Skip to content

Glarus Verwaltungsgericht 24.04.2025 VG.2025.00019 (VG.2025.1456)

April 24, 2025·Deutsch·Glarus·Verwaltungsgericht·HTML·3,479 words·~17 min·3

Summary

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 24. April 2025

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager, Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2025.00019

1.

A.______

Beschwerdeführer

2.

B.______

beide vertreten durch lic. iur. Gaby Meier,

Rechtsanwältin

gegen

1.

Gemeinde Glarus Nord

Beschwerdegegner

Ressort Liegenschaften

2.

Gemeinde Glarus Nord

3.

Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus

betreffend

Baubewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Auf der im Eigentum der Gemeinde Glarus Nord liegenden Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], befindet sich ein Spielplatz. Die Eigentümer der daran angrenzenden Parz-Nr. 02, Grundbuch […], A.______ und B.______, reichten am 13. Juli 2023 bei der Gemeinde Glarus Nord eine baupolizeiliche Anzeige ein, wonach am bestehenden Spielplatz auf der Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], Bauarbeiten durchgeführt würden, ohne dass eine Baubewilligung vorliege.

1.2 Die Gemeinde Glarus Nord forderte ihr Ressort Liegenschaften am 19. Juli 2023 zur Einreichung eines Baugesuchs auf. Dem kam Letzteres am 23. Juli 2023 nach, wobei es um Bewilligung für die Erneuerung der bestehenden Spielanlage auf der Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], ersuchte. Das Baugesuch lag vom 2. August 2023 bis 1. September 2023 öffentlich auf, wogegen A.______ und B.______ am 1. September 2023 Einsprache erhoben. Die Gemeinde Glarus Nord wies diese am 18. Oktober 2023 ab und erteilte die Baubewilligung. Die hiergegen am 17. November 2023 erhobene Beschwerde wies das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) am 3. Dezember 2024 ab.

2.

A.______ und B.______ gelangten mit Beschwerde vom 24. Januar 2025 ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids des DBU vom 3. Dezember 2024 sowie die Nichterteilung der Baubewilligung. Das Ressort Liegenschaften habe den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu dessen Lasten. Das DBU schloss am 4. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf weitergehende Stellungnahme. Die Gemeinde Glarus Nord schloss am 19. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______ und B.______. Den nämlichen Antrag stellte das Ressort Liegenschaften am 20. Februar 2025; unter Kostenfolgen zu Lasten von A.______ und B.______.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

1.2.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b) gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.

1.2.2 Der kommunalen Autonomie kommt im Bau- und Raumplanungsrecht eine herausragende Bedeutung zu. Die Ortsplanung ist Aufgabe der Gemeinde und umfasst das kommunale Entwicklungskonzept, den kommunalen Richtplan, den Zonenplan und das Baureglement (Art. 15 Abs. 1 RBG). Bei der Anwendung der nutzungsplanerischen Vorschriften kommt der kommunalen Baubehörde ein besonderer Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist (Christian Häuptli, in Andreas Baumann et al. [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 13 N. 23; VGer-Urteil VG.2021.00083 vom 24. Februar 2022 E. II/3). Das Verwaltungsgericht hat zu beachten, dass es Rechtsmittel- und nicht Planungsinstanz ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um lokale Angelegenheiten geht. Es hat sich im Rahmen seiner Kognition Zurückhaltung aufzuerlegen, selbst wenn es zur Prüfung der Angemessenheit berufen ist (BGer-Urteil 1C_278/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.3, mit Hinweisen).

1.3

1.3.1 Intertemporalrechtlich gilt für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben. Vor diesem Hintergrund sind Baugesuche somit grundsätzlich nach denjenigen Vorschriften zu beurteilen, welche im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids gelten (vgl. BGer-Urteil 8C_124/2024 vom 19. September 2024, E. 6.1; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2022.00514 vom 13. Juli 2023, E. 6.2).

