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Glarus Verwaltungsgericht 06.04.2023 VG.2022.00065 (VG.2023.1233)

April 6, 2023·Deutsch·Glarus·Verwaltungsgericht·HTML·1,914 words·~10 min·1

Summary

Sozialversicherung - IV

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 6. April 2023

II. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Walter Salvadori, Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2022.00065

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt, Rechtsanwalt,

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

IV-Leistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Die IV-Stelle Glarus sprach A.______ am 6. Oktober 2022 ab dem 1. Februar 2021 bis zum 31. August 2021 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. September 2021 eine Dreiviertelsrente zu. Darüber hinaus verfügte sie eine entsprechende Kinderrente für seinen Sohn (B.______). Am 26. Oktober 2022 verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) für seinen ältesten, nicht im gleichen Haushalt lebenden Sohn (C.______) vom 1. Februar 2021 bis zum 31. August 2021 eine ganze und ab dem 1. September 2021 eine Dreiviertels-Kinderrente.

2.

Gegen die Verfügung der IV-Stelle Glarus vom 6. Oktober 2022 erhob A.______ am 3. November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Februar 2021 sowie Kinderrenten für seine drei Söhne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Nachdem die IV-Stelle am 10. November 2022 erläuternd Stellung genommen hatte, erneuerte A.______ am 17. November 2022 sein Rechtsbegehren bezüglich der Kinderrenten. An seiner Beschwerde, soweit die Invalidenrente betreffend, hielt er demgegenüber nicht weiter fest. Die IV-Stelle Glarus beantragte am 25. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

1.2.1 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).

1.2.2 Da der Anspruch auf eine Kinderrente für den ältesten Sohn des Beschwerdeführers (C.______) nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung war, sondern die IVSTA eine diesbezügliche Verfügung erlassen hat, kann dies auch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sein. Demgemäss ist auf die dagegen gerichteten Rügen des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

1.2.3 Der Beschwerdeführer hat am 17. November 2022 von der Beschwerde, soweit die Invalidenrente betreffend, sodann Abstand genommen, weshalb sie in diesem Punkt als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist. Gleiches gilt für die ihm am 6. Oktober 2022 zugesprochene Kinderrente für seinen mittleren Sohn (B.______). Mit dem Rückzug seiner Beschwerde bezüglich seiner eigenen Rente ist nämlich davon auszugehen, dass er sich sinngemäss auch mit dieser Kinderrente einverstanden erklärt bzw. seine Beschwerde auch in diesem Punkt zurückzieht, wobei es ihm im Ergebnis auch an einem diesbezüglichen Rechtsschutzinteresse ermangeln würde.

1.3 Im Ergebnis verbleibt damit einzig die Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente für das Kind seiner Lebensgefährtin (D.______). Die Beschwerdegegnerin ging in der vorliegend angefochtenen Verfügung dabei zumindest implizit davon aus, dass bezüglich D.______ kein solcher Anspruch besteht. Auf die Beschwerde ist, da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, in diesem Punkt somit einzutreten.

2.

2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass D.______ nicht das leibliche Kind des Beschwerdeführers ist und er mit seiner leiblichen Mutter sowie dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Strittig ist demgegenüber die Frage, ob der Beschwerdeführer ohne Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses zu D.______ dennoch einen Anspruch auf eine Kinderrente für diesen hat. Massgebend hierfür ist, ob zwischen ihm und D.______ ein Pflegeverhältnis besteht. Nicht relevant ist demgegenüber, ob er der Stiefvater von D.______ ist, da ein Stiefkind ohnehin nach den für das Pflegekind massgebenden Grundsätzen zu behandeln ist (vgl. BGer-Urteil 9C_24/2022 vom 5. April 2022 E. 3.3, mit Hinweisen; vgl. auch Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003 [RWL], Rz. 3308).

2.2

2.2.1 Bezüger von Invalidenrenten haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 35 Abs. 3 IVG). Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind (Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG] i.V.m Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV]).

2.2.2 Als Pflegekind gilt ein Kind, welches zur betroffenen versicherten Person in einem Pflegekindverhältnis steht. Über die gesetzlich definierten Aspekte der Unentgeltlichkeit sowie der dauernden Pflege und Erziehung hinaus beinhaltet dies die tatsächliche Übertragung derjenigen Lasten und Aufgaben, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen, wobei es auf den Grund dieser Übertragung nicht ankommt. Der Pflegevater oder die Pflegemutter haben die faktische Obhut inne, leben mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt und übernehmen Verantwortung für Unterhalt und Erziehung. Das Kind darf nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen Ausbildung in die Hausgemeinschaft aufgenommen worden sein und muss faktisch die Stellung eines eigenen Kindes innehaben. Ohne Belang ist schliesslich, ob die Pflegeeltern mit dem Pflegekind verwandt sind oder nicht (vgl. BGer-Urteil 9C_24/2022 vom 5. April 2022 E. 3.2; Ueli Kieser, in Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 22ter N. 6.; Felix Frey, in Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zum AHVG und IVG, Zürich 2018, Art. 22ter N. 2, Art. 25 N. 2; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, in Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. A., Zürich/Genf 2022, Art. 35 N. 24 f.; RWL, Rz. 3308).

2.2.3 Der Kinderrentenanspruch für ein Pflegekind stützt sich grundsätzlich auf die faktischen Verhältnisse und damit weder auf eine rechtliche Verbindung zwischen Pflegekind und Pflegeelternteil noch auf eine rechtliche Verbindung zwischen den beiden Pflegeelternteilen. Es ist einzig die Beziehung zum Kind massgebend, unabhängig vom Zivilstand der Eltern (vgl. RWL, Rz. 3337 7/22). Der Anspruch auf Kinderrenten bei Pflegekindern ist lediglich für diejenigen Kinder ausgeschlossen, welche erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Invalidenrente in Pflege genommen werden, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG, Art. 35 Abs. 3 IVG; vgl. BGer-Urteil 9C_24/2022 vom 5. April 2022 E. 3.2; RWL, Rz. 3334 ff.). Dies bedeutet im Gegenzug, dass ein Anspruch auf Kinderrente entstehen kann für Kinder, die bereits vor Entstehung des Invalidenrentenanspruchs in Pflege genommen wurden. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich nicht, dass dies nur für Pflegekinder von Ehepaaren möglich wäre. Bezüger der Kinderrenten sind denn auch die versicherten Personen und nicht das Ehepaar, womit es im Ergebnis nicht auf die eheliche Bindung zwischen den Pflegeelternteilen ankommt.

2.2.4 Der Begriff des Pflegekindverhältnisses setzt wie bereits ausgeführt keine Ehe zwischen den Pflegeeltern bzw. keine zwei Pflegeelternteile voraus. Auch eine Einzelperson oder ein Konkubinatspaar können ein Pflegekind aufnehmen und dementsprechend auch die hierfür vorgesehenen Kriterien gemäss AHVG erfüllen (vgl. allgemein Kathrin Barbara Zatti, Das Pflegekinderwesen in der Schweiz, Expertenbericht im Auftrag des Bundesamtes für Justiz, 2005, S. 10). Es besteht kein Hinweis und auch kein sachlicher Grund, dass diese Versicherten vom Anspruch auf Kinderrenten für Pflegekinder, der im AHVG explizit vorgesehen ist, ohne Weiteres auszuschliessen wären. Wenn eine versicherte Person schliesslich für ein Pflegekind, das sie mit der Partnerin oder dem Partner gemeinsam aufgenommen hat und mit welchem beide in keinem Verwandtschaftsverhältnis stehen, eine Kinderrente erhalten kann, muss dieser Anspruch folgerichtig auch für ein Kind gelten, das mit der Partnerin oder dem Partner direkt verwandt ist. Andernfalls läge eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, welche nicht mit den Verfassungsbestimmungen, insbesondere mit dem Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), vereinbar wäre.

3.

3.1 Eine ledige versicherte Person kann nach dem oben Dargelegten somit unter Umständen ebenfalls ein Pflegeelternteil eines Kinds seiner Lebensgefährtin oder seines Lebensgefährten im Sinne des IVG bzw. des AHVG sein. Folglich kann, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ein Anspruch auf eine IV-Kinderrente für ebendieses Kind entstehen. Die Beschwerdegegnerin hat dies nicht weiter abgeklärt, sondern sich einzig darauf abgestützt, dass kein Stiefkindverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und D.______ gegeben ist. Lediglich am Rande führt sie ohne nähere Begründung aus, dass kein von Rechts wegen bestehendes Pflegeverhältnis vorliegt. Die Pflegekindschaft ist jedoch kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Verhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (BVGer-Urteil C-3100/2020 vom 28. Juli 2021 E. 5.2, mit Hinweisen). Ob ein Pflegeverhältnis im Sinne des AHVG vorliegt, muss damit anhand der hierfür vorgesehenen Kriterien geprüft werden.

3.2 Mit Blick auf die im Recht liegenden Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob zwischen D.______ und dem Beschwerdeführer ein Verhältnis besteht, welches die Zusprache einer Kinderrente rechtfertigt. Nur, aber immerhin gibt es genügend Hinweise, dass Letzterer dauerhaft in einer Hausgemeinschaft mit D.______ und dessen Mutter lebt. Unbeantwortet bleibt hingegen, ob der Beschwerdeführer zusätzlich auch unentgeltlich für den Unterhalt von D.______ aufkommt, was eine Grundvoraussetzung für das Bestehen eines Pflegeverhältnisses darstellt. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin nicht vertieft abgeklärt, was sie nachzuholen und hernach über einen entsprechenden Anspruch des Beschwerdeführers zu verfügen hat. In diesem Rahmen wird überdies zu prüfen sein, welche Aufgaben und Verantwortung der Beschwerdeführer gegenüber D.______ wahrnimmt. Unter dem Aspekt der Unentgeltlichkeit wird weiter zu klären sein, welche Rolle der leibliche Vater von D.______ einnimmt und wie sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers diesbezüglich präsentiert. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer bei dieser Abklärung eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft, in deren Rahmen er sämtliche erforderlichen Belege beizubringen hat (vgl. Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]).

3.3 Zusammenfassend wurde das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und D.______ mit Blick auf einen allfälligen Anspruch auf eine Kinderrente nur ungenügend abgeklärt, was die Beschwerdegegnerin nachzuholen hat. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

1.

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Als Obsiegen gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolge auch die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger mit offenem Ausgang (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61 N. 224), weshalb die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Der vom Beschwerdeführer bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist ihm zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin ist überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

2.

Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2022.00065 — Glarus Verwaltungsgericht 06.04.2023 VG.2022.00065 (VG.2023.1233) — Swissrulings