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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 04.02.2009 ERZ 2009 12

February 4, 2009·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·1,617 words·~8 min·8

Summary

Vollzug eines Amtsbefehls | Vollstreckbarkeit und Vollzug ZPO/GR 263

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04.02.2009 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 09 12 Verfügung Einzelrichter I. Zivilkammer Präsident Brunner __________________________________________ In der zivilrechtlichen Beschwerde des X. und Y., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Kreispräsidiums Trins vom 07.01.2009, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Z., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lukas Bühlmann, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen die Beschwerdeführer, betreffend Vollzug eines Amtsbefehls wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 16. Januar 2009 samt mitgereichten Akten, in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2009, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

Seite 2 — 8 – dass der Kreispräsident Trins am 31. März 2008 auf Gesuch der Z. gegen X. und Z. einen Amtsbefehl erliess und verfügte, dass letztere die die Grenzabstandsvorschriften gemäss Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB verletzenden gepflanzten hochstämmigen Bäume entlang der gemeinsamen Grenze der Parzellen B. und C. in A. zu entfernen haben, – dass das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden eine dagegen von X. und Z. geführte Beschwerde am 2. Juni 2008, mitgeteilt am 24. Juli 2008, abwies und dieser Entscheid unangefochten rechtskräftig wurde, – dass X. und Z. den Amtsbefehl trotz erster Aufforderung von Z. vom 6. Oktober 2008 bis anhin nicht befolgt haben, – dass sich Z. am 13. November 2008 zwecks Vollzugs des Amtsbefehls an den Kreispräsidenten Trins wandte, – dass der Kreispräsident Trins nach durchgeführtem Verfahren am 7. Januar 2009 unter Androhung des Vollzuges mittels Polizeigewalt und der Straffolge von Art. 292 StGB verfügte, die fraglichen Bäume seien bis zum 30. Januar 2009, 12.00 Uhr, zu entfernen, – dass X. und Z. dagegen am 16. Januar 2009 beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden (recte Einzelrichter am Kantonsgericht) Beschwerde einreichten mit dem Hauptbegehren, das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2008 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf dieses überhaupt einzutreten sei; zumindest sei die vom Kreispräsidenten gesetzte Frist wenigstens bis Ende April 2009 zu verlängern, – dass der Kreispräsident Trins am 21. Januar 2009 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete, – dass die Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2009 beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, – dass gegen Entscheide über Vollstreckbarkeit oder Vollzug eines Urteils innert 10 Tagen seit Mitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden kann, soweit nicht Bestimmungen von Staatsverträgen oder vom Bundesrecht vorgehen (Art. 263 ZPO),

Seite 3 — 8 – dass die Beschwerdeführer trotz unrichtiger Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid rechtzeitig und formgerecht Beschwerde eingereicht haben, so dass auf diese einzutreten ist, – dass die Beschwerdeführer zunächst rügen, der Kreispräsident habe seine Begründungspflicht verletzt, indem er auf die Einwände in ihrer Stellungnahme nicht hinreichend eingegangen sei, – dass wohl einzuräumen ist, dass der Entscheid des Kreispräsidenten Trins in den eigentlichen Erwägungen sehr knapp gehalten ist, – dass die urteilende Instanz aber nicht auf sämtliche Vorbringen einer Partei einzugehen hat, sondern nur auf die entscheidwesentlichen, – dass die Eheleute XY. in ihrer Stellungnahme hauptsächlich auf die Vorgeschichte bis zum Vollstreckungsgesuch Bezug nehmen und die Notwendigkeit des Gesuchs in Frage stellen, indessen mit keinem Wort begründen, weshalb der rechtskräftige Amtsbefehl nicht vollstreckbar sein sollte, – dass dem Kreispräsidenten Trins unter diesen Umständen eine Verletzung der Begründungspflicht nicht vorgeworfen werden kann, wenn er sich grundsätzlich mit der Feststellung begnügte, der Amtsbefehl sei rechtkräftig und der Kreispräsident sei für den Vollzug zuständig (vgl. den Gesetzestext von Art. 252 Abs. 1 ZPO), – dass der Einwand der Beschwerdeführer, der Kreispräsident habe im angefochtenen Vollzugsentscheid verfügt, es seien die entlang der gemeinsamen Grenze der Parzellen-Nr. B. und C. in A. gepflanzten hochstämmigen Bäume zu entfernen, was mit dem Amtsbefehl nicht übereinstimme, zwar formell zutreffend ist, – dass aufgrund des Amtsbefehls vom 31. März 2008 und der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 2. Juni 2008 für alle Beteiligten zweifelsfrei ist, dass nur jene Platanen zurückzuversetzen sind, welche den Grenzabstand von 6 m gemäss Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB zur gemeinsamen Grenze der Parzellen-Nr. B. und C. in A. nicht einhalten,

Seite 4 — 8 – dass der Kreispräsident im nunmehr angefochtenen Entscheid gar nichts anderes hätte verfügen dürfen als im zu vollstreckenden Amtsbefehl und er offensichtlich auch nichts anderes verfügen wollte, – dass der Hinweis der Beschwerdeführer zwar richtig ist, dass sich der Kreispräsident hinsichtlich der Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Vollzugsbefehls auf eine falsche Gesetzesbestimmung berief (Art. 153 ZPO), dies indessen den Beschwerdeführern nicht weiter hilft, da der anwendbare Art. 256 ZPO inhaltlich grundsätzlich dasselbe aussagt, – dass die Beschwerdeführer sodann vorbringen, Art. 252 Abs. 1 ZPO besage nicht, dass in jedem Fall ein Anspruch auf sofortigen Vollzug eines rechtskräftigen Urteils bestehe, – dass dazu vorerst festzuhalten ist, dass es vorab Sache der aus einem rechtskräftigen Urteil verpflichteten Partei ist, von sich aus für die Umsetzung des Urteilsspruchs zu sorgen und diese nicht einfach abzuwarten hat, bis sie von der anderen Partei zum Vollzug aufgefordert wird oder ein amtlicher Vollzugsbefehl ergeht, – dass die die Beschwerde der Eheleute XY. abweisende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 2. Juni 2008 am 24. Juli 2008 mitgeteilt wurde und die unterlegenen Beschwerdeführer auf einen Weiterzug ans Bundesgericht verzichteten, – dass sie daraufhin keinerlei Anstalten trafen, sich der gerichtlichen Anordnung zu unterwerfen, so dass sie am 6. Oktober 2008 von der Beschwerdegegnerin zum Vollzug der Anordnungen im Amtsbefehl aufgefordert werden mussten, – dass die Eheleute XY. gemäss Schreiben der Gartenbaufirma Schutz vom 1. Dezember 2008 erst am 3. November 2008 mit dieser zwecks Versetzung der Platanen in Verbindung traten, – dass es somit die Eheleute XY. zu vertreten haben, dass überhaupt ein Vollstreckungsgesuch eingeleitet werden musste, was unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist (Art. 122 Abs. 3 ZPO),

Seite 5 — 8 – dass gemäss Art. 252 Abs. 1 ZPO jedes Urteil eines bündnerischen Gerichtes, des Bundesgerichtes oder diesem gleich gestellten Gerichte mit Eintritt der Rechtskraft sofort zum Vollzug geeignet ist, – dass die Eheleute XY. die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 2. Juni 2008 nicht beim Bundesgericht angefochten haben, so dass dieses unter Berücksichtigung des Stillstandes der Fristen gemäss Art. 46 BGG am 16. September 2008 rechtskräftig wurde, – dass demnach gemäss der genannten Gesetzesbestimmung „sofort“ nach diesem Zeitpunkt ein Vollstreckungsgesuch gestellt werden konnte, – dass der Kreispräsident unter diesen Umständen zu Recht feststellte, dass die Anordnungen im Amtsbefehl vom 31. März 2008 vollzogen werden können, und gemäss Art. 256 ZPO entsprechende Frist angesetzt hat, – dass diese Frist am 30. Januar 2009, 12.00 Uhr, endete und die Beschwerdeführer in einem Eventualbegehren beantragen, diese sei bis wenigstens Ende April 2009 zu verlängern, – dass zur Begründung im wesentlichen vorgebracht wird, bei einer Verpflanzung während der Winterzeit würden die Platanen zwangsläufig absterben, – dass gemäss Art. 256 ZPO eine möglichst kurze Frist zum Vollzug anzusetzen ist, – dass diese Gesetzesbestimmung aber nicht ausschliesst, besondere Umstände beim Vollzug zu berücksichtigen, – dass insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip, einem unsere ganze Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz, Rechnung zu tragen ist, – dass demnach die Interessen beider Parteien im Rahmen der zeitlichen Festsetzung des Vollzugs zu berücksichtigen sind, – dass es der Beschwerdegegnerin mit der Zurückversetzung der Platanen offensichtlich darum geht, deren Auswirkungen, wie Schattenwurf, Blattfall, Sichteinschränkung, zu mindern,

Seite 6 — 8 – dass sich diese Immissionen während der Winterzeit, in der die Platanen ohne Blätter sind und man sich ohnehin nur beschränkte Zeit draussen aufhält, nur in geringem Ausmasse auswirken, zumal die Pflanzen ihre Endhöhe noch nicht erreicht haben, – dass es andererseits verständlich ist, dass die Eheleute XY. versuchen wollen, mit der blossen Versetzung der Pflanzen deren Überleben zu sichern, – dass es unter diesen Umständen ohne weiteres verhältnismässig ist, mit dem Vollzug des Amtsbefehls noch wenige Wochen zu warten, – dass es gemäss Schreiben der Gartenbaufirma Schutz vom 1. Dezember 2008 möglich ist, die Pflanzen im März zu versetzen, – dass es sich in Abwägung aller Umstände rechtfertigt, die Frist für den Vollzug des Amtsbefehls auf spätestens 20. März 2009 anzusetzen, – dass die Beschwerdeführer sich dessen bewusst sein müssten, dass es sich bei dieser Frist gemäss Art. 256 ZPO um eine peremptorische Frist handelt, welche nicht erstreckbar ist, – dass der angefochtene Entscheid in diesem Sinne abzuändern ist, – dass sich mit der Mitteilung des Hauptentscheides das Gesuch betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung erübrigt, – dass indessen aus den oben erwähnten Gründen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Eheleute XY. gehen, welche die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen haben,

Seite 7 — 8 verfügt: 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass die Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides aufgehoben und wie folgt neu gefasst wird: 1. Die Eheleute X. und Z. werden angewiesen, ihre entlang der gemeinsamen Grenzen der Parzellen-Nr. B. und C. der Gemeinde A. gepflanzten hochstämmigen Bäume, welche die Abstandsvorschriften von Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB (6 m Grenzabstand) verletzen, bis zum 20. März 2009, 18.00 Uhr, zu entfernen bzw. zu versetzen. Bei Nichtbefolgung dieser Verfügung wird ausdrücklich gemäss Art. 256 ZPO der Vollzug mittels Polizeigewalt und die Straffolge gemäss Art. 292 StGB sowie die Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen gemäss Art. 258 Ziff. 2 ZPO angedroht. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- (einschliesslich Schreibgebühr) gehen zu Lasten der Beschwerdeführer, welche die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen haben. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung, in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________________________________________ Kantonsgericht von Graubünden Einzelrichter in Zivilsachen

Seite 8 — 8 Präsident Brunner

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