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Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2026 VG.2026.00019 (VG.2026.1582)

April 30, 2026·Deutsch·Glarus·Verwaltungsgericht·HTML·2,577 words·~13 min·2

Summary

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 30. April 2026

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiber MLaw Siro Rhyner

in Sachen

VG.2026.00019

AA.______

Beschwerdeführer

AB.______

beide vertreten durch lic. iur. Elias Zopfi, Rechtsanwalt

gegen

1.

Gemeinde Glarus Süd

Beschwerdegegner

2.

Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus

3.

Regierungsrat des Kantons Glarus

betreffend

Baubewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 AA.______ und AB.______ sind Eigentümer der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], auf der sich ein Einfamilienhaus befindet. Am 12. Juni 2024 reichten sie ein Baugesuch ein, welches sie am 18. November 2024 anpassten. Dabei ersuchten sie um eine Bewilligung für eine Sitzplatzüberdachung (Pergola) mit einer Fläche von 20,25 m2 als Ersatz für die bestehende Markise.

1.2 Das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) verweigerte die Baubewilligung mit Teilverfügung vom 19. Dezember 2024. Gestützt darauf bewilligte die Gemeinde Glarus Süd das Baugesuch am 23. Januar 2024 nicht. Dagegen erhoben AA.______ und AB.______ am 3. Februar 2025 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Glarus, welcher diese am 13. Januar 2026 abwies.

2.

AA.______ und AB.______ gelangten mit Beschwerde vom 15. Februar 2026 ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 13. Januar 2026 sowie die Erteilung der Baubewilligung. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung zurückzuweisen. Das DBU und die Gemeinde Glarus Süd schlossen am 20. Februar 2026 bzw. am 25. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten von AA.______ und AB.______, wobei das DBU auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtete. Der Regierungsrat verzichtete am 26. Februar 2026 ebenfalls auf eine Stellungnahme und verwies auf seinen Entscheid vom 13. Januar 2026, an welchem er vollumfänglich festhalte.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b) geltend gemacht werden. Die Unangemessenheit eines Entscheids kann nur ausnahmsweise geltend gemacht werden (Art. 107 Abs. 2 VRG), wobei vorliegend kein Ausnahmetatbestand ersichtlich ist.

2.

2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Ersatz der Markise durch eine Pergola verändere die Identität des Gebäudes nicht, da dadurch keine neue Bruttogeschossfläche geschaffen werde. Die geplante Pergola wahre die Identität des Gebäudes einschliesslich seiner Umgebung in den wesentlichen Zügen und stelle eine Verbesserung gestalterischer Art dar. Die farblich dezent und unauffällig ausgestaltete Pergola passe sich besser der Baute und dem Landschaftsbild an als die bestehende auffällig farbige und verwitterte Markise. Sodann werde die Überdachung von der Strasse aus kaum sichtbar sein, habe keinen Einfluss auf die Silhouette des Gebäudes und füge sich diskret in das architektonische Gesamtbild ein. Ferner lehne die Fachstelle Denkmalpflege und Ortsbildschutz die Überdachung nicht per se ab. Letztere habe eine im Vergleich zur ursprünglichen Baueingabe redimensionierte, Pergola-artige Konstruktion mit geschlossenem Dach ohne Verglasungselemente der Wände vielmehr als denkbar bezeichnet. Mit der Projektanpassung sei exakt dieser Vorgabe entsprochen worden. Auch leuchte nicht ein, inwieweit die bestehenden Erweiterungen für die Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens relevant seien. Schliesslich wäre der Ersatz der Markise durch eine Pergola auch bei der Renovation des Gebäudes im Jahr 2015 bewilligungsfähig gewesen. Im Übrigen minimiere die Pergola im Vergleich zur Markise den Ressourcenverbrauch und wirke sich positiv auf die Bausubstanz, den Nutzwert des Gebäudes und die Lebensqualität der Bewohner aus, ohne die bauliche Identität der Liegenschaft zu beeinflussen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den Standpunkt, sie verfüge im Rahmen von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone über keine eigene Entscheidkompetenz. Diese komme dem Beschwerdegegner 2 zu, weshalb sie, die Beschwerdegegnerin 1, dessen Entscheid lediglich zu eröffnen gehabt habe.

2.3 Der Beschwerdegegner 2 bringt unter Verweis auf seine Teilverfügung vom 19. Dezember 2024 vor, dass es sich beim bestehenden Gebäude um eine nicht zonenkonforme, altrechtliche Baute ausserhalb der Bauzone handle. Änderungen an solchen Bauten könnten nur bewilligt werden, soweit die Identität der Baute gewahrt bleibe. Da sich die Parzelle bereits im Jahr 1972 in der Landwirtschaftszone befunden habe, seien alle seither vorgenommenen baulichen Änderungen bei der Beurteilung der Identitätswahrung zu berücksichtigen. Dazu würden ein im Jahr 1980 realisierter Anbau mit einer Grundfläche von 40,84 m2 sowie die Errichtung eines Schopfs mit einer Grundfläche von 30,24 m2 im Jahr 1985 zählen. Mit den beiden Änderungen sei die Gesamtfläche um 29 % vergrössert worden. Im Jahr 2015 sei sodann eine Luft‑/Wasserwärmepumpe errichtet, das Einfamilienhaus saniert und die Umgebung neu gestaltet worden, was eine Sitzplatzerweiterung sowie die Neuerstellung eines Parkplatzes beinhaltet habe. Unter Berücksichtigung dieser seit 1972 vorgenommenen baulichen Änderungen sei die neu projektierte und das Erscheinungsbild verändernde Sitzplatzüberdachung im Rahmen der Identitätswahrung nicht mehr möglich.

2.4 Der Beschwerdegegner 3 macht unter Verweis auf seinen angefochtenen Entscheid geltend, die geplante Pergola führe zusammen mit den anderen seit 1972 erfolgten Änderungen dazu, dass die Identität der Liegenschaft nicht mehr gewahrt bleibe. Damit würde der Sitzplatz dauerhaft überdacht und das äussere Erscheinungsbild der Liegenschaft in Bezug auf die räumliche Gestaltung massgeblich verändert. Darüber hinaus würde die Nutzung wesentlich intensiviert, indem ein dauerhaft überdachter Sitzplatz ein Verweilen im Freien bei widrigeren Wetterbedingungen ermögliche. Die Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich Qualitätssteigerung, Instandhaltung und Ressourcenverbrauch seien für die Beurteilung der Identität schliesslich irrelevant.

3.

3.1 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG]). Gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG können bestimmungsgemäss nutzbare Bauten ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr zonenkonform sind, mit Bewilligung erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Art. 24c Abs. 4 RPG). In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c Abs. 5 RPG).

3.2

3.2.1 Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (sog. Identitätserfordernis). Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig (Art. 42 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV]). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Art. 42 Abs. 2 RPV). Schrittweise Änderungen sind zulässig, solange diese die Identität gegenüber dem massgeblichen Vergleichszustand insgesamt wahren (vgl. BGer-Urteil 1C_347/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.5). Ob die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 RPV). Dabei ist auf die Wesensgleichheit der Baute hinsichtlich Umfang, äusserer Erscheinung sowie Zweckbestimmung abzustellen, wobei alle raumrelevanten Gesichtspunkte in ihrem Zusammenwirken zu würdigen sind. Bei wesentlich neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt ist die Wesensgleichheit nicht mehr gewahrt. Fehlt es an der Identität, liegt eine vollständige Änderung vor und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG fällt ausser Betracht (zum Ganzen: BGer-Urteil 1C_518/2021 vom 12. Juni 2023 E. 3.3, mit Hinweis).

3.2.2 Art. 42 Abs. 3 lit. a f. RPV sehen maximale Erweiterungsmasse vor, bei deren Überschreiten das Identitätserfordernis in jedem Fall nicht mehr erfüllt ist. So darf eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 % noch 100 m2 überschreiten (vgl. Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV). Diese rechnerischen Grenzen basieren gemäss den Vollzugsempfehlungen des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) zu Art. 24c RPG auf der Annahme, dass die Änderung gegenüber dem massgeblichen Vergleichszustand vorwiegend in der Erweiterung besteht (ARE, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug vom 23. Februar 2007, Bewilligungen nach Artikel 24c RPG: Änderungen an zonenwidrig gewordenen Bauten und Anlagen, Ziff. 3.3.2, abrufbar unter www.are.admin.ch [zuletzt besucht am 30. April 2026]). Wurde das zulässige Erweiterungsmass nach Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV dementsprechend bereits nahezu ausgeschöpft, darf die Identität im Übrigen nur zurückhaltend verändert werden (vgl. BGer‑Urteil 1C_312/2016 vom 3. April 2017 E. 4.2). Auch wenn die Erweiterungsmasse gemäss Art. 42 Abs. 3 lit. a und b RPV eingehalten werden, ist es demnach denkbar, dass das Bauvorhaben das Identitätserfordernis aus anderen Gründen nicht erfüllt (Rudolf Muggli, in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Bern 2017, Art. 24c N. 35).

3.2.3 Offene Bauteile wie ein Balkon, ein offener Autounterstand oder ein angebauter Sitzplatz sind gemäss den Vollzugsempfehlungen des ARE zu Art. 24c RPG nicht fix in den Flächenvergleich nach Art. 42 Abs. 3 lit. a f. RPV einzurechnen. Sie dürfen dennoch die Identität der Baute nicht massgeblich verändern und sind gegebenenfalls bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, etwa indem das zulässige Erweiterungsmass angemessen reduziert wird (ARE, a.a.O., Ziff. 3.3.2).

3.3 Die Umgebungsgestaltung durch Terrainveränderungen, die Schaffung bzw. Vergrösserung von Sitzplätzen oder die Schaffung von Autoabstellplätzen führt nicht zu einer Erweiterung des bestehenden Gebäudevolumens, weshalb diese Änderungen nicht nach den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zu beurteilen sind. Vielmehr ist in diesem Fall lediglich zu prüfen, ob in Bezug auf die Umgebung das Identitätserfordernis (vgl. vorstehende E. II/3.2) erfüllt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zielsetzung, den schleichenden Verlust des Charakters landwirtschaftlich geprägter Landschaften zu verhindern, auch bezüglich der Umgebungsgestaltung zu gelten hat (BGer-Urteil 1C_567/2021 vom 23. Januar 2023 E. 4.2, 1C_572/2020 vom 30. November 2021 E. 7.4, 1C_480/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.3, je mit Hinweisen).

4.

4.1 Vorliegend handelt es sich unbestrittenermassen um eine altrechtliche Baute i.S.v. Art. 24c RPG, weshalb die Frage, ob eine Ausnahmebewilligung für das streitbetroffene Bauvorhaben erteilt werden kann, nach Art. 24c RPG und Art. 42 RPV zu beurteilen ist. Unbestritten ist sodann, dass sich die Liegenschaft seit der am 1. Juli 1972 eingeführten Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet in der Landwirtschaftszone befindet. Entsprechend wurde sie am 1. Juli 1972 dem Nichtbaugebiet zugewiesen, womit im Rahmen der Beurteilung der Identität der Zustand der Baute zu diesem Zeitpunkt zu vergleichen ist (Art. 42 Abs. 2 RPV; ARE, a.a.O., Ziff. 2.1 und 3.2). Bei der Prüfung des Identitätserfordernisses sind entsprechend alle seither vorgenommenen Änderungen miteinzubeziehen. Dazu gehört der Anbau eines Bastelraums inklusive Heizung mit einer Fläche von 40,84 m2 und die Errichtung eines Holz- und Geräteschopfs mit einer Fläche von 30,42 m2. Im Jahr 2015 bzw. 2016 wurde das Einfamilienhaus sodann saniert sowie dessen Umgebung neu gestaltet. Diese Änderungen umfassten die Errichtung einer Luft-/Wasserwärmepumpe, eine Dachsanierung inklusive Einbau von vier Dachfenstern, eine Sitzplatzerweiterung um mindestens 15,75 m2 und die Neuerstellung eines Autoabstellplatzes, wobei für die Aussenraumgestaltung zugleich der Anteil an Stützmauern sichtbar erhöht wurde.

4.2 Mit der Errichtung des Anbaus und des Schopfs wurde die Gesamtfläche von 244,78 m2 auf 315,86 m2 und damit um 29 % erweitert. Insofern wurde das zulässige Erweiterungsmass nach Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV bereits nahezu ausgeschöpft, weshalb die Identität im Übrigen, d.h. etwa hinsichtlich der äusseren Erscheinung sowie Zweckbestimmung, nur zurückhaltend verändert werden darf (vgl. vorstehende E. II/3.2.1 f.). Dieser seit der Gesamtflächenerweiterung noch verbleibende Raum für zurückhaltende Änderungen wurde durch die Umgebungsarbeiten im Jahr 2015 vollständig in Anspruch genommen, indem das äussere Erscheinungsbild der Umgebung mittels Erhöhung des Anteils an Stützmauern, Neuschaffung eines Autoabstellplatzes sowie Erweiterung des Sitzplatzes wesentlich verändert wurde. Für die Errichtung einer Pergola mit einer Fläche von 20,25 m2 besteht im Rahmen des Identitätserfordernisses damit kein Raum mehr, zumal die geplante Sitzplatzüberdachung eine weitere Veränderung der äusseren Erscheinung bewirken würde. Mit Blick darauf und vor dem Hintergrund, dass die projektierte Überdachung in der Höhe bis zum Boden des Dachstocks reichen würde, ist die Behauptung der Beschwerdeführer wenig glaubhaft, wonach diese von der Strasse aus kaum sichtbar wäre. Ferner vermögen auch ihre Vorbringen hinsichtlich Lebensqualität, Ressourcenverbrauch und Werterhaltung nichts daran zu ändern, dass das Identitätserfordernis bei Umsetzung der Pergola nicht mehr als gewahrt erachtet werden kann. Die Beschwerdeführer können aus der Beurteilung der Fachstelle Denkmalpflege und Ortsbildschutz bezüglich Identitätswahrung schliesslich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus der Stellungnahme der Fachstelle geht nämlich nicht hervor, dass die seit 1972 erfolgten Änderungen bei der Beurteilung des Identitätserfordernisses mitberücksichtigt wurden, womit ihre Prüfung bereits als unvollständig zu taxieren ist (vgl. vorstehende E. II/4.1).

