Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 14. Juni 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 13 117 31. Juli 2013 Verfügung Einzelrichter in Zivilsachen Vorsitz Pritzi Aktuar Pers In Sachen der A . _____ S A , Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen die B . _____ S A , Gesuchsgegnerin, vertreten durch avvocato lic. iur. Patrick Untersee, Corso Pestalozzi 21b, 6901 Lugano, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen (Verfügungsbeschränkung),
Seite 2 — 8 hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer nach Kenntnisnahme der Eingabe der A._____ AG vom 12. April 2013, der Stellungnahme der B._____ SA vom 7. Mai 2013, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass das Bezirksgericht Maloja mit Urteil vom 16. Oktober 2012, mitgeteilt am 25. Januar 2013, eine von der A._____ SA eingereichte Klage teilweise guthiess und die B._____ SA verpflichtete, der A._____ SA den Betrag von Fr. 300‘000.-- zuzüglich Zins von 0.5% für die Zeit vom 25. August 2009 bis 12. Januar 2010 und von 5% ab 13. Januar 2010 zu bezahlen, – dass gleichzeitig die Widerklage der B._____ SA, wonach die A._____ SA zu verpflichten sei, ihr Fr. 2.7 Mio. zu bezahlen, abgewiesen wurde, – dass das Bezirksgericht Maloja in seiner Begründung zum Schluss gelangte, dass die A._____ SA den Restkaufpreis von Fr. 2.7 Mio. unmittelbar im Anschluss an die Eintragung der Eigentumsübertragung in das Grundbuch zu leisten gehabt habe, – dass diese Operation jedoch die Löschung der auf die Stockwerkeinheiten S._____ und S._____ eingetragenen Pfandbelastung und die Auflösung des auf besagter Parzelle lastenden Stockwerkeigentums vorausgesetzt habe, – dass die B._____ SA als Verkäuferin in diesem Sinne vorleistungspflichtig gewesen sei und ihre fällige Leistung nicht innert der vertraglich vereinbarten Frist erbracht habe, weshalb sie sich ab 31. Oktober 2009 in Verzug befunden habe, – dass sie sodann mehrere Nachfristen, von welchen die letzte am 12. Januar 2010 geendet habe, unbenutzt habe verstreichen lassen, woraufhin die A._____ SA unmittelbar nach Ablauf der letzten Nachfrist mit sofortiger Wirkung Rücktritt vom Vertrag erklärt habe, – dass unter den Parteien unbestritten sei, dass die A._____ SA der B._____ SA die vertraglich vorgesehene Anzahlung von Fr. 300‘000.-- geleistet habe, welcher Betrag nun zurückzuerstatten sei, – dass die B._____ SA hiergegen mit Eingabe vom 27. Februar 2013 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben liess und die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragte; dass gleichzeitig beantragt wurde, die
Seite 3 — 8 A._____ SA sei zu verpflichten, ihr (der B._____ SA) die bereits vor Bezirksgericht Maloja eingeklagte Zahlung in Höhe von Fr. 2.7 Mio. zu leisten (ZK2 13 9), – dass der B._____ SA auf Gesuch hin die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 15‘000.-- mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 22. März 2013 bis zum 17. April 2013 verlängert wurde, – dass die A._____ SA mit Eingabe vom 12. April 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen einreichen liess, wobei sie die folgenden Anträge stellte (act. A.1): „1. Es sei das Grundbuchamt Z._____, O.1_____, anzuweisen, im Grundbuch X._____ über die Parzelle Nr. _____, Plan _____ Grundbuchsperre, anzumerken um damit der Gesuchsgegnerin die Veräusserung und weitere Belastung des Grundstückes zu verbieten, bzw. allenfalls mit demselben Zweck eine Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB zur Sicherung des sich aus dem Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 21. August 2009 (act. 4) ergebenden Eigentumsanspruchs der Gesuchstellerin vorzumerken. 2. Es sei das Grundbuch Z._____, O.1_____, anzuweisen, im Grundbuch X._____ auf den Parzellen Nr. _____ und Nr. _____, Plan _____ das Kaufsrecht gemäss Vertrag vom 2. Oktober 2009 (act. 5) im Sinne von Art. 959 ZGB vorzumerken und es sei über dieselben Grundstücke eine Grundbuchsperre, anzumerken um damit der Gesuchsgegnerin die Veräusserung und weitere Belastung des Grundstückes zu verbieten, bzw. allenfalls mit demselben Zweck eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB zur Sicherung der sich aus dem Kaufrechtsvertrag (act. 5) und aus dem Kaufvertrag (act. 4) ergebenden dinglichen Rechte vorzumerken. 