Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 8 Entscheid vom 13. November 2019 (Mit Urteil 5D_ 228/2019 vom 06. Januar 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz KSK 19 12 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Landolt, Aktuar ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführerin gegen Kanton Graubünden 7001 Chur Beschwerdegegner vertreten durch Finanzverwaltung Graubünden Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur Gegenstand Definitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Imboden vom 09. Januar 2019, mitgeteilt am 18. Februar 2019 (Proz. Nr. 335-2018-158) Mitteilung 17. Dezember 2019
2 / 8 I. Sachverhalt A. Mit Abschreibungsentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 19. Juni 2017, mitgeteilt gleichentags, in Sachen X._____ gegen A._____ betreffend Mietzinsreduktion wurden die Gerichtskosten im Betrag von CHF 400.00 X._____ als klagender Partei auferlegt. Sie wurde verpflichtet, diese Summe dem Kanton Graubünden zu bezahlen. Dieser Entscheid ist gemäss Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Regionalgerichts Plessur vom 27. August 2018 seit dem 21. Juni 2017 vollstreckbar. Am 7. Februar 2018 (Rechnungsnummer: _____) wurden X._____ die ihr auferlegten Gerichtskosten vom Regionalgericht Plessur in Rechnung gestellt und am 17. Juli 2018 erging seitens der mit dem Inkasso befassten Finanzverwaltung des Kantons Graubünden eine (zweite) Mahnung. B. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Plessur vom 16. August 2018 (Betreibungs-Nr. _____) setzte der Kanton Graubünden gegen X._____ den Betrag von CHF 400.00 nebst Zins zu 4 % seit 15. August 2018 in Betreibung. Als Forderungsurkunde wurde die Rechnung des Regionalgerichts Plessur vom 7. Februar 2018 aufgeführt. Weiter sind auf der Forderungsurkunde ein Verzugszins bis 14. August 2018 in Höhe von CHF 7.05, Mahngebühren in Höhe von CHF 30.00 sowie Inkassogebühren für das Betreibungsbegehren in Höhe von CHF 100.00 aufgelistet. Der Zahlungsbefehl wurde X._____ am 20. August 2018 zugestellt, woraufhin sie am 21. August 2018 Rechtsvorschlag erhob. C. Auf Antrag der Finanzverwaltung Graubünden, welcher die Inkassotätigkeit der Regionalgerichte obliegt und welche in dieser Funktion selbständig für den Kanton Graubünden handelt, beschloss die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden, den Einzelrichter am Regionalgericht Imboden als unabhängiges Gericht für das Rechtsöffnungsverfahren zu bestimmen (JAK 18 10). D. Mit Eingabe vom 15. November 2018 ersuchte der Kanton Graubünden den Rechtsöffnungsrichter des Regionalgerichts Imboden um definitive Rechtsöffnung. Es sei ihm in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Plessur gestützt auf Art. 80 SchKG für CHF 400.00 nebst Zins zu 4 % seit 15. August 2018 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zusätzlich wird eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 200.00 geltend gemacht. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. November 2019 wurde die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung auf den 9. Januar 2019, 9.00 Uhr,
3 / 8 angesetzt und X._____ Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Da die Verfügung zunächst nicht zugestellt werden konnte (Grund: "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden"), erfolgte am 10. Dezember 2018 eine zweite Zustellung an die neue Adresse von X._____. Nachdem sie bereits am 14. Dezember 2018 verschiedene Akten eingereicht hatte, erschien X._____ sodann auch an der mündlichen Verhandlung. Sie beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens und machte geltend, es sei völlig ungerechtfertigt, dass das Regionalgericht Plessur ihr die Gerichtskosten auferlegt habe; sie sei nicht bereit, diesen Betrag zu zahlen. F. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 9. Januar 2019, am 24. Januar 2019 ohne Begründung und am 18. Februar 2019 schriftlich begründet mitgeteilt, erkannte die Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Imboden, was folgt: 1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. _____ des Betreibungsamtes Plessur für den Betrag von CHF 400.00 nebst Zins zu 4 % seit 16. August 2018 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 130.00 (davon Mehrkosten für den begründeten Entscheid CHF 50.00) gehen zulasten der Schuldnerin und gesuchsgegnerischen Partei. Sie werden beim Gläubiger und gesuchstellenden Partei unter Regresserteilung auf die Schuldnerin und gesuchsgegnerische Partei erhoben. Ausseramtlich hat die Schuldnerin und gesuchsgegnerische Partei den Gläubiger und gesuchstellende Partei für seine Umtriebe mit CHF 100.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittel) 4. (Mitteilung) Begründet wurde dieser Rechtsöffnungsentscheid sinngemäss damit, dass mit dem vollstreckbaren Entscheid des Regionalgerichts Plessur ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die darin festgelegten Gerichtskosten vorliege und X._____ keine gemäss Art. 81 SchKG zulässigen Einwendungen vorgebracht habe. Im Rechtsöffnungsverfahren sei weder die Höhe der auferlegten Gerichtskosten noch deren Verteilung auf die Parteien zu überprüfen. G. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 21. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der Rechtsöffnung. Sie sei nicht bereit zu bezahlen. Zudem finde sie es überhaupt nicht in Ordnung, dass die klägerische Partei nicht zum Gerichtstermin erschienen
