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Glarus Verwaltungsgericht 13.01.2022 VG.2021.00068 (VG.2022.1104)

January 13, 2022·Deutsch·Glarus·Verwaltungsgericht·HTML·3,017 words·~15 min·1

Summary

Sozialversicherung - Unfallversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 13. Januar 2022

II. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Sally Leuzinger, Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Valentina Flückiger

in Sachen

VG.2021.00068

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch lic. iur. Markus Schultz, Rechtsanwalt

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva)

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Dr. iur. Sabine Baumann Wey, Rechtsanwältin

betreffend

UVG-Leistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

A.______, geboren am […], war am […] in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt, bei welchem ihre Tochter, B.______ sel., verstarb. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete sie bei der C.______AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Die Suva richtete vom 16. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2018 Taggelder aus. Die C.______AG löste das Arbeitsverhältnis am 4. Februar 2015 per 30. April 2015 auf.

2.

2.1 Die Suva sprach A.______ mit Verfügung vom 4. September 2018 ab dem 1. August 2018 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 208.05 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 49 % zu und setzte die Einbusse der physischen Integrität auf 40 % fest. Die Festlegung der psychischen Integritätseinbusse schob sie einstweilen auf.

2.2 Dagegen erhob A.______ am 5. Oktober 2018 Einsprache. Diese hiess die Suva am 9. Januar 2019 teilweise gut und erhöhte den Invaliditätsgrad auf 51 %. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 13. Juni 2019 (Verfahren VG.2019.00016) ab, was vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2019 (Verfahren 8C_528/2019) bestätigt wurde.

3.

Nachdem die Suva die psychische Integritätseinbusse am 17. Februar 2020 mit 40 % beziffert hatte, stellte A.______ am 2. März 2020 ein Gesuch um Rentenrevision. Die Suva wies das Gesuch am 13. August 2020 ab, woran sie trotz der am 14. September 2020 dagegen erhobenen Einwände am 28. Juni 2021 festhielt.

4.

A.______ gelangte am 31. August 2021 erneut mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Juni 2021. Ihr sei eine 64,5%ige Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei durch eine externe Stelle ein neues Zumutbarkeitsprofil zu erstellen. Subeventualiter sei die Verfügung vom 10. Januar 2019 in Wiedererwägung zu ziehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Suva.

Die Suva schloss am 28. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die psychiatrische Beurteilung vom 13. Februar 2020 von Dr. med. D.______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, weise gegenüber dessen Beurteilung vom 27. April 2018 eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aus. So führe er aus, der psychische Gesundheitsschaden sowie die hiermit einhergehenden Einschränkungen seien offensichtlich und massgeblich grösser als zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 9. Januar 2019. Ausserdem habe sie zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und arbeite nunmehr 3.5 Stunden an vier Tagen die Woche bzw. insgesamt 14 Stunden pro Woche. Sie merke jedoch, dass sie bereits bei diesem Pensum an ihre Grenzen gelange. Die verstärkte Belastung zeige sich insbesondere darin, dass sie vermehrt erschöpft sei und unter verstärkten Schmerzen leide. Dementsprechend könne sie auch den Haushalt nicht mehr wie früher bewältigen und sei zunehmend auf die Unterstützung ihres Lebenspartners angewiesen. Eine Erhöhung des Erwerbspensums auf die von der Beschwerdegegnerin festgesetzten 18.35 Stunden sei unter diesen Umständen nicht zumutbar.

2.2 Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, Dr. D.______ habe sich in seinem Bericht vom 23. Juli 2020 ausführlich und schlüssig zur Frage, ob sich die Unfallfolgen seit der Beurteilung vom 27. April 2018 wesentlich geändert haben, geäussert und dies im Ergebnis verneint. Die Diagnosen seien unverändert. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vermehrt erschöpft sei und ein grösserer Teil der Haushaltsarbeit nun von ihrem Lebenspartner übernommen werde, könne für sich gesehen noch keine wesentliche Veränderung der Zumutbarkeit darstellen.

3.

3.1 Formell rechtskräftige Verfügungen müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Damit betreffen die in Art. 53 ATSG geregelte Revision und Wiedererwägung Fälle, in welchen der ursprünglich getroffene Entscheid anfänglich unrichtig war. Im Gegensatz dazu bezieht sich die in Art. 17 ATSG geregelte Anpassung auf eine nachträgliche Änderung des massgeblichen Sachverhalts (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 17 N. 4 f., Art. 53 N. 11).

3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dazu gehört auch die veränderte Intensität der gesundheitlichen Einschränkung trotz gleichbleibender Diagnose (Thomas Flückiger, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 17 N. 25, mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3). Bei den prozentgenauen Renten wie derjenigen der Unfallversicherung wird Erheblichkeit einer Änderung angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 % ändert (BGE 133 V 545 E. 6.2, mit Hinweisen).

3.3 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss, derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung, denkbar (BGer-Urteil 8C_73/2015 vom 15. April 2015 E. 2, mit Hinweisen).

Der Versicherungsträger kann allerdings weder von der versicherten Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar. Tritt der Versicherungsträger hingegen auf ein Gesuch ein, prüft die Voraussetzungen einer Wiedererwägung und trifft hernach einen ablehnenden Sachentscheid, so ist dieser beschwerdeweise anfechtbar (vgl. dazu BGE 133 V 50 E. 4.1 ff.).

3.4 Von der Wiedererwägung ist die prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl. BGE 138 V 63 E. 4.1).

Neu sind Tatsachen, die sich vor dem Erlass einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines Einspracheentscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Nicht als neu wird eine Tatsache dann betrachtet, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b). Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein. Erheblich ist eine Tatsache dann, wenn sie geeignet ist, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (vgl. BGer-Urteil 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.1).

Die Revision als ausserordentliches Rechtmittel dient aber nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens und insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich zu korrigieren. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits in früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Entsprechend hat der Gesuchsteller im Revisionsgesuch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (BGer-Urteil 8C_334/2013 vom 15. November 2013 E. 3.3, mit Hinweisen).

4.

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation des Patienten einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

5.

5.1 Zwischen den Parteien bleibt zu Recht unbestritten, dass die Diagnosen der Beschwerdeführerin seit der letzten rechtskräftigen Rentenzusprache unverändert geblieben sind. Strittig und zu prüfen ist demgegenüber, ob die Beurteilungen vom 31. Januar 2020, vom 13. Februar 2020 sowie vom 23. Juli 2020 eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Einschränkungen bei gleichbleibender Diagnose gegenüber der medizinischen Situation, wie sie sich am 12. November 2019 präsentierte, ausweisen.

5.2

5.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 4. September 2018 aus psychiatrischer Sicht auf die Beurteilung des versicherungsinternen Konsiliarpsychiaters Dr. D.______ vom 27. April 2018. Darin führt dieser im Wesentlichen aus, dass neben Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit auch mittelschwer ausgeprägte Konzentrationsstörungen bestünden, die in zeitlicher Hinsicht eine angepasste Tätigkeit begrenzen dürften. Die Beschwerdeführerin fühle sich durch den Unfall bestraft und empfinde nach Angaben der behandelnden Psychologin, E.______, noch immer Gefühllosigkeit mit einer schweren Störung der Vitalgefühle. Zudem leide sie unter das psychische Befinden beeinflussenden Schmerzen sowie unter Ein- und Durchschlafstörungen. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass seit dem Unfall und seit Beginn der ambulanten, psychotherapeutischen Behandlung eine gewisse Stabilisierung eingetreten sei. Dennoch könne mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass allein durch die Folgen des Unfalls aus psychiatrischer Sicht eine massgebliche Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit resultiert sei, welche sich auch unter Berücksichtigung der Schmerzen deutlich limitierend auswirke. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei davon auszugehen, dass die bestehenden Einschränkungen und Beschwerden, soweit sie den Unfall beträfen, aus psychiatrischer Sicht eine Tätigkeit im Ausmass einer halben Stelle zulassen würden. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass emotional belastende Situationen vermieden werden könnten, eine überschaubare Arbeitsgestaltung möglich und gewährleistet sei sowie ausreichende Pausen in Anspruch genommen werden könnten. Ausserdem sei es bezüglich der Schmerzen erforderlich, dass die Beschwerdeführerin wechselnde Arbeitspositionen einnehmen könne. Schichtund Nachtarbeit seien aus psychiatrischer Sicht unfallbedingt nicht mehr zumutbar.

5.2.2 Frau E.______ äusserte sich im Verlaufsbericht vom 31. Januar 2020 dahingehend, dass die Beschwerden und somit auch die Konsequenzen auf die Lebensqualität und Lebensführung unverändert seien. Schmerzen erleide die Beschwerdeführerin zu jeder Tages- und Nachtzeit. Betroffen seien vor allem Bauch, Schulter, Rücken, Hüfte, Nacken und Kopf. Sodann leide sie unter krampfartigen Fingerschmerzen mit Durchblutungsstörungen, was zu kalten, steifen Fingern führe. Die Beschwerdeführerin versuche, ihren Alltag um die multiplen Schmerzen zu organisieren. Hierzu lege sie regelmässig Pausen ein, lege sich mittags schlafen, absolviere Körperübungen und versuche, die Körperhaltung oft zu wechseln.

5.2.3 Am 13. Februar 2020 äusserte sich Dr. D.______ zum psychischen Integritätsschaden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine ausgeprägte Müdigkeit und Abgeschlagenheit mit Störung der Vitalgefühle, Schuld- und Insuffizienzgefühlen mit Auswirkungen auf die kognitiven Leistungen wie Aufmerksamkeit und Konzentration. Die beschriebenen Symptome träten nicht nur in stark belastenden Situationen auf, sondern seien bereits bei Anforderungen vorhanden, die das alltägliche Mass überschreiten und dementsprechend das alltägliche Leben beeinträchtigen würden. Darüber hinaus würden die beschriebenen Symptome dazu führen, dass die Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Die bestehenden Symptome würden damit ein Ausmass annehmen, welches einer mittelschweren bis schweren psychischen Störung entspreche. Aus psychiatrischer Sicht könne durch die erhebliche Einschränkung im Alltag und der Arbeitsfähigkeit, die bereits bei normalen Belastungen auftrete, von einer mittelschweren bis schweren psychischen Störung ausgegangen werden, was zu einer Einschätzung der Integritätsentschädigung von 65 % führe. In diesen 65 % sei jedoch ein Anteil von etwa einem Drittel zu berücksichtigen, der den bestehenden physischen Schmerzen zuzuschreiben sei. Dieser sei allerdings bereits in der Einschätzung des somatischen Integritätsschadens berücksichtigt worden und sei deshalb abzuziehen. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich somit ein auf 40 % reduzierter Integritätsschaden.

5.2.4 Dr. D.______ begutachtete die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2020 erneut und dokumentierte am 23. Juli 2020, dass die Lokalisation der multiplen körperlichen Schmerzen unverändert zum Jahr 2018 rezidivierend auftretend bis heute im Bereich des Bauchs, der Schulter, des Rückens, der Hüfte, des Nackens und des Kopfs angegeben würden. Auch das Schmerzen der Finger mit teilweisem Verkrampfen sei in der Befunderhebung bereits damals von der ambulant behandelnden Psychologin dokumentiert worden. Insofern stelle sich heute wie damals die Diagnose einer depressiven Symptomatik mit einer psychischen Traumatisierung bei Stand nach posttraumatischer Belastungsstörung mit multiplen körperlichen Schmerzen und einem rezidivierend auftretenden unterschiedlich stark ausgeprägten Erschöpfungszustand. Die Tatsache, dass ein grösserer Teil des Haushalts nun vom Partner der Beschwerdeführerin übernommen würde, dürfte am ehesten der Tatsache geschuldet sein, dass die Beschwerdeführerin wieder eine berufliche Tätigkeit aufgenommen habe und deswegen vermehrt erschöpft sei.

6.

6.1 Mit der Beschwerdegegnerin ist darin einig zu gehen, dass die ärztliche Berichterstattung von Dr. D.______ den Anforderungen an den Beweiswert genügt (vgl. vorstehende E. II/4). Seine Berichte sind in sich widerspruchsfrei, ergingen gestützt auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin und setzen sich mit ihren beklagten Beschwerden sowie mit den übrigen im Recht liegenden Arztberichten auseinander. Dr. D.______ legt dabei nachvollziehbar dar, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar sind und welche nicht. Sodann finden sich in den Akten keine Arztberichte, welche seine Einschätzung anzweifeln. Folglich stützte sich die Beschwerdegegnerin richtigerweise auf seine Schlussfolgerungen, welche plausibel begründet sind.

6.2 Sodann erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der Sitzung mit Frau E.______ am 31. Januar 2020 bzw. mit Dr. D.______ am 16. Juli 2020, dass sich die körperlichen Beschwerden nicht verändert hätten. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der von ihr getätigten Aussagen, weshalb ohne Weiteres darauf abgestellt werden darf. Darüber hinaus geht sie selbst davon aus, dass ihr ein Pensum von 14 Stunden pro Woche noch zuzumuten ist (vgl. die Beschwerde vom 31. August 2021), womit ihre Aussage, die körperlichen Beschwerden seien unverändert, zusätzlich untermauert wird. Im Übrigen lässt sich unabhängig von den Angaben der Beschwerdeführerin keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands aus den hier relevanten Berichten entnehmen.

6.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Ausdrucksweise von Dr. D.______ im Bericht vom 13. Februar 2020 lasse eine Verschlechterung der Symptomatik erkennen, ist ihr nicht zu folgen. So ist darauf hinzuweisen, dass sie aus sprachlichen Nuancen für sich gesehen noch nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Dies gilt betreffend den vorstehend erwähnten Bericht umso mehr, als sich dieser zum psychischen Integritätsschaden und nicht zu einer allfälligen Veränderung der Unfallfolgen äussert und daher in seiner Aussagekraft beschränkt ist. Entscheidend ist jedoch, ob die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwende Behörde sie nachvollziehen kann. Dies ist vorliegend zu bejahen. Sowohl der Verlaufsbericht von Frau E.______ als auch die Beurteilung von Dr. D.______ vom 23. Juli 2020 dokumentieren die medizinische Situation unter Berücksichtigung der Vorakten nämlich ausführlich, sind nachvollziehbar und im Wesentlichen deckungsgleich.

6.4 Im Ergebnis kann der Meinung von Dr. D.______, wonach eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, ohne Weiteres gefolgt werden. Folglich ist ein Revisionstatbestand im Sinne von Art. 17 ATSG zu verneinen. Es kann zwar durchaus nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der geltend gemachten Erhöhung ihres Erwerbspensums von 14 auf 18.35 Stunden, was einer Steigerung von 30 % entspricht, rentenrelevant verschlechtern wird. Von einer unzumutbaren Überlastung und einer allenfalls entsprechenden Anpassung des Invaliditätsgrads ist mit Blick auf die medizinischen Akten zum gegenwärtigen Zeitpunkt allerdings nicht auszugehen, womit es an dieser Stelle sein Bewenden hat.

7.

Sodann ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiedererwägung gestellt hätte oder die Beschwerdegegnerin auf ein entsprechendes Gesuch eingetreten wäre. Mit Blick darauf, dass kein Rechtsanspruch auf Wiedererwägung besteht (vgl. vorstehende E. II/3.3), ist dem Begehren der Beschwerdeführerin, wonach die Verfügung vom 10. Januar 2019 in Wiedererwägung zu ziehen sei, nicht zu folgen. Weil darüber hinaus gerichtliche Entscheide keiner Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zugänglich sind (vgl. Kieser, Art. 53 N. 51) und sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht die ursprüngliche Verfügung der Beschwerdegegnerin bestätigt haben, fällt eine Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungszusprache ohnehin ausser Betracht.

8.

Ferner bringt weder die Beschwerdeführerin vor noch ist ersichtlich, dass sich vor Erlass der ursprünglichen Verfügung neue, erhebliche und trotz hinreichender Sorgfalt nicht beizubringende Tatsachen verwirklicht hätten (vgl. E. II/3.3). Dementsprechend sind die Voraussetzungen einer prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt.

9.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Einspracheentscheid vom 9. Januar 2019 als unverändert präsentiert, weshalb eine Revision der ursprünglichen Leistungszusprache gestützt auf Art. 17 ATSG ausser Betracht fällt. Da überdies die Voraussetzungen von Art. 53 ATSG nicht erfüllt sind, liegt kein Rückkommenstitel vor.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

Die Gerichtskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario). Da die Beschwerdeführerin unterliegt, steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2021.00068 — Glarus Verwaltungsgericht 13.01.2022 VG.2021.00068 (VG.2022.1104) — Swissrulings