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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.06.2010 ERZ 2010 131

June 30, 2010·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·3,161 words·~16 min·8

Summary

Erlass eines Amtsverbots | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. Juni 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 10 131 Verfügung Einzelrichter in Zivilsachen Vorsitz Präsident Brunner Redaktion Aktuarin ad hoc Thoma In der zivilrechtlichen Beschwerde der X. GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, und der Y., bestehend aus B., C., D., E., F. und G., c/o G., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi LL.M., Reichsgasse 65, Postfach 474, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten T. vom 20. Mai 2010, mitgeteilt am 20. Mai 2010, in Sachen der Z., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur, gegen die Gesuchsgegnerinnen und Beschwerdeführerinnen, betreffend Amtsverbot, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Die Z. ist Eigentümerin der Parzellen Nr. _, _ und _ in S.. Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 ersuchte die Gemeinde den Kreispräsidenten T. um Erlass eines Amtsverbotes, wonach jedes Betreten und Begehen des Wasserlaufes der Schlucht X. zwischen der Brücke „Einstieg zur Quelle und Wasserschloss“ und der Zentrale (inkl. der Anlagen des Elektrizitätswerks A.) auf den Parzellen Nr. _, _ und _ in der Z. amtlich zu verbieten sei, insbesondere zur Ausübung des Canyoning-Sportes. Am 11. Februar 2010 wurde das Gesuch im kantonalen Amtsblatt publiziert. Tags darauf erfolgte die Publikation in der Arena Alva. Gegen das Amtsverbotsgesuch reichten die X. GmbH sowie die Y. Einsprachen ein. Nach Einholung der Vernehmlassung bei der Gesuchstellerin erliess der Kreispräsident T. am 20. Mai 2010, mitgeteilt gleichentags, eine Verfügung mit folgendem Wortlaut: „1. Die von der X. GmbH und der Y. gegen das Amtsverbotsgesuch der Z. betreffend des Wasserlaufes der Schlucht X. zwischen der Brücke „Einstieg zur Quelle und Wasserschloss“ und der Zentrale (inkl. Der Anlagen des EW A.) auf den Parzellen Nr. _, _ und _ in der Z., eingereichten Einsprachen werden abgewiesen. 2. Die Kosten des kreisamtlichen Verfahrens, bestehend aus - Publikationskosten des Amtsverbotsgesuchs von Fr. 132.35 - Verfahrenskosten, inkl. Porti, Fotokopien und Telefone Fr. 400.00 Total Fr. 532.35 Die Publikationskosten und ein Anteil der Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 232.35 gehen zu Lasten der Gesuchsteller. Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu je Fr. 150.00 zu Lasten der Einsprecher. Sie sind innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheides der Kreiskasse T., Postkonto 70-3681-0, zu überweisen. 3. (Rechtsmittel) 4. (Mitteilung).“ In der Begründung hielt der Kreispräsident T. fest, dass dem Elektrizitätswerk A. eine Sondernutzungskonzession erteilt worden sei. Damit sei die X. entwidmet und der Nutzung durch die Allgemeinheit entzogen worden. Der Erlass eines Amtsverbotes sei somit möglich. Daran habe insbesondere der per 31. Dezember 1985 erfolgte Heimfall an die Z. nichts geändert, denn das Elektrizitätswerk werde nunmehr in gleicher Form durch die Gemeinde betrieben, wofür auch das Wasser der X. beansprucht werde. Das Gewässer sei daher nach wie vor dem

Seite 3 — 11 Gemeingebrauch entzogen, weshalb die Einsprachen als unbegründet abzuweisen seien. B. Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 verlangte der Rechtsvertreter der X. GmbH beim Kreispräsidenten T. Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, insbesondere in die Vernehmlassung der Z. vom 19. April 2010. C. Am 31. Mai 2010 gelangten die X. GmbH und die Y. mit Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragten: „1. Die Verfügung des Kreispräsidiums T. vom 20. Mai 2010 (Proz.-Nr. 027/2010) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter vollumfänglicher amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren zuzüglich MwSt zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Begründend wurde festgehalten, die von der Beschwerdegegnerin behauptete Pflicht, wonach die Betreiberin des Elektrizitätswerks Dritte von der Mitbenutzung des Gewässers abzuhalten habe, finde sich weder im Gesetz noch in den Verträgen und den weiteren eingereichten Unterlagen. Nach der Fassung des Wassers sei die Nutzung durch Dritte ohne Einschränkungen der Energiegewinnung möglich. Die These der Beschwerdegegnerin widerspreche der bestehenden Praxis in der ganzen Schweiz. Eine nicht gemeinverträgliche Sondernutzung bestehe höchstens für das an der Quelle abgeleitete Wasser. Der in Frage stehende Flussabschnitt, der sich unterhalb der Wasserfassung befinde, könne entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin wie bereits seit Jahrzehnten gleichzeitig für mehrere Zwecke genutzt werden. Somit könne auf diesem Abschnitt auch kein Amtsverbot erlassen werden. Die Gemeinde habe keine Kompetenz, die Fliessgewässer auf ihrem Territorium dem Gemeingebrauch zu entziehen. D. Am 10. Juni 2010 liess sich das Kreisamt T. vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2010 beantragte die Z. was folgt: „1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und das vom Kreispräsidium T. verfügte Amtsverbot vom 20.05.2010 zu bestätigen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer.“ In der Begründung wurde festgehalten, dass mittels Erteilung der Wassernutzungskonzession an die AG Elektrizitätswerk A.s im Jahre 1932 eine Entwidmung

