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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.06.2018 SK2 2018 16

June 7, 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·591 words·~3 min·5

Summary

Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 07. Juni 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 16 12. Juni 2018 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Beschluss des Regionalgerichts Landquart vom 20. April 2018, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,

Seite 2 — 4 wird aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ am 29. April 2018 Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Landquart vom 20. April 2018 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Davos, erhob, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Davos, die in englischer Sprache eingegangene Beschwerde an das Regionalgericht Landquart zustellte, welches diese am 04. Mai 2018 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden übermittelte, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Schreiben vom 18. Mai 2018, inklusive englische Übersetzung desselben, Deutsch als Verfahrenssprache festlegte, X._____ auf die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Ergreifung einer Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden aufmerksam machte, den Gerichtsgebührenrahmen im Beschwerdeverfahren in Strafverfahren aufzeigte und gleichzeitig festhielt, dass ein Rückzug der Beschwerde zur Abschreibung derselben ohne Kostenfolge für den Beschwerdeführer führen würde, – dass X._____ mit Schreiben vom 30. Mai 2018, gerichtet an das Regionalgericht Landquart, welches zuständigkeitshalber die Übermittlung an das Kantonsgericht von Graubünden besorgte, ausführt, dass sein Brief vom 29. Mai 2018 (recte 29. April 2018) nicht als Berufung (recte Beschwerde) gedacht war, sondern dass er vielmehr auf seine finanziell angespannte Situation aufmerksam machen wollte und er es schätzen würde, seine Schuld in drei bis vier Raten begleichen zu können, – dass damit beabsichtigt wird, die Eingabe vom 29. April 2018 nicht als Beschwerde zu behandeln, – dass somit das Schreiben vom 30. Mai 2018 als Rückzug der Beschwerde zu qualifizieren ist, – dass nachdem der Beschluss der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen ist, die zuständige Inkassostelle des Kantons Graubünden, namentlich die Finanzverwaltung Graubünden, darüber zu befinden haben wird, unter welchen Voraussetzung und mit welchen Modalitäten Ratenzahlungen im Verfahren der Vorinstanz (Proz. Nr. 515-2018-14) vereinbart werden können,

Seite 3 — 4 – dass das Beschwerdeverfahren somit in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) einzelrichterlich erledigt werden kann, – dass gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens auferlegt werden und als unterliegend auch eine Partei gilt, welche ihr Rechtsmittel zurückzieht, – dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 bis CHF 5‘000.00 zu erheben ist, diese Gebühr aber gemäss Art. 10 VGS unter anderem bei Rückzug des Rechtsmittels nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, – dass angesichts des Umstandes, dass dem Kantonsgericht von Graubünden kein grosser Aufwand entstanden ist, vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden kann,

Seite 4 — 4 erkannt: 1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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