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Glarus Verwaltungsgericht 11.02.2026 VG.2026.00018 (VG.2026.1553)

February 11, 2026·Deutsch·Glarus·Verwaltungsgericht·HTML·2,489 words·~12 min·7

Summary

Wahlen und Abstimmungen (soweit keine staatsrechtl. Klage)

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Verfügung vom 11. Februar 2026

Der Präsident

in Sachen

VG.2026.00018

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Glarus

Beschwerdegegner

betreffend

Stimmrechtsbeschwerde

(Wahlkampfauftritt)

Der Präsident zieht in Betracht:

1.

Am 8. März 2026 finden die Gesamterneuerungswahlen des Regierungsrats des Kantons Glarus statt. Neben den aktuellen Mitgliedern gaben hierfür zwei weitere Personen, unter anderem A.______, ihre Kandidatur bekannt. Im Rahmen des Wahlkampfs traten die bestehenden Mitglieder des Regierungsrats dabei gemeinsam in einem Inserat in der Wochenzeitung "Fridolin" und auf der Webseite "https://zukunft.gl/" auf.

2.

A.______ gelangte mit einer als Stimmrechts- bzw. Aufsichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 22. Januar 2026 ans Verwaltungsgericht und beantragte, es sei umgehend zu prüfen, ob der Wahlkampfauftritt des Regierungsrats mit den Grundsätzen der Stimmrechtsfreiheit und der Chancengleichheit vereinbar sei. Gegebenenfalls seien geeignete vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, um eine weitere Beeinträchtigung der freien Willensbildung bis zum Wahltermin zu verhindern. Überdies sei festzustellen, dass durch die Verwendung eines kantonalen Hoheitszeichens auf der Kampagnenwebseite sowie durch die Angabe einer Departementsadresse im Impressum ein unzulässiger amtlicher Anschein im Wahlkampf entstehe.

3.

3.1 Das Verwaltungsgericht trat am 26. Januar 2026 auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Akten dem Regierungsrat zur Behandlung. Am 3. Februar 2026 überwies Letzterer mit dem Einverständnis von A.______ die Sache dem Verwaltungsgericht zur Behandlung als Sprungbeschwerde.

3.2 Das Verwaltungsgericht nahm die Sprungbeschwerde am 5. Februar 2026 entgegen und gab dem Regierungsrat bis zum 10. Februar 2026 Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zu den beantragten, aber nicht näher bezeichneten vorsorglichen Massnahmen. Dem kam er am 10. Februar 2026 nach und schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Überdies beantragte er die Abweisung des Gesuchs um Erlass von vorsorglichen Massnahmen.

II.

1.

Das Verwaltungsgericht hat bereits in seiner Präsidialverfügung vom 5. Februar 2026 die Sprungbeschwerde gemäss Art. 105 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) für zulässig erklärt. Damit ist es für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ebenso zuständig wie für den Entscheid über die beantragten vorsorglichen Massnahmen, wobei letzterer in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (Art. 22 Abs. 1 VRG).

2.

2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 VRG können durch Zwischenentscheid vorsorgliche Massnahmen getroffen werden, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen zu schützen. Zweck der vorsorglichen Massnahmen ist es, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, bis das Rechtsverhältnis definitiv geregelt ist. Sie sind das Mittel, um die Wirksamkeit der zu erlassenden Anordnung in der Hauptsache sicherzustellen und so die angestrebte Überprüfung von Rechtsverhältnissen zu sichern. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bedarf des Vorliegens besonderer Gründe. Kumulativ ist erforderlich, dass eine vorsorgliche Massnahme im Einzelfall notwendig und verhältnismässig ist sowie den zu erlassenden Entscheid nicht präjudiziert oder gar verunmöglicht (vgl. Regina Kiener, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 6 N. 2 und 15).