Seite 4 — 11 des vorliegend zur Diskussion stehenden Flusslaufabschnittes stattgefunden habe, weshalb kein Gemeingebrauch vorliege. Daran habe auch der per 31. Dezember 1985 erfolgte Heimfall an die Z. nichts geändert, denn das Werk werde nunmehr in gleicher Form durch die Gemeinde betrieben. Eine örtliche Begrenzung der Konzession wie sie die Beschwerdeführer geltend machen würden, sei weder dem Wortlaut des Konzessionsvertrages zu entnehmen noch mit dessen Sinn vereinbar. Die Canyoningsportler würden sich einer äusserst grossen Gefahr aussetzen, weshalb die Gemeinde nicht nur berechtigt, sondern gar verpflichtet sei, einer weiteren Canyoningnutzung des zur Diskussion stehenden Schluchtabschnittes mittels Amtsverbots den Riegel zu schieben. F. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen die Vollmachten der Mitglieder der Y. nach und machte inhaltliche Ausführungen zur Beschwerdeantwort der Z.. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Verfahren um Erlass eines allgemeinen Amtsverbotes gemäss Art. 154 Abs. 3 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) kann beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden, wobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften von Art. 152 ZPO anzuwenden sind (Art. 154 Abs. 4 ZPO). Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Die Beschwerdeführerinnen richteten ihre Beschwerde vom 31. Mai 2010 gegen die Verfügung des Kreispräsidenten T. vom 20. Mai 2010, welcher gleichentags mitgeteilt wurde. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) In Art. 152 ZPO wird offen gelassen, ob dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf das Letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können (vgl. Art. 152 Abs. 3 ZPO), spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Auch das Fehlen eines Hinweises auf die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt

Seite 5 — 11 (Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 101). Damit ist dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 152 ff. ZPO volle Kognition zuzuerkennen (PKG 2001 Nr. 39). Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden. 2. a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Kreispräsident habe im erstinstanzlichen Verfahren ihr rechtliches Gehör verletzt, indem er nach Eingang der Vernehmlassung der Z. das umstrittene Amtsverbot ohne Anhörung der Beschwerdeführerinnen erlassen habe. Den Beschwerdeführerinnen kann insofern gefolgt werden, als der Kreispräsident ihnen die Stellungnahme der Gegenpartei hätte zustellen sollen, selbst wenn er keinen zweiten Schriftenwechsel anordnete. Der Gehörsanspruch beinhaltet nämlich das Recht, zu jeder Rechtsschrift der Gegenpartei Stellung zu nehmen (BGE 133 I 100 E. 4.8. S. 105 mit Hinweisen). Indem der Kreispräsident die Stellungnahme der Z. den Gesuchsgegnern nicht zustellte, verletzte er deren Gehörsanspruch. b) Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Die betroffene Person muss die Möglichkeit haben, sich zum fraglichen Punkt zu äussern und der Rechtmittelinstanz muss volle Kognition zukommen (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa). Vorliegend wurde den Beschwerdeführerinnen gemäss eigenen Angaben die Vernehmlassung der Gegenpartei nachträglich zugestellt und in der Beschwerde vom 31. Mai 2010 konnten sie sich dazu äussern. Damit wurde ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Da dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren wie vorstehend unter Ziff. 1.b ausgeführt - volle Kognition zukommt, sind die Erfordernisse zur Wiederherstellung des Gehörsanspruchs erfüllt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs gilt damit als geheilt. 3. a) Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 an das Kantonsgericht reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen die Vollmachten der beschwerdeführenden Mitglieder der Y. nach und machte materiell-rechtliche Ausführungen zur Beschwerdeantwort der Gemeinde. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK darf zu jeder Rechtsschrift der Gegenpartei Stellung genommen werden. Setzt das Gericht keinen zweiten Schriftenwechsel an, hat diese Stellungnahme jedoch unverzüglich, d.h. innert ein paar Tagen, zu erfolgen (BGE 133 I 100, E.

