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Glarus Verwaltungsgericht 07.11.2024 VG.2024.00073 (VG.2024.1398)

November 7, 2024·Deutsch·Glarus·Verwaltungsgericht·HTML·1,383 words·~7 min·3

Summary

Anderes

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 7. November 2024

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiber i.V. MLaw Siro Rhyner

in Sachen

VG.2024.00073

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde Glarus Nord

Beschwerdegegnerin

betreffend

Kostenübernahme Feuerwehreinsatz

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Am 12. Januar 2024 kam es auf dem Grundstück von A.______ in […] zu einem Feuerwehreinsatz. In der Folge stellte ihm die Kantonspolizei Glarus am 15. Januar 2024 eine Busse in der Höhe von Fr. 200.- infolge Ziff. 14.2 der Kantonal-/ Gemeindebussenliste, Verbrennen von Abfällen im Freien, in Rechnung. Diese bezahlte A.______ am 17. Januar 2024 fristgerecht.

1.2 Am 28. Februar 2024 stellte die Gemeinde Glarus Nord A.______ die am 12. Januar 2024 erbrachten Dienstleistungen der Feuerwehr in Rechnung. Das am 25. März 2024 dagegen erhobene Rechtsmittel wies die Gemeinde Glarus Nord am 6. August 2024 ab.

2.

A.______ gelangte am 28. August 2024 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids der Gemeinde Glarus Nord vom 6. August 2024; unter Kostenfolge zu Lasten des Staats. Die Gemeinde Glarus Nord schloss am 18. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. Am 2. Oktober 2024 hielt A.______ an seinem Rechtsbegehren fest.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 47 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Feuerwehr vom 7. Mai 1995 (Brandschutzgesetz) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozess-voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b) gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Feuerwehr weder alarmiert noch sei ein Einsatz notwendig gewesen, zumal keine Gefahr eines Übergreifens des Feuers bestanden habe. Sodann habe er sich nicht damit einverstanden erklärt, dass die Feuerwehr die Glutresten lösche. Dies hätte er vielmehr selber übernehmen können, was ihm aber verwehrt worden sei. Entsprechend sei er denn auch nicht als Verursacher der entstandenen Kosten zu qualifizieren, womit diese vom Staat zu tragen seien. Ferner sei die Feuerwehr nicht von der Kantonspolizei, sondern entgegen den Feststellungen der Beschwerdegegnerin von privaten Drittpersonen aufgeboten worden. Die Kantonspolizei und die Feuerwehr seien dabei zur gleichen Zeit vor Ort gewesen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der Beschwerdeführer sei von der Kantonspolizei Glarus als Verursacher des Feuers bestätigt worden und er habe dies mit Bezahlung der diesbezüglichen Busse implizit anerkannt. Das Feuer sei demgemäss vorsätzlich entfacht worden, womit Art. 42 Brandschutzgesetz, wonach die Kosten vom Verursacher zu tragen seien, sinngemäss anzuwenden sei.

3.

3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 Brandschutzgesetz hat die Feuerwehr als Ersteinsatzelement Feuer-, Elementar- und andere Schadenereignisse zu bekämpfen. Sie hat insbesondere Sach- und Umweltschäden und unmittelbar drohende Schäden mit geeigneten Massnahmen zu begrenzen oder Schadenereignisse zu bekämpfen (Art. 22 Abs. 2 lit. b ff. Brandschutzgesetz).

3.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 Brandschutzgesetz sind Hilfeleistungen der Feuerwehr für versicherte Ereignisse nach Art. 40 Brandschutzgesetz und für Elementarereignisse unentgeltlich, sofern sie nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurden. Entsprechend ermöglichen es die Kantonalen Gesetzgebungen der Feuerwehr, auf Personen, die einen Einsatz durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige rechtswidrige Handlung nötig gemacht haben, Rückgriff für die Einsatzkosten zu nehmen. Ein Rückgriff knüpft somit nicht an die Art des Feuerwehreinsatzes an, sondern an die schuldhafte Handlung, die den Einsatz notwendig gemacht hat (vgl. Martin Gehrer, Kostentragung für Leistungen der Feuerwehr am Beispiel der Gesetzgebung des Kantons St. Gallen, in: ZBl 1995/96, S. 149 ff., S. 153).

4.

4.1 Beim streitbetroffenen Einsatz der Feuerwehr vom 12. Januar 2024 handelte es sich nicht um eine Hilfeleistung bei einem Fall eines versicherten Ereignisses gemäss Art. 40 Brandschutzgesetz oder um ein Elementarereignis und damit nicht um einen Fall im Sinne von Art. 42 Abs. 1 Brandschutzgesetz. Hingegen liegt ein Sachverhalt vor, bei welchem ein Feuer vorsätzlich bzw. rechtswidrig verursacht wurde. Dies blieb vom Beschwerdeführer (zumindest implizit) unbestritten, indem er die Ordnungsbusse für das Verbrennen von Abfällen im Freien bezahlt und den entsprechenden Sachverhalt damit anerkannt hat. Folglich ist auf diesen unbestritten gebliebenen bzw. implizit anerkannten Sachverhalt abzustellen, wonach es sich um eine rechtswidrige Verbrennung gehandelt hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass es unter diesen Umständen niemandem mehr möglich sei, auf seinem Grundstück Altholz zu verbrennen, zielen dabei von vornherein ins Leere.

4.2 Sodann ist fraglich, ob der Beschwerdeführer für den streitbetroffenen Feuerwehreinsatz nach Art. 42 Abs. 1a Brandschutzgesetz kostenpflichtig ist. Entgegen seiner Ansicht muss dabei nicht die alarmierende Person Verursacher eines Feuerwehreinsatzes sein (vgl. Art. 42 Abs. 3 Brandschutzgesetz). Vielmehr kann diese von derjenigen Person, welche den Brand effektiv verursacht hat, abweichen. Wie bereits dargelegt, hat im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer vorsätzlich Abfall verbrannt, womit einzig er als Verursacher des Feuers zu qualifizieren ist. Da er seinen Status als Verursacher durch die Bezahlung der Ordnungsbusse letztlich implizit auch selbst anerkannt hat, hat es an dieser Stelle sein Bewenden und es ist nicht weiter zu prüfen, ob in Bezug auf die Einsatzkosten auf eine Drittperson Rückgriff zu nehmen ist.

4.3 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, der Einsatz sei unnötig und unverhältnismässig gewesen. Der Rapport der Feuerwehr enthält zwar keine detaillierte Schilderung des Einsatzablaufs. Immerhin lässt sich den Akten aber entnehmen, dass die Feuerwehr mit der Alarmstufe 0.2 aufgeboten wurde, was der kleinstmöglichen Alarmstufe (Bagatelle) entspricht. Eine Unverhältnismässigkeit liegt dementsprechend nicht vor. Die Alarmierung erfolgte sodann um 14:58 Uhr und die Feuerwehreinsatzkräfte wurden um 16:10 Uhr entlassen. Aus dem Rapport ist weiter ersichtlich, dass der Löschvorgang von 15:12 Uhr bis 15:25 Uhr angedauert hat. Mit Blick auf diese Löschzeit kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass es sich lediglich um ein sehr kleines Feuer bzw. ein paar Glutresten gehandelt hat, von wo keine Gefahr ausgegangen ist. Hierfür spricht auch der Umstand, dass das Feuer Anlass dazu gab, sowohl die Feuerwehr als auch die Polizei zu alarmieren. Schliesslich steht eine Brandbeurteilung vor Ort im pflichtgemässen Ermessen der Feuerwehreinsatzkräfte. Indem sich diese für einen Löscheinsatz entschieden haben, ist nicht mehr von einem unnötigen oder unverhältnismässigen Einsatz auszugehen.

4.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vor. So soll die Feuerwehr nicht von der Kantonspolizei Glarus, sondern von privaten Drittpersonen aufgeboten worden sein. Die Feuerwehr und die Kantonspolizei seien zur gleichen Zeit vor Ort gewesen. Aus dem Rapport der Feuerwehr geht dabei hervor, dass die Alarmmeldung um 14:58 Uhr von der kantonalen Notrufzentrale aus einging. Gemäss dem aufgeführten Ereignisablauf war die Polizei um 14:58 Uhr bereits vor Ort, die Einsatzleitung der Feuerwehr entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erst um 15:07 Uhr. Weiteres ist aus den Akten nicht ersichtlich. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es für die Frage nach dem Verursacher eines Feuerwehreinsatzes unerheblich ist, wer einen Alarm meldet, sofern es sich nicht um einen Fehl- oder Falschalarm handelt (vgl. Art. 42 Abs. 3 Brandschutzgesetz). Da eine Brandbekämpfung stattfand, handelt es sich denn auch nicht um eine falsche Alarmierung, sondern vielmehr um einen gebotenen Einsatz der Feuerwehr, für welchen der Verursacher des Einsatzes aufgrund des vorsätzlichen und rechtswidrigen Verbrennens von Abfällen kostenpflichtig ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2024.00073 — Glarus Verwaltungsgericht 07.11.2024 VG.2024.00073 (VG.2024.1398) — Swissrulings