VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 24. Februar 2022
I. Kammer
Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2021.00083
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Hansjürg Rhyner, Rechtsanwalt
gegen
1.
B.______
Beschwerdegegner
vertreten durch Dr. iur. Romana Kronenberg Müller,
Rechtsanwältin
2.
Gemeinde Glarus Süd
3.
Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus
betreffend
Baubewilligung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
B.______ ist Eigentümerin der Liegenschaft Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]), welche teilweise in der Wohnzone […] und teilweise in der Landwirtschaftszone liegt. Am 5. Februar 2020 reichte sie bei der Gemeinde Glarus Süd ein Gesuch für den Bau einer Remise bzw. eines Ziegenstalls auf dem in der Wohnzone […] gelegenen Teil der Parz.-Nr. 01 ein, nachdem sie ein bereits früher eingereichtes Baugesuch zurückgezogen hatte. Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt vom […] publiziert und lag bis zum […] öffentlich bei der Gemeinde Glarus Süd auf. Dagegen erhob unter anderem A.______ am 11. März 2020 Einsprache. Am 11. Juni 2020 erteilte die Gemeinde Glarus Süd die Baubewilligung unter verschiedenen Auflagen und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab.
2.
Gegen die Verfügung der Gemeinde Glarus Süd vom 11. Juni 2020 erhob A.______ am 18. August 2020 Beschwerde beim Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) und beantragte deren Aufhebung. Das DBU wies die Beschwerde am 10. September 2021 ab (Disp.-Ziff. 1), auferlegte A.______ eine Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 1'600.- (Disp.-Ziff. 2 f.) und verpflichtete sie, B.______ innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen (Disp.-Ziff. 4).
3.
A.______ gelangte am 13. Oktober 2021 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des DBU vom 10. September 2021. Das Baugesuch vom 5. Februar 2020 sei nicht zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von B.______, der Gemeinde Glarus Süd sowie des DBU.
B.______ beantragte am 12. November 2021, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. Die Gemeinde Glarus Süd teilte am 18. November 2021 telefonisch mit, dass sie auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichte. Das DBU liess sich am 24. November 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kostenfolge zu Lasten von A.______.
II.
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Soweit die Beschwerdegegnerin 1 die vorliegende Beschwerde als querulatorisch bezeichnet und beantragt, auf diese sei nicht einzutreten, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Es erscheint durchaus denkbar und möglich, dass die Rechtsmittelerhebung durch die Beschwerdeführerin in einem nachbarschaftlichen Streit begründet ist. Indessen genügt es nicht, lediglich anhand ihres Vorgehens und gestützt auf die Rügen der Beschwerdegegnerin 1 auf eine querulatorische Eingabe zu schliessen, zumal eine solche nicht offensichtlich ist. Sodann trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin in weiten Teilen mit den Eingaben in den vorinstanzlichen Verfahren übereinstimmt. Dennoch setzt sie sich, wenn auch nur teilweise und lediglich rudimentär, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Beschwerdegegners 3 auseinander, weshalb nicht unbesehen auf eine mangelhafte Begründungs- oder Rügepflicht und ein diesbezügliches Nichteintreten geschlossen werden darf. Dies nicht zuletzt, weil das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 9 Abs. 1 VRG; vgl. hierzu VGer-Urteil VG.2019.00023 vom 15. August 2019 E. II/1.3.3). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 auf die Beschwerde somit einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b) gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.
2.
2.1 Um ein Baugesuch bewilligen zu können, muss dieses zonenkonform sein (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG]). In einer Wohnzone bedeutet dies die Widmung der Wohnnutzung, worunter auch eine Freizeitbeschäftigung einschliesslich der privaten Tierhaltung fällt. Für die Zonenkonformität derselben dürfen jedoch keine übermässigen Immissionen von den Tieren ausgehen, wobei auf die konkreten Umstände, die Lage und den Charakter der Umgebung abgestellt werden muss. Dagegen sind Gewerbebetriebe in der Wohnzone nur zulässig, wenn sie nicht störend sind, sich nahtlos in die Wohnumgebung einfügen und eine funktionale Bindung an die Bedürfnisse dieser Zone aufweisen. Ob bei einer Tierhaltung eine gewerbliche oder private Nutzung vorliegt, hängt von der Zweckbestimmung der Tiere ab (Peter Hettich/Lukas Mathis, in Alain Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 3.19 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2020.00304 vom 12. November 2020 E. 4.1).
2.2 Sowohl bei gewerblicher als auch bei privater Tierhaltung dürfen keine übermässigen Immissionen entstehen. Zur Qualifikation von Lärmimmissionen ist regelmässig auf die Empfindlichkeitsstufen der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) abzustellen. Fehlen konkrete Grenzwerte (Art. 40 LSV), findet Art. 15 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) Anwendung. Danach sind sie so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Bei Geruchsimmissionen liegt Übermässigkeit sodann vor, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit. b der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV]).
2.3 Weitere Voraussetzung einer Baubewilligung ist gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG, dass das zu bebauende Land erschlossen ist. Das bedeutet unter anderem, dass eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG), welche nicht zwingend in Form einer Strasse sein muss. Was als hinreichend gilt, hängt von der beanspruchten Nutzung des Grundstücks sowie von den massgeblichen (namentlich örtlichen) Umständen des Einzelfalls ab (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 19 N. 20 f.).
2.4 Sodann muss das Bauvorhaben den Grenzabstand nach Art. 51 RBG einhalten. Bei eingeschossigen Nebenbauten mit einer Grundfläche von maximal 50 Quadratmetern muss dieser mindestens 1,5 Meter betragen, wenn die Fassadenhöhe im Bereich dieser Grenze nicht mehr als 3,3 Meter beträgt (Art. 51 Abs. 4 RBG). Der Begriff der Nebenbaute wird in Art. 33 der Bauverordnung vom 23. Februar 2011 (BauV) insofern konkretisiert, als dass es sich um ein freistehendes Gebäude handeln muss und es die im kommunalen Baureglement festgelegten Masse nicht überschreiten sowie nur Nebennutzflächen enthalten darf. Im Anhang der BauV ist zusätzlich festgehalten, dass zur Definition der Nebennutzflächen die SIA Norm 416 heranzuziehen ist. Demgemäss ist die Nebennutzfläche derjenige Teil, welcher die Hauptnutzfläche zur Nutzfläche ergänzt. Die Hauptnutzfläche dient der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn. Unter Nebennutzfläche sind bei Wohnbauten unter anderem die Waschküche, Estrich- und Kellerräume zu verstehen (BGer-Urteil 2C_1033/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 4.6.1). In Anhang 2 der Bauordnung […] vom 24. November 2006 (BO […]) wird schliesslich statuiert, dass der Grenzabstand von 1,5 Metern bei niedrigen Nebenbauten, namentlich bei Bauten, deren Gebäudehöhe nicht mehr als 3,3 Meter, deren Firsthöhe oder deren Anschluss an den Hauptbau nicht mehr als 5 Meter und deren Gebäudegrundfläche nicht mehr als 50 Quadratmeter aufweisen, gilt.
3.
Gemäss Art. 115 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 (KV) sind den Gemeinden in den Schranken von Verfassung und Gesetz ihr Bestand und das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, gewährleistet. Sie besorgen alle örtlichen Angelegenheiten, für die weder der Bund noch der Kanton ausschliesslich zuständig sind (Art. 119 Abs. 1 KV). Die Ortsplanung ist gemäss Art. 15 Abs. 1 RBG Aufgabe der Gemeinde und umfasst nach Art. 15 Abs. 2 RBG das kommunale Entwicklungskonzept, den kommunalen Richtplan, den Zonenplan und das Baureglement.
Bei der Anwendung der nutzungsplanerischen Vorschriften kommt der kommunalen Baubehörde ein besonderer Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist. Die Autonomie der Gemeindebehörde hat dort ihre Grenzen, wo sich eine Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung nicht mehr vereinbaren lässt (Christian Häuptli, in Andreas Baumann et al. [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 13 N. 23; VGer-Urteil VG.2021.00025 vom 25. November 2021 E. II/3.2).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichte Baugesuch sei unvollständig. Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit des Kantons Graubünden (ALT GR) habe in seiner Stellungnahme klar festgehalten, dass Unterlagen zur Beurteilung einer gesetzeskonformen Tierhaltung fehlten. Sodann liege keine hobbymässige, sondern eine gewerbliche Tierhaltung vor. Dies aufgrund der Anzahl Ziegen sowie der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 1 diese Tiere nicht selbst versorgen könne, was nach Art. 42b Abs. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) aber Voraussetzung für eine Bewilligung sei. Der geplante Stall sei sodann nicht zonenkonform. Gemäss der BO […] gelte für die umstrittene Parzelle die Empfindlichkeitsstufe II gemäss LSV. Damit sei lediglich nicht störendes Gewerbe oder eine hobbymässige Tierhaltung, welche keine unerwünschten Immissionen zeitige, zugelassen. Die Haltung von zehn Ziegen sprenge das zu tolerierende Mass und es sei nicht dargelegt worden, mit welchen Massnahmen Lärm vermieden würde. Der geplante Stall widerspreche ferner den Vorgaben der inneren Verdichtung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die klar landwirtschaftliche Baute in der Wohnzone und nicht auf dem angrenzenden Teil der streitbetroffenen Parzelle, welcher in der Landwirtschaftszone liege, gebaut werde. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sodann ihr Ermessen überschritten, indem sie ohne sachliche Begründung entschieden habe, dass in Bezug auf die Nutzung des Bauvorhabens als Ziegenstall keine eigene hinreichende Zufahrt erforderlich sei. Sie habe es auch unterlassen, hierzu Auflagen zu machen. Schliesslich handle es sich beim geplanten Gebäude um ein Hauptgebäude, weshalb ein Grenzabstand von vier Metern einzuhalten sei.
4.2 Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor, das ALT GR sei mit der Bewilligung einverstanden gewesen und es sei nicht von unvollständigen Unterlagen auszugehen. Die Beschwerdeführerin begründe die fehlende Hobbymässigkeit der Tierhaltung sodann lediglich mit der pauschalen Argumentation, dass die Milchproduktion ein lukratives Geschäft sei. Es gebe aber keine Hinweise, dass sie, die Beschwerdegegnerin 1, die Tiere kommerziell nutze. Vielmehr sei deren Haltung ihr Hobby. Es sei sodann keine Voraussetzung, dass die Halter die Tiere selbst versorgten, sondern lediglich, dass sie diese selbst betreuten, was vorliegend gegeben sei. Die Beschwerdeführerin widerspreche sich darüber hinaus selbst, indem sie die Tierhaltung als "Hobby eines Nachbars" bezeichne. Das Bauvorhaben sei ferner zonenkonform. Die aus der Tierhaltung entstehenden Belastungen seien begrenzt und verträglich. Die Beschwerdeführerin habe die Berechnungen zu den Lärm- und Geruchsimmissionen denn auch nie bemängelt. Das Argument der inneren Verdichtung sei nicht zu hören, da auf der umstrittenen Parzelle kaum genügend Fläche für eine zusätzliche Wohnbaute vorhanden sei. Bezüglich der Erschliessung sei im Übrigen keine Ermessensüberschreitung ersichtlich.
4.3 Die Beschwerdegegnerin 3 hält fest, die Unterlagen zur Prüfung des Baugesuchs seien vollständig gewesen. Das ALT GR habe lediglich Auflagen statuiert und den Vorbehalt angebracht, die Stallungen in Bezug auf die Einhaltung der Tierschutzvorschriften nach dem Bau zu kontrollieren. Sodann gelte zwar die Untersuchungsmaxime. Diese werde jedoch insofern eingeschränkt, als dass die Parteien im eigenen Interesse bei der Beweisbeschaffung mitwirken und die Behörden nicht von Amtes wegen nach nicht aktenkundigen Tatsachen forschen müssten, wenn von der Partei nach den Umständen ein entsprechender Beleg erwartet werden dürfe. Sie habe deshalb mangels konkreter Hinweise in freier Beweiswürdigung davon ausgehen dürfen, dass im vorliegenden Fall nicht von einem Gewerbe, sondern von hobbymässiger Tierhaltung auszugehen sei. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Selbstversorgung seien nicht zu hören, da diese Voraussetzung nur bei einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gelte, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Aus demselben Grund komme der Bau des Stalles in der Landwirtschaftszone denn auch nicht in Betracht. Sodann sei hobbymässige Tierhaltung in einer Wohnzone grundsätzlich zonenkonform. Die Beschwerdegegnerin 2 habe die diesbezüglichen Vorgaben geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass die Lärm- und Geruchsimmissionen mit vier zusätzlichen Ziegen nicht übermässig seien. Sie habe auch geklärt und dargelegt, weshalb für die Nutzung des Bauvorhabens als Ziegenstall keine eigene hinreichende Zufahrt erforderlich sei. Auf die Rüge des ungenügenden Grenzabstands sei schliesslich nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin diesen zwar bei der Beschwerdegegnerin 2, jedoch nicht mehr im Beschwerdeverfahren bei der Beschwerdegegnerin 3 vorgebracht habe. Damit sei sie der Rügepflicht nur ungenügend nachgekommen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst die Unvollständigkeit der Baugesuchsunterlagen geltend. Hierzu ist festzuhalten, dass das ALT GR dem Bauvorhaben explizit zugestimmt hat. Es erteilte lediglich Auflagen und behielt sich vor, im Rahmen des Vollzugs die Baute bzw. die Stallung im Hinblick auf die Einhaltung der Tierschutzvorschriften zu kontrollieren. Damit war die Stellungnahme aber zweifellos ausreichend für die Erteilung der streitbetroffenen Bewilligung und die Baugesuchsunterlagen folglich insgesamt vollständig. Einen diesbezüglichen Ermessensmissbrauch oder eine willkürliche Rechtsanwendung durch die Beschwerdegegnerin 2 lässt sich hierbei nicht erkennen.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt alsdann, mit der Tierhaltung der Beschwerdegegnerin 1 liege eine gewerbliche Nutzung und nicht mehr nur eine hobbymässige Tierhaltung vor. Dies insbesondere wegen der Anzahl der Tiere und weil die Beschwerdegegnerin 1 diese nicht selbst versorgen könne.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass sowohl Art. 24e RPG als auch Art. 42b RPV lediglich für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone anwendbar sind (vgl. Rudolf Muggli, in Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Vorbem. zu den Art. 24 bis 24e und 37a, N. 30). Eine solche Konstellation liegt unbestrittenermassen nicht vor, weshalb die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ins Leere zielt. Fraglich und zu prüfen ist weiter, ob der Stall und die damit einhergehende bzw. geplante Tierhaltung zonenkonform ist. Hierfür ist zunächst zu klären, ob eine private oder eine gewerbliche Tierhaltung vorliegt. Mit der Beschwerdegegnerin 1 und 3 ist dabei darin einigzugehen, dass keine Anhaltspunkte für eine gewerbliche Nutzung der Tiere ersichtlich sind. Vielmehr erscheint es glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin 1 eine Liebhaberei bzw. eine hobbymässige Tierhaltung ausübt, woran die pauschalen und unbelegten Behauptungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen. Indessen ist die Tierhaltung nach dem oben Dargelegten aber nur dann zonenkonform, wenn daraus keine übermässigen Immissionen resultieren, was aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist. Dabei ist unter anderem der Charakter der Siedlungsstruktur relevant und, weil für Tierimmissionen keine festgelegten Grenzwerte bestehen, sind diese nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen (vgl. vorstehende E. II/2.2).
5.2.2 Der zu bebauende Teil der streitbetroffenen Parzelle liegt in der Wohnzone 2b. Es handelt sich um ein Gebiet mit ländlichem Charakter, welches direkt an die Landwirtschaftszone angrenzt. Die Beschwerdegegnerin 1 hielt bereits seit längerem auf der angrenzenden Parzelle bis zu sechs Ziegen. Eine Tierhaltung in diesem Umfang wurde ihr denn auch rechtskräftig bewilligt. Vor diesem Hintergrund ist somit lediglich zu prüfen, ob von der Erhöhung des Bestands um vier weitere Ziegen ein unverträglicher Anstieg an Geruchs- oder Lärmimmissionen zu erwarten ist. Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Unterlagen ist dies jedoch zu verneinen. Die vier weiteren Tiere verursachen keine massgebliche Erhöhung der Lärmimmissionen. Alle Tiere verbringen die Nacht innerhalb des Stalls und die Sommermonate an einem anderen Ort. Bezüglich des Geruchs ist ebenfalls kein wesentlicher Anstieg von Immissionen zu erwarten, zumal die Beschwerdegegnerin 1 die hierbei empfohlenen Mindestabstände offensichtlich einhält (vgl. Beschluss des Gemeinderats Glarus Süd vom […]). Im Ergebnis ist das Bauvorhaben somit zu Recht als zonenkonform qualifiziert worden.
5.3 Eine weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung ist die rechtsgenügliche Erschliessung des zu bebauenden Lands (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Diese ist erfüllt, wenn eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG). Für die vorliegend geplante Nutzung erscheint eine Zufahrt im Sinne einer befahrbaren Strasse nicht erforderlich. Der Zugang ist sowohl für die Tiere als auch für deren Versorgung sowie das Umsorgen ausreichend, was die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens willkürfrei überprüft hat.
5.4 Bei Neubauten muss schliesslich der Grenzabstand gemäss Art. 51 RBG eingehalten werden. Aufgrund der Masse des geplanten Stalls und der Tatsache, dass er als freistehendes Gebäude geplant ist, ist er sowohl nach kommunalem als auch nach kantonalem Recht als Nebenbaute zu qualifizieren (Art. 51 Abs. 4 RBG i.V.m. Art. 33 BauV i.V.m. Anhang 2 BO […]). Fraglich ist indessen, ob er nur aus Nebennutzflächen besteht (Art. 33 BauV). Hierfür ist gemäss dem Anhang der BauV grundsätzlich die SIA Norm 416 heranzuziehen. Diese ist jedoch einzig für die Berechnung der Gesamtfläche von Wohngebäuden geeignet, bzw. für Bauten, bei welchen Wohnflächen (Wohn-/Schlafzimmer) als Hauptnutzungsflächen und gleichzeitig auch Nebennutzungsflächen (z.B. Keller/Estrich) vorhanden sind. Weil die streitbetroffene Parzelle diese Eigenschaften nicht aufweist, erscheint die Anwendung der SIA Norm 416 im vorliegenden Fall verfehlt. Hinzu kommt, dass die Grenzabstände gemäss Art. 51 RBG die Wahrung der Privatsphäre der Bewohner von Wohngebäuden bezwecken (VGer-Urteil VG.2018.00051 vom 23. August 2018 E. 4.2.1; Häuptli, § 47 N. 11). Entsprechend sind für Wohngebäude und damit Wohnflächen denn auch grössere Abstände vorgesehen als für Nebengebäude, in denen sich weit weniger häufig Personen aufhalten und dies auch für kürzere Zeit. In diesem Lichte ist die SIA Norm 416 somit einzig auf Grundstücke ausgelegt, auf denen sowohl ein Hauptgebäude im Sinne eines Wohnhauses als auch Nebengebäude (z.B. Garage, Gartenhaus) geplant sind. Dies ist auf der streitbetroffenen Parzelle offensichtlich nicht der Fall. Es erscheint widersprüchlich und mit dem Zweck von Art. 51 RBG nicht vereinbar, den geplanten Stall aufgrund der Unterschreitung des Grenzabstands von vier Metern lediglich deshalb nicht zu bewilligen, weil auf dem betroffenen Grundstück kein Wohnhauptgebäude steht. Schliesslich wurde der Beschwerdegegnerin 1 bereits ihr früheres Baugesuch mit demselben Grenzabstand rechtskräftig bewilligt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb aufgrund der Mehrbelastung durch vier Ziegen nun davon abgewichen werden sollte, zumal bei der vorliegenden Beurteilung keine neuen Rechtsgrundlagen Anwendung finden und keine diesbezügliche neue Praxis besteht. Beim vorliegend geplanten Stall ist demnach von einer Nebenbaute nach Art. 51 Abs. 4 RBG auszugehen, womit der Grenzabstand als eingehalten gilt.
6.
Zusammenfassend ist die Erteilung der Baubewilligung durch die Beschwerdegegnerin 2 nicht zu beanstanden. Die geplante Baute ist zonenkonform, da von der privaten und hobbymässigen Tierhaltung der Beschwerdegegnerin 1 keine übermässigen Immissionen zu erwarten sind. Sie ist sodann genügend erschlossen und hält den notwendigen Grenzabstand ein. Die Beschwerdegegnerin 2 hat das Baugesuch willkürfrei und im Rahmen ihres grossen Ermessens, in welches das Gericht nicht ohne Not eingreift, zu Recht bewilligt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
III.
1.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klageoder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'000.- sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- sind ihr Fr. 1'000.- zurückzuerstatten.
2.
Soweit an einem Beschwerdeverfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, kann gemäss Art. 138 Abs. 2 VRG der obsiegenden Partei zu Lasten jener, die unterliegt, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 138 Abs. 1 VRG). Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Hingegen ist sie zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine solche von Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- werden ihr Fr. 1'000.- zurückerstattet.
3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:
[…]