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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.03.2011 ERZ 2010 266

March 16, 2011·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·1,379 words·~7 min·8

Summary

Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. März 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 10 266 17. März 2011 (Auf eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 27. Juni 2011 nicht eingetreten worden). Verfügung Einzelrichter in Zivilsachen Präsident Brunner In der zivilrechtlichen Beschwerde des X. und Y., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander R. Lecki, Stadthausstrasse 39, 8402 Winterthur, gegen die Verfügung der Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer vom 15. Dezember 2010, mitgeteilt am 15. Dezember 2010, in Sachen des A., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, des B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, und des C., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Beschwerdeführer, betreffend Amtsbefehl (Besitzerschutz),

Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 22. Dezember 2010 samt mitgereichten Akten, in die vom Kreisamt Fünf Dörfer am 24. Januar 2011 zugestellten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 31. Januar 2011 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass A., B. und C. am 23. April 2010 beim Kreisamt Fünf Dörfer gegen X. und Y. das Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls stellten mit dem Hauptbegehren, es sei den Gesuchsgegnern zu befehlen, im Grenzbereich zwischen den Parzellen _ (C.) und _ (X. und Y.), Grundbuch D., die in der rechtskräftig festgesetzten Servitutsfläche zu Gunsten der Grundstücke _ (A.), _ und _ (B.) vorgenommene Erweiterung des sogenannten Grenzmäuerchens und die in der Ecke gepflanzte Tujahecke zu entfernen, – dass die Gesuchsgegner dem Kreisamt Fünf Dörfer ihre Vernehmlassung am 11. Juni 2010 einreichten, – dass die Kreisvizepräsidentin am 1. September 2010 mit den Parteien bzw. Parteivertretern vor Ort einen Augenschein vornahm, an welchem sich die Parteien zur Sache selbst äussern konnten, – dass über diese Augenscheinsverhandlung ein ausführliches Protokoll erstellt wurde, – dass die Kreisvizepräsidentin in ihrer Verfügung vom 15. Dezember 2010 das Gesuch guthiess und die Gesuchsgegner unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB verpflichtete, die gemäss Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 14. Juni 1999 festgestellte Servitutsfläche bis spätestens am 31. Dezember 2010 frei zu halten bzw. zu räumen, dass heisst derzeit folgende Objekte zu entfernen: ° Mauer mit diversen losen Steinen auf einer Länge von knapp einem Meter entlang dem abfallenden Strässchen ab Holzposten ° eine Tujahecke hinter dem Holzpfosten ° lose Verbundsteine/Steine etc. ab Holzpfosten in Richtung F.-Weg ° Holzpfosten – dass in der kreisamtlichen Verfügung gleichzeitig die Ersatzvornahme auf Kosten der Gesuchsgegner angedroht wurde,

Seite 3 — 6 – dass im weiteren die Gesuchsgegner zur Bezahlung der kreisamtlichen Kosten und einer ausseramtlichen Entschädigung an die Gegenpartei verpflichtet wurden, – dass schliesslich X. eine Ordnungsbusse von CHF 400.-- auferlegt wurde, weil er sich anlässlich des Augenscheins ungebührlich verhalten habe und unter anderem die Kreisvizepräsidentin als Lügnerin bezeichnet habe, – dass X. und Y. dagegen am 22. Dezember 2010 Beschwerde an den Einzelrichter am Kantonsgericht einreichten mit dem Hauptbegehren, die erlassene Verfügung samt Ordnungsbusse sei aufzuheben und es sei das Begehren um Erlass eines Amtsbefehls abzuweisen, – dass die Kreisvizepräsidentin am 24. Januar 2011 die Verfahrensakten ohne Einreichung einer Vernehmlassung zustellte, – dass die Beschwerdegegner am 31. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde antrugen, soweit darauf eingetreten werden könne, – dass gemäss Art. 404 Abs. 1. der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen schweizerischen Zivilprozessordnung das bisherige Verfahrensrecht, das heisst die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden zur Anwendung kommt, – dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist, – dass die Beschwerdeführer vorbringen, dass das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Juni 1999, auf welches sich die Vorinstanz stütze, keinen klaren, rechtskräftigen Gerichtsentscheid darstelle; dass sogar in diesem Entscheid festgehalten worden sei, dass das Grenzmäuerchen im hinteren Teil der Parzelle der heutigen Kläger nicht innerhalb der Dienstbarkeitsfläche liege, – dass die Beschwerdeführer sich sodann auf frühere Verträge und Abmachungen mit den Beschwerdegegnern berufen und die Dienstbarkeitsfläche anders festlegen wollen, – dass in der praktisch gleichen Sache bereits einmal ein Amtsbefehlsverfahren durchgeführt wurde (Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 23. Januar 2009),

Seite 4 — 6 – dass der Kreispräsident sich in dieser Verfügung auf einen von ihm durchgeführten Augenschein bezog und festhielt, das aus Natursteinen bestehende Grenzmäuerchen sei nachträglich (das heisst nach Erlass des Urteils des Kantonsgerichts vom 14. Juni 1999) erhöht und mit Univerbundsteinen um ca. einen Meter gegen den F.-Weg hin verlängert worden; die in diesem Bereich gepflanzte Tujahecke liege somit innerhalb der Servitutsfläche, – dass X. und Y. deshalb unter anderem in dieser Verfügung verboten wurde, Gegenstände jeglicher Art auf der Dienstbarkeitsfläche zu deponieren, – dass der Einzelrichter am Kantonsgericht auf Beschwerde von X. und Y. hin die kreisamtliche Verfügung in diesem Punkt am 20. März 2009 schützte, – dass darin auf die mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 14. Juni 1999 rechtskräftig festgelegte Dienstbarkeitsfläche Bezug genommen und festgehalten wurde, dass diese mit der im Situationsplan der E. mit dem Titel „Absteckung F.-Weg, 8. Oktober resp. 17. November 2004“ eingezeichneten Fläche übereinstimme (vgl. act. 6 der kreisamtlichen Akten), – dass es aufgrund dieser Entscheide keine Zweifel über das Ausmass der rechtskräftig festgelegten Dienstbarkeitsfläche geben kann, – dass die Beschwerdeführer – wie sich aus zahlreichen Verfahren in der Vergangenheit ergibt – diese gerichtlich festgelegte Dienstbarkeitsfläche nicht anerkennen wollen und von einer selbst definierten Dienstbarkeitsfläche ausgehen, welche mit der rechtsgültigen nicht übereinstimmt, – dass sie grundsätzlich auch nicht bestreiten, dass sie nur die selbst bestimmte Dienstbarkeitsfläche freihalten und Teile der durch das Gericht festgelegten Fläche mit Gegenständen (Pflanzen, Steine etc.) belegen, – dass die Beschwerdeführer sich auch nicht auf die Äusserung im erwähnten Urteil des Kantonsgerichts berufen können, wonach das Grenzmäuerchen nicht in die Dienstbarkeitsfläche hinein rage, da anlässlich eines späteren kreisamtlichen Augenscheins festgestellt wurde, dass das Mäuerchen erhöht und um rund einen Meter gegen den F.-Weg verlängert worden ist, – dass am gleichen Augenschein festgestellt wurde, dass die in diesem Bereich gepflanzte Tujahecke innerhalb der Servitutsfläche liegt,

Seite 5 — 6 – dass somit keinesfalls zu beanstanden ist, dass die Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer die Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung verpflichtet hat, die gerichtlich festgestellte Servitutsfläche von den darin deponierten bzw. gepflanzten Gegenständen zu räumen, – dass die Kreisvizepräsidentin zu Recht die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und die Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen androhte sofern die Gesuchsgegner dem Amtsbefehl nicht nachkommen, – dass die Kreisvizepräsidentin auch berechtigt war, gegen X. gestützt auf Art. 4. ZPO eine Busse auszusprechen, – dass gemäss Art. 4. Abs. 4 ZPO sich die am Verfahren beteiligten Personen und ihre Vertreter im schriftlichen und mündlichen Verkehr mit den Organen der Rechtspflege und unter sich anständig und korrekt zu benehmen haben, – dass die Kreisvizepräsidentin den Verlauf des Augenscheins vom 1. September 2010 detailliert festgehalten hat, – dass sie bei Eröffnung der Augenscheinsverhandlung ausdrücklich auf Art. 4 ZPO und dessen Wortlaut hingewiesen hat, – dass sich in der Folge X. an diese Anstandspflicht nicht gehalten hat und sowohl die Gegenpartei als auch die Kreisvizepräsidentin mehrfach als Lügner bezeichnet und sich auch sonst unkorrekt benommen hat, – dass kein Grund besteht an den protokollarischen Aufzeichnungen der Kreisvizepräsidentin zu zweifeln und sie unter den gegebenen Umständen zu Recht gegen X. eine Ordnungsbusse ausgesprochen hat, – dass sich die Beschwerde damit als unbegründet und gar als trölerisch erweist, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführer gehen, welche die Beschwerdegegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen haben,

Seite 6 — 6 verfügt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 einschliesslich Schreibgebühr gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer, welche ebenfalls solidarisch haftend verpflichtet werden, die Beschwerdegegner aussergerichtlich für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (einschliesslich MWST) zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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