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Glarus Verwaltungsgericht 21.03.2024 VG.2023.00070 (VG.2024.1341)

March 21, 2024·Deutsch·Glarus·Verwaltungsgericht·HTML·3,232 words·~16 min·2

Summary

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 21. März 2024

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager, Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Valentina Flückiger

in Sachen

VG.2023.00070

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch lic. iur. Werner Marti, Rechtsanwalt,

gegen

1.

Gemeinde Glarus Süd

Beschwerdegegner

2.

Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus

3.

Regierungsrat des Kantons Glarus

betreffend

Baubewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

A.______ reichte am […] ein Gesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses auf den in der Landwirtschaftszone gelegenen Parz.-Nrn. 01 und 02, Grundbuch […], ein, wobei dieses seinem Landwirtschaftsbetrieb als Betriebsleiterwohnhaus dienen solle.

2.

Nachdem das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) seine Zustimmung zum Bauvorhaben von A.______ am 4. April 2022 verweigert hatte, wies die Gemeinde Glarus Süd sein Baugesuch am 17. Mai 2022 ab.

3.

Gegen die Teilverfügung des DBU vom 4. April 2022 und gegen den Entscheid der Gemeinde Glarus Süd vom 17. Mai 2022 erhob A.______ am 15. Juni 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Glarus. Letzterer wies die Beschwerde am 6. Juni 2023 ab.

4.

4.1 A.______ gelangte mit Beschwerde vom 10. Juli 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 6. Juni 2023. Die Sache sei an die Gemeinde Glarus Süd bzw. an das DBU zurückzuweisen, damit diese das Baugesuch unter Berücksichtigung der Auflagen der kantonalen Amtsstellen und im Hinblick auf eine Überarbeitung des Baugesuchs bewilligten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Regierungsrats. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Einholung eines Amtsberichts beim kantonalen Amt für Landwirtschaft. Dieses solle beurteilen, ob der aktuell zur Verfügung stehende Wohnraum den Anforderungen an seinen Betrieb genüge.

4.2 Das DBU und der Regierungsrat schlossen am 8. August 2023 bzw. am 30. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Auf die Einholung eines Amtsberichts sei zu verzichten; unter Kostenfolge. Die Gemeinde Glarus Süd liess sich am 11. September 2023 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten von A.______.

4.3 Am 13. September 2023 ersuchte das Verwaltungsgericht das Amt für Landwirtschaft des Kantons Glarus um Einreichung eines Amtsberichts, welcher am 6. Dezember 2023 erstattet wurde.

4.4 Der Regierungsrat verzichtete am 12. Dezember 2023 auf eine Stellungnahme zum Amtsbericht. Das DBU hielt am 19. Dezember 2023 an seinen Anträgen fest. Die Gemeinde Glarus Süd liess sich am 5. Januar 2024 vernehmen und erneuerte ihre Anträge. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b) gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.

2.

2.1 Unbestritten und aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer einen Landwirtschaftsbetrieb mit einer Grösse von fast 39 Hektaren bewirtschaftet. Er ist Meisterlandwirt und darf in dieser Eigenschaft Lehrlinge ausbilden. Gemäss dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Bericht des Amts für Landwirtschaft vom 6. Dezember 2023 hält er auf seinem Betrieb 34 Mutterkühe, vier Stiere, 14 Rinder, 180 Legehennen und drei Pensionspferde, wobei ein Betrieb dieser Grösse 2.97 Standardarbeitskräften (SAK) entspricht. Sodann befindet sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers aktuell in der Bauzone auf der Parz.-Nr. 03, Grundbuch […]. Es verfügt über ein Wohnzimmer mit Küche, ein Schlafzimmer, ein Kinderzimmer sowie ein Bad. Ferner hat der Beschwerdeführer eine fünfjährige Tochter, ist jedoch nicht verheiratet. Die Distanz zwischen dem Hauptstall auf der Parz.- Nr. 02, Grundbuch […], und dem Wohnhaus beträgt schliesslich etwa 350 m, wobei die Zufahrt zum Hauptstall über die […]gasse erfolgt.