3. Die Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen gemäss Ziffer 1 und 2 vorstehend seien vorerst bis zu einem definitiven Entscheid über das vorliegende Gesuch superprovisorisch sofort und ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin zu erlassen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8 % MWSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin.“ – dass die Gesuchstellerin in der Begründung ausführte, dass die Gesuchsgegnerin – wie auch der aktuelle Grundbuchauszug vom 6. März 2013 zeige – ihren vertraglichen Verpflichtungen zur Löschung der Pfandbelastung über Fr. 15‘000‘000.-- auf den drei Parzellen immer noch nicht nachgekommen sei, in der Berufung aber nichts desto trotz von der Gesuchstellerin vordergründig verlange, dass diese die Parzelle Nr. _____ erwerbe,
Seite 4 — 8 – dass die Gesuchstellerin befürchtete, die Gesuchsgegnerin sei gar nicht willens und in der Lage, um die entsprechenden Löschungen zu erwirken, – dass es der beantragten Grundbuchsperre bedürfe, um zu vermeiden, dass während des hängigen Berufungsverfahrens die Liegenschaften weiter belastet oder weiter verkauft würden, – dass die Gefahr, dass es zu solchen Handlungen kommen könnte, welche die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Gesuchstellerin in hohem Masse beträfen, sehr gross sei, zumal die Gesuchsgegnerin offenbar sogar Mühe habe, den Kostenvorschuss zu begleichen, – dass die Gesuchsgegnerin nämlich – für den Fall, dass der beantragten vorsorglichen Massnahme nicht entsprochen würde – die Möglichkeit habe, über die betreffenden Grundstücke zu verfügen, wobei die Gelder anschliessend an die italienische Hypothekargläubigerin gelangen würden, so dass die Gesuchstellerin weder das Eigentum an den Grundstücken erwerben könnte und womöglich auch noch auf ihren Rückforderungen von über Fr. 500‘000.-- sitzen bliebe, – dass die geforderten Massnahmen das richtige und adäquate Mittel seien, um diesen konkret vorhandenen Gefahren und schwerwiegenden Nachteilen für die Gesuchstellerin zu begegnen, – dass die Gesuchsgegnerin dabei auch nicht zu Schaden komme, zumal der Vollzug des Vertrags in deren eigenem Interesse liege und ihr durch die von der Gesuchstellerin verlangten Verfügungsbeschränkungen weder rechtliche noch tatsächliche Nachteile entstünden, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen mit Verfügung vom 15. April 2013, mitgeteilt am 16. April 2013, abwies und der Gesuchsgegnerin eine Frist von 20 Tagen ansetzte, um zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung zu nehmen (act. F.1), – dass die Gesuchsgegnerin mit fristgerecht eingereichter Eingabe vom 7. Mai 2013 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragte (act. A.2),
Seite 5 — 8 – dass das zuständige Gericht nach Anhörung der Gegenpartei unverzüglich über das Gesuch zu entscheiden hat (Art. 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO), – dass die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 13 lit. a ZPO aufgrund der Zuständigkeit für die Hauptsache auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig ist (vgl. auch Art. 315 Abs. 2 ZPO), – dass der Vorsitzende über den Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahme in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 9 Abs. 1 GOG), – dass gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO die gesuchstellende Partei für den Erlass vorsorglicher Massnahmen glaubhaft zu machen hat, dass ein ihr zustehender materiell-rechtlicher Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr daraus ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, – dass – auch wenn in Art. 261 ZPO nicht explizit genannt – die zeitliche Dringlichkeit zum Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen gehört, weil diese gemäss Botschaft zur ZPO implizit im Kriterium des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils enthalten ist (Lucius Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 22 zu Art. 261 ZPO; Johann Zürcher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE- Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 8 zu Art. 261 ZPO) – dass der Einzelrichter in Zivilsachen am Kantonsgericht von Graubünden mit superprovisorischer Verfügung vom 15. April 2013 die zeitliche Dringlichkeit mit dem Argument verneinte, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Maloja den Parteien bereits am 25. Januar 2013 mitgeteilt worden sei, womit die Gesuchsgegnerin somit fast drei Monate Zeit gehabt hätte, um die von der Gesuchstellerin befürchteten Verfügungen – Verkauf oder weitere Belastung – zu veranlassen, was nachweislich nicht geschehen sei, – dass sich an dieser Einschätzung seither nichts geändert hat und die Gesuchsgegnerin auch in der Zwischenzeit keine derartigen Verfügungen veranlasst hat,
Seite 6 — 8 – dass der Einzelrichter, soweit die Gesuchstellerin ihre Befürchtungen hinsichtlich einer möglichen Zahlungsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin hauptsächlich aus der beantragten Fristerstreckung betreffend Leistung des Kostenvorschusses ableitete, darauf hinwies, dass die entsprechende Fristerstreckung auch bereits am 22. März 2013 bewilligt worden sei und somit ebenfalls schon längere Zeit zurückliege, weshalb auch unter diesen Umständen von einer zeitlichen Dringlichkeit im vorliegenden Fall keine Rede sein könne, – dass ungeachtet der fehlenden zeitlichen Dringlichkeit die Gesuchsgegnerin den entsprechenden Kostenvorschuss zwischenzeitlich aber ohnehin geleistet hat, weshalb die Gesuchstellerin mit ihrer Argumentation auch aus diesem Grund nicht zu hören ist, – dass mit Bezug auf die im vorliegenden Fall massgebliche Sachlage in der Zwischenzeit auch keine anderweitigen Veränderungen eingetreten sind, welche ein Abweichen von den in der superprovisorischen Verfügung vom 15. April 2013 getroffenen Feststellungen rechtfertigen, so dass die darin enthaltenen Erwägungen nach wie vor Gültigkeit besitzen, – dass – wie bereits in der superprovisorischen Verfügung festgestellt – nicht nachvollziehbar ist, welcher materielle Rechtsanspruch der Gesuchstellerin verletzt sein soll, wenn sie in ihrer Begründung ausführt, dem Gesuch um vorsorgliche Massnahme sei zu entsprechen, damit letztlich der Vollzug des Geschäfts nicht durch Weiterveräusserung oder -belehnung verunmöglicht werde, – dass die Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin nämlich Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, infolgedessen ihr gemäss vorinstanzlichem Urteil die bereits geleistete Anzahlung in Höhe von Fr. 300‘000.-- zugesprochen wurde, – dass aufgrund der vor der Vorinstanz eingereichten Klage der Gesuchstellerin deren primäres Interesse somit nicht mehr in der Erfüllung des ursprünglichen Rechtsgeschäfts, sondern in dessen Rückabwicklung liegt, so dass eine Verunmöglichung desselben infolge allfälliger Weiterveräusserung oder -belehnung durch die Gesuchsgegnerin auf Seiten der Gesuchstellerin kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil darzustellen vermöchte,
Seite 7 — 8 – dass – soweit die Gesuchstellerin die Befürchtung äusserte, die Gesuchsgegnerin sei weder fähig noch willens, die entsprechenden Löschungen zu erwirken – für das Kantonsgericht von Graubünden auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich ist, wie die Gesuchsgegnerin unter diesen Umständen eine weitere Belastung beziehungsweise einen Verkauf ohne Löschung oder mit einer hohen Belastung zum Nachteil der Gesuchstellerin erfolgreich bewerkstelligen können sollte, – dass sich die Gesuchstellerin hierzu denn auch nicht äusserte, sondern sich vielmehr mit dem Hinweis begnügte, dass die Gesuchsgegnerin zwar als schweizerische Aktiengesellschaft konstituiert, jedoch vollständig ausländisch beherrscht und finanziert sei, und allfällige Erträge ins Ausland fliessen würden, – dass auf Seiten der Gesuchstellerin somit auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil auszumachen ist, welcher mittels Anordnung von provisorischen Massnahmen abgewendet werden müsste, – dass das Gesuch um Erlass provisorischer Massnahmen folglich – wie bereits dasjenige um Erlass superprovisorischer Massnahmen – abzuweisen ist, – dass die Kosten dieses Verfahrens bei der Prozedur ZK2 13 9 bleiben,
Seite 8 — 8 erkannt: 1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens bleiben bei der Prozedur ZK2 13 9. 3. Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: