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Glarus Verwaltungsgericht 27.10.2022 VG.2022.00041 (VG.2022.1181)

October 27, 2022·Deutsch·Glarus·Verwaltungsgericht·HTML·2,618 words·~13 min·2

Summary

Administrativmassnahmen Strassenverkehr

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 27. Oktober 2022

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Michael Schlegel, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Tina Schneider

in Sachen

VG.2022.00041

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch lic. iur. Adrian Fiechter, Rechtsanwalt

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Entzug des Führerausweises

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei […] verunfallte A.______ am […] mit seinem Kleinmotorrad auf der X-Strasse in […] in Fahrtrichtung […], indem er aufgrund eines angeblich nicht signalisierten Strassengrabens zu Fall kam. Dabei zog er sich eine Rissquetschwunde am rechten Ellenbogen und Schürfungen auf der rechten Körperseite zu. Ohne die Polizei zu informieren, entfernte er sich von der Unfallstelle und fuhr mit seinem Kleinmotorrad nach Hause, worauf ihn seine Frau in das Spital B.______ zur notfallmedizinischen Behandlung brachte.

2.

Mit Strafbefehl vom 23. November 2021 befand die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus A.______ der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 120.- sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1'400.-. Überdies auferlegte sie ihm die Gebühren von Fr. 650.-. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3.

Am 22. April 2022 zeigte die Abteilung Administrativmassnahmen der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus A.______ die Durchführung einer administrativen Untersuchung an. Im Anschluss an die von ihm am 3. Mai 2022 eingereichte Stellungnahme verfügte die Abteilung Administrativmassnahmen am 27. Mai 2022 gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) den Entzug des Führerausweises für drei Monate.

4.

Dagegen erhob A.______ am 29. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 27. Mai 2022 sowie den Verzicht auf einen Entzug des Führerausweises; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Abteilung Administrativmassnahmen.

Die Abteilung Administrativmassnahmen schloss am 13. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______.

II.

1.

1.1 Verfügungen über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai 1985 (EG SVG) unmittelbar der Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Es ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 5 Abs. 3 EG SVG überprüft das Verwaltungsgericht Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vollumfänglich, d.h. auch auf Angemessenheit hin. Dennoch kommt der Beschwerdegegnerin bei der Verfügung von Administrativmassnahmen ein gewisses Ermessen zu, in welches das Verwaltungsgericht nicht ohne Not eingreift.

2.

2.1 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.

2.2

2.2.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a-16c SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht unter anderem, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt (Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG).

2.2.2 Täter im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG (vgl. auch Art. 91a Abs. 1 SVG) kann nur ein Motorfahrzeugführer sein, wobei unerheblich ist, ob er in seiner Fahrfähigkeit tatsächlich eingeschränkt war oder nicht. Als Tathandlungen kommen der aktive Widerstand gegen eine Massnahme, das Ausweichen bzw. Sich-Entziehen einer Massnahme (beispielsweise durch Flucht) oder die Vereitelung einer Massnahme (beispielsweise durch Nachtrunk) in Frage. Verlangt wird Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss entweder wissen, dass eine Massnahme zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit bereits angeordnet wurde, oder es liegt ein Sachverhalt vor, bei dem die Polizei mit grosser Wahrscheinlichkeit eine solche Massnahme anordnen wird. Dabei ist der Umstand zu beachten, dass die Polizei heute bei kleinsten Ereignissen im Strassenverkehr systematisch eine Atem-Alkoholprobe anordnet. Ein Sich-Entziehen kann sowohl in einem aktiven Handeln als auch in einem Unterlassen bestehen. Durch Unterlassen entzieht sich unter anderem jemand einer Kontrolle, der nach Art. 51 Abs. 2 SVG verpflichtet ist, sich der Polizei zu stellen und sich nicht (aktiv) bei ihr meldet (vgl. zum Ganzen: Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 91a N. 3 ff., mit Hinweisen). Sind Personen verletzt, so haben gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG die an einem Unfall Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, die Polizei zu benachrichtigen.

2.3 Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen. Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind dabei namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen, wobei jedoch die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf (BGer-Urteil 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2 und 2.4). Bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund wird der Führerausweis bei einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).

3.

3.1 Die Verwaltungsbehörde, die über einen Führerausweisentzug zu befinden hat, ist grundsätzlich an die Feststellung des Sachverhalts durch den Strafrichter gebunden. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, sich die Erhebung zusätzlicher Beweise aufdrängt, die Beweiswürdigung des Strafrichters eindeutig im Widerspruch zur Tatsachenlage stand oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, mit Hinweis). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat (BGer-Urteil 1C_184/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.2, mit Hinweisen).