2.2 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit muss eine Interessenabwägung den Ausschlag zugunsten des einstweiligen Rechtsschutzes geben. Insbesondere muss die Massnahme den betroffenen Personen zumutbar sein. Verhältnismässig sind vorsorgliche Massnahmen dann, wenn sie sich zur Abwehr eines bereits eingetretenen oder drohenden Nachteils eignen und in persönlicher, örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das zur Wahrung der gefährdeten Interessen Erforderliche hinausgehen. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens (Hauptsachenprogose) darf bei der Interessenabwägung dann berücksichtigt werden, wenn die Prozessaussichten eindeutig sind. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich dagegen Zurückhaltung auf (Kiener, § 6 N. 16 f.).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, in einem Inserat der Wochenzeitung "Fridolin" seien die aktuellen Mitglieder des Regierungsrats gemeinsam dargestellt worden, wobei keine staatlichen Hoheitszeichen verwendet worden seien. Demgegenüber lasse sich ein solches auf der Webseite "https://zukunft.gl/" finden. Der Auftritt erwecke dadurch einen amtlichen Anschein, welcher über eine rein private Wahlkampfdarstellung hinausgehe und geeignet sei, die freie Willensbildung der Stimmberechtigten zu beeinträchtigen. Sodann werde im Impressum dieser Webseite auf die Departementsadresse von Christian Marti verwiesen, womit eine unmittelbare Verbindung zwischen der Wahlkampagne und der kantonalen Verwaltung hergestellt werde. Für die Adressaten enstehe hierdurch der Eindruck, dass staatliche Infrastruktur oder amtliche Funktionen im Wahlkampf eingesetzt würden. Ferner werde für die Kampagne bei der Internetdomain die Endung ".gl" verwendet, welche im politischen Kontext offenkundig als Abkürzung für den Kanton Glarus verwendet werde. Gesamthaft betrachtet werde den stimmberechtigten Personen das Bild eines offiziellen oder staatlich geschützten Auftritts vermittelt, was nicht angehen könne. So setze die freie Willensbildung der stimmberechtigten Personen nämlich voraus, dass staatliche Organe und Amtsträger im Wahlkampf neutral bleiben und staatliche Mittel oder staatliche Symbole weder tatsächlich noch dem Anschein nach für parteipolitische Zwecke einsetzen würden. Im Übrigen verfüge er, der Beschwerdeführer, weder über Zugang zu amtlichen Hoheitszeichen noch zur administrativen Infrastruktur der kantonalen Verwaltung, weshalb die Kampagne auch gegen die Chancengleichheit verstossen könne. Schliesslich bestehe angesichts der zeitlichen Nähe zur Wahl ein aktuelles und dringliches Rechtsschutzinteresse.

3.2 Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, er habe in Bezug auf den Wahlkampfauftritt nicht als Behörde gehandelt und das absolute Interventionsverbot sei dadurch nicht verletzt worden. Die Grenze des Unzulässigen wäre durch die streitbetroffenen Inserate zwar zweifellos dann überschritten, wenn diese von der kantonalen Verwaltung in Auftrag gegeben und durch staatliche Mittel finanziert worden wären. Dies sei aber nicht der Fall, da die fünf Mitglieder des Regierungsrats die Wahlwerbung privat veranlasst und bezahlt hätten. Sodann sei der gerügte Auftritt durch die einzelnen Mitglieder des Regierungsrats als Privatpersonen in ihrem eigenen Wahlkampf erfolgt, wobei der vom Beschwerdeführer monierte amtliche Anschein im Umstand begründet sei, dass die Mitglieder des Regierungsrats ihre amtliche Stellung aufgrund ihrer Bekanntheit in derartigen Situationen gar nicht abstreifen könnten. Dies dürfe ihnen aber nicht zum Nachteil gereichen, andernfalls ihre Meinungsfreiheit und ihre politischen Rechte als kandidierende Personen im Wahlkampf tangiert würden. Ferner sei der Gebrauch der kantonalen Fahne ebenso zulässig wie die Verwendung einer ".gl"-Domain. Zum einen sei es dem Beschwerdeführer diesbezüglich unbenommen, beides ebenfalls zu verwenden. Zum anderen sei nicht ersichtlich, inwiefern er durch die entsprechende Verwendung einen Nachteil erleide oder hierdurch der politische Wille der stimmberechtigten Personen beeinflusst würde. Schliesslich sei die Verwendung der Geschäftsadresse eines Mitglieds des Regierungsrats im Impressum einer privat veranlassten und finanzierten Webseite, die darüber hinaus verborgen platziert worden sei, nicht geeignet, dem Wahlkampfauftritt einen amtlichen Anstrich zu verleihen.