4 / 8 sei. Weiter rügt sie, dass sie mit dem an der Verhandlung angefertigten Protokoll nicht zufrieden sei; es sei meist mit "ja" oder "nein" angekreuzten Kästchen ausgefüllt, dies obwohl sie einige der Fragen gar nicht beantwortet hätte oder ihr manche der Fragen gar nicht gestellt worden seien, die im Protokoll angekreuzt wurden. H. Die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Februar 2019 auf, dem Kantonsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 200.00 zu überweisen. Gleichentags forderte die Vorsitzende die Vorinstanz auf, dem Kantonsgericht sämtliche Akten mit Aktenverzeichnis einzureichen. I. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegner) wurde verzichtet. J. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, welches mit Verfügung der Kammervorsitzenden vom 13. November 2019 abgewiesen wurde (KSK 19 14). K. Mit Schreiben vom 23. September 2019 informierte A._____ das Kantonsgericht, dass er mit vollstreckbarem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 24. Januar 2019 zum Beistand der Beschwerdeführerin ernannt wurde (Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB). Auf dessen Ersuchen wird der vorliegende Entscheid auch dem Beistand zugestellt. L. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid sowie in der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das
5 / 8 summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). 1.2. Bei Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Entscheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 9. Januar 2019 und wurde den Parteien am 18. Februar 2019 in schriftlich begründeter Form mitgeteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Februar 2019 (Poststempel) erweist sich damit als fristgerecht. 1.3.1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Ein blosser Verweis auf die vor erster Instanz gemachten Ausführungen und frühere Prozesshandlungen oder eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügen indes nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Damit die Beschwerde dem Begründungserfordernis genügt, ist es notwendig, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Sie ist gehalten, in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Dabei ist der gerügte Mangel des Entscheids oder des erstinstanzlichen Verfahrens substantiiert zu umschreiben (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 321 mit Verweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO). 1.3.2. Bei mangelhaften Begründungen ist auch bei Laieneingaben keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen; vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Möglichkeit der Nachfristansetzung nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzubessern (BGE 131 II 470 E. 1.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.). Freilich sollten bei Laieneingaben geringere Anforderungen an die Formalitäten gestellt werden, insbesondere an die Substantiierungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl. Karl Spühler, a.a.O. N 13 zu Art. 311 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H.). Jedoch bedarf
6 / 8 es auch im Falle einer Laieneingabe einer minimalen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen, so dass für die Beschwerdeinstanz ersichtlich wird, was nach Auffassung des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Belässt es ein Beschwerdeführer bei einer blossen Wiederholung dessen, was er bereits in erster Instanz vorgebracht hat, ohne wenigstens ansatzweise auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, erweist sich die Begründung als ungenügend und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, d.h. beschränkt sie sich auf pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil, lässt dies das Eintreten auf die Beschwerde zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken. 2.1. Der Kanton Graubünden stützt sein Begehren auf den in Rechtskraft erwachsenen Abschreibungsentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 19. Juni 2017. Dieser Entscheid stellt ohne Zweifel einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 und Art. 81 SchKG dar, da er formell rechtskräftig, vollstreckbar und nicht nichtig ist. Neben prozessualen Einwendungen wegen Unrechtmässigkeit des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens kann der Schuldner zu seiner Verteidigung vorbringen, dass ein Rechtsöffnungstitel nicht oder nicht mehr besteht oder noch nicht vollstreckbar ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe vor erster Instanz den Urkundenbeweis erbracht, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestundet worden sei. Sie beruft sich auch nicht darauf, dass die Schuld verjährt sei. Sie rügt stattdessen sinngemäss einen Verfahrensmangel, indem sie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2019 verweist, in welchem es auch bei solchen Fragen Kreuzchen habe, die ihr gar nicht gestellt worden seien oder die sie gar nicht beantwortet hätte. Die Beschwerdeführerin unterlässt es aber darzulegen, inwiefern wie sich das angeblich fehlerhafte Protokoll auf den angefochtenen Entscheid selber ausgewirkt hätte. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass eine für die Frage der Rechtsöffnung relevante Tatsache, welche sie an der Verhandlung vorgebracht hätte, nicht oder falsch protokolliert worden sei. Der entsprechende Einwand geht daher – ebenso wie die fehlende Zahlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin – an der Sache vorbei und ist nicht zu hören. 2.2. Die Verteidigungsmöglichkeiten der Schuldnerin sind in Art. 81 SchKG abschliessend aufgeführt. Sämtliche materielle Einwendungen, die sich gegen
7 / 8 einen definitiven Rechtsöffnungstitel richten, sind weder vom Rechtsöffnungsrichter noch vor der Beschwerdeinstanz zu beurteilen. Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vorliegend weder relevante Einreden i.S.v. Art. 81 SchKG dargelegt hat noch ausreichend substantiiert aufzuzeigen vermochte, dass das Verfahren vor der Vorinstanz nicht korrekt abgelaufen wäre. Auf die Beschwerde ist somit wegen mangelnder Begründung nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.25) auf CHF 200.00 festgesetzt. Nachdem auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, da der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet.
8 / 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: