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Glarus Verwaltungsgericht 25.11.2021 VG.2021.00025 (VG.2021.1097)

November 25, 2021·Deutsch·Glarus·Verwaltungsgericht·HTML·6,049 words·~30 min·1

Summary

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 25. November 2021

I. Kammer

in Sachen

VG.2021.00025

1.

AA.______

Beschwerdeführer

2.

BA.______

beide vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

1.

C.______AG

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt D.______

2.

Gemeinde Glarus

3.

Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus

betreffend

Baubewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Der Gemeinderat der ehemaligen Gemeinde […] erliess am 25. Juni 2009 den Überbauungsplan E.______, welcher die Baufelder "A-K" umfasste. Nach der Umsetzung von Hochwasserschutzmassnahmen am […] wurden die Baufelder "A-J" sukzessive überbaut.

2.

Am 7. Juli 2017 reichte die C.______AG als neue Grundeigentümerin der Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], ein Baugesuch für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf dem Baufeld "K" ein. Nachdem die Baukommission der Gemeinde Glarus am 14. November 2017 die Baubewilligung erteilt und die erhobenen Einsprachen abgewiesen hatte, hiess das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) die dagegen von AA.______ und BA.______ erhobene Beschwerde gut und stellte die Teilnichtigkeit des Überbauungsplans E.______ fest. Die C.______AG gelangte mit Beschwerde vom 6. Dezember 2018 ans Verwaltungsgericht, welches diese am 25. April 2019 abwies (Verfahren VG.2018.00124). Es führte insbesondere aus, dass der Überbauungsplan E.______ für das Baufeld "K" mit Ausnahme der darin festgesetzten Höhenkoten keine Wirkung entfalte und demnach eine Überbauung des Baufeldes "K" nach der Regelbauweise zu erfolgen habe. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3.

Am 6. Dezember 2018 reichte die C.______AG ein Baugesuch für die Erstellung eines Carports auf der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft Parz.-Nr. 02, Grundbuch […], ein. Die Baukommission der Gemeinde Glarus wies am 26. Februar 2019 die erhobene Einsprache ab und erteilte gleichzeitig die Baubewilligung. Nachdem das DBU am 18. November 2019 die Nichtigkeit der Baubewilligung festgestellt hatte und auf die Beschwerde nicht eingetreten war, gelangte die Gemeinde Glarus am 11. Dezember 2019 ans Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 24. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren VG.2019.00147). Es hielt unter anderem fest, dass der Überbauungsplan E.______ auch für die Überbauung der Parz.-Nr. 02 keine Wirkung entfalte und daher die Erstellung des geplanten Carports nach der Regelbauweise zu erfolgen habe. Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4.

4.1 In der Folge reichte die C.______AG am 4. Oktober 2019 ein Baugesuch für die Neuerstellung eines Mehrfamilienhauses auf dem Baufeld "K" ein. Gegen die Umsetzung dieses Bauvorhabens erhoben u.a. AA.______ und BA.______ am 5. November 2019 Einsprache. Die Baukommission der Gemeinde Glarus wies am 28. Januar 2020 alle erhobenen Einsprachen ab und erteilte der C.______AG gleichzeitig die Baubewilligung. Dagegen gelangten AA.______ und BA.______ mit Beschwerde vom 6. März 2020 ans DBU. Dieses wies mit Zwischenentscheid vom 4. Mai 2020 den von AA.______ und BA.______ gestellten Antrag um Sistierung des Verfahrens ab und forderte die Fachstelle Denkmalpflege und Ortsbildschutz des Kantons Glarus (DP/OS) wie auch die Abteilung Umweltschutz und Energie des Kantons Glarus (AUE) auf, eine Stellungnahme einzureichen. Die entsprechenden Berichte gingen am 26. Mai 2020 bzw. am 4. Juni 2020 beim DBU ein. In der Folge wies Letzteres am 24. Februar 2021 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

4.2

4.2.1 Dagegen gelangten AA.______ und BA.______ mit Beschwerde vom 26. März 2021 ans Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Entscheids des DBU vom 24. Februar 2021, eventualiter das Versehen dieses Entscheids mit den Auflagen gemäss der Stellungnahme der F.______AG vom 5. März 2020, subeventualiter das Versehen dieses Entscheids mit den Auflagen gemäss der Stellungnahme der AUE vom 4. Juni 2020, subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an die Gemeinde Glarus zur Neubeurteilung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der C.______AG sowie des DBU. Die C.______AG ersuchte am 3. Mai 2021 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von AA.______ und BA.______. Ebenso schloss das DBU am 7. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge zu Lasten von AA.______ und BA.______. Am 5. Mai 2021 beantragte die Gemeinde Glarus die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

4.2.2 Mit Replik vom 31. Mai 2021 hielten AA.______ und BA.______ an den bereits gestellten Begehren fest. Während das DBU am 7. Juni 2021 an seinen Anträgen ebenfalls festhielt, verzichteten die Gemeinde Glarus und die C.______AG am 9. Juni 2021 respektive 14. Juni 2021 auf weitere Ausführungen.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

1.2.1 Nach Art. 70 Abs. 1 RBG ist für bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen bei der zuständigen Gemeindebehörde ein Baugesuch einzureichen. Das Baugesuch muss alle für eine umfassende Gesuchprüfung notwendigen Unterlagen enthalten. Einzelheiten regelt der Regierungsrat in der Verordnung (Art. 70 Abs. 3 RBG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung vom 7. Juni 2011 (RBGVV) sind für alle Baugesuche die vom Departement genehmigten Formulare zu verwenden. Die mit dem Baugesuch einzureichenden Pläne werden in Art. 6 RBGVV umschrieben, wobei diese jeweils zu datieren und vom Bauherrn, Grundeigentümer sowie vom Architekten oder Ingenieur zu unterzeichnen sind (Art. 9 Abs. 3 RBGVV).

Mangelhafte Baugesuchunterlagen können vom Nachbarn dann gerügt werden, wenn sie sich auf dessen Rechts- und Interessenwahrung nachteilig auswirken. Hat die Fehlerhaftigkeit die materielle Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens zur Folge oder können dadurch Verstösse gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften entstehen, ist ein Anfechtungsinteresse des Nachbarn gegeben (Christoph Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 1, Planungsrecht, Verfahren und Rechtsschutz, 6. A., Wädenswil 2019, S. 380).

1.2.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, die dem Baugesuch beigelegten Pläne seien nicht allesamt von der Beschwerdegegnerin 1 unterzeichnet und überdies seien im Plan "Fassade und Schnitte" die Fassaden unrichtig benannt worden, was grobe Verfahrensfehler darstelle.

Aus den Akten ergibt sich, dass die G.______AG als Projektverfasserin und die Beschwerdegegnerin 1 als Grundeigentümerin das Baugesuchformular unterzeichneten. Weiter setzte die Beschwerdegegnerin 1 die G.______AG als Bevollmächtigte im Baugesuchverfahren ein. Damit erhielt Letztere die Kompetenz, in allen Belangen des Baubewilligungsverfahrens gegenüber den zuständigen Amtsstellen im Namen der Beschwerdegegnerin 1 aufzutreten sowie damit zusammenhängende Mitteilungen und Entscheide zu empfangen. Ferner unterzeichnete die G.______AG als Projektverfasserin alle dem Baugesuchformular beigelegten Pläne. Die Unterschrift der Beschwerdegegnerin 1 als Bauherrin fehlt auf dem Staudrucknachweis sowie den Plänen "Schnitte und Ansichten", "Werkleitungen/Kanalisation" und "Brandschutz/Fluchtwege". Sodann sind die Fassadenbezeichnungen im Plan "Schnitte und Ansichten" unrichtig, denn es wurden die Ostund Westfassade bzw. die Nord- und Südfassade verwechselt.

