Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 16 Entscheid vom 10. September 2019 Referenz KSK 18 88 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Lenz, Aktuarin Parteien X._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Politische Gemeinde O.1_____ gegen Y._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Josi Battaglia Via Crasta 6, 7503 Samedan Gegenstand Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Maloja vom 30. November 2018, mitgeteilt am 05. Dezember 2018 (Proz. Nr. 335-2018-150) Mitteilung 24. September 2019
2 / 16 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 28. August 2018 gelangte die Politische Gemeinde O.1_____, handelnd durch die Leiterin des Sozialamtes, als Vertreterin der Gläubigerin, X._____, an das Regionalgericht Maloja und beantragte, es sei derselben in der gegen Y._____ angehobenen Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes der Region Maloja (Zahlungsbefehl vom 05. Juli 2018) die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2'670.00 nebst Zins zu 4% seit 23. Juni 2018 sowie für Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners. Sie stützte ihr Begehren auf einen vom Einzelrichter des Regionalgerichts Maloja am 16. April 2018 erlassenen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, mit welchem Y._____ verpflichtet worden war, X._____ für den gemeinsamen Sohn A._____ Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich CHF 580.00, zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Ergänzend wurde ausgeführt, die in Betreibung gesetzte Forderung setze sich zusammen aus den vom Vater bezogenen, aber nicht weitergeleiteten Kinderzulagen von Januar bis April 2018 (4 Monate à CHF 220.00 = CHF 880.00) sowie den nicht bevorschussten Kinderalimenten von Januar bis März 2018 (3 Monate à CHF 580.00 = CHF 1'740.00). B. Mit innert zweimal erstreckter Frist eingereichter Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 liess Y._____ die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragen, eventualiter sei die Rechtsöffnung für die Kinderzulagen für den Monat April 2018 in der Höhe von CHF 220.00 zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin. Die Ehegatten hätten zum Zeitpunkt, in welchem das Eheschutzgesuch eingereicht worden sei, noch zusammengelebt. Seine Unterhaltspflicht beginne mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des einzelrichterlichen Entscheides vom 16. April 2018, folglich also frühestens am 28. April 2018. Ein rückwirkender Beginn der Unterhaltspflicht müsse verlangt und im Urteil festgehalten werden, was im vorliegenden Fall weder im Dispositiv noch in den Erwägungen des genannten Entscheides geschehen sei. Die Forderungen, für welche Rechtsöffnung verlangt würde, seien nicht geschuldet, weshalb die Rechtsöffnung nicht erteilt werden könne. Bestenfalls seien die Kinderzulagen von CHF 220.00 für den Monat April 2018 geschuldet. C. Mit Eingabe vom 6. November 2018 nahm die Gemeinde O.1_____ als Vertreterin der Gläubigerin zu diesen Ausführungen Stellung und hielt an ihrem Rechtsbegehren fest. Der Gerichtsentscheid vom 16. April 2018 sei in Rechtskraft
3 / 16 erwachsen. In dessen Dispositiv sei der Gesuchsgegner zur Unterhaltszahlung "während der Dauer des Verfahrens" verpflichtet worden. Im Entscheid sei weiter festgehalten, dass die Gesuchstellerin am 7. Dezember 2017 den Antrag um Erlass von Eheschutzmassnahmen gestellt habe, was darauf schliessen lassen, dass das Verfahren und ebenso die festgelegte Unterhaltspflicht an diesem Tag begonnen hätten. Ausserdem habe das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners und Vaters ab 1. Dezember 2017 gelautet. Dass die Parteien zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch an der gleichen Adresse angemeldet gewesen seien, sei unbeachtlich. Die Gesuchstellerin habe die gemeinsame Wohnung per 24. Januar 2018 verlassen und vom Gesuchsgegner schon vorher keine finanziellen Mittel für den Sohn A._____ erhalten, so dass sie nebst ihrem Erwerbseinkommen auf überbrückende materielle Hilfe durch die Gemeinde O.1_____ angewiesen gewesen sei. Dem Gesuchsgegner sei diese finanzielle Situation bekannt gewesen, weshalb er nach Treu und Glauben habe damit rechnen müssen, dass, sobald ein Urteil vorliege, er auch rückwirkend seiner Unterhaltspflicht nachkommen müsse. D. Mit Entscheid vom 30. November 2018, mitgeteilt am 5. Dezember 2018, erkannte der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Maloja was folgt: 1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja (Zahlungsbefehl vom 5. Juli 2018) wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von CHF 120.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegner ausseramtlich mit CHF 900.80 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung). Begründend wurde ausgeführt, in eherechtlichen Verfahren sei im Hinblick auf die Vollstreckung der Beginn der Unterhaltspflicht im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzulegen. Fehle eine solche Angabe, seien Unterhaltsbeiträge erst ab Rechtskraft des Massnahmeentscheides geschuldet. Der Entscheid vom 16. April 2018 enthalte keine Angaben über den Beginn der Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners. Er sei am 1. Mai 2018 in Rechtskraft erwachsen, Unterhaltsbeiträge seien demnach ab diesem Datum geschuldet. Ein Rechtsöffnungstitel für Unterhaltsforderungen für den Zeitraum davor fehle, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Gemeinde O.1_____ mit einer durch den Gemeindepräsidenten und den Aktuar unterzeichneten Eingabe vom 17.
4 / 16 Dezember 2018 und wiederum als Vertreterin von X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte was folgt: 1. Der Entscheid vom 30.11.2018 des Regionalgerichts Maloja sei aufzuheben und es sei dem Gesuchsteller [recte: der Gesuchstellerin] in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Region Maloja vom 05.07.2018 definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 2'670.-- nebst Zins zu 4 % seit 23.06.2018 und CHF 73.30 Zahlungsbefehlkosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners. Zur Begründung der Beschwerde werden weitgehend die in den vorinstanzlichen Eingaben enthaltenen Ausführungen wiederholt. Ergänzend wird auf BGE 142 III 210 Erw. 2.2 verwiesen, wonach die Erwägungen des früheren Urteils nach konstanter Rechtsprechung zur Auslegung der Tragweise des Dispositivs des Vorentscheides heranzuziehen seien. Aus diesen Erwägungen des massgebenden früheren Urteils ergäbe sich nicht nur, welche Rechtsbegehren im früheren Verfahren gestellt worden seien, sondern auch, auf welchen Lebenssachverhalt die eingeklagten Ansprüche gestützt worden seien. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Dezember 2018 wurde die Vorinstanz zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten aufgefordert. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort von Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wurde verzichtet. G. Der bei der Beschwerdeführerin mit separater Verfügung vom 18. Dezember 2018 erhobene Kostenvorschuss von CHF 250.00 ging am 17. Januar 2019 beim Gericht ein, wobei die Gemeinde O.1_____ zuvor telefonisch darauf hingewiesen hatte, dass die Zahlung wegen der witterungsbedingten Abwesenheit ihres Buchhalters verspätet erfolgen würde. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
5 / 16 [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens CHF 5'000.00 unterschreitet, ergeht der Entscheid gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 1.2. Bei Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Entscheides beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 30. November 2018, wurde den Parteien am 5. Dezember 2018 mitgeteilt und am 6. Dezember 2018 zugestellt. Unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Dezember 2018 damit als fristgerecht. 1.3.1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar schriftlich, begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheides (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie oder erweist sie sich als ungenügend, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Damit die Beschwerde dem Begründungserfordernis genügt, ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Er ist gehalten, in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, auf welche Beschwerdegründe er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Dabei ist der gerügte Mangel des Entscheids oder des erstinstanzlichen Verfahrens substantiiert zu umschreiben (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.]. Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 321 mit Verweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO). Ein blosser Verweis auf die vor erster Instanz gemachten Ausführungen und frühere Prozesshandlungen oder eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügen nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Laieneingaben sollten freilich geringere Anforderungen an die Formalitäten gestellt werden, insbesondere an die Substantiierungslast und die Formulierung der Berufungsanträge (vgl. Karl Spühler, a.a.O., N 13 zu Art. 311 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des
