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Glarus Verwaltungsgericht 22.01.2026 VG.2025.00046 (VG.2026.1550)

January 22, 2026·Deutsch·Glarus·Verwaltungsgericht·HTML·4,348 words·~22 min·4

Summary

Beschaffungswesen/Submissionswesen

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 22. Januar 2026

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiber MLaw Siro Rhyner

in Sachen

VG.2025.00028/46

A.______AG

Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr. iur. Markus Neff, Rechtsanwalt

gegen

Gemeinde Glarus Nord

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Dr. iur. Patrick Middendorf und

lic. iur. Regula Fellner, Rechtsanwälte

sowie

B.______AG

Beigeladene

betreffend

Widerruf und Zuschlag Schreinerarbeiten

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Die Gemeinde Glarus Nord schrieb die allgemeinen Schreinerarbeiten (Schränke) für das Schulhaus […] in der Ortsgemeinde […] am 5. Juni 2023 öffentlich aus. Innert Eingabefrist gingen zwei Angebote ein. Nachdem die Offertöffnung am 26. Juli 2023 erfolgt war, erteilte die Gemeinde Glarus Nord den Zuschlag am 28. September 2023 der A.______AG zu einem Preis von Fr. 1'161'841.30 (inkl. Mehrwertsteuer).

2.

2.1 Am 23. Dezember 2024 widerrief die Gemeinde Glarus Nord den Zuschlag an die A.______AG. Dies mit der Begründung, sie sei im Rahmen der Bereinigungsverhandlungen zur Erkenntnis gelangt, dass die in der Ausschreibung geforderte Qualität zum angebotenen Preis nicht erfüllt werden könne, womit eine wesentliche Abweichung von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung vorliege.

2.2 Gegen den Widerruf vom 23. Dezember 2024 erhob die A.______AG am 20. Januar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei dessen Nichtigkeit festzustellen. Eventualiter sei die Widerrufsverfügung aufzuheben. Subeventualiter sei die Widerrechtlichkeit der Widerrufsverfügung festzustellen und die Gemeinde Glarus Nord zu verpflichten, ihr einen angemessenen Schadenersatz, mindestens aber Fr. 55'937.59 (exkl. Mehrwertsteuer), zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Glarus Nord. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Einsicht in die vollständigen Akten des streitbetroffenen Vergabeverfahrens.

2.3 Das Verwaltungsgericht forderte die Gemeinde Glarus Nord am 22. Januar 2025 auf, vorerst zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. In der Folge äusserte sie sich am 11. Februar 2025 sowohl zur Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als auch zu den materiellen Vorbringen. Sie ersuchte darum, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht zu erteilen, der A.______AG lediglich eine beschränkte Akteneinsicht zu gewähren und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.______AG.

2.4 Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde mit Präsidialentscheid vom 17. Februar 2025 nicht ein (Verfahren VG.2025.00015). Eine von der A.______AG dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde hiess das Bundesgericht gut und wies die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zur Behandlung zurück (BGer-Urteil 2D_4/2025 vom 28. April 2025).

2.5 Aufgrund des bundesgerichtlichen Entscheids vom 28. April 2025 eröffnete das Verwaltungsgericht ein neues Verfahren unter der Nummer VG.2025.00046. Die A.______AG erneuerte ihre gestellten Anträge am 22. Mai 2025 ebenso wie die Gemeinde Glarus Nord am 2. Juni 2025 die ihrigen. Nachdem das Verwaltungsgericht der A.______AG am 18. Juni 2025 eine beschränkte Einsicht in die Akten der Gemeinde Glarus Nord gewährt hatte, hielt die A.______AG am 10. Juli 2025 an ihren Rechtsbegehren fest. Nämliches tat die Gemeinde Glarus Nord am 21. Juli 2025. Am 24. Juli 2025 verzichtete die A.______AG schliesslich auf eine weitergehende Stellungnahme.

3.

3.1 Die Gemeinde Glarus Nord teilte der A.______AG am 20. Februar 2025 mit, dass sie das Vergabeverfahren weitergeführt habe und der Zuschlag neu an die B.______AG als zweitplatzierte Anbieterin erfolge.

