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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 31.10.2019 ZK1 2019 158

October 31, 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·1,702 words·~9 min·3

Summary

unentgeltliche Rechtspflege | URP für Verfahren am Kantonsgericht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 31. Oktober 2019 Referenz ZK1 19 158 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege Mitteilung 18. November 2019

2 / 7 In Erwägung, – dass das Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 4. April 2019, begründet mitgeteilt am 2. August 2019, die Ehe zwischen B._____ und A._____ schied und die Nebenfolgen der Ehescheidung regelte, – dass B._____ gegen diesen Entscheid am 13. September 2019 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erhob (ZK1 19 148), – dass er mit seiner Berufung im Wesentlichen eine Aufhebung seiner Verpflichtung zur Bezahlung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen (monatlich CHF 6'471.00 bis Ende April 2023), eine Reduktion des güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs der Ehefrau von CHF 171'332.50 auf CHF 63'832.50 (nach Berücksichtigung des zuviel bezahlten vorsorglichen Unterhalts und unter Einschluss des unbestritten gebliebenen Anspruchs von CHF 41'557.00 aus der Teilung der 3. Säule), eine von der güterrechtlichen Ausgleichszahlung unabhängige Übertragung der im Miteigentum stehenden Wohnliegenschaft in C.________ in sein Alleineigentum sowie eine Änderung des erstinstanzlichen Kostenentscheids zu seinen Gunsten anstrebt, – dass A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) am 23. September 2019 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren, für ein allfälliges Anschlussberufungsverfahren, für ein allfälliges Verfahren um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsverfahren und für das vorliegende Verfahren einreichte, – dass die Gesuchstellerin mit den Eingaben vom 24. September 2019 und vom 30. September 2019 diverse Unterlagen nachreichte, – dass die zur Vernehmlassung eingeladene Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit Schreiben vom 26. September 2019 dem Kantonsgericht von Graubünden die aktuellsten Steuerdaten zukommen liess und erklärte, auf das Einreichen einer Stellungnahme werde verzichtet, da keine weiteren Abklärungen zur URP-Bedürftigkeit getätigt worden seien, – dass die Gesuchstellerin in der Berufungsantwort vom 7. Oktober 2019 Anschlussberufung erhoben hat, mit welcher sie eine Erhöhung der ihr zugesprochenen güterrechtlichen Ausgleichszahlung auf CHF 256'043.50 beantragt und daran festhält, dass sie erst innert 30 Tagen nach Eingang der Ausgleichszahlung zur Überschreibung ihres Miteigentumsanteils an der Wohnliegenschaft auf B._____ verpflichtet sein soll,

3 / 7 – dass sich die Zuständigkeit der Kammervorsitzenden zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht hängige Rechtsmittelverfahren aus Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) ergibt, – dass die Kammervorsitzende gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO im summarischen Verfahren über das Gesuch entscheidet, – dass dabei praxisgemäss der sogenannte beschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung gelangt, was bedeutet, dass das Gericht die rechtserheblichen Tatsachen selber festzustellen hat, wobei diese Pflicht durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit der gesuchstellenden Partei stark eingeschränkt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016, E. 2.3; Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 788 ff. u. 845 f.), – dass es gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO nämlich in erster Linie der gesuchstellenden Person obliegt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzutun – und soweit wie möglich zu belegen – und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015, E. 2.1), – dass gemäss Art. 117 ZPO eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b), – dass als mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO gilt, wer zur Deckung der erforderlichen Gerichts- und Anwaltskosten auf Mittel greifen müsste, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (Urteil des Bundesgerichts 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015, E. 2.1, mit Verweis auf BGE 128 I 225 E. 2.5.1), – dass sich die prozessuale Mittellosigkeit durch eine Gegenüberstellung des errechneten prozessualen Notbedarfs einerseits und der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation der gesuchstellenden Person andererseits beurteilt, wobei in zeitlicher Hinsicht die wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgeblich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_329/2010 vom 16. Juli 2010, E. 3.1. mit Hinweisen),

4 / 7 – dass es der gesuchstellenden Partei – soweit ihr Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt – unbesehen der Art der Vermögensanlage zuzumuten ist, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_329/2010 vom 16. Juli 2010, E. 3.1. mit Hinweisen), – dass anwaltlich vertretene Parteien ein rechtsgenügliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit sämtlichen entscheidwesentlichen Behauptungen und Belegen einzureichen haben, die dem Gericht eine umfassende Beurteilung der aktuellen Einkommens-, Bedarfs- und Vermögenslage, der mutmasslichen Prozesskosten und der Erfolgsaussichten erlauben, wobei in Bezug auf die Mittellosigkeit deren Glaubhaftmachen genügt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 68 vom 27. November 2018, E. 3.2.4. f.), – dass die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch vom 23. September 2019 und den ergänzenden Eingaben zwar belegt hat, dass sie zum damaligen Zeitpunkt  trotz einer güterrechtlichen Akontozahlung des Ehemannes von CHF 30'000.00, welche sie unter anderem für den Kauf eines neuen Autos verwendet hatte  praktisch über keine Bankguthaben mehr verfügte, – dass sie überdies aufgezeigt hat, dass ihre Einkünfte ausschliesslich aus den ihr mit Urteil des Kantonsgerichts ZK1 16 196/197 zugesprochenen vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen von monatlich CHF 4'945.00 bestehen, welche den zu berücksichtigenden prozessualen Grundbedarf von CHF 4'744.00 (Grundbetrag CHF 1200.00, Zuschlag 20% CHF 240.00, Miete CHF 2'250.00, KVG-Prämien CHF 354.00, Steuern CHF 700.00) nur knapp decken und von ihrem Ehemann ab August 2019 vorübergehend nicht mehr bezahlt wurden, – dass hingegen die Frage der Erhältlichkeit eines Prozesskostenvorschusses des Ehemanns mit keinem Wort thematisiert wurde, – dass gemäss ständiger Lehre und Rechtsprechung der auf der ehelichen Beistandspflicht beruhende Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch vorgeht und letztere daher nur gewährt werden kann, wenn der andere Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss nicht leisten kann oder der Vorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten eingetrieben werden kann, was im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dargetan werden müsste, so dass das Gericht diese Auffassung

5 / 7 vorfrageweise überprüfen kann (Urteile des Bundesgerichts 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1, und 5A_556/2014 vom 4. März 2015, E. 3.2; PKG 2016 13 E. 3.b), – dass bei einer anwaltlich vertretenen Partei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteres abgewiesen werden kann, wenn darin nicht ausdrücklich dargelegt wird, weshalb ihrer Ansicht nach auf das Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zu verzichten ist (BGE 143 III 617 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 5A_556/2014 vom 4. März 2015, E. 3.2), – dass diese Rechtslage dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin bekannt sein müsste und sich das von ihm verfasste Gesuch insofern als unvollständig erweist, zumal bei den gegebenen Vermögensverhältnissen und in Anbetracht der im Raum stehenden güterrechtlichen Ansprüche der Gesuchstellerin die Gewährung eines Prozesskostenvorschusses jedenfalls nicht von vornherein als aussichtslos erscheint, – dass die Gesuchstellerin zudem gemäss dem in diesem Punkt unangefochten gebliebenen Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 4. April 2019 einen Betrag von CHF 202'124.15 aus der Teilung der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge auf ihr Freizügigkeitskonto bei der Swiss Life AG überwiesen erhält, – dass es sich dabei um ein Freizügigkeitsguthaben handelt, welches die bereits 59-jährige und nicht mehr erwerbstätige Gesuchstellerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV; SR 831.425) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) jederzeit beziehen könnte, – dass Freizügigkeitsguthaben sowohl im Bereiche der Sozialhilfe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.53/2004 vom 13. Mai 2004, E. 3.3 sowie Ziffer E.2.5. der SKOS-Richtlinien) als auch bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen (vgl. Urteil P 56/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. Mai 2006, E. 3.2 sowie Ziffer 3443.03 der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV) ab dem Zeitpunkt, in welchem von Gesetzes wegen deren Auszahlung verlangt werden kann, zum anrechenbaren Vermögen zu zählen sind,

6 / 7 – dass die im Bereiche der Sozialhilfe bzw. des Sozialversicherungsrechts angestellten Überlegungen mutatis mutandis auch im vorliegenden Zusammenhang gelten und auszahlbare Freizügigkeitsguthaben folglich bei der Beurteilung der zivilprozessualen Bedürftigkeit miteinzubeziehen sind (vgl. BGE 135 I 288 E. 2.4.4 für eine gestützt auf Art. 5 FZG beziehbare Austrittsleistung sowie BGE 144 III 531 E. 3.1 und E. 4.2.3 f. zur Anrechenbarkeit des aus dem Kapitalbezug der beruflichen Vorsorge stammenden Vermögens; vgl. auch Verfügungen der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 11 342 vom 17. Januar 2012 und ERZ 11 447 vom 13. Januar 2012), – dass im Zeitpunkt der Gesuchstellung der gerichtliche Vollzug der rechtskräftig gewordenen Vorsorgeteilung zwar noch ausstehend war, die mit der Überweisung des Vorsorgeguthabens auf eine Freizügigkeitseinrichtung entstehende Bezugsmöglichkeit gemäss Art. 16 Abs. 1 FZV aber bereits absehbar war und sich mit Blick darauf, dass eine im Zeitpunkt des Entscheides nicht mehr bestehende Mittellosigkeit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3.), entsprechende Ausführungen aufgedrängt hätten, – dass sich die Gesuchstellerin jedoch auch hierzu trotz amtlich publizierter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht äussert und das Gesuch sich auch diesbezüglich als unvollständig erweist, – dass das Kantonsgericht von Graubünden anlässlich der Sitzung des Gesamtgerichts vom 15. November 2018 beschloss, dass im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018, E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen) inskünftig bei anwaltlich vertretenen Parteien keine Nachfrist mehr angesetzt wird, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern respektive um weitere Unterlagen zum Nachweis der Bedürftigkeit einzureichen, – dass die unentgeltliche Rechtspflege nach dem Gesagten nicht gewährt werden kann und das Gesuch somit abzuweisen ist, – dass für das vorliegende Gesuchverfahren keine Kosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO),

7 / 7 wird erkannt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Für das Gesuchverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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