6 / 16 Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H.). Jedoch bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer minimalen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen, so dass für die Beschwerdeinstanz ersichtlich wird, was nach Auffassung des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Belässt es ein Beschwerdeführer bei einer blossen Wiederholung dessen, was er bereits in erster Instanz vorgebracht hat, ohne wenigstens ansatzweise auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, erweist sich die Begründung als ungenügend und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, d.h. beschränkt sie sich auf pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil, lässt dies das Eintreten auf die Beschwerde zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken (vgl. Karl Spühler, a.a.O., N 15 zu Art. 311 ZPO). 1.3.2. Vorliegend entspricht die Beschwerdeschrift insofern den gesetzlichen Anforderungen, als sie ein Rechtsbegehren und eine schriftliche Begründung desselben enthält. Allerdings fehlt eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Vielmehr werden praktisch ausschliesslich die erstinstanzlichen Vorbringen wiederholt. Indem die Beschwerdeführerin zusätzlich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bedeutung der Erwägungen eines Entscheides für die Auslegung der Tragweite eines Dispositivs verweist, wird aber immerhin erkennbar, dass mit der Beschwerde die Beurteilung des Vorderrichters beanstandet wird, wonach der Gerichtsentscheid vom 16. April 2018 mangels Angaben über den Beginn der Unterhaltspflicht nicht als Rechtsöffnungstitel für Unterhaltsforderungen für den Zeitraum vor dem 1. Mai 2018 dienen könne. Insofern macht die Beschwerdeführerin im Kern geltend, dass der Vorderrichter das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels für die betriebenen Forderungen zu Unrecht verneint hat, weil er den Inhalt des als Titel vorgelegten Entscheides nicht anhand der Erwägungen festgestellt hat. Den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde ist damit (knapp) Genüge getan, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung
7 / 16 beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmittelinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also willkürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 5 zu Art. 320 ZPO). 2.2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer, für vorliegendes Verfahren nicht einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) mithin ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Mit ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin lediglich die bereits vor erster Instanz ins Recht gelegten Urkunden (act. B.3-B.6) sowie verschiedene Bundesgerichtsentscheide eingereicht. Letztere fallen nicht unter das Novenverbot, so dass sich deren Einlage als zulässig erweist. 3.1. Wie vorstehend dargelegt, rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass der Vorderrichter dem Entscheid vom 16. April 2018 die Qualität eines Rechtsöffnungstitels für die in Betreibung gesetzten Forderungen (Unterhaltsbeiträge für Januar bis März 2018 und Kinderzulagen für Januar bis April 2018) zu Unrecht abgesprochen hat. Es ist folglich zu prüfen, ob mit dem fraglichen Entscheid ein Titel vorliegt, welcher die Beschwerdeführerin zur definitiven Aufhebung des Rechtsvorschlages berechtigt. 3.2.1. Wird in einer Betreibung Rechtsvorschlag erhoben, kann die Betreibung erst fortgesetzt werden, wenn er durch gerichtlichen Entscheid beseitigt ist. Dies geschieht entweder auf dem ordentlichen Prozessweg (sog. Anerkennungsklage; Art. 79 SchKG) oder wenn der Gläubiger einen entsprechenden Titel vorlegen kann im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80-84 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein reines Vollstreckungsverfahren, dessen Wirkungen auf die laufende Betreibung beschränkt bleiben: Es wird nicht über den
8 / 16 materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern einzig darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder nicht. Der Rechtsöffnungsrichter hat daher nur zu prüfen, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag (BGE 143 III 565 = Pra 2018 Nr. 132 E. 4.1; 139 III 444 = Pra 2014 Nr. 17 E. 4.1.1; 136 III 583 = Pra 2011 Nr. 55 E. 2.3). 