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Glarus Verwaltungsgericht 06.11.2025 VG.2025.00063 (VG.2025.1536)

November 6, 2025·Deutsch·Glarus·Verwaltungsgericht·HTML·4,585 words·~23 min·3

Summary

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 6. November 2025

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Julia Hubatka

in Sachen

VG.2025.00063

A.______AG

Beschwerdeführerinnen

B.______AG

beide vertreten durch Dr. iur. Andreas Tinner,

Rechtsanwalt

gegen

1.

Gemeinde Glarus Süd

Beschwerdegegner

2.

Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus

betreffend

Nutzungs- und Betretungsverbot

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Infolge eines Erdrutsches im Dezember 2020 musste die Niederentalstrasse in der Ortsgemeinde Schwanden von Frühling bis Herbst 2021 saniert und gesichert werden. Trotz dieser Massnahme reaktivierte sich die Rutschung in der Folge mehrfach spontan, wobei am 29. August 2023 ein Teil der Lockergesteinsrutschung als grosser Murgang ausbrach und sich im Siedlungsgebiet Grüt/Plattenau ablagerte.

1.2 Nach Anhörung der Betroffenen verfügte die Gemeinde Glarus Süd am 25. Januar 2024 ein dauerhaftes Nutzungs- und Betretungsverbot auf den Parz.-Nrn. 01-06 sowie auf einem Teil der Parz.-Nr. 07, alle Grundbuch Schwanden. Dieses werde nach Eintritt der Rechtskraft als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angemerkt.

2.

2.1 Gegen die Entscheide der Gemeinde Glarus Süd vom 25. Januar 2024 erhoben die A.______AG und die B.______AG am 6. März 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Glarus. Nachdem die Verfahren vereinigt wurden, überwies der Regierungsrat die Sache am 11. April 2024 zuständigkeitshalber dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) zur Behandlung.

2.2 Am 27. März 2025 hob die Gemeinde Glarus Süd das Nutzungs- und Betretungsverbot für die Parz.-Nrn. 07 und 05 f., alle Grundbuch Schwanden, teilweise auf (Disp.-Ziff. 1), hielt aber an der Grundbucheintragung für die Parz.-Nrn. 07 und 05, beide Grundbuch Schwanden, fest (Disp.-Ziff. 2).

2.3 Am 7. April 2025 hielten die A.______AG und die B.______AG an ihren Beschwerden fest, soweit diese nicht durch die Entscheide der Gemeinde Glarus Süd vom 27. März 2025 gegenstandslos geworden seien. Am 19. Mai 2025 wies das DBU die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat bzw. diese nicht als gegenstandslos geworden abschrieb.

3.

Die A.______AG und die B.______AG gelangten mit Beschwerde vom 10. Juni 2025 ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids des DBU vom 19. Mai 2025 sowie der Entscheide der Gemeinde Glarus Süd vom 25. Januar 2025. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde Glarus Süd zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Glarus Süd. Das DBU beantragte am 25. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten der A.______AG sowie der B.______AG. Dabei verzichtete es auf eine weitergehende Stellungnahme und verwies auf seinen Entscheid vom 19. Mai 2025. Die Gemeinde Glarus Süd schloss am 8. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei; unter Kostenfolge zu Lasten der A.______AG und der B.______AG. Am 20. August 2025 erneuerten die A.______AG und die B.______AG ihre Rechtsbegehren ebenso wie die Gemeinde Glarus Süd die ihrigen am 25. August 2025.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachstehende E. II/1.3).

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b) geltend gemacht werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann demgegenüber nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt (Art. 107 Abs. 2 VRG).

1.3

1.3.1 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a N. 45).

1.3.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Beschwerdegegner 2 bildeten die Entscheide vom 25. Januar 2024 bzw. vom 27. März 2025, mit welchen die Beschwerdegegnerin 1 ein (teilweises) Nutzungs- und Betretungsverbot für die Parz.-Nr. 07 sowie für die Parz.-Nrn. 01-06, alle Grundbuch Schwanden, festlegte. Demgegenüber waren weder die Ursache des Murgangs vom 29. August 2023 noch die Behandlung der Vorwürfe der Beschwerdeführerinnen bezüglich Schuldermittlung oder Haftung Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.

1.3.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen das Vorgehen des Beschwerdegegners 2, namentlich die Zusammenlegung der beiden Verfahren, kritisieren, verhalten sie sich sodann offensichtlich widersprüchlich. So ergibt sich nämlich aus den Akten, dass sie am 9. April 2024 zumindest sinngemäss ihr Einverständnis zu einer Vereinigung erteilt haben, indem sie diese explizit als sachgerecht bezeichnet haben. Entsprechend musste der Beschwerdegegner 2 von keinem anderslautenden Antrag ausgehen und durfte die Verfahren im Sinne einer zweckmässigen Erledigung ohne Weiteres zusammenlegen, zumal ihm diesbezüglich ohnehin ein grosses Ermessen zusteht (vgl. Art. 23 Abs. 2 VRG; Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 53).

2.

2.1

2.1.1 Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die Beschwerdegegner hätten den Sachverhalt nur ungenügend ermittelt. Die Nutzungs- und Betretungsverbote würden ausschliesslich auf einem Gutachten der C.______AG beruhen. Dieses sei wegen Befangenheit aber nicht verwertbar, da es Anhaltspunkte gebe, wonach es sich um ein Gefälligkeitsgutachten handle. Das Argument der nicht substantiierten Befangenheit ändere hieran nichts, wenn die zuständige Behörde selbst eine vollumfängliche Substantiierung verunmögliche. Sie, die Beschwerdeführerinnen, könnten Indizien ins Recht legen, dass dem Gutachten der C.______AG keine genügende Beweiskraft zukomme und es entsprechend nicht verwertbar sei. Vor diesem Hintergrund sei auf die fundierte fachliche Einschätzung von D.______ zu verweisen, wonach die missglückte Strassensanierung nach dem Rutsch im Dezember 2020 durch die C.______AG geplant worden sei. Ein weiteres Indiz dafür, dass Letztere und die Beschwerdegegnerin 1 ein Interesse daran hätten, die Erdrutsche und Murgänge im Jahr 2023 als unvermeidbare Naturereignisse darzustellen, sei, dass der Geologe E.______ im Rahmen eines Beitrags vom 7. September 2023 ausgeführt habe, dass es kein Zufall sei, dass ausgerechnet im Bereich des Strassengebiets der Hang abgefallen sei. Das Gutachten der C.______AG sei ergebnisorientiert und nicht unabhängig erstattet worden. Es sei zur Ermittlung von allfälligen Verantwortlichen in Auftrag gegeben worden, lasse aber viele Fragen unbeantwortet und sei unter unhaltbar starker Mitwirkung der Beschwerdegegnerin 1 entstanden. Im Ergebnis sei somit eine ausführlichere Prüfung unabdingbar.

2.1.2 Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den Standpunkt, der Sachverhalt sei in ihren Entscheiden vom 25. Januar 2024 klar dargelegt worden. Inwiefern das Gutachten der C.______AG wegen Befangenheit nicht verwertbar sei, werde nicht genügend aufgezeigt. Vielmehr sei im Rahmen der geologischen und geotechnischen Beurteilung der F.______AG und der G.______AG vom 3. September 2024 von unabhängigen Fachpersonen festgestellt worden, dass es verwertbar und nicht vorbelastet sei. Entsprechend habe sie, die Beschwerdegegnerin 1, sich auf die Ausführungen der C.______AG stützen dürfen. Die angeblichen Indizien der Beschwerdeführerinnen vermögen daran nichts zu ändern, da weder E.______ noch D.______ über genügend fachliche Kompetenzen verfügen würden. Während Ersterer zwar Geologe sei, fehle es ihm in den Bereichen Geotechnik und Gefahrenbeurteilung an entsprechenden Ausbildungen und Erfahrungen. Dasselbe treffe auf D.______ als Bauingenieur zu. Beide stützten sich denn auch nur auf Annahmen basierend auf eigenen Wahrnehmungen.

2.2

2.2.1 Mit Blick auf das Vorstehende ist zunächst strittig und zu prüfen, ob der massgebende Sachverhalt genügend und korrekt ermittelt wurde (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a VRG). Im Verwaltungsverfahren herrscht dabei der Untersuchungsgrundsatz. Dieser besagt, dass es Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu, soweit nötig, Beweis zu erheben. Die Parteien trifft indessen eine Mitwirkungspflicht, was insbesondere für Tatsachen gilt, welche sie besser kennen als die Behörden. Vom Untersuchungsgrundsatz ist die objektive Beweislast zu unterscheiden. Bleibt eine rechtserhebliche Tatsache trotz rechtskonform durchgeführtem Verfahren unbewiesen, trägt nach den üblichen Beweislastregeln (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]), die auch im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz gelten, diejenige Person die Folgen, die Rechte aus der behaupteten, aber unbewiesenen Tatsache ableitet (BGer-Urteil 1C_469/2019, 1C_483/2019 vom 28. April 2021 E. 6.4).

2.2.2 Gutachten unterliegen als Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen aber nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen. Solche Gründe liegen vor, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 133 II 384 E. 4.2.3, vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 197 vom 18. November 2014 E. 4.3, mit Hinweisen). Das trifft etwa dann zu, wenn der Experte die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn seine Schlussfolgerungen in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht hätte übersehen dürfen (BGer-Urteil 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.3, mit Hinweisen).

2.3

2.3.1 Von den Beschwerdeführerinnen wird nicht substantiiert dargetan, inwiefern das Gutachten der C.______AG inhaltlich ungenügend sein soll. Sie bezeichnen lediglich die Gutachter als befangen, da sie angeblich ein ergebnisorientiertes Gefälligkeitsgutachten zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 1 erstellt hätten. Dies begründen sie damit, dass die C.______AG bereits an der Planung des Wiederaufbaus der Strassen im oberen Teil des Rutschgebiets im Jahr 2021 beteiligt gewesen sei. Dies genügt jedoch nicht für die Annahme einer Befangenheit. So ist denn auch nicht erkennbar, inwiefern eine allfällige Vorbefasstheit eine unabhängige Einschätzung verunmöglichen würde, zumal vom hiesigen Gericht bereits in einem früheren Entscheid rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Berichterstattung durch die C.______AG mit Blick auf die lokalen Gegebenheiten als sinnvoll erscheint (vgl. VGer-Urteil VG.2024.00107 vom 6. Februar 2025 E. II/5.1.1) und sich das streitbetroffene Gutachten in sich stimmig, widerspruchsfrei und plausibel präsentiert, was nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. nachstehende E. II/2.3.2 ff.).

2.3.2 Das streitbetroffene Gutachten besteht aus dem technischen Bericht vom 29. November 2023 sowie aus dem Risikobericht vom 4. Dezember 2023. Beide Beurteilungen wurden nicht alleine von der C.______AG, sondern in Zusammenarbeit mit der H.______AG, welche von den Beschwerdeführerinnen im Übrigen nicht als befangen bezeichnet wird, verfasst. Im technischen Bericht werden die Erkenntnisse zur Gefahrensituation der Wagenrunse zusammengefasst, Szenarien festgelegt und eine Gefahrenkarte erstellt. Der Risikobericht basiert sodann teilweise auf dem technischen Bericht und fasst die Ergebnisse der Schutzdefizit- und Risikoanalysen zusammen. Der technische Bericht beinhaltet nebst diversen Begriffsdefinitionen und wissenschaftlichem Grundlagenwissen auch spezifische Ausführungen zur Topografie der Wagenrunse, eine Analyse der Schutzbauten, Ausführungen zur Geologie, Geomorphologie und Hydrogeologie, zur Gefahrenkarte aus dem Jahr 2015, Ausführungen zur Gefahrenerkennung der Wagenrunse sowie Phänomene, eine Beschreibung des Rutsch- und Murgangereignisses vom 29. August 2023, diverse grafische Darstellungen und Fotos inklusive dem Ablagerungsgebiet, Szenarienbildungen zu Rutschungen, Hangmuren, Wassergefahren, Schwachstellen, Ausführungen zum Felssturz sowie eine Wirkungsanalyse inklusive einer Umschreibung mehrerer möglicher künftiger Ereignisse. Dabei wurde festgehalten, dass Ereignisse wie dasjenige vom 29. August 2023 sich eindeutig wiederholen könnten und dass auch Murgänge oder Hangmuren höherer Intensität, welche das Siedlungsgebiet noch stärker betreffen könnten, möglich seien. Im Risikobericht wurden ferner Schutzziele definiert, Defizite und Handlungsbedarf identifiziert, eine Übersicht des Schadenpotenzials im Perimeter erstellt, Sach- und Personenrisiken anhand der Naturgefahrenkarte des Kantons Glarus analysiert und Risiken berechnet. Insgesamt bestehen mit Blick darauf keine stichhaltigen Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der beiden Berichte als Grundlage für das streitbetroffene Gutachten sprechen. Vielmehr erfüllen sie den Auftrag der Beschwerdegegnerin 1 und sie enthalten die notwendigen Anforderungen und Erkenntnisse, sodass die Expertenbeurteilung als vollständig zu qualifizieren ist. Die beiden Berichte präsentieren sich insgesamt plausibel und es bestehen keine offensichtlichen Mängel, womit auch das gestützt darauf ergangene Gutachten in sich schlüssig erscheint und kein Abweichen hiervon angezeigt ist (vgl. obenstehende E. II/2.3.1).

2.3.3 Soweit es zutreffen sollte, dass die C.______AG bei der Sanierung der Niederentalstrasse im Jahr 2021 involviert gewesen ist, ist alsdann nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführerinnen nicht aufgezeigt, inwiefern eine allfällige Vorbefasstheit eine unabhängige Einschätzung der geologischen und technischen Lage verunmöglichen würde (vgl. auch vorstehende E. II/2.3.1). Darüber hinaus haben die F.______AG und die G.______AG im Auftrag der Gebäudeversicherung […] am 3. September 2024 eine geologische und geotechnische Beurteilung zur Situation und zu den Rutschereignissen in der Wagenrunse erstellt. Dabei wurde ein Synthesebericht erstellt, welcher das Ereignis und den möglichen Zusammenhang zur Strassensanierung einordnet. Die Beauftragten kommen dabei zum Schluss, dass der Murgang im Jahr 2023 ein unerwartetes, nichtvorhersehbares Naturereignis gewesen sei, welchem im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten nichts ausser Evakuationsmassnahmen entgegengesetzt werden konnte. Die Analyse des Rutsches sei noch nicht abgeschlossen. Messungen würden zeigen, dass auch der Rutschprozess nicht abgeschlossen sei. Verantwortlichkeiten seien keine verletzt worden. Die Feststellungen und Einschätzungen der C.______AG werden damit durch den Synthesebericht bestätigt. Eine vertiefte Prüfung einer Vorbelastung oder einer Befangenheit der C.______AG erübrigt sich somit, da nicht nur deren Befangenheit unsubstantiiert bleibt, sondern auch die F.______AG und die G.______AG zu denselben Schlüssen gelangen, welche nachvollziehbar und schlüssig erscheinen. Da sich für die geltend gemachte Voreingenommenheit der C.______AG keine Hinweise finden, besteht im Ergebnis kein Anlass, an der Richtigkeit ihrer fachkundigen Einschätzung zu zweifeln.

2.3.4 Anzumerken bleibt, dass keiner der beiden von den Beschwerdeführerinnen genannten Experten ein rechtsgenügliches Gutachten, welches die geologische Situation in der Wagenrunse analysiert, erstellt hat. Während D.______ zwar einen Bericht erstattet hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern er als Bauingenieur zur Beurteilung einer Naturkatastrophe qualifiziert ist (vgl. hierzu auch VGer-Urteil VG.2024.00032 vom 5. September 2024 E. II/4.3). Ausserdem gab er wenige Monate später an, dass er nicht Gutachter im vorliegenden Verfahren sein wolle und Partei in einem ähnlichen Verfahren sei. Aufgrund seiner Verfahrensbeteiligung in einem anderen laufenden Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 sind an seiner Objektivität und Neutralität somit zumindest Zweifel angebracht. Die Aussagen von E.______ stammen schliesslich aus einem am […] unter anderem auf "watson.ch" publizierten Artikel, wobei die Beschwerdeführerinnen nicht erläutern, inwiefern ein in den Massenmedien publizierter Artikel einem beweiskräftigen Gutachten gleichkommt. Vor dem Hintergrund, dass den Privatgutachten Fachexpertisen entgegenstehen und die privaten Gutachter keine oder kaum Qualifikationen im Naturgefahrenbereich aufweisen, kommt ihren Einschätzungen insgesamt ein geringerer Beweiswert zu, weshalb im Ergebnis auf die im Recht liegenden Einschätzungen der Fachexperten abzustellen ist. Da schliesslich von weiteren Begutachtungen keine neuen bzw. zusätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, durfte angesichts der umfangreichen Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) davon abgesehen werden, womit es an dieser Stelle sein Bewenden hat.

2.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die fachlichen Einschätzungen und die darauf gestützten Schutzmassnahmen der Beschwerdegegnerin 1 auf umfassenden Expertenprüfungen basieren und eine zuverlässige Grundlage für die streitbetroffenen Anordnungen darstellen.

3.

3.1

3.1.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen alsdann, dass der vom Beschwerdegegner 2 angeführte Art. 2 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 (KV) keine genügende rechtliche Grundlage für den schweren Grundrechtseingriff darstelle. Ausserdem könne nicht mehr von einer ernsten, unmittelbaren und offensichtlichen Gefahr gesprochen werden. Auch seien die Anordnungen der Gemeinde in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig. Es müsse eine Zweck-Mittel-Relation eingehalten werden. Die teilweise Aufhebung des Nutzungs- und Betretungsverbot vom 27. März 2025 sei Beweis genug, dass ihre Rügen gerechtfertigt seien. Es hätten keine dauerhaften Nutzungs- und Betretungsverbote angeordnet werden dürfen. Vielmehr hätten diese zeitlich begrenzt werden müssen. Für solche müsse denn auch eine unzweifelhafte Gewissheit bestehen, dass ein Perimeter dauerhaft nicht mehr genutzt und betreten werden dürfe, was aber nie der Fall gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin 1 hätte der Verfügung einen zeitlichen Rahmen mit Möglichkeit auf Verlängerung verleihen können. Ein derartiger Grundrechtseingriff verlange nach einer konkreteren gesetzlichen Grundlage als Art. 2 Abs. 3 KV. Dies insbesondere, wenn die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch eingetragen werden solle. Auch hätte eine mildere Massnahme ergriffen werden können, welche der tatsächlichen Gefahrensituation ausreichend Rechnung tragen würde. So sei beispielsweise eine Betonmauer südlich der Herrenstrasse in Betracht zu ziehen, welche ihre Grundstücke ausreichend sichern würde. Sie, die Beschwerdeführerinnen, hätten monatlich netto Fr. 80'000.- an Schäden und bis zum 31. Mai 2025 seien Mietzinsausfälle in der Höhe von Fr. 1'500'000.- entstanden, wobei mit dem Nutzungs- und Betretungsverbot Neuvermietungen verunmöglicht würden.

3.1.2 Die Beschwerdegegnerin 1 führt demgegenüber aus, der Beschwerdegegner 2 stütze sich zu Recht auf Art. 2 Abs. 3 KV als rechtliche Grundlage für die streitbetroffenen Grundrechtseinschränkungen. Nach den ersten Murgängen im Jahr 2023 habe es weitere Rutschereignisse gegeben, welche erneute Gebäudeschäden nach sich gezogen hätten. Es bestehe nach wie vor eine latente Rutschgefahr und es sei wahrscheinlich, dass der Rutschprozess weder abgeschlossen noch einmalig gewesen sei. Erst aufgrund der Schutzbauten habe die Gefahrenlage eingegrenzt werden können. Weil die Schutzwirkung der Schutzbauten im März 2025 bestätigt worden sei, habe das Nutzungs- und Betretungsverbot mit Verfügung vom 27. März 2025 für gewisse Bereiche aufgehoben werden können. Die Beschwerdeführerinnen würden sodann nicht substantiiert darlegen, weshalb die bestehenden Nutzungs- und Betretungsverbote ungerechtfertigt seien. Die Anordnung und Aufrechterhaltung hänge nämlich stark von der Gefährdungslage ab. Die Parz.-Nr. 06, Grundbuch Schwanden, liege gänzlich und die Parz.-Nrn. 07 und 05, beide Grundbuch Schwanden, teilweise ausserhalb der zentralen Gefahrenzone. Im roten Gefahrenbereich bestehe demgegenüber nach wie vor ein hohes Risiko erneuter Murgänge, weshalb das Nutzungs- und Betretungsverbot auf unbestimmte Dauer weiterbestehen müsse. Ein zeitlich begrenztes Verbot sei dabei sinnlos, da stets mit weiteren Murgängen zu rechnen sei. Die Eintragung der Eigentumsbeschränkung ins Grundbuch sei schliesslich nicht konstituierend, sondern diene lediglich der Publizität.

3.2

3.2.1 Die Eigentumsgarantie beinhaltet unter anderem die Verfügungs- und Nutzungsrechte über Eigentum (vgl. Bernhard Waldmann, in Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassungsrecht, 2. A. Basel 2025, Art. 26 N. 22). Sie gewährleistet diese aber nur in den Schranken, die ihr im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind (BGE 145 II 140 E. 4.1). Eine Einschränkung des Eigentumsrechts bedarf einer gesetzlichen Grundlage, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen, soweit es sich nicht um Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr handelt (Art. 36 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Die Einschränkung muss durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV), wobei der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar ist (Art. 36 Abs. 4 BV).

3.2.2 Grundsätzlich ist jedes öffentliche Interesse geeignet, einen Eingriff in das Eigentum zu rechtfertigen, sofern das angestrebte Ziel nicht rein fiskalischer Art ist oder gegen anderweitige Verfassungsnormen verstösst. Als wichtige öffentliche Interessen, die Eingriffe in die Eigentumsgarantie zu legitimieren vermögen, gelten unter anderem die in der Bundesverfassung verankerten Anliegen. Es ist in diesem Zusammenhang in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, die zur Erfüllung der massgeblichen öffentlichen Interessen notwendigen Regelungen in einer wertenden Abwägung mit den Interessen der Eigentumsgarantie zu treffen (BGE 149 I 49 E. 4.1).

3.2.3 Ein schwerer Grundrechtseingriff im Sinne einer materiellen Enteignung ist gegeben, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde. Massgebend für die Beurteilung der Schwere des Grundrechtseingriffs ist einerseits die Frage, ob es an einer hierfür erforderlichen Intensität des Eingriffs mangelt. Selbst massive Nutzungsbeschränkungen gelten dabei regelmässig nicht als besonders schwerer Eingriff, falls auf der fraglichen Liegenschaft noch eine wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung möglich bleibt. Die Eigentumsgarantie als Wertgarantie gewährleistet nicht, dass eine Baulandparzelle dauernd bestmöglich ausgenutzt werden kann. Mit Änderungen im zulässigen Nutzungsmass und in der Art der baulichen Nutzung muss der Eigentümer grundsätzlich rechnen, solange er vom Grundstück noch bestimmungsgemäss Gebrauch machen kann (vgl. BGE 123 II 481 E. 6d). Des Weiteren ist bei der Schwere des Grundrechtseingriffs die Möglichkeit einer künftigen besseren Nutzung der Sache nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen. Unter der besseren Nutzung eines Grundstücks ist in der Regel die Möglichkeit seiner Überbauung zu verstehen (BGE 125 II 431 E. 3a, 123 II 481 E. 6b; BGer-Urteil 1C_275/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 2.1). Zu berücksichtigen und gewichten sind dabei alle rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten, welche die Überbauungschancen beeinflussen können, vor allem die im fraglichen Zeitpunkt geltenden Bauvorschriften, der Stand der kommunalen und kantonalen Planung, die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, die Erschliessungsverhältnisse sowie die bauliche Entwicklung in der Umgebung. Die Eigentumsgarantie gewährleistet weder die ungeschmälerte und dauernde Beibehaltung einer einmal eingeräumten Nutzungsmöglichkeit noch verleiht sie einen Anspruch auf maximale Nutzung bzw. maximale Rendite (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 8 vom 8. Juni 2017 E. 5b f., mit Hinweisen).

3.2.4 Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt schliesslich, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar (im Sinne des Übermassverbots bzw. der angemessenen Mittel-Zweck-Relation) erweist (BGE 149 I 49 E. 5.1).

3.3

3.3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei einem dauerhaften Nutzungs- und Betretungsverbot um einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie handelt. Entsprechend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin 1 stützte sich mit Blick auf die hierfür notwendige rechtliche Grundlage auf Art. 8 des Polizeigesetzes vom 6. Mai 2007 (PolG). Der Beschwerdegegner 2 erachtete diese Bestimmung nicht als einschlägig und beurteilte den Grundrechtseingriff im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 KV. Dem kann gefolgt werden, da im PolG nur die Tätigkeiten der Kantonspolizei Glarus und keine solchen von weiteren Behörden geregelt werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 PolG). Entsprechend bleibt zu prüfen, ob Art. 2 Abs. 3 KV oder allenfalls eine andere Bestimmung als mögliche Grundlage für den Eingriff dient.

3.3.2 Art. 18 Abs. 2 lit. k des Raumentwicklungsund Bauplanungsgesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) fordert die Gemeinden auf, Anforderungen an Bauten in Gefahrenzonen festzulegen. In der Bauverordnung vom 23. Februar 2011 (BauV) werden zudem die diesbezüglich einschlägigen Begriffe definiert (vgl. Art. 18 Abs. 3 RBG). Art. 25 Abs. 1 BauV hält dabei fest, dass die Gefahrenzonen Gebiete seien, die aus Sicherheitsgründen, namentlich wegen Gefährdung durch gravitative Naturgefahren (wie Erdrutsch, Lawine, Steinschlag, Hochwasser), nicht oder nur unter sichernden Massnahmen überbaut werden dürfen. Zudem dürfen in Gefahrenzonen generelle Bauverbote erlassen und Auflagen verfügt werden (Art. 25 Abs. 2 BauV). Das kantonale Recht sieht dementsprechend vor, dass Personen in Gefahrenzonen vor Naturgefahren zu schützen sind und hierfür Schutzmassnahmen ergriffen werden können. Die polizeiliche Generalklausel ermächtigt das Gemeinwesen darüber hinaus zu allen Tätigkeiten, welche die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit bezwecken und denen nicht mit anderen Mitteln beizukommen ist. Es muss ein sofortiges Handeln der Behörden nötig sein, ohne welches fundamentale Schutzgüter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unmittelbar, direkt und schwerwiegend gefährdet würden. Die polizeiliche Generalklausel kann als Notrecht im Rahmen von Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 Abs. 3 KV eine fehlende gesetzliche Grundlage ersetzen und auch schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte legitimieren, wenn es darum geht, fundamentale Rechtsgüter des Staats oder Privater (insbesondere Leib und Leben) gegen schwere und zeitlich unmittelbar drohende Gefahren zu schützen (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 161 E. 5.1, 137 II 431 E. 3.3.1, je mit Hinweisen). Das Untätigsein des Gesetzgebers kann den Staat in einer Notsituation nicht zur Hingabe fundamentaler Rechts- bzw. Polizeigüter zwingen, wenn diese Gegenstand staatlicher Schutzpflichten bilden. Die Unvorhersehbarkeit ist nicht als Anwendungsvoraussetzung, sondern nur als Element im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen (BGE 137 II 431 E. 3.3.2, mit Hinweisen; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2584).

3.3.3 Unter den vorliegenden Umständen und gestützt auf die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. II/3.3.2) erweist sich die Berufung auf die polizeiliche Generalklausel als Surrogat für eine allfällig fehlende gesetzliche Grundlage als zulässig. Auch wenn vorliegend keine exakte entsprechende Formulierung vorhanden ist, ist der Wille des Gesetzgebers zum Schutz der Bevölkerung vor Naturgewalten klar in der kantonalen Gesetzgebung ersichtlich. Obwohl es der Gesetzgeber versäumt hat, eine konkrete Norm zu erlassen, welche die Beschwerdegegnerin 1 zum Erlass von Schutzmassnahmen im Sinne von Nutzungs- und Betretungsverboten bei drohenden Naturgefahren ermächtigt, geht dennoch genügend bestimmt hervor, dass die Bevölkerung in Leib und Leben vor Murgängen, Rutschungen und weiteren Naturgefahren zu schützen ist (vgl. obenstehende E. II/3.3.2). Demzufolge genügt die polizeiliche Generalklausel (Art. 2 Abs. 3 KV) als gesetzliche Grundlage für den vorliegend zu beurteilenden Grundrechtseingriff.

3.4

3.4.1 Weiter ist fraglich und zu prüfen, ob die streitbetroffenen Massnahmen im öffentlichen Interesse liegen. Ausgangspunkt hierfür ist der Schutz von Personen vor der Gefährdung durch Murgänge, Hangmuren oder spontane Rutschungen. Der Schutz von Leib und Leben gehört zu denjenigen öffentlichen Interessen, welche grundsätzlich einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie rechtfertigen können (vgl. Rainer J. Schweizer/Alina Krebs, in Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., St. Gallen 2023, Art. 36 N. 47). Die beweiswertigen Abklärungen durch die Gutachter belegen vorliegend, dass im streitbetroffenen Gebiet weiterhin eine akute Gefährdung besteht und sich insbesondere Ereignisse wie dasjenige vom 29. August 2023 jederzeit wiederholen können (vgl. obenstehende E. II/3.2.2). Die Beschwerdegegnerin 1 sah sich vor diesem Hintergrund zu Recht veranlasst, das Nutzen und Betreten der gefährdeten Liegenschaften zu unterbinden. Dass im März 2025 ein Teil des Verbots aufgehoben wurde, ist dabei einzig darin begründet, dass das Personenrisiko in bestimmten Gebieten wieder in einem vertretbaren Bereich lag, was insbesondere den funktionierenden Schutzmassnahmen geschuldet ist. Das öffentliche Interesse am Nutzungs- und Betretungsverbot wird durch weitere Schutzmassnahmen indessen aber nicht geschmälert, da diese keinen Schutz für das gesamte betroffene Gebiet gewähren und Personen beim Nutzen oder Betreten der streitbetroffenen Liegenschaften weiterhin einer Gefahr durch Murgänge, Hangmuren oder Rutschungen ausgesetzt wären. Demzufolge besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Nutzungs- und Betretungsverbot. In Abwägung der öffentlichen und privaten (insbesondere finanziellen) Interessen der Beschwerdeführerinnen ist denn auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 2 dem erheblichen öffentlichen Interesse an den Sicherungsmassnahmen für Leib und Leben ein grösseres Gewicht beigemessen hat. Folglich ist die Zumutbarkeit der (teilweisen) Nutzungs- und Betretungsverbote zu bejahen.

3.4.2 Die ergriffenen Massnahmen sind sodann geeignet, Personen vor weiteren Naturgefahren in dieser Zone zu schützen. Mildere Massnahmen, welche den Schutz von Leib und Leben genauso erreichen würden, sind nicht ersichtlich. Zwar sind Schutzbauten erstellt worden, dank denen Nutzungs- und Betretungsverbote teilweise wieder aufgehoben werden konnten. Dieser Umstand vermag die Gefahr auf den vorliegend relevanten Grundstücken aber nicht bzw. ungenügend einzudämmen. Die Erforderlichkeit des Grundrechtseingriffs ist sodann nicht nur örtlich bzw. den Gefahrenzonen entsprechend gegeben, sondern auch in zeitlicher Hinsicht. Es handelt sich mit Blick auf die im Recht liegenden Fachmeinungen um eine andauernde Gefahr, weshalb eine zeitliche Einschränkung keinen Sinn ergeben würde. Mit den Verfügungen vom 27. März 2025 hat die Beschwerdegegnerin 1 zudem gezeigt, dass sie bei veränderten Gegebenheiten bezüglich Gefahrenstufe die Massnahmen rasch anpasst, um nur so weit wie nötig in die Grundrechte der Betroffenen einzugreifen. Schliesslich steht der Eingriff insofern in einer angemessenen Zweck-Mittel-Relation, als dass keine Wohnhäuser betroffen sind, sondern lediglich Teile einer Industriebaute sowie Parkplätze. Es stehen damit – wie bereits erwähnt – vordergründig finanzielle Interessen der Beschwerdeführerinnen dem öffentlichen Interesse gegenüber. Das Verhältnis zwischen Eingriffszweck (Schutz von Leib und Leben) und Eingriffswirkung (Eigentumsbeschränkung) erscheint im Ergebnis als angemessen. Die verfügten Massnahmen erweisen sich dementsprechend als zumutbar und insgesamt als verhältnismässig.

4.

Zusammenfassend verletzte die Beschwerdegegnerin 1 kein Recht, indem sie basierend auf den Gutachten der C.______AG und der H.______AG ein dauerhaftes Nutzungs- und Betretungsverbot für die streitbetroffenen Liegenschaften bzw. Teile davon verfügte und den öffentlichen Interessen am Schutz von Leib und Leben ein höheres Gewicht beimass als den privaten (insbesondere finanziellen) Interessen der Beschwerdeführerinnen. Der damit verbundene Grundrechtseingriff ist im Lichte von Art. 36 BV bzw. Art. 2 Abs. 3 KV somit nicht zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 4'000.- sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG) und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Mangels Obsiegens steht ihnen sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 4'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2025.00063 — Glarus Verwaltungsgericht 06.11.2025 VG.2025.00063 (VG.2025.1536) — Swissrulings