3.2 Die A.______AG gelangte mit Beschwerde vom 3. März 2025 abermals ans Verwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der Zuschlagsverfügung der Gemeinde Glarus Nord vom 20. Februar 2025. Eventualiter sei die Zuschlagsverfügung vom 20. Februar 2025 aufzuheben und diejenige vom 28. September 2023 zu bestätigen. Subeventualiter sei die Widerrechtlichkeit der Widerrufsverfügung festzustellen und die Gemeinde Glarus Nord zu verpflichten, ihr einen angemessenen Schadenersatz, mindestens aber Fr. 55'937.59 (exkl. Mehrwertsteuer), zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Glarus Nord (Verfahren VG.2025.00028). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Einsicht in die vollständigen Akten des streitbetroffenen Vergabeverfahrens. Überdies sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das Bundesgericht über die Beschwerde gegen die Widerrufsverfügung vom 17. Februar 2025 entschieden habe.

3.3 Die Gemeinde Glarus Nord liess sich am 12. März 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.______AG. In prozessualer Hinsicht seien die Anträge auf Sistierung des Verfahrens und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen. Überdies sei der A.______AG lediglich eine beschränkte Akteneinsicht zu gewähren.

3.4 Nachdem der A.______AG am 28. März 2025 die am 25. März 2025 beantragte Akteneinsicht gewährt wurde, erneuerte sie am 4. April 2025 ihre Rechtsbegehren.

3.5 Das Verwaltungsgericht sistierte das Verfahren VG.2025.00028 am 7. April 2025 einstweilen bis zum bundesgerichtlichen Entscheid über das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Verfahren 2D_4/2025.

4.

4.1 Das Verwaltungsgericht nahm das Verfahren VG.2025.00028 am 15. August 2025 formell wieder auf (Disp.-Ziff. 1), vereinigte die bei ihm anhängigen Verfahren VG.2025.00028 und VG.2025.00046 (Disp.-Ziff. 2), wies die Gesuche der A.______AG um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden ab (Disp.-Ziff. 3) und gab Letzterer die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme (Disp.-Ziff. 4).

4.2 Nachdem die Gemeinde Glarus Nord am 25. August 2025 den gleichentags geschlossenen Vertragsabschluss mit der B.______AG angezeigt hatte, beantragte die A.______AG am 2. September 2025 die Feststellung, dass der Widerruf des Zuschlags an sie und der daraufhin erfolgte Zuschlag an die B.______AG widerrechtlich seien, wobei die Gemeinde Glarus Nord den hieraus erwachsenen Schaden zu ersetzen habe. Die Gemeinde Glarus Nord hielt am 18. September 2025 an ihren Rechtsbegehren ebenso fest wie die A.______AG am 29. September 2025 an den ihrigen.

4.3 Am 29. Oktober 2025 stellte die A.______AG aufgrund ihrer Annahme von neuen Tatsachen ein Beweis- bzw. Akteneinsichtsbegehren. Am 7. November 2025 nahm die Gemeinde Glarus Nord hierzu Stellung und legte die geforderten Akten ins Recht. Nachdem die A.______AG am 17. November 2025 an ihren Rechtsbegehren festgehalten hatte, äusserte sich die Gemeinde Glarus Nord zur beantragten Akteneinsicht. Am 1. Dezember 2025 gewährte das Verwaltungsgericht der A.______AG eine beschränkte Akteneinsicht und setzte ihr Frist zur Stellungnahme an. In diesem Rahmen erneuerte Letztere ihre Rechtsbegehren am 11. Dezember 2025.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 52 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

1.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt in formeller Hinsicht vor, der Widerruf vom 23. Dezember 2024 sei von einer unzuständigen Behörde verfügt worden. Einerseits liege der streitbetroffenen Verfügung kein rechtsgenüglicher Gemeinderatsbeschluss zugrunde, welcher aber notwendig gewesen wäre. Soweit die Baukommission hierfür sachlich zuständig gewesen wäre, hätte die Verfügung andererseits von ihr und nicht vom Gemeinderat eröffnet werden müssen, wobei im Zeitpunkt der Eröffnung ein entsprechender Zirkularbeschluss gefehlt habe. Entsprechend liege so oder anders ein schwerwiegender Eröffnungsmangel vor, welcher zur Nichtigkeit der Widerrufsverfügung führe.

1.2.2 Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, es sei weder offensichtlich noch leicht erkennbar, dass die Baukommission für den Beschluss über den Widerruf der Zuschlagsverfügung unzuständig gewesen sein solle. Vielmehr sei eine Übertragung von Entscheidkompetenzen an die Baukommission erfolgt, was im Übrigen mit den kommunalen und kantonalen Zuständigkeitsregelungen vereinbar sei. Entsprechend sei die Baukommission zum Entscheid befugt gewesen und dieser sei darüber hinaus vom Gemeinderat mitgetragen worden. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass es eines Beschlusses des gesamten Gemeinderats bedurft hätte, würde kein besonders schwerwiegender Mangel vorliegen, welcher zur Nichtigkeit der angefochtenen Widerrufsverfügung führen würde.

1.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Widerrufsverfügung sei durch eine unzuständige Behörde bzw. unzureichend eröffnet worden, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie nach dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht lediglich innert Beschwerdefrist und innert einer allfälligen Nachfrist neue Tatsachen, Beweisanträge und rechtliche Begründungen vorbringen kann (vgl. Art. 92 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Das erst in der Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 Vorgebrachte erweist sich damit als verspätet, zumal es der Beschwerdeführerin nicht unzumutbar gewesen wäre, den Gemeinderatsbeschluss oder den Entscheid der Baukommission, welcher zur Widerrufsverfügung geführt hat, nach Erhalt der vorliegend angefochtenen Widerrufsverfügung zu erfragen.

1.2.4 Selbst wenn jedoch auf die vorgenannte Kompetenzrüge einzugehen wäre, würde der Widerrufsverfügung vom 23. Dezember 2024 kein derart schwerwiegender Mangel anhaften, welcher zur Nichtigkeit der Widerrufsverfügung führen würde. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass (zumindest) der Zuschlag an die Beigeladene vom 5. März 2025 gestützt auf einen Gemeinderatsbeschluss erfolgte. Dieser impliziert dabei nun aber auch, dass der Gemeinderat mit dem Vorgehen, namentlich dem Widerruf des früheren Zuschlags an die Beschwerdeführerin, einverstanden war, womit letztlich unerheblich erscheint, dass die Verfügung durch den Gemeindepräsidenten namens des Gemeinderats erstellt wurde. Gleiches gilt sodann ebenfalls für die Baukommission, welche das Vorgehen anlässlich seiner Sitzung vom 26. Mai 2025 nachträglich mit der Begründung genehmigte, dass in einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen bzw. Auflagen für einen Zirkularbeschluss nicht erfüllt gewesen seien. Vor diesem Hintergrund besteht im Ergebnis somit kein formell derart schwerwiegendes Versäumnis, dass die Widerrufsverfügung infolge Nichtigkeit aufgehoben werden müsste. Darüber hinaus weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass neben einem schwerwiegenden Mangel die übrigen kumulativen Voraussetzungen für die Annahme einer Nichtigkeit erfüllt sein müssten. Diesbezüglich erscheint es im vorliegenden Fall weder offensichtlich noch leicht erkennbar, dass die angefochtene Verfügung an einem allfälligen Eröffnungsmangel leidet, was bereits das verspätete Vorbringen der diesbezüglichen Rüge der Beschwerdeführerin erhellt. Darüber hinaus ist der Vertrag mit der Beigeladenen bereits erfolgt (vgl. nachstehende E. II/1.3), weshalb die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit ernsthaft gefährden könnte (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 273 E. 3.1, 136 II 489 E. 3.3; BGer-Urteil 1C_655/2023 vom 16. Mai 2024 E. 2.2.1, je mit Hinweisen). Insgesamt zielt die Rüge der mangelhaften Eröffnung der Widerrufsverfügung vom 23. Dezember 2024 damit ins Leere.

1.3

1.3.1 Da die Beschwerdeführerin gemäss dem Offertöffnungsprotokoll den ersten Platz belegte, hätte sie ohne den Widerruf des Zuschlags und die Neuvergabe an die Beigeladene den streitbetroffenen Auftrag wohl ausführen können. Aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Vertragsschlusses zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen ist indes fraglich, ob die Beschwerdeführerin weiterhin über ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an den vorliegenden Beschwerden verfügt. Dabei gilt zu beachten, dass der Vertragsabschluss im Lichte von Art. 42 Abs. 1 IVöB nicht zu beanstanden ist, was selbst die Beschwerdeführerin anerkennt. Daraus folgt, dass mit dem (erlaubterweise) abgeschlossenen Vertrag der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Primärrechtschutz unterging und ihre diesbezüglichen Beschwerdeanträge ohne Weiteres gegenstandslos geworden bzw. vom hiesigen Gericht nicht mehr materiell zu behandeln sind (BVGer-Urteil B-7062/2017 vom 22. August 2019 E. 1.3).

1.3.2 An die Stelle des Primärrechtsschutzes tritt als Streitgegenstand der Sekundärrechtsschutz gemäss Art. 58 Abs. 2 ff. IVöB. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert, wobei sie in ihrer Beschwerdeschrift denn auch explizit die Feststellung der Widerrechtlichkeit des Widerrufs sowie des Neuzuschlags beantragt und ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von mindestens Fr. 55'937.59 (exkl. Mehrwertsteuer) gestellt hat. Da auch die übrigen Prozess-voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten, soweit diese durch den erfolgten Vertragsschluss nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind.

1.4 Gemäss Art. 56 Abs. 3 IVöB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Eine Angemessenheitskontrolle bleibt dem Verwaltungsgericht demgegenüber verwehrt (Art. 56 Abs. 4 IVöB).

2.

2.1 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt (Art. 58 Abs. 2 IVöB). Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren (Art. 58 Abs. 3 IVöB), wobei der Schadenersatz auf die erforderlichen Aufwendungen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung seines Angebots erwachsen sind, beschränkt ist (Art. 58 Abs. 4 IVöB).

2.2 Für den Anspruch auf Schadenersatz gelten grundsätzlich die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen, namentlich das Vorliegen eines Schadens, einer Widerrechtlichkeit sowie einer Kausalität zwischen dem Schaden und der Widerrechtlichkeit. Für die Widerrechtlichkeit der Vergabeverfügung genügt die blosse Fehlerhaftigkeit im Sinne des Vergaberechts, wobei gegebenenfalls die Rechtsverletzung von der Beschwerdeinstanz explizit im Urteilsdispositiv festzustellen ist. Mit anderen Worten kommt eine Haftung einzig dann in Frage, wenn die Vergabebeschwerde in der Sache selbst begründet ist. Der Schadenersatzanspruch setzt weiter voraus, dass die Beschwerdeführerin ohne den Vertragsschuss eine reelle Chance auf den Zuschlag bzw. auf die Ausführung des Auftrags gehabt hätte. Eine reelle Chance auf den Zuschlag und somit die Kausalität zwischen dem geltend gemachten Schaden und der widerrechtlichen Verfügung ist zu bejahen, wenn ohne Vertragsabschluss der geschädigte Anbieter von der Auftraggeberin berücksichtigt worden wäre. Der spezialgesetzliche Sekundärrechtsschutz umfasst indessen lediglich Schädigungen, die durch die vergaberechtswidrige (aber rechtsbeständige) Verfügung verursacht werden. Dabei beschränkt sich der Schadenersatzanspruch auf den Teilnahmeschaden bzw. es sind allenfalls nur die Offertkosten zu ersetzen, welche dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Einreichung des Angebots erwachsen sind. Indessen müssen die Aufwendungen für die Vergabeteilnahme erforderlich gewesen sein bzw. es sind bloss Aufwendungen ersatzfähig, welche objektiv vertretbar und angezeigt waren. Vor diesem Hintergrund hat der Anbieter ungeachtet des im Vergabebeschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes den Teilnahmeschaden substantiiert darzutun und gehörig zu belegen (vgl. zum Ganzen Micha Bühler, in Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 58 IVöB N. 26 ff.).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe durch ihr Verhalten im Rahmen der werkvertraglichen Ausarbeitungen die berechtigte Erwartung erweckt, dass mit der (mündlichen) Einigung über die wesentlichen Punkte des Werkvertrags ein Vertrag geschlossen worden sei. Soweit sich Letztere nun auf dessen Form-ungültigkeit berufe, sei dies als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und habe die Nichtigkeit der vorliegend angefochtenen Verfügung zur Folge. Sodann sei der Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Submissionsangebote klar gewesen, dass sie, die Beschwerdeführerin, das ausgeschriebene Material Birkensperrholz für die Ausgestaltung der Möbelfronten aufgrund des Verzugs als ungeeignet erachte. Demzufolge habe die Beschwerdegegnerin damit rechnen müssen, dass es diesbezüglich allenfalls zu einer Projektanpassung kommen werde. Trotz der Kenntnis über diese Tatsache habe sie aber den Zuschlag erteilt. Vor diesem Hintergrund sei es daher widerrechtlich und unzulässig, wenn sie den Zuschlag rund ein Jahr und drei Monate später aufgrund der ihr seit Einreichung des Submissionsangebots bekannten Abmahnung widerrufe. Ferner gehe aus den Akten rechtsgenüglich hervor, dass sie, die Beschwerdeführerin, zu keinem Zeitpunkt ein Produkt von minderer Qualität offeriert habe. Soweit die Beschwerdegegnerin die von ihr im Rahmen der eigenständigen Auswahl des Materials festgelegte Qualität in der Begründung des Widerrufs als unzureichend bezeichne, sei dies unzulässig. Schliesslich sei der von der Beschwerdegegnerin beanstandete Mehrpreis für das Material "Birke Multiplex" mit Blick auf die gesamte Offerte als nicht erheblich zu werten. Darüber hinaus sei das Angebot mit Einbezug dieses Mehrpreises stets günstiger als das Angebot der zweitplatzierten Anbieterin bzw. der Beigeladenen. Der Widerruf des Zuschlags aufgrund des durch das neue Material für die Schrankfronten verursachten Mehrpreises widerspreche somit im Ergebnis klar dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und sei somit unzulässig.

3.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Ausschreibungsunterlagen würden zwingend den Abschluss eines schriftlichen Werkvertrags vorschreiben, welcher unbestrittenermassen nicht vorliege. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sei im Nachgang an die Zuschlagserteilung aber auch kein mündlicher Vertragsabschluss zustande gekommen, zumal keine Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte erzielt worden sei, worauf nicht zuletzt die wiederholt eingereichten Angebote der Beschwerdeführerin hinweisen würden. Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie bereits eine beträchtliche Anzahl Arbeitsstunden erbracht haben solle, könne nicht auf den Abschluss eines Werkvertrags geschlossen werden. Es liege nämlich auf der Hand, dass die Ausarbeitung eines Angebots Arbeitsstunden generiere, die in der Regel nicht entschädigt würden. Überdies sei es vorliegend notwendig gewesen, die Beschwerdeführerin schon früh in den Planungsprozess miteinzubeziehen, da es sich bei den streitbetroffenen Schränken um ein komplexes bauliches Element handle, von dem weitere Lüftungs-, Elektro- und Sanitärinstallationen abhängen würden. Sodann erweise sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Vergabestelle sich auf eine Tatsache berufe, die ihr bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des zugeschlagenen Angebots habe bewusst sein müssen, als unzutreffend. Vielmehr liege es auf der Hand, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der Beschwerdeführerin angesichts der Entwicklung der Vertragsverhandlungen erheblichen Schaden genommen habe, was sich auch im definitiven Scheitern der Vertragsverhandlungen geäussert habe. Wenn von einem solchen definitiven Scheitern auszugehen sei, erscheine ein Widerruf des Zuschlags nicht nur gerechtfertigt, sondern gar unausweichlich.

4.

Den im Recht liegenden Akten ist zu entnehmen, dass in den Ausschreibungsunterlagen in Art. 3 der besonderen Bestimmungen des Bauherrn zwingend Schriftlichkeit für den Abschluss des Werkvertrags gefordert wurde. Von der Beschwerdeführerin wird hierbei zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass bislang kein solcher schriftlicher Vertrag vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist dabei auf die in Art. 16 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) enthaltene Vermutung hinzuweisen, wonach in Fällen wie dem vorliegenden ein mündlicher Vertragsabschluss ohne Einhaltung der vorbehaltenen Schriftform keine Gültigkeit erlangt, weshalb im Ergebnis auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund der Verhandlungen auf einen (mündlichen) Vertragsabschluss vertrauen dürfen, ins Leere zielt. Selbst wenn aber vom soeben genannten Erfordernis einer schriftlichen Einigung abgesehen würde, wäre unter den gegebenen Umständen nicht von einem gültigen (mündlichen) Vertragsschluss auszugehen, welcher eine allfällige Nichtigkeit der vorliegend angefochtenen Verfügung zeitigen könnte. Wie die Beschwerdegegnerin nämlich zu Recht vorbringt, wurden im Anschluss an die Auftragsvergabe im Rahmen der Bereinigungsverhandlungen das Angebot und der diesbezügliche Werkspreis mehrfach geändert, sodass bis zur vorliegend angefochtenen Widerrufsverfügung keine Einigung der Parteien über die objektiv wesentlichen Elemente des Geschäfts (essentialia negotii) stattfand. Hierbei ist denn auch in grundsätzlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass vor der Vereinbarung über den zu bezahlenden Preis kaum je von einem Vertragsschluss auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Corinne Zellweger-Gutknecht, in Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 8. A., Basel 2026, Art. 1 N. 20 ff.). Nichts anderes ergibt sich aus den im Recht liegenden Akten. Vielmehr gelangte die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2024 selbst mit der Frage an den Bauleiter, bis wann sie mit einem Werkvertrag rechnen könne. Hierauf äusserte sich Letzterer am 5. Dezember 2024 dahingehend, dass der Gemeinderat für die definitive Freigabe zuständig sei, wobei er ihr mitteilen werde, sofern eine mündliche Freigabe erfolge. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht nicht von einer vertraglichen Einigung ausgehen durfte.

5.

5.1 Der Widerruf einer Zuschlagsverfügung dient der Vergabestelle dazu, Sachverhalten Rechnung zu tragen, die materiell den Ausschluss des Zuschlagsempfängers oder einen Verfahrensabbruch wegen einer Projektänderung oder eines Projektverzichts rechtfertigen oder gar erforderlich machen würden, wenn das Vergabeverfahren noch am Laufen wäre. Der Widerruf beseitigt die Zuschlagsverfügung. Dies bewirkt, dass das durch Zuschlagserteilung abgeschlossene Vergabeverfahren reaktiviert wird und sich die Vergabestelle wieder im Stadium befindet, in dem sie sich vor der Zuschlagserteilung befunden hatte (vgl. zum Ganzen Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 2728 und 2782).

5.2

5.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte die vorliegend angefochtene Verfügung auf Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB, wonach ein Auftraggeber einen bereits erteilten Auftrag widerrufen kann, wenn die Angebote oder Anträge auf Teilnahme wesentliche Formfehler aufweisen oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung abweichen. Art. 44 IVöB stellt dabei eine "Kann-Vorschrift" dar, weshalb ein allfälliger Widerruf im pflichtgemessen Ermessen der Vergabebehörde steht, in welches das Gericht nicht ohne Not eingreift. Die Widerrufsgründe in Art. 44 IVöB sind dabei exemplarisch, wobei die darin enthaltene Auflistung gegenüber dem GPA 2012 (Government Procurement Agreement vom 15. April 1994) umfangreicher ausgestaltet ist (vgl. Laura Locher, in Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 44 IVöB N. 1 ff.). Vor diesem Hintergrund muss ein Widerruf somit auch dann zulässig sein, wenn nach Ergehen des Zuschlagsentscheids wesentliche Mängel zutage treten, die für sich allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen zu einem anderen Zuschlagsentscheid führen müssten (vgl. Peter Galli et al., Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 548 f.). Hierunter fallen beispielsweise ein nach dem Zuschlag stattfindender Vertrauensbruch zwischen den Parteien oder das Scheitern der Vertragsverhandlungen (vgl. BGer-Urteil 2C_29/2022 vom 6. Mai 2022 E. 6.5; VGer-Urteil VG.2021.00057 vom 25. November 2021 E. II/5.6; Beyeler, Rz. 2752 f.).

5.2.2 Gestützt auf die vorhandenen Akten sind die Vertragsverhandlungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin als offensichtlich gescheitert zu betrachten. Zwar bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass sie bereits in ihrem Angebot bzw. am 18. Juli 2023 darauf hinwies, dass das gewünschte Sperrholz für den Möbelbau ungeeignet sei. Die Fronten seien ab Plattenwerk teilweise verzogen und die Durchbiegefestigkeit bei den Tablaren sei schlechter als bei günstigeren Materialien, wobei furnierte/beschichtete Holzwerkstoffplatten empfohlen würden und bei der Verwendung von Sperrholz gegen den Verzug und die Durchbiegung keine Gewähr übernommen werden könne. Aufgrund dieser Anmerkungen musste die Beschwerdegegnerin indessen noch nicht mit einer Erhöhung der Einheitspreise oder einer erheblichen Abänderung des Angebots rechnen, zumal die Beschwerdeführerin mit den von der Beschwerdegegnerin gewünschten Materialien offerierte und überdies selbst auf die Möglichkeit zur Durchführung mit günstigeren Materialien hinwies. Erst anlässlich der Vergabesitzung am 21. November 2023 eröffnete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin, dass zusätzliche Positionen eine Korrektur der Einheitspreise erforderten (vgl. Ziff. 2.7 und 2.8). Es werde eine Trägerplatte (MDF) mit einem Schälfurnier (Birke) und Kantenleisten aus Birkenholz vorgeschlagen. In der Folge ereignete sich ein umfangreicher und langwieriger Austausch zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin, wobei weder über die Einheitspreise noch über die in der Ausschreibung geforderte Ausführung selbst eine Einigung erzielt werden konnte. Im Rahmen dieser Verhandlungen unterliess es die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin sämtliche gewünschten Informationen zukommen zu lassen, was sich insbesondere darin zeigt, dass sie trotz Aufforderung ihre Kalkulation nicht ganzheitlich offenlegte und Angaben zu Materialpreisen und Einzelkalkulationen verweigerte. Sodann lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz anfänglicher Empfehlung zu einer Trägerplatte (MDF) erst am 22. Juli 2024 darüber informierte, dass MDF und Sperrholz nunmehr doch die fast gleichen Durchbiegungskennzahlen hätten. Da Sperrholz gewünscht worden sei, lohne sich ein Wechsel auf MDF nicht. Entsprechend nahm sie denn auch erst nach einer schleppenden und zeitintensiven Bereinigungszeit Abstand von den ursprünglich erwähnten Problemen im Zusammenhang mit der Verwendung von Sperrholz, was bei der Beschwerdegegnerin offenbar erneut Fragen und Zweifel aufwarf. Ferner erscheint es nachvollziehbar, soweit die Beschwerdegegnerin mit einem gewissen Minderpreis rechnete, wobei mit dem Bauleiter der Beschwerdegegnerin darin einig zu gehen ist, dass die Abweichung bzw. die angepassten Einheitspreise nicht unerheblich von der Basis abweichen.

5.2.3 Aus dem soeben Gesagten folgt, dass nach dem ursprünglich erteilten Zuschlag im Rahmen der Vertragsverhandlungen weder eine klare Einigung über die auszuführenden Arbeiten noch über den hierfür zu veranschlagenden Preis erzielt werden konnte. Vielmehr führte das Gebaren und das Vorgehen der Beschwerdeführerin im Anschluss an den Zuschlag dazu, dass die Vertragsverhandlungen scheiterten, wobei hierfür offensichtlich die Änderungen beim Angebot selbst und die hierfür veranschlagten Kosten ursächlich erscheinen. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin durch die Vertragsverhandlungen nicht schwerwiegend gestört worden ist, ist anhand der Akten zumindest davon auszugehen, dass die Vertragsverhandlungen definitiv gescheitert sind, zumal innert einer angemessenen Zeit und trotz eines eingehenden schriftlichen sowie persönlichen Austausches offensichtlich kein Konsens über die Ausführung des Vergabegegenstands und dessen Preis erzielt werden konnte. Damit liegt bereits ein rechtsgenüglicher Widerrufsgrund vor (vgl. hierzu Beyeler, Rz. 2879 ff.), wobei das Scheitern denn auch nicht auf ein allfällig treuwidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist (vgl. Galli et al., N. 813).

5.3 Daraus folgt, dass sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin im Verfahren VG.2025.00046 als unbegründet erweist, da der Widerruf der Beschwerdegegnerin im Lichte der vergaberechtlichen Bestimmungen nicht zu beanstanden ist. Schliesslich ist es einer Vergabestelle nach einem persönlich begründeten Widerruf erlaubt, den Zuschlag umgehend an den zweitplatzierten Anbieter zu erteilen, sofern keine Projekt- oder Offertänderung erfolgt (vgl. Beyeler, Rz. 2804). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Beschwerdegegnerin im massgebenden Zeitpunkt (vgl. hierzu auch Beyeler, Rz. 2805) dazu berechtigt war, den Auftrag umgehend der Beigeladenen zu erteilen. Dabei weist die Beschwerdegegnerin folgerichtig darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei einem zulässigen Widerrufsgrund für alle weiteren Verfahrensschritte nicht mehr in Frage kommen würde (vgl. Beyeler, Rz. 2796). Demgemäss erweist sich auch die Beschwerde gegen den Zuschlag an die Beigeladene (VG.2025.00028) als unbegründet, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund des vorliegend rechtmässigen Widerrufs keine reelle Chance mehr auf den Zuschlag hätte.

6.

Zusammenfassend erweisen sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin als unbegründet, weshalb der Sekundärrechtsschutz gemäss Art. 58 Abs. 2 IVöB nicht greift und Letztere keinen Anspruch auf Ersatz des Teilnahmeschadens im Sinne von Art. 58 Abs. 3 f. IVöB hat. Vollständigkeitshalber ist dabei noch darauf hinzuweisen, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schaden in der Höhe von Fr. 55'937.59 (exkl. Mehrwertsteuer) bzw. die lediglich pauschal ausgewiesenen Arbeitsstunden im Umfang von 455.39 Stunden weder gehörig belegt noch ausreichend substantiiert dargetan wurden (vgl. hierzu vorstehende E. II/2.2), weshalb selbst bei der Feststellung der Widerrechtlichkeit der vorliegend angefochtenen Verfügungen die Zusprache eines Teilnahmeschadens äusserst fraglich wäre, womit es an dieser Stelle sein Bewenden hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist und soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 10'000.- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von gesamthaft Fr. 16'000.- sind der Beschwerdeführerin Fr. 6'000.- zurückzuerstatten.

2.

Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Da die Beantwortung von Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich der Beschwerdegegnerin gehört und keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche ein Abweichen vom in Art. 138 Abs. 4 VRG statuierten Grundsatz gebieten würden, hat sie ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

3.

Der Auftragswert von rund Fr. 1'161'841.30 (inkl. Mehrwertsteuer) erreicht den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für Bauleistungen nicht (vgl. Anhang 1 IVöB). Gegen dieses Urteil steht daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen (Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird bzw. soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.

2.

Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 10'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Von dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von gesamthaft Fr. 16'000.- werden ihr Fr. 6'000.- zurückerstattet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2025.00046 — Glarus Verwaltungsgericht 22.01.2026 VG.2025.00046 (VG.2026.1550) — Swissrulings