3.2 Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern der Beschwerdeführer wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; zum Ganzen: BGer-Urteil 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3, je mit Hinweisen).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Unfall am […] unverschuldet verursacht, da die Baustelle auf der X-Strasse in […] nicht korrekt signalisiert gewesen sei. Da weder ein Sachschaden entstanden noch eine Drittperson geschädigt worden sei, habe er sich berechtigterweise nicht dazu veranlasst gesehen, den Unfall bei der Polizei zu melden. Darüber hinaus habe er nicht mit der Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit rechnen müssen. Dies nicht zuletzt, weil im Spital B.______ ein Urintest durchgeführt worden sei, welcher negativ ausgefallen sei. Die durch den Sturz zugezogenen Verletzungen hätten sodann unverzüglich notfallmässig behandelt werden müssen, weshalb auch der Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall fehlgehe. Da sich der Unfall wegen einer nicht beleuchteten und nicht signalisierten Baustelle ereignet habe, habe er auch keine Verkehrsregeln verletzt. Weiter sei das Abstellen auf den rechtskräftigen Strafbefehl rechtlich nicht geboten, da der von ihm glaubhaft geschilderte Sachverhalt nicht berücksichtigt worden sei. Schliesslich sei er als […] beruflich auf den Führerausweis angewiesen, ansonsten ihm der Verlust der Arbeitsstelle drohe.

4.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe seine Verteidigungsrechte bereits im Strafverfahren geltend machen können, was er unterlassen habe. Der Strafbefehl vom 23. November 2021 sei infolgedessen in Rechtskraft erwachsen, wobei mit Blick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu beanstanden sei, dass sie sich hinsichtlich des Sachverhalts an diesem orientiert habe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner nicht mehr als geringfügig einzustufenden Verletzungen sodann verpflichtet gewesen, die Polizei zu informieren. Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit stelle eine schwere Widerhandlung dar, wobei es unerheblich sei, ob im Zeitpunkt des Unfalls effektiv Anzeichen für eine Alkoholisierung vorgelegen hätten und ob der Beschwerdeführer vor Fahrantritt Alkohol zu sich genommen habe. Ferner dürfe bei einer schweren Widerhandlung die Mindestentzugsdauer von drei Monaten nicht unterschritten werden. Aufgrund des tadellosen automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers sei ihm der Führerausweis im vorliegenden Fall denn auch nur für die Mindestentzugsdauer zu entziehen.

5.

5.1 Vorliegend gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer am […] mit seinem Kleinmotorrad auf der X-Strasse in […] in Richtung […] aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit in einen etwa 15 cm tiefen und 1 m langen Graben in der Strasse fuhr, woraufhin er stürzte, sich verletzte und sich anschliessend ohne Meldung an die Polizei von der Unfallstelle entfernte. Aufgrund dieses Vorfalls sprach ihn die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus am 23. November 2021 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

5.2 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer am […] eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG begangen hat, indem er sich vorsätzlich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, namentlich einer Atemalkoholprobe, mit deren Anordnung gerechnet werden musste, widersetzte, entzog oder den Zweck dieser Massnahme vereitelte. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren trotz anwaltlicher Vertretung nicht gegen das ihm zur Last Gelegte zur Wehr gesetzt hat. Folglich ist entgegen seiner Ansicht auf den Sachverhalt gemäss Strafbefehl abzustellen (vgl. dazu vorstehende E. II/3). Überdies ist zu berücksichtigen, dass er sich nach dem Vorfall ohne Meldung an die Polizei von der Unfallstelle entfernt hat. Dementsprechend ist an dieser Stelle denn auch nicht weiter darauf einzugehen, ob sich der Unfall einzig aufgrund einer nicht korrekt signalisierten Baustelle ereignet hat und es ist davon auszugehen, dass er die objektiven Tatbestandselemente von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG durch sein Verhalten erfüllt hat. Fraglich ist aber, ob er durch sein Verhalten auch das subjektive Tatbestandselement erfüllt hat.

6.

6.1 Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende E. II/2.2.2), kann die Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG nur vorsätzlich erfüllt werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Qualifikation des Verschuldens ist vom Gericht frei überprüfbar. Vorsatz wird bejaht, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blut- oder Atemalkoholprobe bzw. die diesbezüglich begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung gewertet werden kann (BGE 126 IV 53 E. 2a; BGer-Urteil 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2). Hierbei werden auf die Umstände sowie das Verhalten des Unfallverursachers vor und nach dem Unfall abgestellt (vgl. BGer-Urteil 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2 f., 6B_190/2013 vom 13. Juni 2013 E. 1.5). Ob die Anordnung einer Massnahme sehr wahrscheinlich war, hängt von den Umständen des zu beurteilenden Falls ab. Dazu gehört der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang) und der Zustand sowie das Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen (BGE 114 IV 148 E. 2; 109 IV 137 E. 2a). Somit darf Vorsatz folgerichtig nur dann bejaht werden, wenn die unterlassene Meldung sich einzig damit erklären lässt, dass der Unfallverursacher der Polizei aus dem Weg gehen und dadurch die Anordnung einer Massnahme verhindern wollte (vgl. dazu BGer-Urteil 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.3.3, 6B_190/2013 vom 13. Juni 2013 E. 1.5).

6.2 Der Unfall geschah an einem Donnerstagabend auf der X-Strasse in […]. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Nachhauseweg zu seinem damaligen Wohnsitz in […], welcher direkt und ohne Umwege über die X-Strasse erreichbar war. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um einen von ihm gewählten Schleichweg handelte. Aus dem Unfallereignis folgten sodann keine Drittpersonen- oder Drittsachschäden. Zwar erlitt der Beschwerdeführer durch den Sturz Verletzungen, welche sogleich notfallmässig behandelt werden mussten. Weil die Verletzungen aber nicht unerheblich waren, erscheint es nachvollziehbar, dass für ihn nach dem Unfallgeschehen seine sofortige Behandlung im Vordergrund stand und er seine Folgehandlungen primär danach ausrichtete. Damit erweist sich sein Verhalten, wonach er trotz seinen erlittenen Verletzungen noch in der Lage war, alleine mit dem Kleinmotorrad nach Hause zu fahren, nicht als Widerspruch zu der ihm vorgeworfenen Widerhandlung. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der im Spital B.______ durchgeführte Urintest keine Auffälligkeiten ergab, weshalb ein übermässiger Alkoholkonsum zum Tatzeitpunkt nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint und gegen eine unterlassene Meldung an die Polizei im Sinne eines Vertuschungsversuchs spricht. Ferner erweisen sich seine gegenüber der Polizei getätigten Angaben als stringent. So betonte er widerspruchsfrei, dass er den Unfall deshalb nicht bei der Polizei gemeldet habe, weil er von keiner Meldepflicht gewusst habe und sich angesichts der konkreten Umstände auch keiner solchen bewusst gewesen sei. Dies erscheint im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls denn auch nachvollziehbar, nicht zuletzt weil aus dem Vorfall vom […] weder ein Drittpersonenschaden noch ein Sachschaden bei einer Drittperson resultierte. Selbst wenn die Anordnung einer Atemalkoholprobe unter gegebenen Umständen sehr wahrscheinlich war, ist letztlich somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in vollem Bewusstsein damit gerechnet hat oder eine mögliche Vereitelung einer Abklärungsmassnahme zumindest in Kauf genommen hat. Darüber hinaus musste der Beschwerdeführer, anders als beispielsweise ein Taxichauffeur, nicht bereits von Berufs wegen ohne Weiteres Kenntnis von der Meldepflicht haben.

Im Ergebnis weist das Verhalten des Beschwerdeführers vor und nach dem Unfall somit nicht darauf hin, dass er eine Atemalkoholprobe verhindern wollte, indem er den Unfall nicht der Polizei meldete. Folglich kann mit Blick auf das Verhalten nicht auf ein (eventual-)vorsätzliches Vereiteln einer Massnahme zur Abklärung der Fahreignung geschlossen werden.

6.3 Zusammenfassend erfüllte der Beschwerdeführer den Tatbestand gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG nicht (eventual-)vorsätzlich, was einen Führerausweisentzug gestützt auf diese Bestimmung ausschliesst. Da die Beschwerdegegnerin darüber hinaus keine anderen Entzugsgründe anbringt, ist ihm der Führerausweis zu belassen.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2022.

III.

1.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG i.V.m. Art. 135 Abs. 1 VRG e contrario). Dem Beschwerdeführer ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zurückzuerstatten.

2.

Die Beschwerdegegnerin ist gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 5. August 2022 eine Kostennote ein, welche sich nicht als übersetzt erweist. Entsprechend dieser Honorarnote hat die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'660.50.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu leisten.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 27. Mai 2022 wird aufgehoben.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zurückerstattet.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'660.50.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2022.00041 — Glarus Verwaltungsgericht 27.10.2022 VG.2022.00041 (VG.2022.1181) — Swissrulings