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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.03.2009 ERZ 2009 53

March 30, 2009·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·3,088 words·~15 min·8

Summary

Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. März 2009 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 09 53 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 14. Juli 2009 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Verfügung Einzelrichter in Zivilsachen Vorsitz Brunner Redaktion Aktuarin ad hoc Fischer In der zivilrechtlichen Beschwerde des A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander R. Lecki, Postfach 232, Stadthausstrasse 39, 8402 Winterthur, und der B., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander R. Lecki, Postfach 232, Stadthausstrasse 39, 8402 Winterthur, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 23.02.2009, mitgeteilt am 24.02.2009, in Sachen des C., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, E., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, und D., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend Amtsbefehl (Besitzesschutz), hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 A. Am 30. März 2007 instanzierten A. und B. ein Verfahren betreffend Eigentumsklage/Grenzscheidungsklage gegen ihre Nachbarn und Eigentümer der Parzellen Nr. 001 (C.), 002 (D.) und 004 (E.), Grundbuch K., beim Kreispräsident Fünf Dörfer. Die Kläger stellten sich auf den Standpunkt, dass die Beklagten mehr Quadratmeter beanspruchten, als sie käuflich erworben hatten und dass den Klägern daher das Eigentum an dieser angeblich nicht verkauften Mehrfläche zustehe. Mit Urteil vom 2. Juli 2008, mitgeteilt am 10. September 2008, wies das Bezirksgericht Landquart die Klage der Eheleute A.B., mit welcher sie einen Teil der Parzellen Nr. 001, 002 und 004 zu ihrem Grundstück Nr. 003 schlagen wollten, ab. Dagegen reichten A. und B. beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung ein. Das Berufungsverfahren ist zurzeit noch hängig (ZF 08 76). B. Mit Schreiben vom 13. August 2008 verlangten A. und B. von den Eigentümern der bereits erwähnten Parzellen Nr. 001 (C.), 002 (D.) und 004 (E.), die Entfernung der Verbundsteine gemäss dem behaupteten Grenzverlauf und den rot markierten Flächen auf dem Mutationsplan 1:250 (gesuchstellerische act. 5). Die Eheleute verlangten ebenfalls, dass die drei in den grün schraffierten Flächen neugesetzten Kirschlorbeersträucher zu entfernen seien und drohten für den Fall, dass ihren Forderungen nicht Folge geleistet werde, entsprechende Handlungen an. C. Anfangs September 2008 stellten C., E. und D. fest, dass auf ihren Grundstücken diverse Markierungen angebracht worden waren und teilweise die bestehende Pflästerung entfernt worden war. In der Folge reichten C., E. und D. am 9. September 2008 beim Kreisamt Fünf Dörfer ein Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls sowie der Abnahme einer Friedensbürgschaft ein, mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Den Gesuchsgegnern sei zu befehlen, die auf Parzelle 004, Grundbuch K., entfernte Pflästerung innert 10 Tagen fachmännisch wieder einzubauen. 2. Den Gesuchsgegnern sei zu befehlen, die auf den Parzellen 001, 002 und 004, Grundbuch K., angebrachten Markierungen innert 10 Tagen zu beseitigen. 3. Die Gesuchsgegner seien zu verpflichten, die auf Grundstück 002, Grundbuch K., deponierten Äste der beschädigten Eiche und des Holunderstrauches innert 10 Tagen zu entfernen. 4. Den Gesuchsgegnern sei bezüglich die Befehle gemäss Ziff. 1 und 2 bei Nichtbefolgung die Ersatzvornahme, d.h. die Wiederherstellung der