2.2 Der Beschwerdeführer will ein Betriebsleiterhaus auf den in der Landwirtschaftszone gelegenen Parz.-Nrn. 01 und 02, Grundbuch […], erstellen. Dabei beabsichtigt er den Bau eines zweistöckigen Holzhauses mit Giebeldach und einem massiven Sockelgeschoss. Im Untergeschoss ist eine Garage, ein Keller, ein Technikraum sowie eine Eierfabrik vorgesehen. Im Erdgeschoss soll ein Dusch- und Waschraum, ein separates Tages-WC, eine Garderobe, ein Wohn- und Esszimmer, ein separates Büro sowie eine Terrasse gebaut werden. Im Obergeschoss sind vier Zimmer sowie ein weiteres Bad geplant. Das Dachgeschoss soll derzeit noch nicht ausgebaut werden. Er, der Beschwerdeführer, möchte das Betriebsleiterhaus inskünftig mit seiner Familie bewohnen. Soweit er einen Lehrling ausbildet, soll dieser ebenfalls im Betriebsleiterhaus wohnen können. Das bereits bestehende Wohnhaus in der Bauzone soll dabei den Angestellten des Betriebs zur Verfügung stehen und als Stöckli für die Betriebsnachfolge dienen.

2.3 Die Beschwerdegegner 2 und 3 haben das Bauvorhaben insbesondere mit der Begründung nicht bewilligt, dass die vom Beschwerdeführer schwerpunktmässig betriebene Mutterkuhhaltung keine ständige Anwesenheit auf dem Betrieb erfordere. Darüber hinaus betrage der Arbeitsweg zwischen dem Wohnhaus und dem Betrieb weniger als einen Kilometer, was zumutbar sei. Des Weiteren sei die vom Beschwerdeführer vorgesehene personelle und familiäre Entwicklung des Betriebs vage, weshalb aktuell kein Bedarf nach zusätzlichem Wohnraum bestehe. Schliesslich sei das Bauvorhaben auch unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung im Unrecht nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerdegegnerin 1 wies im Übrigen darauf hin, dass ihr betreffend Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone keine Entscheidkompetenz zukomme.

3.

3.1 Streitgegenstand bildet die Zonenkonformität des vom Beschwerdeführer geplanten Betriebsleiterwohnhauses. Hierbei ist zunächst auf seine Vorbringen hinsichtlich des fehlenden Wohnraums einzugehen.

3.1.1 Unbestrittenermassen verfügt der Beschwerdeführer in der Liegenschaft auf der Parz.-Nr. 03, Grundbuch […], gegenwärtig über genügend Wohnraum für sich und seine Tochter. Er beabsichtigt jedoch, inskünftig mit seiner Partnerin und weiteren Kindern zusammenzuleben. Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass diesfalls womöglich ein Bedarf an zusätzlichem Wohnraum entstehen würde. Indessen ist die angestrebte Familienvergrösserung für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des geplanten Betriebsleiterwohnhauses unbeachtlich. Denn bei der Frage, ob eine geplante Baute den Bedürfnissen des Betriebs entspricht, ist primär auf die bestehenden Verhältnisse abzustellen. Künftige Bedürfnisse können zwar ebenfalls berücksichtigt werden. Diesfalls müssen sie aber mit einiger Sicherheit feststehen (vgl. BGer-Urteil 1C_647/2012 vom 3. September 2014 E. 9, mit Hinweis). Die Entwicklung der familiären Verhältnisse in ferner Zukunft ist naturgemäß nicht mit der erforderlichen Sicherheit voraussehbar. Dementsprechend hat die vorgesehene Vergrösserung der Familie bei der Beurteilung des Bauprojekts unberücksichtigt zu bleiben. Dasselbe gilt für die Absicht des Beschwerdeführers, im Wohnhaus ein Stöckli für die abtretende Generation – mithin für sich selbst nach Erreichen des Pensionsalters – einzurichten. Dies nicht zuletzt weil der Beschwerdeführer erst 33 Jahre alt ist.

3.1.2 Sodann vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer inskünftig Lehrlinge ausbilden möchte, ebenfalls keinen Anspruch auf zusätzlichen Wohnraum zu begründen. Es besteht nämlich keine rechtliche Pflicht, Landwirtlehrlinge auf dem Betrieb oder im nahegelegenen Wohnhaus unterzubringen (vgl. auch das Merkblatt des landwirtschaftlichen Lehrbetriebverbunds Graubünden und Glarus zum vertraglichen Teil des Lehrverhältnisses, vom Januar 2024, S. 11). Vorliegend sind denn auch keine Umstände ersichtlich, die deren Unterbringung im Wohnhaus des Beschwerdeführers oder im geplanten Betriebsleiterhaus ausnahmsweise erfordern würden. Soweit Letzterer einen Lehrling ausbilden sollte, welcher nicht bereits in unmittelbarer Nähe des Landwirtschaftsbetriebs wohnt, ist davon auszugehen, dass im nahen Umkreis des Betriebs eine Unterkunft (beispielsweise in Form eines Zimmers bei einer Gastfamilie oder in einer Wohngemeinschaft) gefunden werden kann. Der B.______ "Im […]", in welchem sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers befindet, liegt etwa 300 Meter, der Dorfkern von […] etwa einen Kilometer, vom Hauptstall entfernt. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass selbst ein Arbeitsweg von einem Kilometer, welcher aufgrund der hier vorliegenden topografischen Verhältnisse einer Fahrzeit mit dem Fahrrad von drei bis zehn Minuten oder einem Fußweg von 15 bis 20 Minuten entspricht, einem Auszubildenden zuzumuten ist.

3.1.3 Der Bedarf des Beschwerdeführers nach zusätzlichen Arbeitskräften wird bei einem SAK-Wert von 2.97 ferner nicht in Abrede gestellt. Soweit er allerdings vorsieht, Angestellte im frei gewordenen Wohnhaus unterzubringen, ist darauf hinzuweisen, dass diesen weder auf dem Betrieb noch in unmittelbarer Nähe des Betriebs zwingend Wohnraum bereitgestellt werden muss. Rechtsprechungsgemäss ist es ihnen nämlich zuzumuten, zwischen dem Hof und deren Wohnungen mit dem Auto oder dem Fahrrad hin- und herzupendeln, sofern die Wohnzone in einer Entfernung von 1,4 bzw. 1,5 Kilometer liegt (BGer-Urteil 1C_631/2021, 1C_639/2021 vom 16. Oktober 2023 E. 5.4). Zumutbar ist überdies auch ein Fussmarsch von 20 bis 30 Minuten, um an den Betriebsstandort zu gelangen (BGE 121 II 67 E. 3a, mit Hinweis). Vorliegend befindet sich die nächstgelegene Wohnzone, wie bereits dargelegt, lediglich etwa 300 Meter und der Dorfkern von […] etwa einen Kilometer vom Hauptstall entfernt. Preiswerte Wohngelegenheiten sind dabei im und um den Dorfkern von […] und damit in zumutbarer Distanz genügend vorhanden (vgl. bspw. die Inserate auf der Immobilienplattform "Homegate"). Folglich ist auch mit Blick auf die Anstellung von Mitarbeitern kein zusätzlicher Wohnraum erforderlich.

3.1.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer derzeit über ausreichend Wohnraum verfügt, weshalb das Bauvorhaben unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit von zusätzlichem Wohnraum nicht weiter zu prüfen ist. Daran vermögen auch die Schlussfolgerungen des Amts für Landwirtschaft im Amtsbericht vom 6. Dezember 2023, wonach der Beschwerdeführer sowohl für seine Familie als auch für Lehrlinge und Angestellte zusätzlichen Wohnraum benötige, nichts zu ändern. Denn bei der Beurteilung, ob unter den gegebenen Umständen ein Bedarf an zusätzlichem Wohnraum besteht, handelt es sich grundsätzlich um eine Rechtsfrage, die das Gericht frei überprüfen kann. Insofern ist das Verwaltungsgericht nicht an die Ausführungen des Amts für Landwirtschaft gebunden.

3.2 Es bleibt damit zu beurteilen, ob sich das streitbetroffene Bauvorhaben wegen einer Vereinfachung der Arbeitsabläufe oder wegen einer verkürzten Distanz zwischen Wohnhaus und Betrieb als zonenkonform qualifizieren lässt.

3.2.1 Die seit dem 1. September 2000 in Kraft stehenden Regelungen zur Zonenkonformität von Wohnbauten in der Landwirtschaftszone gemäss Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) sowie Art. 34 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) knüpfen an die bundesgerichtliche Rechtsprechung an, wonach Wohnraum in der Landwirtschaftszone nur dann zonenkonform ist, wenn er in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zu einem Landwirtschaftsbetrieb steht und für die bodenabhängige Nutzung des Landes unentbehrlich erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn für die zonenkonforme Bewirtschaftung des Bodens eine lange Anwesenheit vor Ort erforderlich ist und die nächstgelegene Wohnzone weit entfernt liegt. Das Recht, ausserhalb der Bauzone zu wohnen, ist einem relativ engen Personenkreis vorbehalten. Hierzu zählen nur Leute, die als Betriebsinhaber oder als Hilfskraft unmittelbar in der Landwirtschaft tätig sind, sowie ihre Familienangehörigen und die abtretende Generation, die ein Leben lang in der Landwirtschaft tätig war. Im Interesse, die Zersiedelung des Landes zu verhindern, stellt die Rechtsprechung an die Zonenkonformität von Wohnraum in der Landwirtschaftszone strenge Anforderungen und bejaht sie nur zurückhaltend. Die Unentbehrlichkeit von Wohnraum beurteilt sich allein nach objektiven Kriterien. Subjektive Vorstellungen und Wünsche sind ebenso wenig massgebend wie die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit (BGer-Urteil 1C_227/2014 vom 11. Mai 2016 E. 3.1 f., mit Hinweisen). Hinzuweisen bleibt schliesslich darauf, dass der Ständerat diesbezügliche Lockerungen der raumplanungsrechtlichen Vorschriften in der Sommersession 2022 deutlich abgelehnt hat (vgl. Antrag von Ständerat Peter Hegglin auf eine Änderung von Art. 16a RPG bei der Beratung der RPG 2-Revision, AB 2022 S. 473 ff., ferner die Motion Nr. 15.3397 von Nationalrat Leo Müller "Landwirtschaftliche Tierhalter müssen beim Stall wohnen dürfen" vom 24. September 2015, vom Ständerat abgelehnt am 16. Juni 2022 [AB 2022 S. 619 f.]). Entsprechend sind solche gesetzgeberischen Lockerungen nicht zeitnah zu erwarten.

3.2.2 Das Bundesgericht hatte den Wohnbedarf im Zusammenhang mit der Haltung von Grossvieh bereits mehrfach zu prüfen. In einem Fall betreffend ein Bauermittlungsgesuch, wo das bisherige, in der Bauzone gelegene Wohnhaus je nach Projekt 250 bzw. 500 Meter vom neu zu erstellenden Ökonomiegebäude entfernt lag und keine Sichtverbindung bestand, verneinte es die Erforderlichkeit von Wohnraum in der Landwirtschaftszone. Es hielt insbesondere fest, die vom Bauherrn ins Auge gefasste Milch- und Muttertierhaltung sowie Schweinemast und -zucht könnten bei solch kurzen Anfahrtswegen auch von der Bauzone aus wirksam überwacht werden (BGer-Urteil 1A.120/1998 vom 21. Juni 1999 E. 2, mit Hinweisen). Verneint wurde die Zonenkonformität sodann bei einer Distanz von 1.2 Kilometern zwischen Wohnort und Hof, wobei der Viehbestand zwischen 14 und 20 Grossvieheinheiten betrug und zusätzlich die unmittelbare Nähe von 50 Metern zur Bauzone berücksichtigt wurde (BGer-Urteil 1C_169/2012 vom 19. März 2013 E. 5.2). Ebenfalls verneint wurde die Zonenkonformität bei einer Distanz von 450 Metern zwischen dem bestehenden Wohnhaus und dem Ökonomiegebäude bei einem Betrieb mit Mutterkuhhaltung. Das Bundesgericht hielt fest, bei einem derart kurzen Anfahrtsweg sei eine wirksame Überwachung des Betriebs ohne nennenswerten Zeitverlust auch von der Bauzone aus möglich. Die Anzahl der notwendigen Kontrollgänge lasse sich allenfalls mit technischen Überwachungseinrichtungen mit geringem Aufwand vermindern (BGer-Urteil 1C_67/2007 vom 20. September 2007 E. 3.4, mit Hinweisen, vgl. zum Ganzen: BGer-Urteil 1C_227/2014 vom 11. Mai 2016 E. 3.4). Verneint wurde die Zonenkonformität weiter in einem Fall, in welchem das neue Betriebsleiterwohnhaus eines Milchwirtschaftsbetriebs mit 51 Milchkühen, 32 Mastkälbern und acht Aufzuchtrindern etwa 450 Meter vom bereits bestehenden Wohnhaus erstellt werden sollte. Das Bundesgericht erwog, die Strassen seien gut und wiesen wenig Gefälle auf. Gehe man für die Dauer der Velofahrt zwischen bestehendem Wohnhaus und Stall von zwei bis drei Minuten sowie im Normalfall von vier Hin- und Rückfahrten pro Tag aus, so nähmen die Transfers mit dem Fahrrad gesamthaft 16 bis 24 Minuten in Anspruch, mit dem Auto noch weniger. Dies erscheine zumutbar, auch bei einer Sieben-Tage-Woche und langen Arbeitstagen. Abermals wies das Bundesgericht schliesslich darauf hin, dass die aufgrund der Distanz erschwerte Überwachung mit technischen Einrichtungen (Kameras und Mikrofone) teilweise kompensiert werden könne. Ausserdem sei es dem Betriebsleiter unbenommen, im Stallgebäude einen Ruheraum einzurichten, um ermüdende nächtliche Transfers in besonderen Situationen zu vermeiden, etwa wenn Kühe krank seien oder kalbten (BGer-Urteil 1C_227/2014 vom 11. Mai 2016 E. 4.5).

3.2.3 Der Beschwerdeführer betreibt primär Mutterkuhhaltung mit aktuell 34 Kühen. Daneben hält er 14 Rinder, vier Stiere, 180 Legehennen und drei Pensionspferde. Die Distanz zwischen dem Wohnhaus und dem Betrieb beträgt etwa 350 Meter. Mit dem Auto ist der Betrieb dementsprechend in weniger als einer Minute erreichbar. Zu Fuss ist mit etwa fünf Minuten zu rechnen (vgl. Google Maps). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung liegt damit keine Notwendigkeit eines Betriebsleiterwohnhauses in der Landwirtschaftszone vor. So ist insbesondere auf das höchstrichterliche Urteil zu verweisen, wonach auf einem Betrieb mit 51 Milchkühen, 32 Mastkälbern und acht Aufzuchtrindern keine dauernde Anwesenheit erforderlich und ein Arbeitsweg von etwa 450 Meter zumutbar sei. Der Arbeitsweg des Beschwerdeführers ist demgegenüber um rund 100 Meter kürzer und sein Tierbestand wesentlich geringer. Folglich bedarf auch der Betrieb des Beschwerdeführers grundsätzlich keiner dauernden Anwesenheit und sein Arbeitsweg von etwa 350 Meter mit dem Auto, dem Fahrrad oder zu Fuss ist ihm zuzumuten. Besondere Umstände, welche vorliegend ausnahmsweise eine fortgesetzte bzw. dauernde Überwachung begründen oder den Arbeitsweg als unzumutbar erscheinen lassen würden, ergeben sich weder aus dem eingeholten Bericht des Amts für Landwirtschaft noch vermag der Beschwerdeführer solche aufzuzeigen. Dementsprechend kann er seinen Betrieb ohne nennenswerten Zeitverlust von der Bauzone aus bewirtschaften und unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen sowie allenfalls mittels eines installierten Ruheraums überwachen.

3.2.4 Am soeben Dargelegten vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer zusätzlich ungefähr 180 Legehennen hält, nichts zu ändern, zumal die Haltung von Legehennen nicht besonders arbeits- und überwachungsintensiv ist. Ebenso wenig kann die Problematik im Zusammenhang mit der Eierverarbeitung entscheidrelevant sein. So sind Unzulänglichkeiten bei der Produkteverarbeitung bzw. -verpackung aufgrund ungünstiger räumlicher Verhältnisse bei der Beurteilung der Erstellung von Wohnraum in der Landwirtschaftszone nämlich irrelevant (vgl. Art. 34 Abs. 2 RPV). Sodann ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer drei Pensionspferde hält, ebenfalls bei der vorliegenden Beurteilung unbeachtlich. Art. 34b Abs. 5 RPV hält hierzu nämlich fest, dass im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig ist. Soweit schliesslich sowohl das Amt für Landwirtschaft als auch der Beschwerdeführer die Notwendigkeit eines Betriebsleiterwohnhauses mit einer persönlichen Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit begründen wollen, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Vorbringen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehende E. II/3.2.1). Im Ergebnis erweist sich das Bauvorhaben des Beschwerdeführers mit Blick auf Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 3 RPV somit als nicht zonenkonform.

4.

4.1 Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht der Rücksichtnahme auf die gleichmässige Rechtsanwendung in der Regel vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes jedoch ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt. Gleichbehandlung im Unrecht setzt dabei voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen und dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht. Eine falsche Rechtsanwendung in einem einzigen Fall oder in einigen wenigen Fällen begründet keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Zudem muss die zuständige Behörde ausdrücklich zu erkennen geben, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine bewusst geübte rechtswidrige Praxis aufzugeben, kann das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen dasjenige an der Gesetzmässigkeit überwiegen. Schliesslich dürfen einer Gleichbehandlung im Unrecht keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter entgegenstehen (BGer-Urteil 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.2, mit Hinweisen).

4.2 Es kann offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer angeführten Baubewilligungsverfahren überhaupt mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind. Denn der Beschwerdegegner 2 anerkennt, dass die Baubewilligungserteilung in zwei Fällen rechtsfehlerhaft war. Damit mangelt es für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bereits an der Voraussetzung, dass die zuständige Behörde ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das oben Dargelegte (vgl. vorstehende E. II/4.1) besteht vorliegend somit kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

5.

Zusammenfassend präsentiert sich die streitbetroffene Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses auf den in der Landwirtschaftszone gelegenen Parz.- Nrn. 01 und 02, Grundbuch […], als nicht zonenkonform. Zum einen besteht mit Blick auf die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers kein aktueller Bedarf an zusätzlichem Wohnraum. Zum anderen muss Auszubildenden und Angestellten weder auf dem Betrieb noch in dessen unmittelbarer Nähe Wohnraum bereitgestellt werden. Schliesslich ist vorliegend weder eine ständige Anwesenheit auf dem Betrieb erforderlich, noch erweist sich der Arbeitsweg als übermässig lang oder beschwerlich. Die Beschwerdegegner haben demgemäss kein Recht verletzt, indem sie das Bauprojekt des Beschwerdeführers nicht bewilligt haben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 2'500.- sind demnach dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2023.00070 — Glarus Verwaltungsgericht 21.03.2024 VG.2023.00070 (VG.2024.1341) — Swissrulings