3.2.2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtliche Urteile und gerichtlich genehmigte Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen zur definitiven Rechtsöffnung (Urteil des Bundesgerichts 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 3.2). Diese kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den betriebenen Schuldner zur Bezahlung einer genau bestimmten, d.h. bezifferten Geldsumme verpflichtet. Der Rechtsöffnungsrichter hat zu prüfen, dass sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten Urteil ergibt. Dabei hat er sich weder über den materiellen Bestand der Forderung noch über die materielle Richtigkeit des Urteils zu äussern. Ist dieses Urteil unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachrichters, eine Erläuterung oder Vervollständigung vorzunehmen und so Klarheit zu schaffen. Diese Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters bedeutet jedoch nicht, dass dieser ausschliesslich auf das Dispositiv des Urteils abzustellen hätte. Er darf auch die Urteilsgründe berücksichtigen, wenn es um die Frage nach der Eignung des Urteils als Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG geht. Nur wenn der Sinn des Dispositivs unklar ist und diese Unklarheit mit der Prüfung der Urteilsbegründung nicht beseitigt werden kann, ist die Rechtsöffnung abzulehnen. Der Richter kann dafür auch andere Urkunden in Betracht ziehen, wenn das Urteil auf sie verweist (BGE 138 III 385 = Praxis 2013 Nr. 25 E. 6.1.1.; 135 III 315 E. 2.3; 134 III 656 E. 5.3.2). Dabei kann es für den Rechtsöffnungsrichter allerdings nicht darum gehen, unbestimmte Begriffe auszulegen. Vielmehr muss sich aus den Erwägungen klar ergeben, was von der verpflichteten Partei verlangt werden kann. Sind die gewünschten Einzelheiten auch den Erwägungen nicht oder nicht klar zu entnehmen, kann dies darauf zurückzuführen sein, dass im Verfahren in der Hauptsache entsprechende Anträge gar nicht gestellt oder zwar gestellt, aber nicht beurteilt wurden. In diesem letzteren Falle wäre es erforderlich gewesen, sich im Hauptverfahren mit den zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmitteln zu beschweren. Hat der Betreibende mit anderen Worten nicht hinreichend präzise oder vollständige Rechtsbegehren vor dem Sachrichter gestellt, wird er im Stadium der Vollstreckung mit den Folgen seiner damals
9 / 16 ungenügenden Klarheit konfrontiert sein, selbst wenn er im Verfahren obsiegt hat: Weder der Vollstreckungsrichter noch der mit der Erläuterung des Entscheids befasste Richter können das unvollständige oder ungenaue Urteil materiell korrigieren (BGE 143 III 564 = Praxis 2018 Nr. 132 E. 4.3.2 sowie 143 III 420 E. 2.2, je m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 14 90 vom 5. Juni 2015 E. 4.c.aa). 3.3.1. Dass mit dem Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 16. April 2018 ein gerichtlicher Entscheid vorliegt, welcher den Beschwerdegegner zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in Höhe von CHF 580.00 zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinderzulagen verpflichtet, ist vorliegend unbestritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar ist und somit grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dienen kann. Streitig ist einzig, ob sich aus dem fraglichen Entscheid auch für den Zeitraum von Januar bis April 2018, auf den sich die Betreibung und das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin beziehen, eine Zahlungspflicht des Beschwerdegegners ergibt. Es stellt sich mit anderen Worten die Frage, ob der gerichtliche Entscheid die Zahlungspflicht des Beschwerdegegners nicht bloss betragsmässig, sondern auch in zeitlicher Hinsicht derart klar bestimmt, dass der Rechtsöffnungsrichter mit Bezug auf den Beginn der Zahlungspflicht keine eigene Erkenntnistätigkeit mehr entfalten muss, sondern diesen dem vorgelegten Entscheid selber entnehmen kann. 3.3.2. Ausgangspunkt zur Beantwortung dieser Frage bildet das Dispositiv des als Titel vorlegten Entscheides (RG act. II/1), dessen Ziffer 5 wie folgt lautet: "Der Vater und Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Mutter und Gesuchstellerin während der Dauer des Verfahrens an die Kosten von Unterhalt und Erziehung von A._____ monatlich jeweils einen im Voraus zu entrichtenden Beitrag, zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, von CHF 580.-- zu bezahlen." Dem Wortlaut nach besteht die Zahlungspflicht somit "während der Dauer des Verfahrens". Daraus versucht die Beschwerdeführerin abzuleiten, dass der Beginn der Zahlungspflicht auf den Zeitpunkt der Einreichung ihres Eheschutzgesuches festgelegt worden sei. Eine solche Auslegung des Entscheiddispositivs ist zwar möglich, aber keineswegs zwingend. Zwar ist es richtig, dass der Rechtsöffnungsrichter den Sinn eines Urteilsdispositivs anhand der Erwägungen ermitteln darf. Ebenfalls zutreffend ist, dass aus den Erwägungen des fraglichen Entscheids hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2017 Antrag um Erlass von Eheschutzmassnahmen gestellt und sie dabei auch die Zusprechung von Unterhaltszahlungen für den Sohn A._____ verlangt hat (RG
