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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 27.10.2020 KSK 2020 68

October 27, 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·4,019 words·~20 min·6

Summary

definitive Rechtsöffnung | Beschwerde Rechtsöffnung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 13 Entscheid vom 27. Oktober 2020 Referenz KSK 20 68 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Definitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur vom 22. April 2020, mitgeteilt am 23. April 2020 (Proz. Nr. 335- 2020-75) Mitteilung 29. Oktober 2020

2 / 13 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 16. März 2020 stellte B._____ beim Regionalgericht Plessur ein Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 202002305 (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes der Region Plessur vom 5. März 2020), welche sie gegen A._____ für die Beträge von CHF 1'170.00 (Unterhaltszahlungen gemäss Gerichtsentscheid September 2019 bis Februar 2020) sowie CHF 615.00 (Unterhaltszahlungen gemäss Gerichtsentscheid Juni bis August 2019), jeweils zuzüglich 5% Zins seit 28. Februar 2020, angehoben hatte. Sie stützte sich zur Begründung ihres Gesuches auf den im Scheidungsverfahren ergangenen Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 20. Februar 2014 und machte geltend, dass ihr A._____ gemäss dem genannten Entscheid für die beiden Kinder C._____ und D._____ monatliche Zahlungen von total CHF 2'025.00 (CHF 750.00 pro Kind und CHF 525.00 Kinderzulagen) zu leisten habe, von Juni 2019 bis Januar 2020 jedoch lediglich CHF 1'820.00 und im Februar 2020 schliesslich CHF 1'880.00 überwiesen habe, woraus ein Fehlbetrag von total CHF 1'785.00 (acht Monate à CHF 205.00 und ein Monat à CHF 145.00) resultiere. B. Mit Verfügung vom 18. März 2020 bestätigte das Regionalgericht Plessur den Gesuchseingang, forderte B._____ zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses auf und lud die Parteien zur Verhandlung auf den 22. April 2020, 10.00 Uhr, vor, wobei ihnen das Erscheinen an der Verhandlung freigestellt blieb. Weiter wurde A._____ Frist zur schriftlichen Stellungnahme und zur Einreichung weiterer Akten bis zum 3. April 2020 eingeräumt. C. Mit Stellungnahme vom 2. April 2020 liess A._____ die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin, beantragen. Zur Begründung brachte er unter anderem vor, bei den fehlenden CHF 205.00 handle es sich um die Familienzulage für die am 15. Mai 2003 geborene Tochter D._____. Seine Arbeitgeberin habe ihm mit Schreiben vom 29. April 2019 mitgeteilt, dass deren Familienzulage am 31. März 2019 auslaufe. Dieses Schreiben sei am 16. Oktober 2019 an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin weitergeleitet worden. Die entsprechenden Unterlagen seien in der Folge nicht zugestellt worden, weshalb er ab Juni 2019 statt der bisherigen CHF 525.00 nur noch eine Familienzulage in Höhe von CHF 320.00 erhalten habe. Da er die Familienzulage für D._____ wegen des Verschuldens der Gesuchstellerin nicht erhalten habe, habe er diese auch nicht weiterleiten können.