Seite 6 — 11 4.8 S. 105 mit Hinweisen auf BGE 133 I 98, E. 2.2 S. 99 und BGE 132 I 42, E. 3.3.3./3.3.4. S. 47). b) Am 17. Juni 2010 übermittelte der Einzelrichter in Zivilsachen den Beschwerdeführerinnen die Vernehmlassung des Kreispräsidenten T. sowie die Beschwerdeantwort der Gemeinde. Zudem wurde festgehalten, dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei. Die Beschwerdeführerinnen nahmen sodann mit Schreiben vom 30. Juni 2010 Stellung zur Beschwerdeantwort der Gemeinde und beantragten damit sinngemäss einen zweiten Schriftenwechsel. Angesichts der eben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Stellungnahme unverzüglich zu erfolgen hat, und der Tatsache, dass die Frist zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 154 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 152 Abs. 1 ZPO 10 Tage beträgt, hätte die Stellungnahme mindestens innert dieser Frist erfolgen müssen. Das Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 30. Juni 2010 ist somit nicht unverzüglich, sondern zu spät erfolgt und daher aus dem Recht zu weisen. Abgesehen davon sind die Ausführungen nicht geeignet, den Entscheid umzustossen. 4. a) Gemäss Art. 145 ZPO kann der zuständige Kreispräsident auf Gesuch hin durch Amtsbefehl die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen treffen, wenn jemand durch die beabsichtigte oder begonnene Handlung eines andern oder durch die Unterlassung einer solchen in seinen Rechten verletzt oder gefährdet wird. Nach Art. 154 ZPO kann jedoch neben dem Einzelnen auch die Allgemeinheit Adressat eines Amtsbefehls sein. Die sogenannten allgemeinen Amtsverbote haben praktisch ausschliesslich Besitzesschutzansprüche gemäss Art. 926 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zum Gegenstand, wobei eigenmächtige Besitzesstörungen die Hauptanwendungsfälle bilden (Rudolf Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwendungsbereich, Diss. Zürich 1977, S. 53 f.). In solch einem Fall kann beim Kreispräsidenten ein allgemeines Amtsverbot verlangt werden. Vorausgesetzt wird also eine angeblich unberechtigte Handlung, die allgemein ausgeübt wird. Dies muss durch den in seinem Besitze Gestörten nachgewiesen werden (Art. 146 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren vor dem Kreisamt wird also die Frage nach dem Besitz entschieden. Obwohl das Befehlsverfahren gemäss Art. 151 ZPO als summarisches Verfahren ausgestaltet ist, ist grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen (Rudolf Rehli, a.a.O., S. 96). Es können damit auch im raschen und summarischen Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden. Der Gesetzgeber