4.

4.1 Unabhängig von der Beurteilung, ob der Erlass von vorsorglichen Massnahmen auf den Entscheid in der Sache eine (unzulässige) präjudizielle Wirkung haben kann (vgl. dazu vorstehende E. II/2.1), erscheint es aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit angezeigt, im Rahmen der nachstehenden Verhältnismässigkeitsprüfung eine Hauptsachenprognose vorzunehmen. Eine solche ist nach dem oben Dargelegten zulässig, wenn die Prozessaussichten eindeutig sind (vgl. dazu vorstehende E. II/2.2), was – wie nachfolgend aufgezeigt wird – der Fall ist. Streitgegenständlich ist dabei, ob die vom Beschwerdeführer gerügte Wahlkampagne der Mitglieder des Regierungsrats gegen das in Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankerte Grundrecht der Abstimmungsfreiheit verstösst und ob es dem Beschwerdeführer gelingt, glaubhaft zu machen, dass die von ihm gerügten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet sind, das Resultat der Abstimmung wesentlich zu beeinflussen (Art. 115 Abs. 3 VRG). Werden solche Unregelmässigkeiten festgestellt, so sind die notwendigen Anordnungen zur Behebung der Mängel, wenn möglich vor Schluss des Wahlverfahrens, zu treffen (vgl. Art. 116 Abs. 2 VRG).

4.2 Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jede stimmberechtigte Person ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung. Das Ergebnis eines Urnengangs kann unter anderem durch eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung der Stimmberechtigten im Vorfeld der Abstimmung verfälscht werden (vgl. BGer-Urteil 1C_379/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2, mit Hinweisen). Dabei gilt indessen zu beachten, dass die Abgrenzung zwischen privaten Interventionen in einem Abstimmungs- oder Wahlkampf und solchen von Behördenmitgliedern, die einen öffentlichen Charakter aufweisen und deshalb der Behörde als solcher zuzurechnen sind, im Einzelnen nicht immer leicht fällt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Wahl- und Abstimmungsfreiheit (Art. 34 Abs. 2 BV) stellt auf die Wirkung einer Mitteilung ab, die diese auf die Adressaten und den durchschnittlich aufmerksamen und politisch interessierten Stimmbürger hat (vgl. BGE 130 I 290 E. 3.3; BGer-Urteil 1C_662/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.3.3, je mit Hinweisen). Dabei misst das Bundesgericht dem Menschenbild eines vernunftbegabten Wesens einen grossen Stellenwert bei, indem es den stimmberechtigten Personen zutraut, zwischen verschiedenen gegensätzlichen Auffassungen zu unterscheiden, unter den Meinungen auszuwählen, Übertreibungen als solche zu erkennen und vernunftgemäss zu entscheiden (BGE 98 Ia 73 E. 3b; vgl. auch Andreas Kley, Rechtliche Schranken der politischen Werbung, in Schweizer Werbeagenda 2003, 45. A., Zürich, 10-1 ff.).

4.3

4.3.1 Die Beschwerde des Beschwerdeführers bezieht sich unter anderem auf das Inserat in der Wochenzeitung Fridolin vom 22. Januar 2026, in welchem auf Seite 23 die aktuellen Mitglieder des Regierungsrats auf einem Banner abgebildet sind. Linksbündig sind auf blauem Hintergrund mit weisser Schrift sodann die Hinweise "Engagiert in die Zukunft", "#regierungsratswahlen" und "zukunft.gl" angebracht. Bei einer gesamthaften Beurteilung dieses Inserats fällt dabei zunächst auf, dass die darauf abgebildeten Personen nicht im Rahmen eines Gruppenfotos, sondern mittels zusammengesetzten Einzelporträts abgebildet sind. Alsdann wurde gänzlich auf die Departementszugehörigkeit sowie auf weitergehende Hinweise in Bezug auf die amtliche Tätigkeit der abgebildeten Personen verzichtet, womit objektiv betrachtet nicht mit einer amtlichen Stellung geworben wird. Ferner entspricht der Hintergrund bzw. die gewählten Farben (blau/weiss) im Inserat nicht denjenigen, welche der Kanton Glarus für einen amtlichen Auftritt nutzt (schwarz/rot/weiss). Obschon die stimmberechtigten Personen im Kanton Glarus die auf dem Inserat abgebildeten Personen ohne Weiteres als Regierungsratsmitglieder identifizieren dürften, hat dieses Inserat unter Berücksichtigung des gewählten Textes, der Farben sowie der Anordnung aber nicht die Qualität, einen amtlichen Anschein zu erwecken und dadurch die durchschnittlich aufmerksame stimmberechtigte Person in ihrer Wahlfreiheit einzuschränken. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil Erneuerungswahlen des Regierungsrats im Kanton Glarus Kopfwahlen sind und die stimmberechtigten Personen jeweils in der Pflicht sind, die von ihnen gewählten Personen einzeln auf dem Stimmzettel aufzuführen. Folglich erscheint es weder wahrscheinlich noch als naheliegend, dass sie infolge des soeben genannten Inserats in ihrer Wahlfreiheit eingeschränkt werden bzw. sich aufgrund des Auftritts geradezu verpflichtet sehen, die bisherigen Mitglieder des Regierungsrats auf ihrem Stimmzettel aufzulisten.

4.3.2 Das soeben Gesagte (vgl. vorstehende E. II/4.3.1) trifft sodann auch auf den vom Beschwerdeführer gerügten Internetauftritt auf der Webseite "zukunft.gl" zu. So werden auf der Webseite zunächst dieselben Farben und die gleichen Portraits der Amtspersonen wie im oben genannten Inserat verwendet. Alsdann wird schriftlich auf die kommende Wahl, die bislang gute Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Mitgliedern und deren Visionen hingewiesen, wobei dies einzig "informativ" und nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht "amtlich" anmutet. Daran ändert im Übrigen nichts, dass im oberen rechten Rand die Kantonsflagge verwendet wird. Einerseits steht die Verwendung der kantonalen Flagge jeder Person – auch dem Beschwerdeführer – offen, soweit der Gebrauch nicht irreführend ist oder gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstösst (vgl. Art. 10 des Bundesgesetzes über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen vom 21. Juni 2013 [WSchG]), was vorliegend weder ersichtlich ist noch rechtsgenüglich dargetan wird. Andererseits geht die Verwendung der Flagge im vorliegenden Fall nicht über das hinaus, wofür beispielsweise auch verschiedene Parteien oder Vereine die Flagge nutzen, namentlich die bildliche Bekundung einer kantonalen Zugehörigkeit. Insgesamt ist die Flaggenverwendung somit ebenso wenig geeignet, einen amtlichen Anschein zu erwecken bzw. das Verhalten der stimmberechtigten Personen zu beeinflussen, wie die ".gl"-Endung der Webseite, da auch deren Verwendung einem grundsätzlich unbeschränkten Nutzerkreis offensteht. Diesbezüglich bringt der Beschwerdegegner denn auch zu Recht vor, dass der Kanton Glarus für seinen Internetauftritt die Endung "gl.ch" und nicht lediglich ".gl" verwendet. Mit Blick darauf, dass dem Beschwerdeführer die Verwendung der monierten Domain und der Flagge gleichfalls offensteht, zielt seine Rüge betreffend Chancengleichheit somit ins Leere. Soweit er schliesslich auf die im Impressum enthaltene Adresse hinweist, ist ihm insoweit zu folgen, als dass die dortige Departementsadresse eher unglücklich gewählt ist. Indessen gilt zu berücksichtigen, dass nur ein sehr geringer und vernachlässigbarer Teil der stimmberechtigten Personen das Impressum aufrufen und sich die jeweiligen Personen wohl kaum durch die dort genannte c/o-Adresse in ihrem Wahlverhalten leiten lassen dürften. Durch den Umstand, dass die Adresse im Impressum nur schwer auffindbar ist, folgt weiter, dass ein amtlicher Anstrich von vornherein nicht ersichtlich ist. Ein solcher wäre allenfalls dann gegeben, wenn die Adresse prominent platziert worden wäre.

4.3.3 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass das streitbetroffene Inserat und die Webseite eine rein informative Wirkung erzielen, wonach sich die gegenwärtigen Mitglieder des Regierungsrats gemeinsam für eine erneute Amtsdauer als wählbar präsentieren, was im Übrigen auch in anderen Kantonen entsprechend praktiziert wird. Diesbezüglich ist beispielsweise auf die Regierungsratswahlen im Kanton Zürich hinzuweisen, bei welchen mehrere bisherige Amtspersonen im Rahmen eines überparteilichen Komitees ebenfalls gemeinsam auf Plakaten aufgetreten sind und dabei die Flagge des Kantons Zürich verwendet haben (vgl. Medienmitteilung der Limmattaler Zeitung vom 4. Mai 2022: SVP, FDP und Mitte wollen bei Regierungsratswahl gemeinsam kämpfen [abrufbar unter: https://www.limmattalerzeitung.ch, zuletzt besucht am 11. Februar 2026]). Festzuhalten bleibt damit, dass der vom Beschwerdeführer gerügte Wahlkampfauftritt im Rahmen einer objektiven sowie ganzheitlichen Beurteilung nicht geeignet ist, einen amtlichen Anschein zu erwecken bzw. die durchschnittlich aufmerksame stimmberechtigte Person in ihrer Wahlfreiheit einzuschränken. So kann zumindest nicht gesagt werden, dass die vom Beschwerdeführer gerügten Unregelmässigkeiten (das Inserat, die Flaggenverwendung, die Adresse im Impressum der Webseite oder die sonstigen Hinweise) nach Art und Umfang geeignet wären, das Resultat der Abstimmung "wesentlich" zu beeinflussen (Art. 115 Abs. 3 VRG). Vielmehr ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung einer vernunftgemäss handelnden stimmberechtigten Person (vgl. vorstehende E. II/4.2) davon auszugehen, dass sie sich ein unabhängiges und selbstbestimmtes Bild von den zur Wahl stehenden Kandidatinnen und Kandidaten machen kann und wird.

Mangels ersichtlicher Unregelmässigkeiten sind somit keine vorsorglichen Massnahmen angezeigt, womit das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5.

Gemäss Art. 96 Abs. 2 VRG ist dem Beschwerdeführer eine Kopie des Schreibens des Beschwerdegegners vom 10. Februar 2026 zuzustellen. Darüber hinaus ist ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen. Innert gleicher Frist hätte er dem Verwaltungsgericht einen allfälligen Rückzug seiner Beschwerde anzuzeigen.

III.

Gegen diese Zwischenverfügung steht die Beschwerde ans Bundesgericht nur nach Massgabe der Art. 93 und 98 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) offen (vgl. BGer-Urteil 2C_109/2008 vom 10. März 2008).

Demgemäss verfügt der Präsident:

1.

Das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen wird abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer läuft eine Frist bis am 23. Februar 2026, um dem Verwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Bei Säumnis würde Verzicht angenommen.

3.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2026.00018 — Glarus Verwaltungsgericht 11.02.2026 VG.2026.00018 (VG.2026.1553) — Swissrulings