3 / 13 D. Am 20. April 2020 stellte das Regionalgericht Plessur ein Doppel dieser Stellungnahme dem (für das Rechtsöffnungsverfahren nicht bevollmächtigten) Rechtsvertreter von B._____ zur Kenntnisnahme zu. Letztere überbrachte dem Regionalgericht Plessur daraufhin am 22. April 2020 die Kopien der Lehrverträge der beiden Kinder sowie eines (von ihr mit einer handschriftlichen Notiz ergänzten) Schreibens ihres Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2019, demzufolge der Arbeitgeberin von A._____ der Lehrvertrag der Tochter direkt zugestellt worden sei. E. Nachdem zur Rechtsöffnungsverhandlung keine der Parteien erschienen war, erkannte der Einzelrichter des Regionalgerichts Plessur mit Entscheid vom 22. April 2020, mitgeteilt am 23. April 2020, was folgt: 1. Im Verfahren B._____ gegen A._____ mit der Betreibung-Nr. _____ des Betreibungsamtes Plessur wird für den Betrag von CHF 1'785.00 nebst Zins zu 5 % seit 28.02.2020 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Gerichtskosten von CHF 250.00 gehen zu Lasten von A._____. Sie werden durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss bei B._____ unter Regresserteilung auf A._____ erhoben. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung). Der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur erwog im Wesentlichen, dass mit dem Entscheid des hiesigen Gerichts vom 20. Februar 2014 betreffend Scheidung ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege, der trotz der vom Gesuchsgegner behaupteten Kontaktverweigerung seitens der Kinder nach wie vor gelte. Demzufolge sei der Gesuchsgegner verpflichtet, für C._____ und D._____ monatliche Beiträge von je CHF 750.00, zuzüglich der gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen, zu bezahlen, und zwar bis zur Mündigkeit der Kinder, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung. Auch wenn der Gesuchgegner behaupte, wegen der Kontaktverweigerung nicht mehr zahlen zu müssen, anerkenne er mit seinen monatlichen Überweisungen von CHF 1'820.00 respektive im Februar 2020 sogar CHF 1'880.00, worin nebst den Beiträgen von je CHF 750.00 eine Familienzulage in Höhe von CHF 320.00 enthalten sein müsse, zumindest implizit, weiterhin für beide Kinder Unterhaltsbeiträge bezahlen zu müssen. Aus den eingereichten Lehrverträgen beider Kinder ergebe sich sodann zweifelsfrei, dass diese noch in Ausbildung seien, und zwar notabene bis Ende Juli 2022. Nach seinen eigenen Angaben habe der Gesuchsgegner das Schreiben seiner Arbeitgeberin erst fast ein halbes Jahr später dem gegnerischen Rechtsvertreter weitergeleitet. Das Verschulden der verspäteten Weiterleitung liege mithin bei ihm. Wie dem Schreiben der Arbeitgeberin zudem zu entnehmen

4 / 13 sei, würden bei Nichteinreichung der notwendigen Unterlagen die Zahlungen eingestellt und rückwirkend wieder ausbezahlt, sobald eine gültige Bestätigung vorliege. Es sei mithin eindeutig, dass auch für D._____ Kinder- bzw. Familienzulagen ausbezahlt würden bzw. werden und diese so oder anders geschuldet seien. Daher sei auch im vollen Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen. F. Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Mai 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Beantragt wurde das Folgende: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung sei abzuweisen. 3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin. Begründend wurde erneut vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer die Familienzulage für D._____ ab Juni 2019 nicht mehr ausbezahlt worden sei und er daher auch nicht verpflichtet gewesen sei, diese an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten. Seine Arbeitgeberin habe mehrmals die Lehrverträge für die beiden Kinder verlangt. Auch der Beschwerdegegnerin sei bekannt gewesen, dass diese Verträge Voraussetzung für die Auszahlung der Ausbildungszulagen gebildet hätten. Von den Lehrverträgen habe der Beschwerdeführer erst mit dem Rechtsöffnungsentscheid und nicht vorher Kenntnis erhalten. Im angefochtenen Urteil werde ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe am 22. April 2020 die Lehrverträge und ein an seine Arbeitgeberin gerichtetes Schreiben ihres Rechtsvertreters vorbeigebracht und im Begleitschreiben festgehalten, dass sie sowohl den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners als auch dessen Arbeitgeberin direkt mit den Lehrverträgen bedient hätten. Dies sei unzutreffend. Selbstverständlich werde er die Ausbildungszulagen, sobald er sie von seiner Arbeitgeberin erhalte, an die Beschwerdegegnerin weiterleiten. Für den Monat Februar 2020 habe er denn auch bereits CHF 530.00 nachbezahlt, was von der Gesuchstellerin nicht berücksichtigt worden sei. Habe er wegen eines Fehlers der Beschwerdegegnerin die Ausbildungszulagen nicht erhalten, sei er auch nicht verpflichtet, diese einzubezahlen, weshalb der Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben sei. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2020 wurde B._____ Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort angesetzt und die Vorinstanz zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten bis zum 18. Mai 2020 aufgefordert.