Seite 7 — 11 wollte es offensichtlich nicht einfach dem Kreispräsidenten freistellen, ob dieser selbst den Entscheid fällen oder ob er diesen dem ordentlichen Richter überlassen wolle. Der Sinn der Verweisung ins ordentliche Verfahren (Art. 154 Abs. 3 Satz 3 ZPO) liegt offenbar darin, dass bei nicht sofort überblickbaren Verhältnissen der Zivilrichter in einem kontradiktorischen und mit allen Beweismöglichkeiten ausgestatteten Verfahren einen endgültigen Entscheid fällen kann, während der Entscheid des Kreispräsidenten im summarischen Verfahren rascher für vorläufigen Rechtsfrieden sorgen kann. Selbst wenn ein ordentliches Verfahren durchgeführt wird, bleibt die Kompetenz zum Erlass des Amtsverbots stets beim Kreispräsidenten und wird nicht dem ordentlichen Richter übertragen. Mit anderen Worten hat immer der Kreispräsident über die Gutheissung oder Abweisung des Gesuchs zu befinden (vgl. zum Ganzen PKG 1988 Nr. 24 S. 97 f.). b) Der Kreispräsident T. hat in der angefochtenen Verfügung nur über die Einsprachen entschieden und diese abgewiesen. Nicht befunden hat er jedoch darüber, ob das Amtsverbotsgesuch gutzuheissen ist oder nicht. Bleibt es bei der Abweisung der Einsprachen, so hat der Kreispräsident zunächst über die Gutheissung oder Abweisung des Gesuchs zu befinden (Art. 154 ZPO; PKG 1988 Nr. 25, S. 98). Da nach dem Gesagten das Amtsverbot noch gar nicht erlassen wurde, geschweige denn publiziert und an Ort und Stelle angebracht wurde, wird auch das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinfällig. 5. Von den Parteien nicht in Abrede gestellt wird, dass die Z. Eigentümerin der Parzellen Nr. _, _ und _ ist, durch welche die Schlucht X. führt. Damit ist die Aktivlegitimation zur Beanspruchung von Besitzesschutz gegeben, zumal von keiner Seite behauptet wird, die Eigentümerin sei nicht gleichzeitig Besitzerin der fraglichen Parzellen. Die Beschwerdeführerinnen ihrerseits leiten ihren Anspruch aus Gemeingebrauch ab (Art. 119 und 120 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]). Die Z. bestreitet diesen Gemeingebrauch. Bevor geklärt wird, ob der fragliche Wasserlauf im Gemeingebrauch steht, ist zu prüfen, ob die Einsprecherinnen überhaupt zur Einsprache berechtigt sind, d.h. ob ihre Aktivlegitimation gegeben ist. Diese Prüfung ist von Amtes wegen vorzunehmen (PKG 1988 Nr. 24). a) Bei sofort überblickbaren Verhältnissen hat der Kreispräsident grundsätzlich über die Einsprache selbst zu entscheiden und soll die Beteiligten nicht ohne weiteres ins aufwendigere ordentliche Verfahren verweisen (vgl. Art. 154 Abs. 3 ZPO; PKG 1988 Nr. 24; vgl. auch Verfügung KGP vom 3. Januar 2007 [PZ 06 210]).

Seite 8 — 11 Dabei kann es durchaus sein, dass die Einsprache schon an der fehlenden Aktivlegitimation des Einsprechers scheitert und somit abzuweisen ist. Sind derartige prozessuale Gegebenheiten offensichtlich, so ist auch hier der Kreispräsident zum Entscheid berufen. Die Beschwerdeführerinnen begründen ihren Antrag auf Abweisung des Gesuchs damit, dass die Schlucht X. im Gemeingebrauch stehe und sie ein ausgesprochenes Interesse daran hätten, dass für den fraglichen Wasserlauf kein allgemeines Amtsverbot erlassen werde. Wie bereits ausgeführt, stellt die Prozedur zur Erlangung eines Amtsverbotes ein Besitzesrechtsverfahren dar (PKG 1988 Nr. 24; Verfügung KGP vom 3. Januar 2007 [PZ 06 210]). Damit jemand Besitzesrecht beanspruchen kann, wird eine Stellung als Besitzer der fraglichen Sache vorausgesetzt. Sowohl die X. GmbH als auch die Y. leiten ihr Benützungsrecht und ihre Einsprachefähigkeit daraus ab, dass der fragliche Wasserlauf im Gemeingebrauch stehe, d.h. dass zumindest das entsprechende Nutzungsrecht im Eigentum der politischen Z. stehe und zum Gemeingebrauch bestimmt sei (Art. 119 Abs. 1 und 2 EGzZGB). Der blosse Gemeingebrauch allein begründet jedoch noch keine Besitzesschutzansprüche der Nutzer (Emil W. Stark, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2001, N 13 der Vorbemerkung zu Art. 926-929 ZGB; vgl. Verfügung KGP vom 17. März 2009 [ERZ 09 32], E. 5.a). Anderweitige Legitimationsgründe wurden von den Einsprecherinnen nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerinnen sind somit nicht aktivlegitimiert, weshalb ihre Beschwerde abzuweisen ist. b/aa. Selbst wenn indessen die Aktivlegitimation gegeben wäre, wäre die Beschwerde abzuweisen. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen handelt es sich beim fraglichen Wasserlauf der Schlucht X. nämlich nicht um eine Sache im Gemeingebrauch. Damit eine Sache zum Gemeingebrauch zählt, braucht es eine Widmung, also einen besonderen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde. Eine Öffentlicherklärung wird nicht vorausgesetzt, hingegen muss dem Gemeinwesen die Verfügungsmacht über das betreffende Recht zustehen (siehe PKG 1989 Nr. 3 mit Hinweisen). Eine Sache, die grundsätzlich im Gemeingebrauch steht, kann diesem durch Entwidmung wieder entzogen werden. Eine Entwidmung liegt beispielsweise vor, wenn durch vertragliche Abrede die Benützung der Sache der Allgemeinheit entzogen und einen oder mehreren Privaten übertragen wird (vgl. PKG 1982 Nr. 4). Sowohl die Widmung als auch die Entwidmung können konkludent geschehen (PKG 1977 Nr. 3). Vorliegend erfolgte die Entwidmung des Wasserlaufes der Schlucht X. durch den Konzessionsvertrag vom 30. Dezember 1932 zwischen der Z. und der (damaligen) AG Elektrizitätswerk A.s, welcher den im Jahre 1906 abgeschlossenen Konzes-