1.3.2 Vorliegend ist eine Baubewilligung vom 18. Oktober 2023 strittig, womit das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht zur Anwendung kommt. Dies ergibt sich explizit aus Art. 63 des Baureglements der Gemeinde Glarus Nord vom 20. August 2024, wonach die neuen Bestimmungen auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar sind, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baureglements noch nicht bewilligt oder genehmigt sind. Der Wortlaut dieser Bestimmung verdeutlicht damit, dass lediglich erstinstanzliche Baubewilligungen erfasst werden, was der Beschwerdegegner 1 zu Recht ausgeführt hat. Es wäre in Fällen wie dem vorliegenden denn auch verfehlt, ursprünglich gestützt auf die Bauordnung […] vom 1. Juli 2011 bewilligte Projekte im Rechtsmittelverfahren nachträglich anhand einer neuen Bauordnung zu prüfen. Dies würde zur gesetzgeberisch ungewollten Situation führen, dass sich die Baubewilligungsbehörde nie im Rahmen ihrer Entscheidkompetenz hierzu hätte äussern können, was nicht angehen kann. Die streitbetroffene Baubewilligung ist entsprechend anhand des am 18. Oktober 2023 in Kraft gewesenen Rechts zu beurteilen, womit sich Weiterungen zu den nunmehr geltenden Bestimmungen des Baureglements Glarus Nord erübrigen.

1.4

1.4.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. f VRG kann die Behörde einen Augenschein durchführen. Der Entscheid über dessen Anordnung steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können. Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen (vgl. BGer-Urteil 1C_192/2010 vom 8. November 2010 E. 3.3, mit Hinweis; VGer-Urteil VG.2024.00006 vom 27. Juni 2024 E. II/1.3).

1.4.2 Vorliegend stellen sich hauptsächlich Rechtsfragen, wozu ein Augenschein kaum Entscheidrelevantes beitragen kann. Überdies ergibt sich der massgebende Sachverhalt rechtsgenüglich aus den im Recht liegenden Akten sowie den öffentlich zugänglichen Informationen. Demgemäss ist auf einen Augenschein zu verzichten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die streitbetroffene Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], liege in der Freihalteund Grünzone. Diese dürfe nicht überbaut und je nach Zweck nur bedingt bewirtschaftet werden. Oberirdische Spielgeräte seien unter der BO […] nicht zonenkonform, da sie weder eine Kleinbaute darstellten noch der Pflege der Grünanlagen dienten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners 3 stellten die Spielgeräte keine Anlage, sondern gebäudeähnliche Objekte dar, welche unter das Überbauungsverbot fallen würden. Die neuen Geräte seien vom Ausmass her sodann nicht vergleichbar mit den früheren. Dass öffentliche Spielplätze grundsätzlich nicht in die Freihaltezone gehörten, zeigten des Weiteren sowohl die Unterscheidung in Freihaltezonen, Naherholungszonen und Freizeitzonen gemäss dem neuen Baureglement Glarus Nord als auch der Umstand, dass sich andere Spielplätze in derselben Gemeinde grundsätzlich in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen befinden würden. Ferner sei die ursprüngliche Erstellung der Spielgeräte gemäss der Fachstelle Hochbau der Beschwerdegegnerin 2 weder im Rahmen eines Baumeldeverfahrens genehmigt worden noch liege eine rechtskräftige Baubewilligung vor. Damit sei eine zentrale Voraussetzung des Bestandesschutzes nicht erfüllt. Selbst wenn dies aber der Fall sei, sei lediglich eine massvolle Erweiterung bei fehlenden entgegenstehenden nachbarlichen Interessen möglich. Eine solche liege jedoch nicht vor, da der Spielplatz um ein Mehrfaches grösser sei als der ursprüngliche. Die Erweiterung des Spielplatzes, insbesondere der erheblich höhere Spielturm, führe zu einer Attraktivitätssteigerung und einer intensiveren Nutzung, was wiederum zu mehr Lärm führe. Die Signalisation einer Sperrzeit für die allgemeine Nachtruhe würde hierbei zu einer Entlastung führen. Darüber hinaus wäre aber auch das Anbringen von Lärmschutzwänden a priori nicht unverhältnismässig.

2.2 Der Beschwerdegegner 1 bringt vor, Grün- und Freihaltezonen bezweckten die Sicherung von Erholungs- und Freiflächen. Zwar dürften diese grundsätzlich nicht überbaut werden. Indessen sei der Bau von Anlagen aber insoweit zulässig, als dass sie dem festgelegten Zweck der Zone nicht entgegenstünden. Vor diesem Hintergrund falle der streitbetroffene Spielplatz nicht unter das Überbauungsverbot. Rundherum befinde sich sodann eine Wohnzone W2 mit einer Lärmempfindlichkeitsstufe II. Dies stelle keine besonders lärmempfindliche Zone dar. Soweit der Spielplatz Lärm verursache, handle es sich um Alltagslärm, wofür keine Belastungsgrenzwerte vorgegeben seien. Der Verzicht auf eine Signalisation der Nachtruhezeiten gehe sodann damit einher, dass während diesen Zeiten so oder anders die allgemein einzuhaltende Nachtruhe gelte. Die massgebenden Konditionen zur Benützung des Spielplatzes könnten zudem nicht Bestandteil eines Baubewilligungsverfahrens sein. Gemäss mündlichen Überlieferungen sei der Spielplatz ungefähr im Jahr 1970 und damit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) in Betrieb genommen worden. Die Beschwerdeführer wohnten demgegenüber seit 1993 in einer benachbarten Liegenschaft, wobei der Spielplatz bereits damals mit einer Rutsche, einem Sandkasten und einer Schaukel ausgerüstet gewesen sei. Rund 15 Jahre später seien die Spielgeräte erneuert und mit einem Spielturm ergänzt worden. Ob und inwiefern die Beschwerdeführer bereits damals Beanstandungen erhoben hätten, lasse sich nicht mehr rekonstruieren. Der Spielplatz erfreue sich jedenfalls seit jeher einer grossen Beliebtheit und bis zum vorliegenden Fall habe man keine Kenntnis über allfällige Lärm- oder andere diesbezügliche Klagen. Der in der Bevölkerung geäusserte Unmut über das aktuelle Nutzungsverbot zeige schliesslich, dass für die Spielplatzflächen ein hohes öffentliches Interesse bestehe.

2.3 Die Beschwerdegegnerin 2 macht geltend, gemäss der BO […] befinde sich die Liegenschaft in einer Freihaltezone, welche der Erholung der Bevölkerung und damit dem öffentlichen Interesse diene. Darin seien etwa Park- und Erholungsanlagen, wozu auch ein Spielplatz mit Sitzgelegenheiten zähle, zonenkonform. Der Spielplatz beeinträchtige den Zweck der Freihaltezone in keiner Weise. Vielmehr werde dieser dadurch gefördert. Art. 56 BO […] stelle sodann keine Einschränkung, sondern eine Präzisierung des kantonalen Rechts gemäss Art. 16 der Bauverordnung vom 23. Februar 2011 (BauV) dar. So seien Kleinbauten und Anlagen im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BauV zulässig und gemäss Art. 56 BO […] könnten solche insbesondere, aber nicht ausschliesslich, für die Pflege der Grünanlagen errichtet werden. Die ratio der Norm sei, dass Kleinbauten und Anlage dem Zonenzweck nicht widersprechen dürften, was auf den Spielplatz zweifelsfrei nicht zutreffe. Nach dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 BO […] hätten Spielgeräte ferner als Kleinbauten zu gelten, deren Maximalgrösse jedoch nicht festgelegt werde. Beim Spielturm handle es sich darüber hinaus ebenfalls um kein gebäudeähnliches Objekt. Vielmehr sei es eine Konstruktion aus leichten Materialien, welche nur wenige geschlossene Flächen aufweise. Damit gleiche er eher einem Klettergerüst als einem Gebäude. Dass sich andere Spielplätze in anderen Zonen befänden, sei schliesslich irrelevant. Insgesamt sei die Anlage mit dem Zweck der Freihaltezone gemäss Art. 56 BO […] vereinbar. Betreffend Bestandesgarantie hätten Recherchen bei den Unterlagen der damaligen Gemeinde nichts ergeben. Dies bedeute aber lediglich, dass keine Unterlagen betreffend Bewilligung auffindbar seien, womit nicht auszuschliessen sei, dass der ursprüngliche Spielplatz rechtmässig erstellt worden sei. Die Erweiterung sei zudem massvoll. Der Charakter als Kinderspielplatz bleibe erhalten und die Liegenschaft weise weiterhin grosszügige Grünflächen auf. Entsprechend würde auch die Bestandesgarantie greifen. Sämtliche Befürchtungen betreffend Lärm seien schliesslich rein hypothetisch und spekulativ. Allfällige Lärmemissionen würden nämlich bereits durch die geltende Nachtruhe beschränkt. Für Spielplätze bestünden darüber hinaus keine Belastungsgrenzwerte und es handle sich vorliegend nicht um eine besonders lärmempfindliche Zone. Ohnehin befinde sich die Anlage in einem Wohnquartier mit Familien, weshalb keine gesteigerte Lärmempfindlichkeit gegenüber Geräuschen spielender Kinder bestehen könne. Eine allfällige Signalisation sei des Weiteren nicht Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens und eine Lärmschutzwand wäre nicht praktikabel, da sie gross dimensioniert sein müsste, teuer sowie unverhältnismässig wäre und von Kindern wohl als Spielgerät genutzt würde. Dies würde wiederum zu Lärm führen.

3.

3.1 Bauten und Anlagen dürfen grundsätzlich nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG). Voraussetzung einer Bewilligung ist dabei unter anderem, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Dies beinhaltet unter anderem die Einhaltung der kantonalen und kommunalen Gestaltungsvorschriften (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22 N. 69). Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (Art. 22 Abs. 3 RPG), was auch im Falle einer nachträglichen Baubewilligung gilt (Bernhard Waldmann, in Alain Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Recht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 6.6 ff.). Die Errichtung, Änderung und der Abbruch von Bauten und Anlagen bedürfen jedenfalls einer Baubewilligung, soweit sie Interessen der Nachbarn oder Interessen der Öffentlichkeit berühren. Dies ist unter anderem der Fall, wenn materielle Bauvorschriften sowie Nutzungs- und Schutzbestimmungen gemäss kommunalen und kantonalen Erlassen anwendbar sind (Art. 66 Abs. 1 lit. a RBG). Einzelheiten regelt der Landrat in der Bauverordnung (Art. 66 Abs. 3 RBG).

3.2

3.2.1 Die Gemeinde scheidet im Zonenplan Bau- und Nichtbaugebiet aus. Diesen können verschiedene Nutzungszonen mit unterschiedlicher Nutzungsart und Nutzungsintensität zugeordnet werden (Art. 19 Abs. 1 RBG). Mögliche Nutzungszonen werden in Art. 19 Abs. 2 RBG umschrieben. Der Nutzungsplan (vgl. Art. 21 Abs. 1 RPG) bzw. der Zonenplan (vgl. Art. 30 RBG) ist für jedermann verbindlich.

3.2.2 Art. 16 Abs. 1 BauV legt für Freihalte- und Grünzonen fest, dass diese nicht überbaut und je nach Zweck nur bedingt bewirtschaftet werden dürfen. Sie dienen insbesondere der Freihaltung von Flächen vor Überbauung, insbesondere zum Zweck der Gliederung des Siedlungsgebietes, der Freihaltung von Aussichtslagen, Gewässerräumen und Waldrändern (lit. a) sowie der Erhaltung und Schaffung von Park- und Erholungsanlagen (lit. b). Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen (Art. 16 Abs. 2 BauV). Kleinbauten und Anlagen sowie unterirdische Bauten sind zulässig, soweit sie dem festgelegten Zweck der Zone nicht entgegenstehen (Art. 16 Abs. 3 BauV). Gemäss Art. 56 BO […] dient die Freihaltezone der Gliederung des Baugebiets und der Sicherung von Erholungs- und Freiflächen (Abs. 1). Diese Flächen dürfen nicht überbaut werden. Der Gemeinderat darf aber unterirdische Bauten sowie Kleinbauten für die Pflege der Grünanlagen zulassen, sofern damit der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird (Abs. 2).

3.2.3 Zwischen den Begriffen "Bauten" und "Anlagen" besteht keine scharfe Trennlinie. Als Bauten gelten im Allgemeinen ober- und unterirdische Gebäude oder gebäudeähnliche Objekte. Als Anlagen werden dabei Einrichtungen bezeichnet, die das Gelände oder den umliegenden Raum verändern, wie beispielsweise Park- oder Campingplätze, aber auch Aussichtstürme, Denkmäler, Werkplätze oder offene Schwimmbäder (vgl. Beat Stalder/Nicole Tschirky, in Alain Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch öffentliches Baurecht, N. 2.88 ff.; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 21 211 vom 18. Mai 2022 E.  5.2, mit Hinweisen). Auf kantonaler Ebene werden Klein- und Nebenbauten schliesslich als freistehende Gebäude, welche die im kommunalen Baureglement festgelegten Masse nicht überschreiten und nur Nebennutzflächen enthalten dürfen, definiert (Art. 33 Abs. 1 BauV).

4.

Bei den vorliegend streitbetroffenen Spielgeräten (einschliesslich des Spielturms) sowie der Tische und Bänke handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer um Anlagen und nicht um Bauten oder gebäudeähnliche Installationen. Augenfällig trifft dies auf die Spielgeräte, Tische und Bänke zu, welche allesamt keinen gebäudeähnlichen Charakter aufweisen. Der Spielturm kommt einem Gebäude sodann zwar näher. Dennoch weist er am ehesten die Qualität eines Aussichtsturms auf, welcher praxisgemäss als Anlage qualifiziert wird (vgl. obenstehende E. II/3.2.3). Dies legt denn auch der Wortlaut von Art. 75 Abs. 2 lit. f BauV nahe, wonach Spielgeräte im ortsüblichen Rahmen als Anlagen zu bezeichnen sind. Da es sich damit gesamthaft nicht um Bauten handelt, ist nicht weiter zu prüfen, ob Kleinbauten vorliegen. Darüber hinaus werden Anlagen weder vom RBG noch der BauV weiter definiert und es besteht insbesondere keine Vorgabe für die diesbezüglich zulässigen Ausmasse. Die BO […] macht für Anlagen in der Freihaltezone darüber hinaus ebenfalls keine Vorgaben. Entsprechend ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob die streitbetroffenen Anlagen dem Zonenzweck nicht entgegenstehen (Art. 16 Abs. 3 BauV).

5.

5.1 Zweck der Freihaltezone ist die Gliederung des Baugebiets und die Sicherung von Erholungs- und Freiflächen (Art. 56 Abs. 1 BO […]). Damit lassen sich Spielgeräte bzw. ein Spielplatz ohne Weiteres vereinbaren, da diese offensichtlich auf die Erholung der Kinder und ihrer Eltern abzielen. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass dieser Zweck für die Gesamtbevölkerung erfüllt wird, zumal diese ohnehin unterschiedliche Bedürfnisse aufweist. Erholung ist in diesem Zusammenhang aber jedenfalls nicht mit einer absoluten Ruhezone gleichzusetzen. Mit Blick darauf entspricht das streitbetroffene Bauprojekt dem Zonenzweck, oder steht diesem jedenfalls nicht entgegen. Ob und inwiefern andere Spielplätze sich in anderen Zonen befinden und das neue Baureglement Glarus Nord hierbei eine weitergehende Zonenaufteilung vorsieht, ändert hieran nichts. Damit verbleibt die weitere Zonenkonformität zu prüfen, wobei die Beschwerdeführer vor allem die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften beanstanden.

5.2 Grundsätzlich ist in Bezug auf die Lärmschutzvorschriften unbestritten, dass keine spezielle Belastungsgrenze gilt und rund um die streitbetroffene Parzelle eine Wohnzone 2 mit Lärmempfindlichkeitsstufe II besteht. Es handelt sich damit nicht um ein generell sehr ruhig zu haltendes Gebiet. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Bedenken sind sodann grundsätzlich spekulativ und richten sich lediglich gegen die Ausweitung des Spielplatzes. Sie machen dabei nicht geltend, dass bislang eine diesbezügliche Lärmproblematik bestanden habe, was denn auch nicht aus den Akten hervorgeht. Dass die Erneuerung und teils Vergrösserung der Spielgeräte zu einer derart erhöhten Lärmbelastung führen würde, erscheint dabei aber eher als unwahrscheinlich. Sofern dies dennoch der Fall wäre, hätte die Beschwerdegegnerin 2 immer noch die Möglichkeit, hiergegen vorzugehen oder geeignete Massnahmen zu treffen (vgl. untenstehende E. II/6). Damit erscheint das Projekt auch in Bezug auf die Lärmschutzvorschriften grundsätzlich zonenkonform, womit sich Weiterungen (unter anderem zur Bestandesgarantie) erübrigen.

5.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Baubewilligungsbehörde bei der Beurteilung der Zonenkonformität das ihr zustehende Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt hat, womit für das hiesige Gericht keine Not besteht, in dieses einzugreifen (vgl. vorstehende E. II/1.2.2).

6.

6.1 Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer und ihre Anträge auf zusätzliche Massnahmen hinsichtlich Lärmschutz, namentlich die Signalisation der Nachtruhe bzw. Betriebszeiten sowie Lärmschutzwände, sind nachfolgend im Rahmen des Vorsorgeprinzips zu prüfen.

6.2 Eine Baubewilligung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Dies insbesondere mit Auflagen, welche unmittelbar materielle Bedeutung haben, indem nur mit ihrer Einhaltung die materielle Rechtmässigkeit der Baute erreicht wird. Eine solche Auflage ist die mit einer Baubewilligung verbundene (zusätzliche) Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Auflage ist selbständig erzwingbar. Wird die Auflage nicht erfüllt, wirkt sich dies zwar nicht auf den Bestand der Verfügung aus. Indessen kann das Gemeinwesen die Auflage mit hoheitlichem Zwang durchsetzen (Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau WBE.2014.418 vom 31. März 2015, mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 919 ff.).  Jede einzelne Emission muss an der Quelle, ohne Rücksicht auf den bestehenden Umweltzustand, vermieden oder begrenzt werden, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Damit soll die Umweltbelastung möglichst weit unterhalb der Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenze gehalten werden. Unnötige Emissionen, die sich ohne Weiteres vermeiden lassen, sollen tatsächlich vermieden werden. Gesamthaft beschränkt das Verhältnismässigkeitsprinzip die materielle Tragweite des Vorsorgeprinzips (vgl. zum Ganzen Christoph Jäger, in Alain Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 4.199 f.).

6.3 Die Beschwerdeführer beantragen zur Begrenzung des befürchteten Lärms sowohl die Signalisation der Betriebszeiten als auch die Errichtung von Lärmschutzwänden. Ersteres erscheint sinnvoll und angemessen, wobei sich dem auch die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht verschlossen haben. Da dies nun bei allen Spielplätzen der Gemeinde ohnehin bereits geplant ist, erübrigen sich aber Weiterungen hierzu. Bezüglich der Lärmschutzwände machen die Beschwerdeführer schliesslich nicht substantiiert geltend, inwiefern dies den befürchteten Lärm konkret eindämmen würde. Dies gilt umso mehr, als dass die Einwände der Beschwerdegegner betreffend Nutzung der Wände als Spielgerät nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus berechtigt erscheinen. Schliesslich erscheint es zumindest fraglich, inwiefern ein von Lärmschutzwänden eingezäunter Spielplatz den notwendigen Erholungsfaktor noch erbringen würde. Die Beschwerdegegnerin 2 durfte dementsprechend auf eine entsprechende Auflage verzichten bzw. hat ihr diesbezügliches Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.

7.

Zusammenfassend ist die Erteilung der streitbetroffenen Baubewilligung durch die Beschwerdegegnerin 2 nicht zu beanstanden. Die geplanten Anlagen erweisen sich mit Blick auf die vorliegend massgebenden Bestimmungen als zonenkonform. Dies gilt sowohl in Bezug auf den Zonenzweck als auch den Lärmschutz. Die Beschwerdegegnerin 2 durfte sodann auf weitere Auflagen und Massnahmen verzichten, ohne das Vorsorgeprinzip zu missachten. Sie hat das Baugesuch im Ergebnis willkürfrei und im Rahmen ihres grossen Ermessens, in welches das Gericht nicht ohne Not eingreift, zu Recht bewilligt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 3'000.- den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausgangsgemäss steht ihnen sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Mangels besonderer Umstände ist eine solche auch der Beschwerdegegnerin 2 nicht zuzusprechen (vgl. Art. 138 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2025.00019 — Glarus Verwaltungsgericht 24.04.2025 VG.2025.00019 (VG.2025.1456) — Swissrulings