10 / 16 act. II/1 S. 2). Dass sie eine Verpflichtung des Beschwerdegegners mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2017 beantragt hätte, lässt sich dem Entscheid indessen gerade nicht entnehmen. Auch in den weiteren Erwägungen finden sich keine Anhaltspunkte dafür, ab welchem Zeitpunkt die Zahlungspflicht des Beschwerdegegners bestehen soll. In Erwägung 9 wurde lediglich das Einkommen und der Bedarf beider Parteien ermittelt und der vom Beschwerdegegner zu leistende Unterhaltsbeitrag unter Hinweis darauf, dass letzterem sein Existenzminimum zu belassen sei, auf CHF 580.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220.00 festgesetzt, ohne dass irgendwelche Überlegungen zum Beginn der Zahlungspflicht angestellt wurden. Ob mit der im Dispositiv verwendeten Formulierung tatsächlich eine Verpflichtung ab Rechtshängigkeit des Eheschutzgesuches gemeint war, bleibt damit unklar. 3.3.3 Das Gesagte gilt umso mehr, als die Parteien wie aus dem Entscheid selber hervorgeht und auch im Rechtsöffnungsverfahren unbestritten geblieben ist bei Einreichung des Eheschutzgesuches noch im gleichen Haushalt gelebt haben und die Beschwerdeführerin mit dem gemeinsamen Sohn ihren eigenen Angaben zufolge erst per 24. Januar 2018 eine eigene Wohnung bezogen hat. Grundsätzlich können Unterhaltsbeiträge für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens gefordert werden. Fehlt ein anderslautender Antrag, kann ohne Verletzung des Dispositionsgrundsatzes davon ausgegangen werden, dass Unterhaltsbeiträge ab Einreichung des Eheschutzbegehrens verlangt werden (Urteil des Bundesgerichts 5P.213/2004 vom 6. Juli 2004 E. 1.2). Im Hinblick auf die Vollstreckung hat der Richter den Beginn der Unterhaltspflicht im Urteilsdispositiv allerdings ausdrücklich festzulegen. Fehlt eine solche Angabe, sind Unterhaltsbeiträge erst ab Rechtskraft des Eheschutzentscheides geschuldet (vgl. Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, 2.58). Sofern die Ehegatten im Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzbegehrens noch im gemeinsamen Haushalt leben, können Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 176 ZGB sodann erst mit Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugesprochen werden. Ausgeschlossen ist in einem derartigen Fall die rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen (vgl. Jann Six, a.a.O., 2.58). In Anbetracht dieser Rechtslage erscheint zweifelhaft, dass mit dem Entscheid vom 16. April 2018 eine Zahlungspflicht ab Einleitung des Eheschutzverfahrens begründet werden sollte. 3.3.4. Hinzu kommt, dass wie ebenfalls den Entscheiderwägungen zu entnehmen ist die Beschwerdeführerin zwar Antrag auf Erlass von Eheschutzmassnahmen gestellt hat, die Parteien anlässlich der daraufhin
11 / 16 durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2018 gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe beantragt und eine Teilkonvention abgeschlossen haben, weshalb der in Frage stehende Entscheid denn auch nicht als Eheschutzentscheid, sondern als Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren ergangen ist. Wenn daher im Dispositiv eine Zahlungspflicht für die Dauer des Verfahrens angeordnet wird, könnte sich diese Formulierung auch auf das (zu einem späteren Zeitpunkt rechtshängig gewordene) Scheidungsverfahren beziehen. 3.4. Nach dem Gesagten wäre zwar möglich, dass der Massnahmerichter mit dem Entscheid vom 16. April 2018 eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung mit Wirkung ab Einreichung des Gesuches – wie die Beschwerdeführerin argumentiert – anordnen wollte. Denkbar und bei den gegebenen Verhältnissen allenfalls sogar naheliegender wäre aber auch eine Zahlungsverpflichtung ab Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes oder ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens. Dies führt zum Schluss, dass der Beginn der Unterhaltspflicht mit der im Dispositiv verwendeten Formulierung "während der Dauer des Verfahrens" selbst wenn die massgeblichen Erwägungen hinzugezogen werden nicht mit der für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung erforderlichen Klarheit geregelt wurde. Die verwendete Formulierung auszulegen und insoweit eine eigene Erkenntnistätigkeit zu entfalten, ist dem Rechtsöffnungsrichter jedoch verwehrt ist. Damit erweist sich der Entscheid des Vorderrichters, welcher das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hatte, als zutreffend und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Ergänzend und auch mit Blick auf weitere Vollstreckungsbemühungen, falls auf dem Wege einer Erläuterung ein zur Rechtsöffnung berechtigender Titel erhältlich wäre, sei auf folgende Problematik hingewiesen: 4.1. Sowohl die Betreibung als auch das Rechtsöffnungsverfahren (unter Einschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) wurden im Namen von X._____ eingeleitet, wobei die Gemeinde O.1_____ jeweils als "Vertreterin der Gläubigerin" aufgetreten ist. Die Gemeinde O.1_____ scheint demnach davon auszugehen, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen (Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen) nach wie vor der Beschwerdeführerin zustehen und sie selber lediglich als Vertreterin im Sinne von Art. 68 ZPO tätig ist. Eine derartige gewillkürte Vertretung durch eine politische Gemeinde (respektive durch deren Organ oder einen dazu bevollmächtigten Angestellten) ist im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens ohne weiteres zulässig, da gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SchKG in seiner per 1. Januar 2018 in Kraft
12 / 16 getretenen Fassung in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO jede handlungsfähige Person berechtigt ist, andere Personen zu vertreten, und zwar sowohl im gewerbsmässigen als auch im nichtgewerbsmässigen Bereich. Als handlungsfähige Personen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SchKG gelten auch juristische Personen (vgl. Daniel Staehelin, in: Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, ad N 1c zu Art. 27 SchKG), also auch die in Graubünden als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestalteten Gemeinden (vgl. Art. 2 des Gemeindegesetzes [BR 170.050]). Die Vertretung bedarf mithin keiner besonderen richterlichen Genehmigung im Sinne von Art. 11 EGzZPO, was im Übrigen nach der Praxis des Kantonsgerichtes von Graubünden (PKG 2011 Nr. 10) für die berufsmässige Vertretung in einem Rechtsöffnungsverfahren bereits gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes (BR 310.100) der Fall war und seit Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zum SchKG (EGzSchKG; BR 220.000) auch aufgrund der in dessen Art. 21 Abs. 2 statuierten generellen Ausnahme vom Anwaltszwang galt. Soweit der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle in der Funktion als vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle für die Inkassohilfe gemäss Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB tätig wird (vgl. Art. 14 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), waren die betreffenden Amtsträger sodann seit jeher von Bundesrechts wegen zur Vertretung im Rechtsöffnungsverfahren zuzulassen (BGE 109 Ia 72). Nach dem Gesagten wäre eine Vertretung der Beschwerdeführerin durch die Gemeinde O.1_____ nicht zu beanstanden. Voraussetzung für eine solche Vertretung ist allerdings, dass sich die Gemeinde auf eine entsprechende Vollmacht stützen kann (Art. 68 Abs. 3 ZPO) und sie effektiv als Vertreterin und nicht etwa zur Durchsetzung einer ihr selber zustehenden Forderung tätig ist. 4.2. Vorliegend reichte die Gemeinde zum Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine als "Abtretung von Kinder- Unterhaltsbeiträgen und Vollmacht" bezeichnete Urkunde (RG act. II/2) ein, welche von der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2018 unterzeichnet worden war. Diese Urkunde weist folgenden Wortlaut auf: "Ich, […] X._____, […] trete die meinem Kind A._____, 30.10.2016 zustehenden rückständigen und laufenden Unterhaltsbeiträge, im Sinne von Art. 164 ff. OR, zur Deckung der ausbezahlten Vorschüsse der Gemeinde O.1_____ ab, soweit sie nicht nach Art. 289 Abs. 2 ZGB auf die Gemeinde übergehen. Ich gebe meine Zustimmung zur vollständigen Anrechnung aller eingehenden (laufenden und nachräglichen) Unterhaltsund Sozialleistungszahlungen (gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB) an die
13 / 16 erhaltenen Alimentenvorschüsse. Sind diese vollumfänglich gedeckt, ist ein allfälliger Überschuss an mich auszuzahlen. Ich weise den Unterhaltspflichtigen sowie für ihn leistende Dritte (Arbeitgeber, Sozialversicherungsorgane usw.) an, alle Unterhaltszahlungen (inkl. Kinderzulagen (gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB)) ab sofort nur noch an die Gemeinde O.1_____ […] zu leisten. Ich bin mir bewusst, dass ich aufgrund der Alimentenbevorschussung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen keinen Anspruch mehr auf Unterhaltsbeiträge und Sozialleistungen für mein Kind geltend machen kann. Ich verpflichte mich daher, allfällige noch an meine Adresse eingehende Unterhalts- und Sozialleistungszahlungen zuhanden des Sozialamtes O.1_____ zu überweisen. […] Art des Unterhaltstitels: Entscheid vorsorgliche Massnahmen Rechtskräftiger Unterhaltstitel: Regionalgericht Maloja vom 16.04.2018 Ich bevollmächtige die Gemeinde O.1_____, mit dem Recht zur Substituierung, zu meiner Vertretung vor Behörden, Gerichten und Dritten. Die Bevollmächtigte wird ermächtigt, in Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren sämtliche Vorkehren zu treffen, Zahlungen und Wertgegenstände entgegenzunehmen, Konkursbegehren zu stellen, Vergleichsvereinbarungen abzuschliessen und Rechtsmittel zu ergreifen. Ich verpflichte mich, der Gemeinde O.1_____ die Inkassokosten zu bezahlen und trete der Gemeinde O.1_____ alle von der Gegenpartei geschuldeten Entschädigungen, namentlich Prozess- und Umtriebsentschädigungen, bis zur Höhe der geschuldeten Vergütung ab." Mit der genannten Urkunde hat die Beschwerdeführerin der Gemeinde O.1_____ demnach zwar tatsächlich eine Vollmacht zu ihrer Vertretung u.a. in Betreibungsverfahren und vor dem Gericht wohl im Sinne einer Inkassovollmacht erteilt. Darüber hinaus hat sie der Gemeinde aber die dem Kind A._____ gemäss dem Entscheid vom 16. April. 2018 zustehenden "rückständigen und laufenden" Unterhaltsbeiträge abgetreten. Dabei erfolgte die Abtretung explizit zur Deckung der ausbezahlten Vorschüsse der Gemeinde O.1_____ und ergänzend zu Art. 289 Abs. 2 ZGB, welcher den Unterhaltsanspruch des Kindes von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen übergehen lässt, soweit letzteres für den Unterhalt des Kindes aufkommt (sog. Legalzession). In Anbetracht dieser umfassenden Abtretung, die sich notabene auch auf die rückständigen Beiträge erstreckt, bleibt für eine Geltendmachung von ausstehenden Unterhaltszahlungen im Namen der Beschwerdeführerin kein Raum mehr. Zwar kann der Unterhaltsanspruch als solcher aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur weder durch Abtretung noch durch Erbgang übertragen werden kann, die einzelnen, gerichtlich festgesetzten und fälligen Unterhaltsbeiträge sind hingegen der Abtretung zugänglich. Mit der Abtretung, zu welcher die Beschwerdeführerin als Inhaberin der elterlichen Sorge und
14 / 16 (faktischen) Obhut ohne weiteres befugt war (Art. 318 Abs. 1 ZGB), ist die ursprünglich dem Kind zukommende Gläubigerstellung auf die Gemeinde übergegangen. Diese kann und muss folglich die noch ausstehenden Beiträge in eigenem Namen einfordern. Tut sie dies dennoch im Namen der Beschwerdeführerin, ist ein entsprechendes Rechtsöffnungsbegehren mangels Aktivlegitimation abzuweisen, da das Kind nicht mehr Gläubiger der Unterhaltsforderung ist, diese vom Schuldner nicht mehr durch Zahlung an die Beschwerdeführerin zu erfüllen ist (Art. 289 Abs. 1 ZGB) und letztere folglich im Rechtsöffnungsverfahren auch nicht mehr als sog. Prozessstandschafterin auftreten kann (vgl. zur Unterscheidung zwischen Inkassovollmacht und Abtretung und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Gläubigerstellung bereits Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden SKG 07 20 vom 4. Juni 2007 E. 4.b m.w.H.; zum Ganzen auch Jan Six, a.a.O., Rz. 6.02 ff., und Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 170 ff., sowie zur Prozessstandschaft des obhutsberechtigten Elternteils für das minderjährige Kind BGE 136 III 365 und 142 III 78 E. 3.2). 