5 / 13 Gleichzeitig wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO erteilt. Sodann wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 300.00 bis zum 18. Mai 2020 aufgefordert, der in der Folge fristgerecht bezahlt wurde. H. B._____ hat innert der ihr angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens CHF 5'000.00 unterschreitet, ergeht der Entscheid gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 1.2. Bei der Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Entscheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 22. April 2020 und wurde den Parteien mit schriftlicher Begründung am 23. April 2020 mitgeteilt, worauf er vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Folgetag in Empfang genommen wurde. Mit der am 4. Mai 2020 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerde wurde die genannte Frist somit gewahrt. Die Beschwerdeschrift entspricht überdies insofern den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), als darin einerseits ein (reformatorisches) Rechtsbegehren gestellt und anderseits begründet wird, weshalb der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Letzteres geschieht allerdings ohne jede Bezugnahme auf die Beschwerdegründe von Art. 320 ZPO, wie dies bei anwaltlicher Vertretung an sich zu erwarten wäre (vgl. dazu nachfolgend Erw. 2.2.). Stattdessen belässt es der Beschwerdeführer grösstenteils bei einer blossen Wiederholung dessen, was er bereits vor erster Instanz vorgebracht hat, und versucht die Unrichtigkeit des angefochtenen Entscheides mit unzulässigen neuen Vorbringen zu begründen

6 / 13 (vgl. nachfolgend Erw. 3.). Es erscheint daher fraglich, ob die Beschwerdeschrift dem Begründungserfordernis genügt und sie damit die Voraussetzungen für ein Eintreten erfüllt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 5D_4372019 vom 24. Mai 2019, E. 3.2.2, und 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1, mit Verweisen auf BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1). Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann diese Frage indessen offengelassen werden. 2.1. Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Beschwerdeinstanz daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). 2.2. Im Beschwerdeverfahren gilt wie bereits dargelegt eine Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Dabei ist der gerügte Mangel des Entscheids oder des erstinstanzlichen Verfahrens substantiiert zu umschreiben. Wird eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt, ist daher  jedenfalls bei anwaltlicher Vertretung  anzugeben, welche Norm nicht richtig angewandt wurde und inwiefern dies der Fall sein soll, während bei Rügen bezüglich des offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhaltes dargetan werden muss, welche vorinstanzlichen Feststellungen tatsachenwidrig sind und aus welchem Akten- und Beweismaterial sich dies ergibt (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 321 mit Verweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 18 f. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat demzufolge dem Grundsatz nach Bestand. Vorbehalten bleiben einzig offenkundige Fehler, welche die Beschwerdeinstanz auch von sich aus aufgreifen und korrigieren kann (vgl. dazu Christoph Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, in: ZBJV 2020 S. 78).

7 / 13 2.3. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ausnahmen gemäss besonderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben zwar vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Beschwerden gegen Rechtsöffnungsentscheide fallen jedoch nicht unter diesen Ausnahmekatalog. Das Novenverbot gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Dass das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen zu prüfen ist, führt nicht zu einer Aufweichung des vorstehend beschriebenen Novenverbots, gilt dieses gemäss Lehre und Rechtsprechung doch selbst bei Geltung des (beschränkten) Untersuchungsgrundsatzes (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.4.). 3.1. Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer mit Bezug auf die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, dass der Vorderrichter auf die von der Beschwerdegegnerin am 22. April 2020 überbrachten Unterlagen abgestellt hat, und macht geltend, dass die daraus hervorgehende Sachdarstellung unzutreffend sei. Damit bestreitet er erstmals im Beschwerdeverfahren, dass der Lehrvertrag von D._____ bereits Ende Oktober 2019, also innerhalb von zwei Wochen nach der mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 erfolgten Aufforderung zur Vorlage einer Ausbildungsbestätigung, sowohl an die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers als auch an dessen Rechtsvertreter übermittelt wurde. Es handelt sich bei dieser Bestreitung folglich um ein neues Vorbringen zur Sache, das als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbotes nicht mehr berücksichtigt kann. Die Zulässigkeit dieses neuen Vorbringens kann vorliegend auch nicht damit begründet werden, dass der Beschwerdeführer von den ergänzenden Einlagen der Beschwerdegegnerin erst mit angefochtenem Entscheid Kenntnis erhalten hat. Er hätte es nämlich in der Hand gehabt, an der Rechtsöffnungsverhandlung vom 22. April 2020 zu erscheinen. Nachdem seine eigene Stellungnahme vom 2. April 2020 noch vor der Verhandlung an die Gegenpartei weitergeleitet worden war, musste er damit rechnen, dass diese – spätestens – anlässlich der Verhandlung weitere Unterlagen einreichen könnte, um seine Einwendungen zu widerlegen. Zwar tritt der Aktenschluss im summarischen Verfahren grundsätzlich bereits nach einmaliger Äusserung der Parteien ein (BGE 144 III 117 E. 2.2). Ist aber (nebst der Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme) die Durchführung einer

8 / 13 mündlichen Verhandlung angeordnet worden, hat dies zur Folge, dass an dieser Verhandlung in sinngemässer Anwendung von Art. 229 ZPO noch unbeschränkt Noven eingebracht werden können (vgl. dazu das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichts 5A_366/2019 vom 19. Juni 2020 E. 3.1). Es lässt sich folglich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin eingereichten ergänzenden Unterlagen berücksichtigt hat. Hätte der Beschwerdeführer an der Rechtsöffnungsverhandlung teilgenommen, hätte er davon Kenntnis erhalten und sich dazu äussern können, dient doch die Anordnung einer mündlichen Verhandlung eben gerade der (raschen) Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. des daraus fliessenden (unbeschränkten) Replikrechts. Der Beschwerdeführer hat es folglich seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben hat, wenn er von den gegnerischen Einlagen erst mit dem angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat. Vor diesem Hintergrund liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch gar nicht (oder zumindest nicht explizit) gerügt wird. 3.2. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in der vorliegend gegebenen Prozesskonstellation auch nicht darauf berufen könnte, dass Noven im kantonalen Beschwerdeverfahren trotz Art. 326 ZPO zumindest soweit zuzulassen sind, als sie nach Art. 99 Abs. 1 BGG auch im Verfahren vor Bundesgericht noch vorgebracht werden können (BGE 139 III 466 E. 3.4 am Ende). Abgesehen davon, dass eine derartige Ausnahme vom Novenverbot bedingen würde, dass mit der Beschwerde (substantiiert) dargetan wird, inwiefern die Voraussetzungen für das nachträgliche Vorbringen von Noven tatsächlich erfüllt sind (BGE 133 III 393 E. 3), ist die genannte Bestimmung nicht dazu gedacht, einer Partei zu ermöglichen, sich erstmals in einem Rechtsmittelverfahren zu (ihr bisher nicht bekannten) Vorbringen der Gegenpartei zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte bei beschränkter Kognition in Tatfragen vielmehr eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Folge. Art. 99 Abs. 1 BGG betrifft – abgesehen von Mängeln bei der Eröffnung des Entscheides oder der Besetzung des Gerichts − vielmehr Fälle, in denen der Entscheid der Vorinstanz auf einem neuen rechtlichen Argument beruht, mit dem die Parteien zuvor nicht konfrontiert waren und mit dem sie auch nicht rechnen mussten. Gehört eine Tatsache aber zum eigentlichen Klagefundament, so dass deren Relevanz für eine Partei von Beginn weg erkennbar war, und hätte diese bereits früher dargelegt (oder bestritten) werden können, ist die Voraussetzung von Art. 99 Abs. 1 BGG nicht gegeben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Bundesgerichts 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5).

9 / 13 3.3. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht zu widerlegen, weshalb es dabei bleibt, dass seiner Arbeitgeberin bereits Ende Oktober 2019 der Lehrvertrag von D._____ vorlag und die Voraussetzungen für eine weitere (rückwirkende) Auszahlung der für sie bestimmte Familienzulage somit (wieder) erfüllt waren. Nicht weiter hilft dem Beschwerdeführer schliesslich der wiederholte Hinweis auf seine Lohnabrechnungen, denen zu entnehmen sei, dass er ab Juni 2019 effektiv keine Familienzulage für D._____ mehr ausbezahlt erhalten habe. Mit seiner Stellungnahme vom 2. April 2020 eingereicht hat der Beschwerdeführer nämlich lediglich die Lohnabrechnung für die Monate April bis September 2019, so dass seine Behauptung für die Zeit ab Oktober 2019 beweislos geblieben ist. 4.1. In rechtlicher Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich beim Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Plessur vom 20. Februar 2014 um einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid handelt, der gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung für die darauf beruhende Forderung berechtigt. Zu Recht wird von ihm auch nicht gerügt, dass die Beschwerdegegnerin den genannten Entscheid mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch nur auszugsweise  Kopien des Titelblatts und der zweiten Seite der dem Entscheid als Anhang beigefügten Konvention, nicht aber das für die Rechtsöffnung massgebliche Entscheiddispositiv  eingereicht hat (vgl. zum Erfordernis der Authentizität des Rechtsöffnungstitels ZR 2018 Nr. 32 E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen). Mit seiner Stellungnahme hat der Beschwerdeführer den in Frage stehenden Gerichtsentscheid nämlich selber in vollständiger Fassung eingereicht, womit er den Mangel behoben hat. Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer indessen wie bereits vor erster Instanz geltend, dass der Beschwerdegegnerin für den in Betreibung gesetzten Ausstand keine Rechtsöffnung erteilt werden könne, wenn und solange ihm die Familienzulage für D._____ nicht tatsächlich ausbezahlt worden sei. Unklar bleibt, ob er damit die Voraussetzung der Fälligkeit der betriebenen Forderung bestreiten will oder sein Einwand dahingehend zu verstehen ist, dass das Scheidungsurteil nur dann als Titel für die Familienzulagen gelten kann, wenn ihm solche nachweislich ausgerichtet werden. So oder anders erweist sich Einwand als unbegründet. 4.2. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 113 III 6 erkannt hat, kann für Kinderzulagen, welche der Unterhaltspflichtige gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB in der damals geltenden Fassung (welcher inhaltlich dem heute geltenden Art. 285a Abs. 1 ZGB entspricht) zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen hat, keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn sich das Urteil hierüber nicht ausspricht. Diese

10 / 13 Erkenntnis ergibt sich unmittelbar aus der Natur des Rechtsöffnungsverfahrens, in welchem nicht über den materiellen Bestand der Forderung, sondern einzig darüber zu entscheiden ist, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Gesetzliche Bestimmungen über das Bestehen einer Leistungspflicht bilden für sich alleine nicht schon einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Wird hingegen die grundsätzliche Verpflichtung zur Ablieferung von Kinderzulagen im Urteil festgestellt, ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann, wenn der Gläubiger deren Bestand und Höhe durch Urkunden nachweist (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 42 zu Art. 80 SchKG mit Hinweisen auf die kantonale Rechtsprechung). Wird  wie dies auch vorliegend geschehen ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 5 des Scheidungsurteils)  bei der Regelung der Unterhaltspflicht die Klausel "zuzüglich allfälliger Kinderzulagen" verwendet, ist die Klausel mit Blick auf die Vollstreckbarkeit einer solchermassen bedingten Zahlungsverpflichtung nach dem Vertrauensprinzip in der Weise auszulegen, dass der Unterhaltsverpflichtete zusätzlich zum bezifferten Unterhaltsbeitrag denjenigen Betrag zu zahlen hat, den er nach den einschlägigen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen als Kinderzulage beziehen könnte, unabhängig davon, ob er ihn tatsächlich bezieht oder nicht. Der Unterhaltsverpflichtete hat solche Ansprüche einzuziehen und an den Unterhaltsberechtigten weiterzuleiten. Hat er dies pflichtwidrig unterlassen, kann er sich im Vollstreckungsverfahren nicht auf seine eigene Untätigkeit berufen und geltend machen, er habe tatsächlich keine Zulagen bezogen (vgl. Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 205). In diesem Sinne reicht es für die Erteilung der Rechtsöffnung aus, wenn sich die Zulagenberechtigung des betriebenen Unterhaltsschuldners (in der geltend gemachten Höhe) zweifelsfrei aus den eingereichten Akten ergibt und überdies feststeht, dass die Ausrichtung der Zulagen bislang wegen dessen eigenen schuldhaften Verhaltens unterblieben ist. 4.3. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit dem Scheidungsurteil vom 20. Februar 2014 unbestrittenermassen dazu verpflichtet, an den Unterhalt der beiden Kinder C._____ und D._____ monatliche Beiträge von je CHF 750.00 zuzüglich allfällig vertraglich geregelter und gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen. Mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch hat die Beschwerdegegnerin sodann nachgewiesen, dass ihr der Beschwerdeführer bis im Mai 2019 (unter Einschluss des ihr bis zu diesem Zeitpunkt persönlich zustehenden Unterhaltsbeitrages von CHF 200.00)

11 / 13 jeweils einen Betrag von CHF 2'225.00 überwiesen hat. Darin eingeschlossen war anerkanntermassen ein Betrag von CHF 525.00, den der Beschwerdeführer von seiner Arbeitgeberin als Familienzulage für zwei Kinder erhalten hat. Ab Juni 2019 hat er der Beschwerdegegnerin noch einen Betrag von CHF 1'820.00 überwiesen, wovon  ebenfalls ausgewiesen und vom Beschwerdeführer anerkannt  ein Betrag von CHF 320.00 auf die für ein Kind ausgerichtete Familienzulage entfiel. Damit ist urkundlich erstellt, dass der Beschwerdeführer erwerbstätig ist und von seiner Arbeitgeberin vertraglich geregelte Familienzulagen erhält, deren Höhe für ein Kind CHF 320.00 und für zwei Kinder CHF 525.00 beträgt. Durch das vom Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme eingereichte Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 29. April 2019 ist ferner belegt, dass für D._____ nach deren 16. Geburtstag weiterhin eine Familienzulage ausgerichtet wird, wenn er eine Schulbestätigung oder eine Kopie des Lehrvertrages vorlegt; unterbleibt die Vorlage bis zum Anspruchsende (31. Mai 2019), werden die Zahlungen vorübergehend eingestellt und rückwirkend wieder ausbezahlt, sobald eine gültige Bestätigung vorliegt. Dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst am 16. Oktober 2019 an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet, worauf diese am 28. Oktober 2019 über ihren Rechtsvertreter der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers direkt eine Kopie des Lehrvertrages von D._____ zugestellt hat. Mit der Einreichung des letztgenannten Schreibens, zusammen mit den Lehrverträgen beider Kinder, hat die Beschwerdegegnerin somit den urkundlichen Nachweis für den Fortbestand der Zulagenberechtigung (auch für D._____) erbracht. Zugleich ist damit erstellt, dass der zeitweilige Unterbruch der Auszahlung der Zulage nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden kann. Dass die Ausrichtung der Zulage auch nach Vorlage der Ausbildungsbestätigung ausgeblieben wäre, ist sodann  wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. Erw. 3.3.)  beweislos geblieben. Dieses Vorbringen steht im Übrigen in Widerspruch zu der erstmals mit der Beschwerde vorgetragenen (und daher nicht mehr zulässigen) Behauptung, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin im Februar 2020 bereits einen Betrag von CHF 530.00 nachbezahlt. Sollte es sich bei dem genannten Betrag  den die Beschwerdegegnerin bei ihrer Auflistung der erhaltenen Zahlungen entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers berücksichtigt hat  tatsächlich um eine Nachzahlung der zwischenzeitlich erhaltenen Ausbildungszulagen für D._____ gehandelt haben, wäre erst recht darauf zu schliessen, dass bei Einleitung der Betreibung nicht bloss die Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung erfüllt waren, sondern auch die (rückwirkende) Auszahlung der Zulage zu jenem Zeitpunkt bereits erfolgt war.

12 / 13 4.4. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen, wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung bejaht hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.25) auf CHF 300.00 festgesetzt. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen, zumal sie keine Beschwerdeantwort eingereicht und infolgedessen auch keine Entschädigung für ihre Umtriebe beantragt hat.

13 / 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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