1.2.3 Somit halten die Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht fest, dass die Fassadenbezeichnungen in den Planunterlagen falsch waren. Dies haben sie jedoch bereits im Einspracheverfahren bemängelt. Daraus muss ohne Weiteres folgen, dass sich die Beschwerdeführer trotz falscher Benennung der Fassaden bereits von Anfang an ein sachrichtiges Bild vom konkreten Bauprojekt machen konnten, ansonsten ihnen dieser Fehler nicht aufgefallen wäre. In der Folge wurden die Falschbezeichnungen im Baubewilligungsverfahren umgehend korrigiert, sodass zur Zeit der Prüfung des Bauvorhabens durch die Beschwerdegegnerin 2 vollständige und inhaltlich richtige Planunterlagen vorlagen. Daher fällte diese ihren Baubewilligungsentscheid in fehlerfreier Kenntnis des geplanten Bauvorhabens, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern den Beschwerdeführern aus der ursprünglichen Falschbezeichnung ein Rechtsnachteil erwachsen wäre. Folglich ist der Beschwerdegegner 3 im vorinstanzlichen Entscheid auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten, weshalb seine diesbezügliche Rüge abzuweisen ist (vgl. zur Anfechtung eines Nichteintretensentscheids Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu § 19a N. 14).

1.2.4 Sodann sind die vorhandenen Baupläne allesamt zumindest vom Projektverantwortlichen und damit auch vom im Baubewilligungsverfahren Bevollmächtigten der Beschwerdegegnerin 1 unterzeichnet. Auch daraus lässt sich kein für die Beschwerdeführer entstandener Rechtsnachteil ableiten, womit ihnen an den diesbezüglichen Vorbringen kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeerhebung zukommt. Insoweit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. Art. 70 Abs. 1 lit. e VRG). Im Übrigen ist aufgrund des Vorliegens der weiteren Prozessvoraussetzungen auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b) gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.

2.

2.1 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, das geplante Bauvorhaben würde keine gute Gesamtwirkung aufweisen, was von den Beschwerdegegnern zu Unrecht nicht geprüft worden sei. Zwar habe das Verwaltungsgericht im Verfahren VG.2018.00124 trotz Nichtigkeit des Überbauungsplans E.______ die darin festgesetzten Höhenkoten als verbindlich eingestuft, doch entbinde dies nicht davon, das nun vorliegende Bauvorhaben auf seine gute Gesamtwirkung hin zu überprüfen. Insbesondere aufgrund der auf ihrem Grundstück wachsenden schützenswerten Bäume bestünden besondere Einordnungsfragen, weshalb das Bauvorhaben der Gestaltungskommission hätte vorgelegt werden müssen. Aus den korrigierten Planunterlagen ergebe sich, dass ein Ast ihrer alten, ehrwürdigen Bäume auf die Terrasse des geplanten Attikageschosses hineinrage, womit eben keine gute Wechselwirkung erzielt werden könne. Sodann handle es sich bei ihrem Garten gemäss dem Natur- und Landschaftsverzeichnis um einen historischen Garten, worauf sie sich verlassen dürften. Soweit die Stellungnahme der DP/OS dem widerspreche, sei darauf nicht abzustellen, zumal darin noch weitere Widersprüche zu finden seien. Solche seien auch in den Ausführungen der AUE und der H.______GmbH vorhanden, gehe Letztere doch einerseits davon aus, dass bei der Umsetzung des Bauvorhabens keine Gefährdung der Bäume bestünde, andererseits empfehle sie aber dennoch Schutzmassnahmen. Im Gegensatz dazu sei das Gutachten der F.______AG nachvollziehbar begründet und - im Unterschied zu den von den Beschwerdegegnern eingeholten Stellungnahmen - von Baumpflegern und damit Sachverständigen erstellt worden, weshalb deren Empfehlungen zum Schutz der Bäume umzusetzen und dazu als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen seien.

2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 hält hingegen fest, insbesondere der Beschwerdegegner 3 habe die gute Gesamtwirkung nachvollziehbar geprüft, was sich ausdrücklich aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den von den Beschwerdegegnern eingeholten Stellungnahmen ergebe. Ferner sei der Garten der Beschwerdeführer nicht in der Natur- und Landschaftsschutzkarte enthalten, womit es sich eben nicht um einen historischen Garten handle. Einzig die […] im südlichen Parzellenbereich werde als Einzelbaum als Naturobjekt eingestuft. Diese werde vom Bauvorhaben jedoch nicht tangiert. Sodann würden sich die H.______GmbH, die DP/OS und die AUE nachvollziehbar und in begründeter Weise zum Bauvorhaben und dessen Auswirkungen äussern und zum Schluss kommen, dass keine Gefährdung der Bäume der Beschwerdeführer bestünde, worauf abzustellen sei. Diesbezüglich sei in Erinnerung zu rufen, dass ihr sogar ein Kapprecht zustehe, sollten die Bäume der Beschwerdeführer auf ihr Grundstück reichen.

2.3 Der Beschwerdegegner 3 weist darauf hin, dass die Beschwerdeführer die fehlende gute Gesamtwirkung des Bauvorhabens einzig mit der Nähe zu ihrem Grundstück und den darauf befindlichen Bäumen begründen würden. Damit habe er sich ausdrücklich auseinandergesetzt, womit weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch ein Ermessensmissbrauch vorliegen würden. Weiter habe er Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen sowie ein externes Fachgutachten zur Frage der Beeinträchtigung des Ortsbilds durch das Bauvorhaben eingeholt. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführer nicht über einen historischen Garten verfügen würden. Demnach seien beim vorliegend in Frage stehenden Bauvorhaben keine besonderen Einordnungsfragen zu klären, weshalb die Gestaltungskommission nicht habe einbezogen werden müssen. Sodann könnten die Beschwerdeführer aus dem kommunalen Natur- und Landschaftsschutzverzeichnis nichts zu ihren Gunsten ableiten, sei dieses doch von der Beschwerdegegnerin 2 als Grundlage für deren Nutzungsplanung ausgearbeitet worden. Schützenswerte oder geschützte Gärten seien in den Nutzungsplan aufgenommen worden, der Garten der Beschwerdeführer sei davon aber - mit Ausnahme der als Einzelobjekt aufgenommenen […] - nicht betroffen. Sogar wenn der Garten in den Nutzungsplan aufgenommen worden wäre, sei ein Bauvorhaben ausserhalb des Gartenbereichs aus denkmalpflegerischer Sicht unbedenklich, bestehe doch beim streitbetroffenen Garten gemäss dem Fachgutachten der DP/OS eine klare Abgrenzung nach aussen. Zwar seien die Bäume am südlichen Rand der Liegenschaft der Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme der AUE als schützenswertes Feldgehölz im Sinne der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung einzustufen. Dies stehe jedoch einer Umsetzung des Bauvorhabens durch die Beschwerdegegnerin 1 nicht entgegen, zumal Schutzmassnahmen als Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen worden seien. Widersprüche seien in den eingeholten Stellungnahmen keine vorhanden, weshalb darauf abzustellen sei.

3.

3.1 Bauten und Anlagen sind so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht (Art. 47 Abs. 1 RBG). Bauten und Anlagen in der Umgebung von geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Objekten haben bezüglich Gestaltung und Einordnung erhöhten Anforderungen zu genügen (Art. 47 Abs. 2 RBG). Gemäss Art. 67 Abs. 1 der Bauverordnung vom 23. Februar 2011 (BauV) wird eine gute Gesamtwirkung insbesondere dann erreicht, wenn Stellung, Form, Abmessungen, Proportionen, Materialisierung, Farbgebung, Funktionen und Konstruktion gut aufeinander abgestimmt sind (lit. a) und die Bauten, Freiräume und Anlagen eine gute Beziehung zur Umgebung aufweisen bzw. herstellen durch Formgebung, Farbgestaltung, Materialwahl sowie Sichtbezügen, Raumabfolgen und Wegführungen (lit. b). Die in Abs. 1 definierten Anforderungen haben sich bei Bauten und Anlagen im Umfeld von geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Objekten an diesen Bauweisen messen zu lassen. Insbesondere die Fassaden-, Fenster- und Dachgestaltung haben den Charakter der geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Objekte zu berücksichtigen (Art. 67 Abs. 2 BauV). Zur Beurteilung von besonderen Einordnungsfragen nach Art. 47 Abs. 1 RBG hat die zuständige Gemeinde eine Gestaltungskommission zu bestellen (Art. 68 Abs. 1 BauV). Die Kommission unterbreitet ihre Beurteilungen der für das Baubewilligungsverfahren zuständigen Gemeindebehörde (Art. 68 Abs. 2 BauV).