Seite 9 — 11 sionsvertrag ersetzte (vgl. Ziff. 1 des Konzessionsvertrages). Gemäss Ziff. 2 des Vertrages wurde dem Elektrizitätswerk A.s „die Konzession zur Ausnützung des Baches X. und der Quelle X. und zur Erstellung aller hierfür nötigen Anlagen zur Gewinnung und Abgabe elektrischer Energie“ erteilt. Die Dauer der Konzession wurde vertraglich bis zum 31. Dezember 1985 begrenzt (Ziff. 4 des Konzessionsvertrages). Mit Beschluss der Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 1980 machte die Gemeinde von dem in Art. 19 des Konzessionsvertrages festgehaltenen Rückkaufsrecht Gebrauch. Seit dem Heimfall am 1. Januar 1986 führt die Gemeinde bzw. das Elektrizitätswerk A. der Z. das Kraftwerk selbständig weiter. Bis heute erfolgte keine Widmung zum Gemeingebrauch, sondern die Entwidmung der Schlucht X. dauert bis heute an. Der fragliche Wasserlauf steht somit nicht im Gemein-gebrauch. b/bb. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, Gegenstand des Konzessionsvertrages sei nur das Wasser, welches an der Quelle gefasst werden könne. Folglich sei die Restwassermenge des Baches X. von der Konzession ausgeschlossen und für die Allgemeinheit bestimmt. Für den Wasserlauf nach der Stauwehr habe somit keine Entwidmung stattgefunden. Die Beschwerdeführer verkennen damit, dass der Entzug des Gemeingebrauchs als Folge des Konzessionsvertrages die ganze Schlucht im Einzugsbereich des Kraftwerks betraf bzw. immer noch betrifft. Eine bloss teilweise Entwidmung lässt sich dem Konzessionsvertrag nicht entnehmen und liegt auch nicht in dessen Sinn, weil damit der Betrieb des Wasserkraftwerks erheblich eingeschränkt wäre. Es kann offen bleiben, ob eine bloss teilweise Entwidmung - wie von den Beschwerdeführerinnen geltend gemacht - überhaupt möglich ist. Jedenfalls erfolgte die Entwidmung zugunsten des Elektrizitätswerks hinsichtlich Nutzung des Schluchtbodens und der Ufer bis zur Höhe, welche das Wasser maximal erreichen kann, d.h. für die von den Einsprechern geforderte freie Betätigung ohnehin. b/cc. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen betreffend das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG; SR 747.201) geht ebenfalls fehl. Als Canyoning bezeichnet man das Begehen von Schluchten im Abstieg, wobei Hindernisse kletternd, schwimmend, springend, rutschend, abseilend usw. überwunden werden. Das Canyoning fällt somit nicht unter die Binnenschifffahrt im Sinne des BSG, weshalb die Bestimmungen zur Schifffahrt vorliegend gar nicht anwendbar sind (vgl. Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt [EGzBSG; BR 877.100]).

Seite 10 — 11 6. Aufgrund des Dargelegten steht fest, dass die Beschwerde bereits mangels Aktivlegitimation der Einsprecherinnen bzw. Beschwerdeführerinnen, aber auch aus den weiteren, eben angeführten materiellen Gründen abzuweisen ist. Wie unter E. 4.b ausgeführt, hat der Kreispräsident T. die Gutheissung oder Abweisung des Amtsverbotsgesuchs noch zu verfügen. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 1'200.-- (inkl. Schreibgebühr) unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführerinnen, welche die Beschwerdegegnerin solidarisch haftend mit Fr. 1'200.00 (inkl. MwSt) aussergerichtlich zu entschädigen haben (vgl. Art. 122 Abs. 2 und 3 ZPO).

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'200.-- (inkl. Schreibgebühr) gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der X. GmbH und der Y., welche die Z. solidarisch haftend mit Fr. 1'200.00 (inkl. MwSt) aussergerichtlich zu entschädigen haben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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