VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 24. November 2022
I. Kammer
Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Tina Schneider
in Sachen
VG.2022.00051
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Werner Marti, Rechtsanwalt,
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Entzug des Führerausweises
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
Gemäss Rapport der Polizei B.______ vom 25. Januar 2021 verunfallte A.______ am […] um […] mit einem Lieferwagen in […] kurz nach der Einfahrt auf die Autobahn […] in Fahrtrichtung […].
2.
Mit Strafbefehl vom 8. Juli 2021 sprach die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus A.______ der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse schuldig (Disp.-Ziff. 1). Sie verurteilte ihn zu einer Busse in der Höhe von Fr. 400.- und auferlegte ihm die Gebühren von Fr. 500.- (Disp.-Ziff. 2 ff.). Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft, nachdem A.______ seine Einsprache zurückgezogen hatte.
3.
Am 28. April 2022 zeigte die Abteilung Administrativmassnahmen der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus A.______ die Durchführung einer administrativen Untersuchung an. Trotz der von ihm eingereichten Stellungnahme vom 8. Mai 2021, verfügte die Abteilung Administrativmassnahmen am 28. Juni 2022 gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) den Entzug des Führerausweises für einen Monat.
4.
Dagegen erhob A.______ am 29. August 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Verfügung vom 28. Juni 2022 sei aufzuheben und es sei stattdessen eine Verwarnung gegen ihn auszusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Abteilung Administrativmassnahmen. Die Abteilung Administrativmassnahmen schloss am 5. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten von A.______.
II.
1.
1.1 Verfügungen über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai 1985 (EG SVG) unmittelbar der Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Es ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 5 Abs. 3 EG SVG überprüft das Verwaltungsgericht Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vollumfänglich, d.h. auch auf Angemessenheit hin. Dennoch kommt der Beschwerdegegnerin bei der Anordnung von Administrativmassnahmen ein gewisses Ermessen zu, in welches das Verwaltungsgericht nicht ohne Not eingreift.
2.
2.1 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.
2.2
2.2.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a-16c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (statt vieler: BGer-Urteil 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.2).
2.2.2 Bei einer mittelschweren Widerhandlung wird durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar und liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG gegeben sind (vgl. BGer-Urteil 1C_364/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.3). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, handelt es sich mithin um eine mittelschwere Widerhandlung (VGer-Urteil VG.2016.00018 vom 17. März 2016, E. II/2.3, nicht publiziert).
2.3 Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen. Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen. Gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG sind dabei namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen, wobei jedoch die Mindestentzugsdauer im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden darf (BGer-Urteil 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2 und 2.4).
2.4 Bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund der beschuldigten Person wird bei einer leichten Widerhandlung eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16a Abs. 3 SVG) und bei einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).
3.
3.1 Die Verwaltungsbehörde, die über einen Führerausweisentzug zu befinden hat, ist grundsätzlich an die Feststellung des Sachverhalts durch den Strafrichter gebunden. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, sich die Erhebung zusätzlicher Beweise aufdrängt, die Beweiswürdigung des Strafrichters eindeutig im Widerspruch zur Tatsachenlage stand oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, mit Hinweis). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat (BGer-Urteil 1C_184/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.2, mit Hinweisen).
3.2 Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern der Beschwerdeführer wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; zum Ganzen: BGer-Urteil 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer führt aus, um sich ordnungskonform in den damals herrschenden geringen Verkehr auf der Autobahn eingliedern zu können, habe er auf der Einspurstrecke auf etwa 60 km/h beschleunigt. Trotz dieses vorsichtigen Beschleunigungsmanövers sei sein Fahrzeug ins Schleudern geraten und zuerst leicht mit der Mittelleitplanke und anschliessend mit der rechtsseitigen Leitplanke kollidiert. Das Beschleunigen auf der Einspurstrecke sei verkehrsregelkonform erfolgt, was auch von der Auskunftsperson bestätigt worden sei. Seine Aussage, wonach er mit 60 km/h gefahren sei, sei realistisch und plausibel. So habe die Auskunftsperson ausgesagt, sie und ihr Mann seien selbst mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren. Sodann sei unbestritten, dass er nur eine geringe Gefahr verursacht habe. So habe diese nicht an ihm oder bei anderen Verkehrsteilnehmern gelegen, sondern an den schwierigen Witterungsund Strassenverhältnissen. Auch habe der Anzeigeerstatter als nachfolgendes Fahrzeug keine Gefährdung geltend gemacht. Selbst bei halb so schnellem Tempo wie der angegebenen Höchstgeschwindigkeit bestünde unter diesen Umständen eine gewisse Gefahrensituation. Diese sei jedoch nicht gleichbedeutend mit einer leichten Gefährdung. Ferner sei ihm unbestrittenermassen nur ein leichtes Verschulden vorzuwerfen. So sei die Verkehrsregelverletzung, namentlich die Nichtbeherrschung des Fahrzeugs, als Folge eines Zusammenspiels unglücklicher Umstände zu beurteilen. Er habe die Geschwindigkeit gleich eingeschätzt wie der Anzeigeerstatter und dementsprechend angepasst. Aufgrund der leichten Rechtskurve und der mit Schneematsch bedeckten Strasse habe er die Geschwindigkeit falsch eingeschätzt, woraufhin er kurzfristig die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe und infolgedessen mit der Leitplanke kollidiert sei. Im Ergebnis sei ihm lediglich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorzuwerfen.
4.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, es sei nicht ersichtlich inwiefern der Beschwerdeführer die Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung rüge. Folglich könne auf diese abgestellt werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers könne die durch sein Verhalten geschaffene Gefahr sodann nicht mehr nur als geringfügige Gefährdung für sich und die übrigen Verkehrsteilnehmer qualifiziert werden. So habe das Bundesgericht bei einem vergleichbaren Unfall auf der Autobahn bei winterlichen Strassenverhältnissen eine bloss leichte Widerhandlung ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund sei selbst bei der Annahme eines leichten Verschuldens von keiner leichten Widerhandlung auszugehen.
5.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Reihenfolge der durch die Kollision betroffenen Leitplanken vorliegend nicht ins Gewicht fällt, da dieser Aspekt nichts an der Beurteilung der Schwere der Widerhandlung ändert. Im Sinne der Strafrechtsbindung in Administrativmassnahmeverfahren kann daher ohne Weiteres auf den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 8. Juli 2021 mit sachverhaltlicher Ergänzung vom 30. Dezember 2021 abgestellt werden. Demgemäss geriet der Beschwerdeführer am Abend des […] mit einem Lieferwagen in […] auf der Autobahn […] in Richtung […] bei Schneefall und schneebedeckter Fahrbahn mit etwa 60 km/h ins Schleudern. In der Folge kollidierte er mit der rechtsseitigen Leitplanke, rutschte über die Fahrbahn, drehte sich zweimal um die eigene Achse und kollidierte dann mit der Mittelleitplanke, wo er zum Stillstand kam. Aufgrund dieses Vorfalls sprach ihn die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus am 8. Juli 2021 der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig.
6.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls vom […] eine leichte (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) oder eine mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat.
6.1 Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGer-Urteil vom 1C_491/2021 vom 17. Februar 2021, mit Hinweisen).
6.2 Mit dem Beschwerdeführer ist darin einig zu gehen, dass er durch sein Verhalten keine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat, was von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt wird. Indessen schuf er durch sein Verhalten eine Gefährdung, bei der eine Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmern nahelag. Dabei fallen insbesondere die ungünstigen Witterungsverhältnisse, die schneebedeckte Fahrbahn sowie die damit verbundene Erschwernis für ein Bremsmanöver und die Schwere des Lieferwagens des Beschwerdeführers ins Gewicht. Zwar erweist sich die von ihm angegebene Geschwindigkeit von 60 km/h zumindest nicht als krass übersetzt. Es erscheint jedoch notorisch, dass die Schleudergefahr und somit Unfallgefahr auf verschneiten Strassen erheblich ist und sich bei zunehmender Geschwindigkeit und insbesondere bei Richtungswechseln drastisch erhöht (vgl. BGE 126 II 192 E. 2.b). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die damals herrschenden Strassenverhältnisse sowie die leichte Biegung im streitbetroffenen Autobahnabschnitt scheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die Geschwindigkeit zu hoch angesetzt war. So kam das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall denn auch zum Schluss, dass ein Fahrzeuglenker eine nicht mehr als gering zu beurteilende Gefahr geschaffen hat, indem er mit 40 bis 50 km/h auf einer mit Schneematsch bedeckten Strasse ausserorts in einer Linkskurve ins Schleudern geriet und in der Folge die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor (vgl. dazu BGer-Urteil 1C_592/2018 vom 27. Juni 2019). Zu einem ähnlichen Ergebnis mit einem vergleichbaren Sachverhalt kam es in einem Fall, bei welchem ein Fahrzeuglenker abends bei durch Schneeregen eingeschränkter Sicht und wegen einer mit Schneematsch bedeckten Autobahn die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, ins Schleudern geriet, sich um die eigene Achse drehte und wiederholt gegen die Mittelleitplanke prallte. Dabei habe der Fahrzeuglenker mit seinem Verhalten - unabhängig vom herrschenden Verkehrsaufkommen - eine nicht unerhebliche Gefahr für sich und die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen, weshalb auch bei einem leichten Verschulden die Annahme einer bloss leichten Widerhandlung ausgeschlossen und das Verhalten als mittelschwer einzustufen sei (BGer-Urteil 1C_95/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4.2). Mit Blick auf das oben Dargelegte und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug immer so zu beherrschen hat, dass er seinen Vorschriftspflichten nachkommen kann und jederzeit in der Lage sein muss, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken bzw. auf jede Gefahr zweckmässig zu reagieren, hat der Beschwerdeführer gesamthaft betrachtet eine Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen, die nicht mehr als gering im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG beurteilt werden kann.
Der gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers kann demgegenüber nicht gefolgt werden. So wurde in dem von ihm zitierten Entscheid (BGer-Urteil 1C_3/2008 vom 18. Juli 2008) die Widerhandlung gerade nicht als leicht, sondern als mittelschwer eingestuft (E. 5.4). Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf den amtlich publizierten Entscheid des Bundesgerichts BGE 127 II 302 abstützen will, bestehen gegenüber dem vorliegenden Sachverhalt entscheidwesentliche Unterschiede. So qualifizierte das Bundesgericht das damalige Verhalten des Beschwerdeführers lediglich darum als leicht, weil das ihm zur Last gelegte Verhalten auf einer Fehlinterpretation der Situation am Strassenrand basiert hat, womit ihm im Ergebnis kein Vorwurf gemacht werden könne. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist demgegenüber gänzlich anders gelagert. So ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Unfall auf ein Zusammenspiel mehrerer unglücklicher Umstände zurückzuführen ist. Vielmehr gründet er darin, dass der Beschwerdeführer aufgrund der leichten Kurve auf dem Autobahnabschnitt, der schlechten Witterungsverhältnisse, dem vorgenommenen Manöver sowie der hierfür mutmasslich zu hohen Geschwindigkeit die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren hat. Eine Fehleinschätzung eines ungewöhnlichen Ereignisses am Strassenrand oder dergleichen liegt somit nicht vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit der Einstufung als mittelschwere Widerhandlung kein Widerspruch zum Ausgang des Strafverfahrens geschaffen wird, da eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG sowohl einer leichten als auch einer mittelschweren Widerhandlung entspricht (vgl. BGer-Urteil 1C_491/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.3).
6.3 Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall von einer erhöhten abstrakten Gefährdung auszugehen, womit eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausser Betracht fällt. Dementsprechend ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG aus und entzog den Führerausweis wegen des ungetrübten automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers richtigerweise für nur einen Monat (vgl. Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
III.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 EG SVG i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 800.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen.
4.
Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:
[…]