3.2 Zuständig für die Erteilung einer Baubewilligung ist gemäss Art. 67 Abs. 1 RBG die Gemeinde. Dabei ist zu beachten, dass der Gemeindeautonomie im Bau- und Raumplanungsrecht eine herausragende Bedeutung zukommt. Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder den Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 146 I 36 E. 3.1, 136 I 265 E. 2.1, je mit Hinweisen).

Gemäss Art. 115 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 (KV) sind den Gemeinden in den Schranken von Verfassung und Gesetz ihr Bestand und das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, gewährleistet. Sie besorgen alle örtlichen Angelegenheiten, für die weder der Bund noch der Kanton ausschliesslich zuständig sind (Art. 119 Abs. 1 KV). Die Ortsplanung ist gemäss Art. 15 Abs. 1 RBG Aufgabe der Gemeinde und umfasst nach Art. 15 Abs. 2 RBG das kommunale Entwicklungskonzept, den kommunalen Richtplan, den Zonenplan und das Baureglement.

Bei der Anwendung der nutzungsplanerischen Vorschriften kommt der kommunalen Baubehörde ein besonderer Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist. Die Autonomie der Gemeindebehörde hat aber dort ihre Grenzen, wo sich eine Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung nicht mehr vereinbaren lässt (Christian Häuptli, in Andreas Baumann et al. [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 13 N. 23; VGer-Urteil VG.2014.00122 vom 5. Februar 2015 E. II/2.2).

4.

4.1 Die Gemeinde scheidet im Zonenplan Bau- und Nichtbaugebiet aus. Diesen können verschiedene Nutzungszonen mit unterschiedlicher Nutzungsart und Nutzungsintensität zugeordnet werden (Art. 19 Abs. 1 RBG). Mögliche Nutzungszonen werden in Art. 19 Abs. 2 RBG umschrieben. Sodann weist Art. 20 RBG mögliche überlagernde Zonenarten wie Schutz- und Gefahrenzonen aus. Schutzzonen können insbesondere bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler umfassen (Art. 17 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG]). Der Nutzungsplan (vgl. Art. 21 Abs. 1 RPG) bzw. der Zonenplan (vgl. Art. 30 RBG) ist für jedermann verbindlich.

4.2 Nach Art. 9 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 2. Mai 1971 (kNHG) beschliesst der Regierungsrat Inventare der im Interesse der Allgemeinheit besonders erhaltenswerten Landschaften sowie der erhaltenswerten Lebensräume (Biotope), Naturdenkmäler, Geotope, historischen Stätten, Ortsbilder, Kultur und Baudenkmäler. Diese Inventare sind für die Behörden von Kanton und Gemeinden verbindlich (Art. 10 Abs. 1 kNHG). Beim Inventareintrag handelt es sich jedoch nicht um eine Schutzmassnahme, sondern lediglich um eine Zusammenstellung von schutzfähigen Objekten. Erst durch die Umsetzung des Inventareintrags mittels Nutzungsplanung oder Unterschutzstellung durch den Regierungsrat (vgl. Art. 11 kNHG) kommt diesem für den einzelnen Grundeigentümer Verbindlichkeit zu (vgl. VGer-Urteil VG.2016.00111 vom 29. Juni 2017 E. II/3.5.3).

4.3

4.3.1 Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, ihr Garten sei durch die Aufnahme im kommunalen Natur- und Landschaftsverzeichnis ein historischer Garten und als solcher zu schützen.

Aus dem Planungsbericht zur Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Beschwerdegegnerin 2 vom September 2016 ergibt sich, dass im Rahmen der Erarbeitung der Grundlagen für die Gesamtrevision der Nutzungsplanung erstmals für das gesamte Gemeindegebiet nach einheitlichen Kriterien ein Natur- und Landschaftsverzeichnis ausgearbeitet worden war. Dieses neue Verzeichnis fand seine Umsetzung im Zonenplan in den verschiedenen Schutzzonen und der Festlegung von Natur- und Landschaftsschutzobjekten (S. 7 des Planungsberichts zur Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Beschwerdegegnerin 2, abrufbar unter www.glarus.ch, zuletzt besucht am 25. November 2021).

4.3.2 In das Natur- und Landschaftsverzeichnis der Beschwerdegegnerin 2 wurde unter der Nummerierung […] und unter der Bezeichnung "Einzelbaum […]" eine […] auf der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaft Parz.-Nr. 03 aufgenommen. Diese hat in der Folge unbestrittenermassen auch als Einzelobjekt in den Zonenplan der Beschwerdegegnerin 2 Eingang gefunden und ist folglich als Naturobjekt grundeigentümerverbindlich geschützt. Zwar findet sich im genannten Registereintrag unter ergänzenden Bemerkungen der Vermerk "historischer Garten". Allerdings bezieht sich der Registereintrag wie auch die Aufnahme in den Nutzungsplan der Beschwerdegegnerin 2 ausdrücklich nur auf die […] als Einzelbaum, sodass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht deren gesamte Gartenanlage als Naturobjekt davon erfasst wird. Einzig aus einer Erwähnung im Rahmen von ergänzenden Bestimmungen in einem kommunalen Natur- und Landschaftsverzeichnis zu einem spezifischen Einzelobjekt kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass es sich beim Garten der Beschwerdeführer um einen als Naturobjekt geschützten historischen Garten handeln würde. Denn für eine entsprechende Unterschutzstellung wäre insbesondere eine Umsetzung in der Nutzungsplanung notwendig, da diese Schutzmassnahme nur damit gegenüber dem einzelnen Grundeigentümer verbindlich würde. Da für den Erlass des Zonenplans sodann die Gemeindeversammlung (Art. 27 Abs. 1 RBG) zuständig ist bzw. für eine Unterschutzstellung nach Art. 11 kNHG der Regierungsrat tätig werden müsste, können die Beschwerdeführer auch aus dem von ihnen angerufenen Vertrauensschutz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn das Natur- und Landschaftsverzeichnis wurde vom Gemeinderat der Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung ausgearbeitet, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass dieses einer Umsetzung im Zonenplan bedürfe. Eine entsprechende Anordnung wurde jedoch unbestrittenermassen nicht getroffen, womit es bereits an einer Vertrauensgrundlage mangelt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 627).

Demgemäss ist festzuhalten, dass der Garten der Beschwerdeführer weder im Zonenplan der Beschwerdegegnerin 2 als Naturobjekt geschützt noch durch den Regierungsrat unter Schutz gestellt worden ist.

5.

5.1

5.1.1 Die Beschwerdeführer sind sodann der Ansicht, auf die von den Beschwerdegegnern eingeholten Stellungnahmen könne nicht abgestellt werden.

Nach Art. 38 Abs. 1 VRG kann die Behörde zur Feststellung des Sachverhalts folgende Beweismittel verwenden: amtliche und private Urkunden (lit. a); Befragung der Parteien (lit. b); Auskünfte anderer Behörden (lit. c); Auskünfte von Drittpersonen (lit. d); Zeugeneinvernahmen (lit. e); Augenschein (lit. f) sowie Gutachten von Sachverständigen (lit. g). Art. 50 VRG konkretisiert Art. 38 Abs. 1 lit. c VRG, wonach die Behörde von anderen Behörden, die aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit Auskunft geben können, einen schriftlichen Bericht zum Nachweis von Tatsachen einholen kann.

Im Unterschied zum Zeugen oder zur Auskunftsperson, die über ausserhalb des Verfahrens gemachte Wahrnehmungen berichten, gibt der Sachverständige ein Gutachten über Tatsachen ab, die er im Laufe und zum Zwecke des Verfahrens wahrnimmt und mit einer besonderen Sachkunde würdigt. Er wird allein um seiner Fachkenntnis willen zur Abklärung des Sachverhalts beigezogen. Amtsberichte können nun Äusserungen einer Amtsstelle zu ausserhalb eines Verfahrens gemachten Wahrnehmungen sein. Sie können aber auch amtliche Sachkunde vermitteln, die der entscheidenden Behörde abgeht. Inhaltlich können sie also sowohl einer Auskunft als auch einem Gutachten gleichkommen (vgl. BGE 99 Ib 51 E. 3, BGer-Urteil 2A.315/2001 vom 26. November 2001 E. 2c/aa; Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 1987, in VPB 1988 Nr. 9 E. 1a).

5.1.2 Behördlich angeordneten Gutachten kommt in der Regel ein erhöhter Beweiswert zu. Die Behörde darf sich im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Prüfung beschränken, ob die Expertise vollständig, klar, gehörig begründet und frei von Lücken und Widersprüchen ist, ob sie auf zutreffenden tatsächlichen Feststellungen beruht und ob der Gutachter über hinreichende Sachkenntnis sowie die erforderliche Unbefangenheit verfügt (Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N. 146).

5.1.3 Gutachten, die von Parteien eingereicht werden, kommt lediglich der Beweiswert von Parteivorbringen zu. Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweis eingebracht werden, darf der Beweiswert indessen nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (Plüss, § 7 N. 148).

5.2

5.2.1 In den Akten finden sich eine Stellungnahme der H.______GmbH sowie eine solche der F.______AG zur Frage der Gefährdung der Bäume der Beschwerdeführer bei Umsetzung des geplanten Bauvorhabens auf dem Baufeld "K". Ebenso liegen eine Stellungnahme der DP/OS zur Einordnung und Gestaltung des Bauvorhabens sowie eine solche der AUE zu den naturschutzrechtlichen Aspekten in Bezug auf die Bäume der Beschwerdeführer im Recht.

5.2.2 Unbestrittenermassen holten die Beschwerdeführer die Stellungnahme der F.______AG ein. Folglich kommt dieser der Beweiswert von Parteivorbringen zu, was entsprechend zu würdigen ist.

5.2.3 Die Stellungnahme der H.______GmbH gab die Beschwerdegegnerin 2 als für die Beurteilung von Baubewilligungen zuständige Gemeindebehörde in Auftrag. Damit ersuchte sie einen externen Sachverständigen, die Frage der Gefährdung der Bäume der Beschwerdeführer bei der Umsetzung des geplanten Bauvorhabens gestützt auf deren Fachwissen zu beantworten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer fällt dabei nicht negativ ins Gewicht, dass es sich bei der H.______GmbH bzw. beim berichterstattenden Gutachter um keinen Baumpfleger, sondern um einen Landschaftsarchitekten und Raumplaner handelt. Zum einen besteht keine Vorgabe, dass sich einzig Baumpfleger zur Gefährdung von Bäumen durch Bauvorhaben im Rahmen eines Sachverständigengutachtens äussern dürften. Zum anderen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, welche darauf hinweisen würden, dass die H.______GmbH nicht über ausreichendes Fachwissen verfügen würde, um die sich stellende Frage der Gefährdung der Bäume beantworten zu können. Soweit die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 Parteilichkeit vorwerfen, sind sie darauf hinzuweisen, dass Letztere als zuständige Baubewilligungsbehörde verpflichtet ist, die eingehenden Baugesuche auf deren Bewilligungsfähigkeit hin zu überprüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen diese auch zu erteilen. Jedenfalls klärte die Beschwerdegegnerin 2 mit Einholung des Sachverständigengutachtens den Sachverhalt ab und entschied gestützt darauf über die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sodass die Beschwerdeführer aus der Bewilligungserteilung an sich nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Ebenso wenig ist hierbei auf bereits gefällte Baubewilligungsentscheide der Beschwerdegegnerin 2 in anderen Verfahren zwischen denselben Parteien abzustellen, wurden doch die jeweils im Anschluss daran geführten Rechtsmittelverfahren allesamt rechtskräftig abgeschlossen. Folglich kommt der Stellungnahme der H.______GmbH der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens zu.

5.2.4 Sodann wurden die Stellungnahmen der DP/OS und der AUE aufgrund des bei ihnen vorhandenen Fachwissens eingeholt. Damit kommt ihnen ebenfalls ein den Sachverständigengutachten vergleichbarer Beweiswert zu (vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 12 N. 46; Plüss, § 7 N. 146; VGer-Urteil VG.2018.00082/83 vom 24. Januar 2019 E. II/4.2.2).