4.3. Sind die dem Kind A._____ gemäss dem Entscheid vom 16. April 2018 zustehenden Unterhaltsbeiträge vollumfänglich an die Gemeinde O.1_____ abgetreten worden, spielt es keine Rolle, ob letztere die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge bevorschusst hat oder nicht. Von Relevanz ist eine Alimentenbevorschussung höchstens in Zusammenhang mit einer Legalzession gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB (welche im Übrigen nicht bloss durch eine Bevorschussung im Sinne von Art. 293 Abs. 2 ZGB, sondern auch durch die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen für das Kind bewirkt wird): Hätte eine Bevorschussung stattgefunden, wäre der betreffende Anspruch von Gesetzes wegen auf die Gemeinde übergangen und einer (rechtsgeschäftlichen) Abtretung hätte es gar nicht mehr bedurft. Letztere entfaltet hingegen gerade dann ihre Wirkung, wenn und soweit der Unterhalt des Kindes nicht durch die Gemeinde finanziert worden ist. Ihr Sinn liegt in der Regel darin, dem Gemeinwesen eine einheitliche Vollstreckung von bevorschussten und nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträgen zu ermöglichen und ein zusätzliches Betreibungsverfahren im Namen des Kindes bzw. des Sorgerechtsinhabers (für den nicht bevorschussten Teil) zu vermeiden. Hat eine solche Abtretung stattgefunden, ist die Vollstreckung indessen auch dann im Namen der Gemeinde durchzuführen, wenn es ausschliesslich um nicht bevorschusste Beiträge handelt. Dass die Gemeinde die gestützt auf eine derartige Inkassozession erhaltenen Beiträge sodann an den ursprünglich berechtigten Elternteil herauszugeben hat, ändert nichts daran, dass die Gläubigerstellung mit der Abtretung auf die Gemeinde übergegangen ist. Wird
15 / 16 zusätzlich zur Abtretung der Gemeinde wie vorliegend geschehen noch eine Inkassovollmacht (zur Vertretung der ursprünglichen Berechtigten in einem in deren Namen geführten Vollstreckungsverfahren) erteilt, bleibt diese wirkungslos, es sei denn, dass jener Person nebst den abgetretenen noch weitere Ansprüche (z.B. ehelicher Unterhalt) zustehen, die in einer gesonderten Betreibung durchgesetzt werden können. 4.4. Nach dem Gesagten hätte die Gemeinde O.1_____ als Folge der bereits am 02. Mai 2018 erfolgten Abtretung der rückständigen Unterhaltsbeiträge die in Frage stehende Betreibung und dementsprechend auch das Rechtsöffnungsbegehren in eigenem Namen anheben müssen, da sie selber Gläubigerin der betreffenden Forderungen so sie denn bestehen sollten geworden ist. Das im Namen der Beschwerdeführerin gestellte Rechtsöffnungsbegehren wäre aufgrund der bestehenden Aktenlage wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen gewesen, wenn es nicht bereits am Fehlen eines ausreichend klaren Titels gescheitert wäre. 5. Während Art. 106 Abs. 1 ZPO den Grundsatz aufstellt, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, bestimmt Art. 108 ZPO, dass derjenige, welcher unnötige Prozesskosten verursacht hat, diese zu bezahlen hat. Die Gemeinde O.1_____ hätte unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, dass sie die ihr abgetretenen Unterhaltsbeiträge nicht mehr im Namen der Beschwerdeführerin, sondern in eigenem Namen einfordern muss. Unabhängig vom Streit um das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Titels, in welchem die Gemeinde mit dem von ihr vertretenen Standpunkt unterlegen ist, hätte die Beschwerde bereits mangels Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin abgewiesen werden müssen. Gemäss dem Verursacherprinzip rechtfertigt es sich deshalb, der Gemeinde O.1_____ die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. dazu auch Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses SKG 03 45 vom 29. Oktober 2003 E. 4). Diese werden in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 250.00 festgesetzt. Da auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
16 / 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 gehen zu Lasten der Gemeinde O.1_____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: