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Glarus Verwaltungsgericht 27.03.2025 VG.2025.00010 (VG.2025.1448)

March 27, 2025·Deutsch·Glarus·Verwaltungsgericht·HTML·1,990 words·~10 min·4

Summary

Fürsorge/Vormundschaftswesen

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 27. März 2025

II. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Petra Feusi Bissig, Verwaltungsrichter Fritz Jnglin und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2025.00010

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch lic. iur. David Ackermann,

Rechtsanwalt

gegen

1.

B.______

Beschwerdegegner

vertreten durch MLaw Jacques Marti,

Rechtsanwalt

2.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

des Kantons Glarus

betreffend

Mandatsträgerentschädigung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 A.______ und B.______ sind die Eltern der am […] geborenen C.______. Am 24. Juni 2021 stellte das Kantonsgericht Glarus Letztere unter die alleinige Obhut von B.______, was zuletzt vom Verwaltungsgericht am 7. Dezember 2023 bestätigt wurde (Verfahren VG.2023.00084).

1.2 Nachdem die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Glarus (KESB) am 16. Juni 2022 D.______ als Beistandsperson für C.______ eingesetzt hatte, genehmigte sie dessen Berichte am 28. November 2024 für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Juli 2024 (Disp.-Ziff. 1) und sprach ihm für die geleistete Arbeit eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 13'444.38 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu. Dabei auferlegte sie diese zu drei Vierteln A.______ und zu einem Viertel B.______ (Disp.-Ziff. 2).

2.

A.______ gelangte mit Beschwerde vom 13. Januar 2025 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 der Verfügung der KESB vom 28. November 2024. Die Mandatsträgerentschädigung sei ihr und B.______ je zur Hälfte aufzuerlegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von B.______. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie am 3. Februar 2025 überdies um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die KESB und B.______ schlossen am 10. Februar 2025 bzw. am 21. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______.

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) i.V.m. Art. 67 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs im Kanton Glarus vom 7. Mai 1911 (EG ZGB) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe die ungleiche Kostenauflage zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 1 lediglich damit begründet, dass die Aufwände des Beistands grösstenteils aufgrund ihrer Eingaben und Anliegen erfolgt seien. Der Beistand habe zudem nur pauschal festgehalten, dass ihre Gesuche mit wenigen Ausnahmen abgelehnt worden seien. Diese Begründung sei indessen falsch und es fehle eine genaue Darlegung, welche Kosten sie der Beistandschaft übermässig verursacht haben solle. Selbst wenn sie sich aber mehr als der Beschwerdegegner 1 an den Beistand gewendet hätte, rechtfertige dies die vorgenommene Kostenaufteilung nicht. Einerseits könne es bei Anfragen und Anliegen an einen Beistand nicht um Gutheissung und Ablehnung bzw. Obsiegen und Unterliegen gehen, da Letzterer nur die Aufgabe habe, die Eltern zu beraten und zu unterstützen. Andererseits habe sie ihre Anliegen, welche durch das Verhalten des Beschwerdegegners 1 begründet gewesen seien, jeweils zu Recht vorgebracht. So kommuniziere dieser völlig unzureichend und ihr Ferienbesuchsrecht werde nur ungenügend umgesetzt. Schliesslich liege es auf der Hand, dass sich ein nicht obhutsberechtigter Elternteil eher an den Beistand wende. Sie, die Beschwerdeführerin, nun aber mit einer höheren Kostenbeteiligung abzustrafen, sei willkürlich und unzulässig. Es bestehe insgesamt nämlich kein Anlass, von der üblichen hälftigen Kostenauflage abzusehen.

2.2 Der Beschwerdegegner 1 stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht nur gerechtfertigt, sondern gar angezeigt, der Beschwerdeführerin drei Viertel der angefallenen Kosten des Beistands aufzuerlegen. Sie habe die Aufwände grösstenteils und teils schikanös bzw. böswillig verursacht. Ihre Vorwürfe seien weitgehend haltlos gewesen und einzig mit dem Ziel erfolgt, ihm zu schaden und die Behörden zu bemühen. Dass sie die jeweiligen Antworten des Beistands auf ihre Anliegen sodann nicht angenommen, sondern mit Gegenwehr und zusätzlichen Eingaben reagiert habe, habe zusätzlichen Aufwand verursacht. Es gehe vor diesem Hintergrund denn auch nicht darum, dass sie überhaupt an den Beistand gelangt sei, sondern darum, dass sie diesen unverhältnismässig oft und mit offensichtlich unnötigen Eingaben bemüht habe.

2.3 Die Beschwerdegegnerin 2 bringt vor, der Antrag des Beistands, die Kosten nicht wie üblich hälftig aufzuerlegen, sei nachvollziehbar. Letzterer habe aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zum Beschwerdegegner 1 dreimal so viele Eingaben getätigt habe, wobei sie sich teilweise wiederholt habe. Dies habe dazu geführt, dass seine Kerntätigkeit die Triage und Bearbeitung dieser umfangreichen Kommunikation gewesen sei. Zur geltend gemachten ungenügenden Kommunikation in schulischen Angelegenheiten enthalte der Beschluss vom 25. April 2023 sodann bereits den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin dies direkt mit der Schule klären solle. Damit sei kein diesbezüglicher Kontakt mit dem Beistand erforderlich gewesen. Die Eltern seien ferner informiert worden, dass es angesichts der vorhandenen höchsten Konfliktstufe keine zielführende Aufgabe des Beistands sei, die Kommunikation zwischen ihnen signifikant zu verbessern. Betreffend Ferien habe sich die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger und wiederholter Erklärung des Weiteren immer wieder mit denselben Anliegen an den Beistand gewandt. Obwohl der Besuchsrechtsplan bekannt gewesen sei, versuche sie, diesen zu umgehen oder kurzfristig durch Bemühung des Beistands Termine zu ändern. Damit seien Kontakte auch diesbezüglich nicht notwendig gewesen. Schliesslich hätten sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Rechtsvertreterinnen mit identischen Anliegen beim Beistand gemeldet, was ebenfalls zu einem erhöhten Arbeitsaufwand geführt habe.

3.

Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann ihm besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Der Beistand hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen, wobei die KESB die Höhe der Entschädigung insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der übertragenen Aufgaben festlegt (Art. 404 Abs. 1 f. ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Kantone erlassen hierzu Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz (vgl. Art. 404 Abs. 3 ZGB), wobei auf kantonaler Ebene der Regierungsrat zum Erlass weiterer Bestimmungen betreffend Organisation und Verfahren kompetent ist (vgl. Art. 64 EG ZGB). Dem ist er mit Erlass der kantonalen Verordnung über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 20. November 2012 [VO KESB]) nachgekommen. Danach legt die KESB die Vergütung und den Spesenersatz der Beistandspersonen mit der Abnahme des Rechenschaftsberichts fest (Art. 14 Abs. 1 VO KESB). Bei minderjährigen Personen trägt dabei der Staat diese Kosten. Indessen können die Kosten bei Ermahnungen oder Weisungen oder Massnahmen nach Art. 308 Abs. 2 ZGB den Eltern je hälftig auferlegt werden. In Fällen einer klaren Verletzung von Mitwirkungspflichten eines Elternteils können schliesslich aber auch die gesamten Kosten dieser Person auferlegt werden (Art. 14 Abs. 5 VO KESB).

4.

4.1 Vorliegend beschloss die Beschwerdegegnerin 2 von der in Art. 14 Abs. 5 VO KESB geregelten Kostenverteilung abzuweichen und der Beschwerdeführerin drei Viertel der Kosten aufzuerlegen. Hierfür führte sie zwar eine kurze inhaltliche Begründung an. Sie vermochte ihren Entscheid aber nicht auf eine genügende Rechtsgrundlage zu stützen. Art.14 Abs. 5 VO KESB enthält nämlich lediglich zwei Möglichkeiten für eine elterliche Kostenauferlegung. Einerseits die hälftige und damit gleichmässige, andererseits die volle bzw. einseitige Kostenauflage. Mangels gesetzgeberischer Materialien (vgl. Hintergrunddokumente des Regierungsrats zur Änderung der VO KESB vom 18. Juni 2019 [SBE 2019 11]) ist insbesondere mit Blick auf den Wortlaut der Bestimmung davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber lediglich diese zwei Möglichkeiten vorsehen wollte, andernfalls er eine Kostenauflage in Betracht gezogen hätte, bei welcher der anordnenden Behörde ein gewisser Ermessenspielraum verbleiben würde. Da der Regierungsrat gemäss Art. 64 EG ZGB die Regelungskompetenz betreffend Kostenverteilung trägt und die Beschwerdegegnerin 2 nicht befugt ist, hiervon abzuweichen, ist die vorliegend angefochtene Verfügung entsprechend anzupassen.

4.2

4.2.1 Soweit die Beschwerdegegner und die Beistandsperson ein Abweichen von der hälftigen Kostenauflage zu Ungunsten der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt erachten, fällt gemäss Art. 14 Abs. 5 VO KESB einzig der Tatbestand in Betracht, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten klar verletzt hat und somit die gesamten Kosten tragen müsste. Hierfür wäre jedoch vorausgesetzt, dass eine entsprechende Verschlechterung der Situation der Beschwerdeführerin (sog. reformatio in peius) überhaupt zulässig wäre, was nachfolgend zu prüfen ist.

4.2.2 Gemäss Art. 100 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 EG ZGB darf das Verwaltungsgericht bei seinem Entscheid nicht zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei über deren Parteianträge hinausgehen. Gleichzeitig gilt im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin 2 die Offizialmaxime und damit grundsätzlich kein Verbot einer reformatio in peius. Gestützt auf den Grundsatz der Einheit des Prozesses und den Zweck des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts gilt dies im Übrigen auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren. Daraus folgt, dass Art. 100 Abs. 3 VRG in Verfahren betreffend Kindes- und Erwachsenenschutz nur eingeschränkt Geltung hat. Von der Offizialmaxime ist indessen aber abzuweichen, wenn es nicht um die Verwirklichung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts selbst geht, sondern um einen Nebenpunkt, an dessen objektiv richtiger Beurteilung kein öffentliches Interesse besteht. Konkret ist dies unter anderem bei Fragen der Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten der Fall. In solchen Fällen soll grundsätzlich die Dispositionsmaxime gelten (vgl. zum Ganzen: Luca Maranta, in Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], BSK ZGB I, 7. A., Basel 2022, Art. 446 N. 40 ff.).

4.2.3 Vorliegend ist die Auferlegung der Mandatskosten einer Beistandsperson im Sinne von Art. 14 Abs. 5 VO KESB strittig. Dabei handelt es sich nicht um eine zentrale Norm des eigentlichen Kindesund Erwachsenenschutzes, sondern um eine kantonale Regelung betreffend das Verfahren und die Organisation desselben. Mit Blick auf das oben Dargelegte (vgl. vorstehende E. II/4.2.2) fällt eine reformatio in peius somit ausser Betracht. Es ist demnach nicht weiter zu prüfen, ob ein Ausnahmefall aufgrund klarer Verletzung der Mitwirkungspflichten vorliegt, wobei ein solcher aber denn auch nicht offenkundig auf der Hand liegt. Entsprechend besteht kein Grund, von der üblichen hälftigen Auferlegung gemäss Art. 14 Abs. 5 VO KESB abzuweichen.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Disp.-Ziff. 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 28. November 2024 ist dahingehend anzupassen, als dass die Mandatsträgerentschädigung der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 je hälftig aufzuerlegen ist.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klageoder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Von den Gerichtskosten von pauschal Fr. 800.- sind ausgangsgemäss Fr. 600.auf die Staatskasse zu nehmen und Fr. 200.- dem Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 135 Abs. 1 und Art. 137 Abs. 1 VRG).

2.

Aus denselben Gründen (vgl. vorstehende E. III/1) ist der Beschwerdeführerin sodann eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- zuzusprechen. Diese ist ausgangsgemäss zu einem Viertel dem Beschwerdegegner 1 und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen (vgl. Art. 138 Abs. 2 f. i.V.m. Art. 137 VRG). Der Beschwerdegegnerin 2 als Behörde ist mangels besonderer Umstände und mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen. Eine solche steht mangels Obsiegens auch dem Beschwerdegegner 1 nicht zu (vgl. Art. 138 VRG).

3.

Da die Beschwerdeführerin keine Gerichtskosten zu tragen hat, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

und erkennt sodann:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 28. November 2024 wird dahingehend angepasst, als dass die Mandatsträgerentschädigung der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 je hälftig auferlegt wird.

2.

Von den Gerichtskosten in der Höhe von pauschal Fr. 800.- werden Fr. 200.- dem Beschwerdegegner 1 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

3.

Der Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Die Beschwerdegegnerin 2 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2025.00010 — Glarus Verwaltungsgericht 27.03.2025 VG.2025.00010 (VG.2025.1448) — Swissrulings