglich der Verteilung der Prozesskosten die gleichen wie vor der Vorinstanz sind, ohne dass sie sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt hat, – dass aus diesen Gründen die Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Albula vom 27. August 2019 bloss eine sinnlose Rechtsausübung darstellt und damit zum Vornherein aussichtslos war, wie sich aus dem Entscheid der I. Zivilkammer ZK1 19 178 vom 28. November 2019 ergibt, – dass aus diesen Gründen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsmittels abzuweisen ist, – dass für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO),
4 / 5 – dass Verfügungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege dem Rechtsweg in der Hauptsache folgen (Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 121 ZPO), – dass vorliegend in der Hauptsache von einem Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 auszugehen ist,
5 / 5 wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: