Skip to content

Glarus Verwaltungsgericht 21.08.2025 VG.2025.00030 (VG.2025.1491)

August 21, 2025·Deutsch·Glarus·Verwaltungsgericht·HTML·2,128 words·~11 min·3

Summary

Anderes

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 21. August 2025

II. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann, Verwaltungsrichter Lukas Wunderle und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2025.00030

A.______AG

Beschwerdeführerinnen

B.______AG

beide vertreten durch Dr. iur. Andreas Tinner,

Rechtsanwalt

gegen

Gemeinde Glarus Süd

Beschwerdegegnerin

betreffend

Staatshaftung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Infolge eines Erdrutsches im Dezember 2020 musste die Niederentalstrasse in der Ortsgemeinde Schwanden von Frühling bis Herbst 2021 saniert und gesichert werden. Trotz dieser Massnahme reaktivierte sich die Rutschung in der Folge mehrfach spontan, worauf Ende August 2023 ein Teil der Lockergesteinsrutschung als grosser Murgang ausbrach und sich im Siedlungsgebiet Grüt/Plattenau ablagerte (nachfolgend: Schadenereignis).

1.2 Die A.______AG und die B.______AG gelangten mit Staatshaftungsbegehren vom 26. August 2024 an die Gemeinde Glarus Süd und beantragten in der Hauptsache den Ersatz für die Schäden, welche ihnen durch das Schadensereignis entstanden seien und weiter entstehen würden. Die Gemeinde Glarus Süd trat am 6. Februar 2025 nicht auf das Begehren ein.

2.

Die A.______AG und die B.______AG gelangten mit Beschwerde vom 7. März 2025 ans Verwaltungsgericht und beantragten umfassende Informationen über die relevanten Vorgänge im Vorfeld des Schadensereignisses und über die laufenden sowie noch geplanten Massnamen. Sodann ersuchten sie um Akteneinsicht in spezifische Unterlagen, wobei in der Folge ein Gutachten durch einen unabhängigen Geologen bzw. Ingenieur einzuholen sei. Die Gemeinde Glarus Süd sei schliesslich zu verpflichten, ihnen Schadenersatz in einem nach Erfüllung des Informationsanspruchs im Einzelnen noch zu beziffernden Betrag zu leisten; alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Glarus Süd. Letztere schloss am 5. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Informationsbegehren der A.______AG und der B.______AG seien überdies abzuweisen; unter Kostenfolge zu Lasten der A.______AG und der B.______AG. Letztere hielten am 20. Juni 2025 ebenso an ihren Anträgen fest wie die Gemeinde Glarus Süd am 3. Juli 2025 an den ihrigen.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 5. Mai 1991 (Staatshaftungsgesetz) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachstehende E. II/1.3).

1.2 Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, so hat das Gericht neben einer Prüfung der Eintretensvoraussetzungen im Rechtsmittelverfahren darüber zu befinden, ob die Prozessvoraussetzungen (vgl. Art. 70 VRG) von der Vorinstanz richtig geprüft wurden. Hat diese zu Unrecht auf ein Nichteintreten geschlossen, hebt das angerufene Gericht diesen Entscheid auf und weist die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Andernfalls bestätigt es den Nichteintretensentscheid in Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde (vgl. VGer-Urteil VG.2023.00034 vom 29. Juni 2023 E. II/1.2).

1.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf das Staatshaftungsbegehren der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Im vorliegenden Verfahren ist demnach lediglich zu prüfen, ob dies zu Recht erfolgt ist. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Schadenersatzforderung ist dabei (materiell) nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern wäre nach einer allfälligen Gutheissung der vorliegenden Beschwerde noch von der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Das geltend gemachte Akteneinsichtsrecht sowie der Antrag auf Einholung eines Gutachtens sind sodann allenfalls Gegenstand des Haftungs- bzw. Klageverfahrens, weshalb dies durch die Beschwerdegegnerin ebenfalls nur im Falle eines unrechtmässigen Nichteintretens noch von dieser zu beurteilen wäre. Soweit die Beschwerdeführerinnen schliesslich Informationen über Vorgänge im Vorfeld des Schadensereignisses sowie über laufende und noch geplante Massnamen beantragen, ist ferner darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung ist, weshalb hierauf ebenso nicht einzutreten ist. Zu bemerken gilt diesbezüglich lediglich, dass das Verwaltungsgericht entsprechende Fragen in anderen Verfahren bereits behandelt hat (vgl. VGer-Urteil VG.2025.00038 vom 5. Juni 2025 sowie VG.2025.00039 vom 23. Juni 2025). Damit hat es an dieser Stelle sein Bewenden.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das kantonale Staatshaftungsgesetz regle die Haftung des Gemeinwesens für den Schaden, den seine Amtsträger in Ausübung ihres Amtes Dritten widerrechtlich zufügten. Dass die Sanierung und Verbesserung der Niederentalstrasse in den hoheitlichen Aufgabenbereich der Beschwerdegegnerin falle, werde nicht bestritten. Entsprechendes gelte auch für die Überwachung des Hangs, die erforderlichen Massnahmen zur Sicherung der Hangstabilität sowie die im Anschluss an den Schadensfall getroffenen Massnahmen. Dass Art. 58 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) und Art. 679 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) als lex specialis den kantonalen Staatshaftungsgesetzen vorgehen würden, schliesse entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht aus, dass Haftungsansprüche auch gestützt auf das Staatshaftungsgesetz möglich seien. So sehe Art. 6 Staatshaftungsgesetz eine Haftung aus widerrechtlichem Verhalten nämlich explizit vor, was wiederum eine Normverletzung voraussetze. Verletze ein Gemeinwesen die aus Art. 58 OR oder Art. 679 ZGB entspringenden Verpflichtungen, sei die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit zu bejahen. Regelungen in kantonalen Haftungsgesetzen, welche eine Haftung des Gemeinwesens bei vorliegender Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 58 OR und Art. 679 ZGB verneinen würden, wären bundesrechtswidrig. Hingegen stehe es in der Kompetenz der Kantone, Haftungsansprüche gegenüber dem Gemeinwesen umfassend dem Staatshaftungsgesetz zu unterstellen. Andernfalls liesse sich die Zielsetzung gemäss Art. 6 Abs. 3 Staatshaftungsgesetz, wonach fehlbare Amtsträger vor Direktklagen geschädigter Dritter zu schützen seien, nicht erreichen. Es sei letztlich auch nicht praktikabel, Haftungsklagen gegen das Gemeinwesen je nach Haftungsgrundlage im Verfahren nach Staatshaftungsgesetz zu beurteilen, oder aber sie in die Zuständigkeit der Zivilgerichte zu stellen, was der vorliegende Fall fast schon exemplarisch zeige. In Frage stehe nicht, ob die Beschwerdegegnerin bei der Sanierung und Verbesserung der Niederentalstrasse sachgerecht und unter Beachtung der Regeln der Baukunde vorgegangen sei. Es bestünden vielmehr gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sie den Hang entgegen den Forderungen und Empfehlungen der Experten nicht bzw. zumindest ungenügend überwacht habe. Aufgrund des heutigen Informationsstands sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin entgegen ihren Verpflichtungen die Bevölkerung unzureichend vor dem Schadensereignis geschützt habe. Es müsse ihr höchstwahrscheinlich zudem vorgeworfen werden, auf das Schadensereignis nicht adäquat reagiert zu haben. Eine Gabelung des Rechtswegs je nach Haftungsgrundlage sei den Beschwerdeführerinnen dabei nicht zumutbar. Unhaltbar sei der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin jedenfalls insoweit, als damit auch auf ihre Verfahrensanträge nicht eingetreten worden sei, da auf diese Weise eine Klärung der Haftungsgrundlagen verunmöglicht werde. Ob sich die Schadenersatzforderungen der Beschwerdeführerinnen auf Art. 58 OR, Art. 679 ZGB oder aber eine andere Haftungsgrundlage stütze, lasse sich abschliessend erst entscheiden, wenn die Beschwerdegegnerin im Sinne ihrer Verfahrensanträge endlich Transparenz geschaffen habe. Letztere sei offensichtlich nicht gewillt, ihren Informationsansprüchen zu entsprechen und vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren.