4.3 Hinzu kommt, dass die geplante Pergola angesichts der bereits fast ausgeschöpften zulässigen Gesamtflächenerweiterung von 29 % das zulässige Mass überschreiten würde. Obschon es sich dabei um offene Bauteile handelt und diese beim Flächenvergleich nach Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV nicht fix einzurechnen sind, verändert die feste und dauernde Überdachung die äussere Erscheinung sowie die Nutzungsintensivität des Sitzplatzes und damit massgebliche Aspekte der Identität der Baute. Dies ist gemäss den Vollzugsempfehlungen des ARE in der Gesamtwürdigung etwa dahingehend zu berücksichtigen, als dass das Mass der zulässigen Erweiterung nach Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV angemessen reduziert wird (vgl. vorstehende E. II/3.2.3). Da dieses jedoch durch die Erweiterungsarbeiten (Anbau und Schopf, vgl. vorstehende E. II/4.1) bereits fast vollständig ausgenutzt wurde, kann diesem Umstand in der Gesamtwürdigung lediglich noch damit Rechnung getragen werden, dass die Sitzplatzüberdachung zu einem Teil der Gesamtfläche angerechnet wird (vgl. BGer-Urteil 1C_268/2010 vom 25. November 2010 E. 4.3). Bei der Anrechnung von einem Viertel der Fläche (5,06 m2) wäre das zulässige Gesamtflächenerweiterungsmass von 30 % aber bereits überschritten (Erweiterung von 244,78 m2 [Stand 1972] auf 320,92 m2). Den Beschwerdeführern ist entsprechend nicht darin zu folgen, wenn sie geltend machen, das Bauvorhaben wäre im Rahmen der 2015 erfolgten Sanierung bewilligungsfähig gewesen.

4.4 An dem soeben Dargelegten vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführer nichts zu ändern, wonach es sich beim Bauvorhaben um eine zulässige Verbesserung gestalterischer Art (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 RPV) handle. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass das derzeitige Erscheinungsbild des Gebäudes mit dem offenen Sitzplatz und einer Markise generell unbefriedigend wäre (vgl. BGer-Urteil 1C_480/2019 und 1C_481/2019 vom 16. Juli 2020 E. 4.3, 1C_335/2012 vom 19. März 2013 E. 5.2). Zwar mag es zutreffen, dass die bestehende Markise auffällig farbig und verwittert ist. Dieser visuelle Mangel lässt sich indessen damit beheben, dass die bestehende Markise durch eine neue, farblich dezentere ersetzt wird. Die Errichtung einer Pergola als Ersatz für die Markise ist hierfür einerseits nicht erforderlich. Andererseits ginge das geplante Vorhaben über eine blosse gestalterische Verbesserung hinaus, da der Sitzplatz durch eine dauerhafte Überdachung in seiner Identität und nicht lediglich optisch verändert würde.

4.5 Zusammenfassend wäre die Identität der Baute gegenüber dem massgeblichen Vergleichszustand bei Umsetzung des streitbetroffenen Bauvorhabens nicht mehr gewahrt. Der Beschwerdegegner 3 verneinte den Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung damit zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

III.

Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 2'000.- sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG). Von dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- sind ihnen Fr. 1'000.- zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführer haben keine Parteientschädigung beantragt und eine solche wäre ihnen angesichts ihres Unterliegens auch nicht zuzusprechen (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Von dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- sind ihnen Fr. 1'000.- zurückzuerstatten.

3.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2026.00019 — Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2026 VG.2026.00019 (VG.2026.1582) — Swissrulings