Seite 3 — 11 entfernten Pflästerung auf deren Kosten durch einen Fachmann anzudrohen. 5. Die Gesuchsgegner seien anzuhalten, im Sinne von Art. 66 StGB eine Friedensbürgschaft abzugeben, d.h. den Gesuchsgegner sei das Versprechen abzunehmen, die angedrohten und begonnenen Besitzesstörungen auf den Grundstücken 001, 002 und 004, Grundbuch K., zu unterlassen und sie seien anzuhalten, eine angemessene Sicherheit im Betrage von Fr. 20'000.00 zu leisten. Für den Fall des Nichtgehorsams sei die Sicherheitshaft gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB anzudrohen bzw. anzuordnen. 6. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegner.“ D. Mit Schreiben vom 10. September 2008 teilte der Kreispräsident Fünf Dörfer dem Rechtsvertreter von A. und B. mit, dass die Verfahren betreffend Erlass eines Amtsbefehls und Abnahme einer Friedensbürgschaft getrennt und als einzelne Verfahren behandelt werden und setzte dem Rechtsvertreter Frist, sich zur Besitzesschutzklage vernehmen zu lassen. Daraufhin liessen die Gesuchsgegner mit Eingabe vom 26. September 2008 beantragen, es sei vom Erlass eines Amtsbefehls wegen Besitzesstörung abzusehen. In ihrer Vernehmlassung bestritten sie, irgendwelche Pflastersteine auf der Parzelle Nr. 004 herausgerissen zu haben und Markierungen, welche den Grenzverlauf zeigen, auf der Bodenfläche der Grundstücke der Gesuchsteller angebracht zu haben. E. Am 19. November 2008 wurde eine Augenscheinverhandlung durchgeführt. Anwesend waren alle Gesuchsteller und ihr Rechtsvertreter, der Kreispräsident und die Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer. Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegner verzichtete auf eine Teilnahme und auch die Gesuchsgegner selbst waren nicht anwesend. F. Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 erliess der Kreispräsident Fünf Dörfer einen Amtsbefehl und erkannte: „1. A. und B. werden angewiesen, die entfernten Univerbundsteine auf der Parzelle 004, Grundbuch K., bis zum 31. März 2009 fachmännisch wieder einzubauen. 2. A. und B. werden angewiesen, die auf den Parzellen 001, 002 und 004, Grundbuch K., angebrachten Markierungen bis zum 31. März 2009 zu entfernen. 3. Sollten die unter Punkt 1 und 2 aufgeführten Arbeiten nicht bis zum festgelegten Termin ausgeführt sein, werden die Arbeiten an eine Fachfirma vergeben. Die Baukosten von Total ca. CHF 2'100.00 zuzüglich der notwendigen Amtskosten würden A. und B. in solidarischer Haftung überbunden.

Seite 4 — 11 4. Die Gesuchgegner werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Rechtsvertreter der Gesuchsteller ausseramtlich mit CHF 2’000.00 zu entschädigen (7.6% Mehrwertsteuer enthalten). 5. Die kreisamtlichen Kosten im Betrag von CHF 1'400.00 werden den Gesuchgegnern unter solidarischer Haftung auferlegt. 6. (Rechtmittelbelehrung). 7. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Augenschein vom 19. November 2008 habe klar aufgezeigt, dass die Univerbundsteine auf der Parzelle Nr. 004 im Bereich der Aufweitung entsprechend dem von den Gesuchsgegnern geltend gemachten Grenzverlauf auf dem Mutationsplan 1:250 entfernt worden seien. Zudem würden die angebrachten Markierungen genau den von den Gesuchsgegnern in ihrem Mutationsplan 1:250 behaupteten Grenzverlauf aufzeigen. Aufgrund der Umstände sei erstellt, dass die Gesuchsgegner die Markierungen angebracht und die Univerbundsteine zu Unrecht entfernt haben. Bezüglich dem Antrag der Gesuchsteller, es seien die Äste auf dem Grundstück 002 zu entfernen, hielt der Kreispräsident Fünf Dörfer fest, dass der Augenschein in dieser Hinsicht keine Hinweise ergab und die Gesuchsteller keine Beweismittel eingelegt hätten. Folglich werde diesem Punkt des Gesuchs nicht entsprochen. G. Mit Schreiben vom 6. März 2009 liessen A. und B. eine Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer einreichen und beantragten: „Es sei die vom Kreispräsidium Fünf Dörfer am 23. Februar 2009 unter Prot. Nr. 08.2052 erlassene Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls (Besitzesschutzstörung) sei abzuweisen; Eventualiter: Es sei die vorgenannte Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren beweismässigen Abklärung sowie Neubeurteilung zurückzuweisen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner.“ In formeller Hinsicht wurde beantragt: „Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.“ Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer machte eine Gesetzesverletzung geltend. Er führte aus, der Kreispräsident Fünf Dörfer habe einen formgültig bestrittenen Sachverhalt als bewiesen erachtet und die zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweiserhebungen nicht vorgenommen. Der angefochtene Amtsbefehl hätte nur erlassen werden dürfen, falls unbestritten geblieben oder im Falle der Bestreitung durch die Beschwerdegegner schlüssig