2.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie sei gestützt auf ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf das Staatshaftungsbegehren der Beschwerdeführerinnen eingetreten, wobei sich die Rechtslage seitdem nicht geändert habe. Nach wie vor gingen die bundesrechtlichen Haftungsvorschriften dem kantonalen Staatshaftungsgesetz vor. Die Beschwerdeführerinnen machten im Grundsatz einen Schadenersatzanspruch geltend, weil die Niederentalstrasse unsachgemäss erstellt und der darüber liegende Hang unsachgemäss gesichert worden sei, was beides bestritten werde. Entsprechend handle es sich einzig um einen Schadenersatzanspruch gestützt auf Art. 58 OR oder allenfalls auf Art. 679 ZGB. Diese Bestimmungen hätten Vorrang vor kantonalem Recht und würden die Anwendbarkeit des Staatshaftungsgesetzes ausschliessen. Es spiele letztlich denn auch keine Rolle, ob eine Handlungspflicht ihrerseits geboten gewesen wäre oder nicht. Verursache ein Werk im Zusammenhang mit einem Naturereignis einen Schaden, beurteile sich die Haftung des Staats nach Privatrecht. Dies gelte auch, wenn Kanton und Gemeinde verpflichtet seien, Massnahmen zum Schutz der Menschen und Umwelt zu treffen. Weder Art. 22 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 (KV) noch das Gesetz über den Bevölkerungsschutz vom 6. Mai 2012 (Bevölkerungsschutzgesetz) enthielten spezifische Rechtspflichten zu einem Handeln. Folglich komme ihr denn auch keine Garantenstellung zu, welche sie zu einem Handeln veranlasst hätte. Vielmehr wäre dies bereits mit Blick auf Art. 58 OR oder Art. 679 ZGB geboten gewesen. Die ihr obliegenden Pflichten erschöpften sich damit in ihrer Aufgabe als Werk- und Grundeigentümerin, weshalb die Beschwerdeführerinnen für ihr Anliegen den Zivilweg zu beschreiten hätten. Entsprechend sei sie, die Beschwerdegegnerin, zu Recht nicht auf das Haftungsgesuch eingetreten.

3.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz haftet die Gemeinde für den Schaden, den ihre Amtsträger in amtlicher Tätigkeit einem Dritten rechtswidrig zufügen, ohne Rücksicht auf ein Verschulden. Für rechtmässiges amtliches Verhalten haftet sie demgegenüber nur, soweit dies ein Gesetz vorsieht (Art. 7 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz). Tätigt das Gemeinwesen nach Privatrecht gewerbliche Verrichtungen und tritt es nicht hoheitlich auf, findet das Staatshaftungsgesetz keine Anwendung (Art. 4 Staatshaftungsgesetz i.V.m. Art. 61 Abs. 2 OR). Die Aufgaben im Zusammenhang mit Gemeindestrassen, konkret dem Neubau, Belagseinbau, Unterhalt, der Korrektion, Belagsänderung und anderen Verbesserungen fallen in den hoheitlichen Aufgabenbereich der Gemeinde (vgl. Art. 28 i.V.m. Art. 45 des Strassengesetzes vom 2. Mai 1971; vgl. Martin A. Kessler, in Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], BSK OR I, 7. A., Basel 2020, Art. 61 N. 6), worauf grundsätzlich kantonales Haftungsrecht anwendbar ist. Steht hingegen das vorgeworfene Verhalten im Zusammenhang mit einem fehlerhaften Werk in Frage, ist die Sache im Lichte von Art. 58 OR zu prüfen. Dies ist dann der Fall, wenn das für das fehlbare Verhalten des Beamten haftende Gemeinwesen mit dem Werkeigentümer identisch ist. Die obligationenrechtliche Werkeigentümerhaftung geht dem kantonalen Staatshaftungsrecht als spezielleres Recht in diesem Fall vor (BGE 108 II 184 E. 1a, mit Hinweisen; BGer-Urteil 2C_901/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2, 4A_235/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.1, je mit Hinweisen; Kessler, Art. 58 N. 1). Ebenfalls nach privatrechtlichen Regeln beurteilt sich die Verantwortlichkeit des Staates für die Überschreitung seiner Befugnisse als Grundeigentümer. Die Haftung bestimmt sich grundsätzlich nach der allgemeinen Kausalhaftungsvorschrift von Art. 679 ZGB (vgl. zum Ganzen das nicht publizierte VGer-Urteil VG.2011.00098 vom 22. Februar 2012 E. II/3a ff., mit Hinweisen).

4.

4.1 Vorliegend steht eine Haftung der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den Schadenereignissen betreffend Niederentalstrasse und dem darüber liegenden Hang zur Diskussion. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich als Grundstückeigentümerin bzw. Werkeigentümerin zu qualifizieren ist. Aus dem oben Dargelegten (vgl. vorstehende E. II/3) folgt damit grundsätzlich, dass die Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf das streitbetroffene Anliegen den Zivilrechtsweg beschreiten müssen.

4.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen einerseits die Anwendung von Art. 58 OR und Art. 679 ZGB in Art. 6 Staatshaftungsgesetz integriert sehen und aus diesem Umstand ein öffentlich-rechtliches Haftungsverfahren ableiten möchten, ist ihnen nicht zu folgen. Gemäss der oben wiedergegebenen und jüngst bestätigten Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. II/3) sind diese Haftungsformen nämlich voneinander getrennt und je nach zugrundeliegendem Sachverhalt separat anzuwenden. Sodann bringen die Beschwerdeführerinnen zwar zu Recht vor, dass die Kantone die Möglichkeit haben, über die Haftung ihrer Beamten oder Angestellten für amtliche Verrichtungen abweichende Bestimmungen vom Bundeszivilrecht aufzustellen (vgl. Art. 61 Abs. 1 OR). Diese Möglichkeit wurde vom kantonalen Gesetzgeber aber nicht genutzt, wobei dies im Rahmen von Schäden aus Werk- oder Unterhaltsmängeln öffentlicher Werke und nicht direkt durch Ausübung hoheitlicher Befugnisse ohnehin stark eingeschränkt wäre, da die privatrechtliche Werkeigentümerhaftung höchstrichterlich als lex specialis betrachtet wird (vgl. Goran Seferovic, Die Haftung des Gemeinwesens für Schäden durch Naturgefahren auf Wanderwegen zwischen Werkeigentümer- und Staatshaftung, Sicherheit & Recht 1/2018, S. 48 ff., 50).

4.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen schliesslich vorbringen, Regelungen in kantonalen Haftungsgesetzen mit Ausschluss einer Haftung des Gemeinwesens bei vorliegenden Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 58 OR und Art. 679 ZGB wären bundesrechtswidrig, ist dies zwar dahingehend korrekt, als dass kantonale Regelungen dem Bundesprivatrecht weder vorgehen noch dagegen verstossen dürfen. Dies beschlägt jedoch nicht die vorliegend interessierende Frage. Das kantonale Haftungsrecht schliesst eine solche Haftung nämlich nicht aus, was auch von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht wird. Die Prüfung der Haftung erfolgt vielmehr auf zivilrechtlichem Weg und anhand der privatrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 58 OR bzw. Art. 679 ZGB. Eine andere dieser Haftungsart vorgehende öffentlich-rechtliche Haftungsgrundlage ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

5.

Im Ergebnis ist das von den Beschwerdeführerinnen erhobene Begehren privatrechtlicher Natur und dementsprechend der zivilrechtliche Klageweg zu beschreiten, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Staatshaftungsbegehren eingetreten ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klageoder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Da lediglich die Eintretensfrage zu prüfen war, sind die Gerichtskosten auf pauschal Fr. 2'000.- zu reduzieren und ausgangsgemäss den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Von dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- sind ihnen Fr. 3'000.- zurückzuerstatten. Mangels Obsiegens steht ihnen schliesslich keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die pauschalen Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Von dem von Ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- werden ihnen Fr. 3'000.- zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2025.00030 — Glarus Verwaltungsgericht 21.08.2025 VG.2025.00030 (VG.2025.1491) — Swissrulings