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Glarus Verwaltungsgericht 24.02.2022 VG.2021.00095 (VG.2022.1121)

February 24, 2022·Deutsch·Glarus·Verwaltungsgericht·HTML·2,534 words·~13 min·1

Summary

Administrativmassnahmen Strassenverkehr

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 24. Februar 2022

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Valentina Flückiger

in Sachen

VG.2021.00095

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch lic. iur. Erich Leuzinger, Rechtsanwalt,

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

vorsorglicher Sicherungsentzug/

Überprüfung der Fahreignung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Am 5. Oktober 2021 konnte bei A.______ anlässlich einer Verkehrskontrolle 0.8 Gramm Kokain sichergestellt werden. Der Führerausweis wurde ihm auf der Stelle entzogen.

1.2 Das in Auftrag gegebene pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ) vom 20. Oktober 2021 ergab in der Folge keine Fahrunfähigkeit im relevanten Zeitpunkt, weshalb das diesbezügliche Strafverfahren am 10. November 2021 eingestellt wurde. Das IRMZ-Gutachten attestierte ihm allerdings einen länger zurückliegenden Kokainkonsum. A.______ wurde mit Strafbefehl vom 5. November 2021 der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt.

1.3 Mit Verfügung vom 10. November 2021 entzog die Abteilung Administrativmassnahmen der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend: Abteilung Administrativmassnahmen) A.______ den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit rückwirkend ab dem 5. Oktober 2021 und ordnete eine Überprüfung der Fahreignung an. Einer allfälligen Beschwerde dagegen entzog sie die aufschiebende Wirkung.

2.

2.1 A.______ gelangte mit Beschwerde vom 22. November 2021 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 10. November 2021; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Abteilung Administrativmassnahmen bzw. des Staates. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Die Abteilung Administrativmassnahmen liess sich am 10. Dezember 2021 vernehmen und beantragte sowohl die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als auch deren Abweisung; unter Kostenfolge zu Lasten von A.______.

2.2 Am 20. Januar 2022 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

II.

1.

1.1 Verfügungen über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai 1985 (EG SVG) unmittelbar der Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Bei der Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs und einer verkehrsmedizinischen Begutachtung handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide sind gemäss Art. 86 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) nur mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Der vorliegende Zwischenentscheid kann für den Beschwerdeführer wegen des vorläufigen Entzugs der Fahrberechtigung sowie des mit der verkehrsmedizinischen Begutachtung verbundenen Eingriffs in seine persönliche Freiheit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (BGer-Urteil 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.1, mit Hinweisen), weshalb er anfechtbar ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g VRG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 EG SVG überprüft das Verwaltungsgericht Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vollumfänglich, d.h. auch bezüglich deren Angemessenheit.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das IRMZ-Gutachten weise für den Zeitpunkt des hier relevanten Ereignisses keine Fahrunfähigkeit aus, da ihm weder ein Alkohol- noch ein Drogenkonsum habe nachgewiesen werden können. Auch im Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 5. Oktober 2021 seien keine Auffälligkeiten festgehalten worden. Das IRMZ-Gutachten dokumentiere lediglich einen länger zurückliegenden Kokainkonsum, was sich mit seinen eigenen Aussagen decke. Es lägen allerdings keine Hinweise vor, welche auf eine Suchterkrankung schliessen lassen würden. Aus einem einmaligen Kokainkonsum dürfe nicht unbesehen auf eine Sucht geschlossen werden.

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, das vom Beschwerdeführer mitgeführte Kokain weise ein hohes Abhängigkeitspotential auf und könne die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen. Bereits das Mitführen von Kokain ohne eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit führe nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, dass an der Fahreignung einer Person zu zweifeln und dementsprechend eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mit einer gewissen Regelmässigkeit und nicht bloss einmalig Kokain konsumiert habe. Unter diesen Umständen erfordere das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises.

3.

3.1 Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) wird der Lernfahroder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Auf fehlende Fahreignung wegen Drogensucht darf geschlossen werden, wenn eine Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGer-Urteil 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.1).

3.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Zur Fahreignungsuntersuchung ist bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine Untersuchung durch einen Arzt anzuordnen (Art. 28a Abs. 1 lit. a der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt dabei nicht zwingend voraus, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder solche im Fahrzeug mitgeführt hat. Es genügt, dass hinreichende Anhaltspunkte die Fahreignung in Frage stellen. Ob dies zutrifft, hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (BGer-Urteil 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1, 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2).

3.3 Da der Konsum von Kokain rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit führt, kann eine medizinische Begutachtung der Fahreignung bereits bei vereinzeltem bzw. gelegentlichem Kokainkonsum angezeigt sein, auch wenn daraus nicht zwingend auf eine Abhängigkeit geschlossen werden kann. So wurde die Fahreignungsabklärung einer Person geschützt, die gemäss eigenen Angaben seit drei Jahren gelegentlich Kokain konsumierte und sich innerhalb eines halben Jahres mindestens 30 Gramm davon beschaffte (BGer-Urteil 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.4; vgl. auch BGer-Urteil 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 betreffend eine Person, die über einen Zeitraum von rund 1 ½ Jahren rund 25-mal Kokain in nicht unerheblicher Menge konsumierte). Dagegen wurden ernsthafte Bedenken an der Fahreignung einer Person, die lediglich einmal und nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs Kokain konsumierte und einen ungetrübten automobilistischen und bürgerlichen Leumund hatte, verneint (BGer-Urteil 6A.72/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2). Sodann wurde die Fahreignungsabklärung einer Person als nicht erforderlich erachtet, welche gelegentlich Marihuana und zumindest einmal auch Kokain konsumiert hatte, ohne dass die zeitnahe Kombination von Kokain und Marihuana zur Steigerung der Rauschwirkung belegt war (BGer-Urteil 1C_618/2015 vom 7. März 2016 E. 3; zum Ganzen: BGer-Urteil 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1, mit Hinweisen). Ferner ist mit Blick auf die kantonale Rechtsprechung auf den Entscheid der St. Galler Verwaltungsrekurskommission vom 29. November 2018 (Verfahren IV-2018/57) hinzuweisen, worin die Anordnung einer Fahreignungsüberprüfung des Betroffenen, bei welchem ein einige Tage zurückliegender Kokainkonsum festgestellt werden konnte und der gemäss eigenen Aussagen seit rund achtzehn Jahren gelegentlich alle paar Monate zu Hause Kokain konsumiere, geschützt wurde.

3.4 Gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG gilt als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen, wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt. Eine solche Fahrunfähigkeit gilt grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers namentlich Tetrahydrocannabinol (THC/Cannabis); freies Morphin (Heroin/Morphin) oder Kokain nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a-c der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV]). Ein solcher Nachweis ist gemäss den Richtwerten des Bundesamts für Strassen (ASTRA) zu bejahen, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten: THC: 1,5 µg/L; freies Morphin: 15 µg/L; Kokain: 15 µg/L (Art. 34 lit. a-c der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 [VSKV-ASTRA]). Diese Grenzwerte dienen in erster Linie als Richtwerte für die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SVG und damit verbundene Strafsanktionen bzw. administrative Warnungsentzüge von Führerausweisen. Für die Prüfung der generellen Fahreignung bzw. eines vorsorglichen Sicherungsentzugs haben sie nur beschränkte Bedeutung, zumal als Anzeichen einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht genügen kann, dass der Test positiv ausfiel (BGer-Urteil 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1, mit Hinweisen).

4.

4.1 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers und mit Blick auf das oben Dargelegte (vgl. E. II/3.2) setzt die Anordnung einer Fahreignungsabklärung nicht voraus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle unter dem Einfluss von Kokain stand. Bereits beim Mitführen eines Betäubungsmittels, welches die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigt oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweist, was bei Kokain der Fall ist, kann eine Abklärung der Fahreignung angezeigt sein. Diesbezüglich ergibt sich unbestrittenermassen aus den Akten, dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2021 0.8 Gramm Kokain mit sich führte, während er ein Fahrzeug lenkte. Damit besteht bereits ein gewichtiges Indiz für eine Fahreignungsabklärung.

4.2 Für eine Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers spricht weiter, dass er nicht bloss Kokain mit sich führte, sondern überdies zu Protokoll gab, er konsumiere zwei- bis dreimal im Jahr Kokain. Ein solches Konsumverhalten reicht angesichts der oben wiedergegebenen Rechtsprechung (vgl. E. II/3.3) und mit Blick auf den unverbindlichen Leitfaden Fahreignung vom 27. November 2020 (abrufbar unter: http://www.astra2.admin.ch/ [zuletzt besucht am 24. Februar 2022]) für die Anordnung einer Fahreignungsüberprüfung aus. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass an der Glaubwürdigkeit der Aussage des Beschwerdeführers über die Häufigkeit seines Konsums gewisse Zweifel bestehen. So gab er zwar selber an, dass er am 2. Oktober 2021 zuletzt Kokain konsumiert habe. Indem er jedoch bereits drei Tage später mit Kokain angetroffen wurde, liegt angesichts dieser zeitlichen Nähe die Vermutung nahe, dass er möglicherweise häufiger als zwei- bis dreimal im Jahr Kokain konsumiert.

4.3 Sodann erscheinen auch weitere Angaben des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres glaubhaft. Zunächst führte er anlässlich der ersten polizeilichen Befragung nämlich aus, er wisse nicht, um welche Substanz es sich bei der Vorgefundenen handle. Kurze Zeit später äusserte er sich jedoch dahingehend, dass es sich um Kokain handle. Weiter gab er anfänglich zu Protokoll, zwei- bis dreimal im Jahr Kokain zu konsumieren. Einige Stunden später führte er aus, am 2. Oktober 2021 das erste Mal Kokain konsumiert zu haben. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Konsumverhalten erweisen sich damit zumindest teilweise als widersprüchlich. Dies ist ebenfalls als Indiz für die Notwendigkeit einer Abklärung seines Konsumverhaltens zu werten.

4.4 Aus der Tatsache, dass anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 5. Oktober 2021 keine besonderen Auffälligkeiten festgestellt wurden, kann der Beschwerdeführer ferner nichts zu seinen Gunsten ableiten. So war er zu diesem Zeitpunkt nachweislich nicht mehr in einer die Fahreignung beeinträchtigenden Weise intoxikiert. Folglich war zu erwarten, dass keine medizinischen Auffälligkeiten festgestellt werden konnten. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls irrelevant, dass das IRMZ-Gutachten dem Beschwerdeführer die Fahreignung nicht abgesprochen hat. Für die Prüfung der Fahreignung bzw. für die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs reicht nämlich aus, dass der Betäubungsmitteltest positiv ausfällt (vgl. E. II/3.4). Dem Beschwerdeführer ist hingegen insofern zuzustimmen, als dass ein gelegentlicher Kokainkonsum nicht zwingend zu einer Suchterkrankung führen muss. Eine solche wird dem Beschwerdeführer denn auch nicht unterstellt. Zur Anordnung einer Fahreignungsüberprüfung genügen jedoch hinreichend verdichtete Indizien, welche darauf hindeuten, dass der Betroffene von einer Substanz abhängig sein könnte. Unter Berücksichtigung aller Umstände bestehen vorliegend nicht unerhebliche Hinweise, welche Zweifel an seiner Fahreignung hervorrufen, weshalb eine Abklärung seiner Fahreignung angezeigt ist.

5.

5.1 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen vorsorglich entzogen werden (Art. 30 VZV). Trotz der Kann-Formulierung muss die Behörde bei solchen Zweifeln in der Regel den Führerausweis für die Dauer des Sicherungsentzugsverfahrens vorsorglich entziehen (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrs- und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d N. 12, mit Hinweisen).

5.2 Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug(BGE 125 II 492 E. 2, 122 II 359 E. 3a; BGer-Urteil 1C_35/2014 vom 28. März 2014 E. 5.2; Weissenberger, Art. 16d N. 14). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. In diesem Fall braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (vgl. VGer-Urteil VG.2015.00033 vom 6. August 2015 E. II/4.2, nicht publiziert). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet die Regel (BGE 127 II 122 E. 5, 125 II 396 E. 3), von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGer-Urteil 6A.106/2001 vom 26. November 2001 E. 3c/dd).

5.3 Wie sich aus dem Dargelegten ergibt, bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, welche den Beschwerdeführer als besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung wecken. Folglich sind nicht nur die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung, sondern auch für den vorsorglichen Entzug seines Führerausweises erfüllt. Dabei überwiegt das gewichtige öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit das private Interesse des Beschwerdeführers, seinen Führerausweis bis zum definitiven Entscheid über den Sicherungsentzug behalten zu dürfen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

1.

1.1 Da die Beschwerde abzuweisen ist, wären die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG). Wie das Verwaltungsgericht jedoch bereits in seinem Zwischenentscheid vom 20. Januar 2022 betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde festgehalten hat, hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hatte.

1.2 Ein Entscheid, der unter Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers erging, ist stets rechtsfehlerhaft, weshalb die Anfechtung grundsätzlich zu Recht erfolgt. Wenn das Verwaltungsgericht diesen Mangel ausnahmsweise heilt, entscheidet es im Grunde anstelle der ersten Instanz. Erst durch seinen Entscheid erfüllt sich der Anspruch auf eine formell korrekte Streitentscheidung. Erweist sich das Rechtsmittel in der Sache als unbegründet und entscheidet das Verwaltungsgericht neu, sind allfällige Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sind demgegenüber grundsätzlich auf die Staatskasse zu nehmen, da die Gehörsverletzung, die Anlass zur Beschwerdeführung gab, durch die Vorinstanz zu verantworten ist (vgl. VGer-Urteil VG.2019.00104/105 vom 25. Juni 2020 E. III/1).

1.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind. Dem Beschwerdeführer ist der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zurückzuerstatten. Aus denselben Gründen hat der Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zurückerstattet.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

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