Seite 5 — 11 nachgewiesen worden wäre, dass die Beschwerdeführer überhaupt in der von ihnen vorgeworfenen Weise gehandelt hätten. Es fehle jedoch aufgrund der entscheidenden Aktenlage an jeglichem Beweis für die Urheberschaft der Beschwerdeführer. Die „Täterschaft“ der Beschwerdeführer sei nicht einmal annähernd bewiesen worden. Schliesslich könne nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte die Univerbundsteine entfernt und die Markierungen angebracht hätten. Es sei dokumentiert, dass ein Förster im August 2008 Univerbundsteine entfernt und auf ein Fahrzeug geladen habe. H. Mit Schreiben vom 9. März 2009 forderte der Einzelrichter des Kantonsgerichts von Graubünden die Vorinstanz auf, sich vernehmen zu lassen und setzte den Beschwerdegegnern Frist zur Einreichung einer Rekursantwort. In der Folge liessen die Beschwerdegegner am 13. März 2009 eine Vernehmlassung mit den folgenden Rechtsbegehren einreichen: „1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei zutreffend, dass aufgrund der Akten der konkrete Beweis, dass die Beschwerdeführer die Pflästerung auf dem Grundstück Nr. 004 entfernt haben, nicht geführt werden könne. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Eingriffe in die Besitzesrechte der Beschwerdegegner immer heimlich erfolgen würden. Es gebe jedoch ausreichend Indizien dafür, dass nur die Beschwerdeführer Urheber der Besitzesstörungen sein können. I. Mit Schreiben vom 19. März 2009 überliess der Kreispräsident Fünf Dörfer dem Kantonsgericht sämtliche Akten und nahm zur Beschwerde von A. und B. vom 6. März 2009 Stellung. Er verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und führte aus, dass die Beschwerdeführer die von der Regierung des Kantons Graubünden am 12. November 1984 genehmigte Grundbuchvermessung K., Los, nicht anerkennen würden. Sie würden sich seit Jahren auf Planskizzen, die den Verkaufsverträgen von 1976 angeheftet wurden, sowie einen eigenen Mutationsplan 1:250 stützen. Des Weiteren seien sie zu dem auf Wunsch der Beschwerdeführer durchgeführten Augenschein nicht erschienen, obwohl sie sich in ihrem Haus befunden hätten. Die angefochtene Verfügung sei aufgrund der rechtskräftigen Grundbuchvermessung erlassen worden.

Seite 6 — 11 Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Befehlsverfahren gemäss Art. 145 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden, wobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften von Art. 152 ZPO anzuwenden sind. Auf die von den Beschwerdeführern frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 6. März 2009 ist demnach einzutreten. 2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es einzig um die entfernten Univerbundsteine auf der Parzelle Nr. 004, Grundbuch K., und um die auf den Parzellen Nr. 001, 002 und 004, Grundbuch K., angebrachten Markierungen. 3. Beim bundesgerichtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen materiellrechtlichen Anspruch (vgl. Marginalie zu Art. 146 ZPO). Die Regelung des Verfahrens ist jedoch dem kantonalen Recht überlassen. Dieses kann den ordentlichen Prozessweg vorsehen, aber auch wie die Mehrzahl der Kantone ein summarisches Verfahren. Der bündnerische Zivilprozess sieht für den Besitzesschutz ausschliesslich das Befehlsverfahren vor (vgl. Art. 137 Ziff. 14 ZPO; Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwendungsbereich, Diss. Zürich 1977, S. 57). Dies liegt darin begründet, dass beim Besitzesschutz im Allgemeinen verhältnismässig einfach festgestellt werden kann, ob der Anspruch ausgewiesen ist und sich das summarische Verfahren durchaus für die Erledigung von Besitzesschutzangelegenheiten eignet. Im summarischen Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des beschleunigten Verfahrens mit gewissen Einschränkungen, die sich aus Art. 138 ZPO ergeben (PKG 2001 Nr. 39 E. 4a). Als Beweismittel sind etwa Urkunden, schriftliche Auskünfte, Augenscheine und Beweisaussagen einer Partei zulässig. Andere Beweismittel werden nur zugelassen, wenn der Kläger nicht in das ordentliche Verfahren verwiesen werden kann oder wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern (Art. 138 Ziff. 4 ZPO). 4. In Art. 152 ZPO wird offen gelassen, ob dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf das letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen

Seite 7 — 11 Beweise erheben zu können (vgl. Art. 152 Abs. 3 ZPO), spricht hingegen für eine volle Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch angezeigt, da es im Befehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht, und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlöre, wenn der Einzelrichter nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhaltes einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (vgl. Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 101). Damit ist dem Einzelrichter eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (PKG 2001 Nr. 39 E. 2c). Der Einzelrichter des Kantonsgerichts ist von Amtes wegen nur zur Beweisergänzung, nicht aber zur Erhebung von Beweisen über nicht behauptete Tatsachen berechtigt (PKG 2005 Nr. 26). 5.a) Im Besitzesschutzverfahren ist grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen. Die Verletzung privatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche ist nachzuweisen (vgl. Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZPO). Es können damit auch im raschen und summarischen Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden. Wenn der Kläger sein Recht nicht restlos eindeutig belegen kann, ist er abzuweisen und hat sich an den ordentlichen Zivilrichter zu wenden (vgl. Rehli, a.a.O., S. 96). Dort kann er allerdings nicht mehr aus dem Besitz klagen, sondern muss sein Recht mit dem im ordentlichen Zivilprozess erforderlichen Beweis dartun (vgl. Schöbi, Der Besitzesschutz, Diss. Bern 1987, S. 104; PKG 2001 Nr. 39 E. 4c). b) Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass bei einer Besitzesstörung der von den Gesuchstellern angeschuldigte Störer nur dann als Urheber erkannt werden darf, wenn er quasi in flagranti ertappt wird. Auch hier greift der Grundsatz der freien Beweiswürdigung des Richters. Dieser besagt, dass der Richter nach seiner frei gebildeten Überzeugung entscheiden darf und soll, ob er eine bestimmte Tatsache als bewiesen erachtet oder nicht. Der Richter muss die verschiedenen Beweiselemente in ihrer Gesamtheit zutreffend würdigen. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Beweis geleistet oder gescheitert ist, kommt es nicht auf einzelne Details, sondern auf das aus dem Beweisverfahren resultierende Gesamtergebnis an. Um sich ein solches Gesamtbild zu verschaffen, hat der Richter neben dem Beweisergebnis auch das Verhalten der Parteien, Zeugen und weiterer Prozessbeteiligter im Verfahren zu berücksichtigen und seine

Seite 8 — 11 Menschenkenntnis und Lebenserfahrung, aber auch Intuition und Gefühl einzubringen (Bühler, in: Der Beweis im Zivilprozess, Bern 2000, S. 72, S. 87). c) Nach dem für den vollen Beweis massgebenden Regelbeweismass gilt ein Beweis als geleistet, wenn der Richter nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Die Verwirklichung der streitigen Tatsachen muss jedoch nicht mit Sicherheit feststehen. Es genügt vielmehr, wenn die vorhandenen Zweifel nicht als erheblich erscheinen. Da das zulässige Mass an Zweifeln davon abhängt, welche Beweis- und Beweissicherungsmöglichkeiten für die zu beweisende Tatsache vorhanden sind, enthält das Regelbeweismass der richterlichen Überzeugung einen gewissen Spielraum. Es genügt aber nicht, dass der Richter eine Tatsache bloss für möglich oder wahrscheinlich hält (Bühler, a.a.O., S. 88; BGE 118 II 238 Erw. 3c; BGE 98 II 242 Erw. 5 mit Hinweisen; Meier BJM 1989, S. 60 ff.). 6.a) Im Folgenden ist somit zum einen zu prüfen, ob die sich aus den Akten ergebenden Beweise resp. Indizien genügen, um die Angeschuldigten der Täterschaft zu überführen. Zum anderen hat der Richter jedoch neben dem Beweisergebnis auch – wie oben ausgeführt – weitere Umstände zu berücksichtigen und einzubringen. Eine wichtige Rolle bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes spielt auch der unter den Nachbarn zurzeit im ordentlichen Verfahren betreffend Eigentumsklage/Grenzscheidungsklage ausgetragene Rechtsstreit (ZF 08 76). b) Dass die von den Gesuchstellern beanstandeten Besitzesstörungen stattgefunden haben, ist unbestritten und wird durch die bei den Akten liegende Fotodokumentation hinreichend belegt (gesuchstellerische act. 4). Die auf den Fotos ersichtlichen roten Markierungen entsprechen den rot schraffierten Flächen auf dem Mutationsplan 1:250 (gesuchstellerische act. 5). Im vorinstanzlichen Verfahren blieb unbestritten, dass die Beschwerdeführer die Beschwerdegegner dazu aufforderten, die Verbundsteine auf ihren Grundstücken gemäss eben diesem Mutationsplan zu entfernen. Des Weiteren fällt auf, dass die Markierungen offensichtlich die von den Eheleuten A.B. im ordentlichen Klageverfahren beanspruchte Bodenfläche der nachbarlichen Parzellen umranden (vgl. beklagtische Einlagen act. 13 ff. im Verfahren ZF 08 76). Es kann somit festgehalten werden, dass die auf den Grundstücken Nr. 001, 002 und 004 angebrachten Markierungen exakt dem von den Beschwerdeführern behaupteten Grenzverlauf entsprechen. Schliesslich ist aus den Akten klar ersichtlich, dass die auf der Parzelle Nr. 004 entfernten Pflastersteine innerhalb der rot markierten Fläche liegen. Selbst

Seite 9 — 11 wenn die Beschwerdeführer bestreiten, Urheber der Besitzesstörungen zu sein, so erscheint es vor diesem Hintergrund offensichtlich, dass die Eheleute A.B. die Markierungen auf den Grundstücken ihrer Nachbarn angebracht und die Verbundsteine entfernt haben. Es gibt schlichtweg niemanden, der sonst ein Interesse an solchen Handlungen hätte. Die gesamten Umstände und der offensichtliche Bezug zur gerichtlich ausgetragenen Eigentumsklage/Grenzscheidungsklage stellen hinreichende Beweise dar. c) Das Vorgehen der Beschwerdeführer passt im Übrigen zu den Vorfällen der letzten Jahre. Immer wieder hatten die Bündner Gerichte und das Bundesgericht Streitigkeiten betreffend die Parzellen Nr. 001, 002, 003 und 004 zu beurteilen. Schliesslich überzeugt auch die Behauptung der Beschwerdeführer nicht, es könne der Förster gewesen sein, der die Verbundsteine entfernt habe. Es ist schlicht nicht einzusehen, welches Interesse die Gemeinde daran hätte, innerhalb der fraglichen privaten Grundstücke Markierungen anzubringen und ohne Wissen der Grundstückeigentümer Teile der Pflästerung zu entfernen. d) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass nach Würdigung der gesamten Umstände sehr wohl – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – schlüssig nachgewiesen ist, dass A. und B. die Markierungen auf den Parzellen Nr. 001, 002 und 004, Grundbuch K., angebracht und die Pflastersteine auf der Parzelle Nr. 004, Grundbuch K., entfernt haben. Die Beschwerdegegner haben sich somit völlig zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass einzig ihre Nachbarn Urheber der Besitzesstörungen sein können. Der vorinstanzliche Entscheid ist zu schützen. Eine, wie von den Beschwerdeführern geltend gemachte Gesetzesverletzung liegt nicht vor. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Da die von der Vorinstanz festgelegte Frist zur Wiederherstellung am 1. April 2009 abgelaufen ist, ist dem Ehepaar A.B. von Amtes wegen eine neue Frist anzusetzen. Die Wiederherstellung hat bis zum 31. Mai 2009 zu erfolgen. 8. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestand kein Anlass, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nunmehr gegenstandslos. 9. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'500.-- unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer. Diese haben die Beschwerdegegner ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 800.-- (inkl. MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.

Seite 10 — 11

Seite 11 — 11 Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A. und B. wird eine Frist zur Wiederherstellung bis zum 31. Mai 2009 angesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- (inkl. Schreibgebühr) gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A. und B.. Diese haben die Beschwerdegegner ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 800.-- (inkl. MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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