5.3

5.3.1 Soweit die Beschwerdeführer in den eingeholten Fachgutachten und Stellungnahmen Widersprüche sehen wollen, ist ihnen sodann nicht zu folgen.

So nimmt die DP/OS gestützt auf eine Besichtigung vor Ort in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2020 in einem ersten Schritt Stellung zur Lage der beiden im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaften Parz.-Nrn. 04 und 03, Grundbuch […], und zu deren Einordnung im Rahmen des Zonenplans der Beschwerdegegnerin 2. Dabei weist sie insbesondere auf die Nähe der beiden Liegenschaften zur auf der gegenüberliegenden Seite des […] vorhandenen Ortsbildschutzzone hin und würdigt dies entsprechend. Sodann äussert sie sich ausführlich zur Entstehungsgeschichte des Gartens der Beschwerdeführer - soweit diese überhaupt noch eruierbar ist. Dazu stützt sie sich in nachvollziehbarer Weise auf Luftbildaufnahmen der beiden Liegenschaften der Beschwerdeführer, zeigen diese doch unzweifelhaft den Zustand des Gartens zur Zeit der jeweiligen Aufnahme des Bildes auf. Diese Luftbildaufnahmen sind sodann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer im Internet auffindbar (www.swisstopo.admin.ch, zuletzt besucht am 25. November 2021), sodass nicht ersichtlich ist, weshalb die DP/OS nicht darauf hätte abstellen dürfen. Weiter stimmen die von der DP/OS gemachten Ausführungen jeweils mit den sich auf den Bildern befindlichen Zuständen der beiden Liegenschaften überein. Inwiefern die Beschwerdeführer darin Widersprüche erkennen wollen, ist nicht ersichtlich. Ferner ist es zwar richtig, dass die DP/OS sich bei der Zuweisung des Gartens zum Landschaftsarchitekten I.______ verschiedener Vermutungen bedient. Dies ist jedoch darin begründet, dass gestützt auf verschiedene, ältere Unterlagen vergangene Verhältnisse bestmöglich rekonstruiert werden müssen, was unweigerlich in gewissen Annahmen und Vermutungen gründet. Dies liegt in der Natur der Sache und ist nicht weiter zu beanstanden. Schliesslich kommt die DP/OS zum nachvollziehbaren Schluss, dass der Garten der Beschwerdeführer keinen Bezug zur Aussenwelt aufweise. Aus dieser Feststellung kann weder ein Widerspruch noch das Vorhandensein besonderer Einordnungsfragen abgeleitet werden. Stattdessen legt die DP/OS umfassend und einleuchtend dar, dass selbst die Annahme einer Schutzwürdigkeit - wovon die DP/OS nicht ausgeht - der Umsetzung des vorliegend geplanten Bauvorhabens nicht entgegenstehen würde.

5.3.2 Auch die AUE besichtigte den vorliegend in Frage stehenden Rand der Parz.-Nr. 03 und erstattete gestützt darauf ihre Stellungnahme. Darin äussert sie sich zur Ausgangslage vor Ort und zieht daraus in Anwendung der gesetzlichen Grundlagen in verständlicher Weise den Schluss, dass die Bäume an der Südseite der Parz.-Nr. 03 ein Feldgehölz darstellten. In der Folge setzt sie sich mit dem Bauvorhaben und dessen rechtlicher Einordnung auseinander. Dabei bezieht sie sich insbesondere auch auf das Gutachten der H.______GmbH, dessen Schlussfolgerungen sie in begründeter und nachvollziehbarer Weise zustimmt. Soweit die AUE ausführt, dass auch in einem geschützten Lebensraum wie einem Feldgehölz kein Schaden entstehe, wenn ein Baum absterbe, ist darin entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer kein Widerspruch zu sehen. Die AUE weist nämlich ausdrücklich darauf hin, dass nicht jeder einzelne Baum, sondern das Feldgehölz als Ganzes geschützt sei, weshalb eben der Rückschnitt und der Ersatz von Bäumen sowie Sträuchern zulässig und auch zweckmässig seien. Auch entbehrt der Schluss der Beschwerdeführer, die AUE gehe davon aus, dass durch das Bauvorhaben Bäume absterben würden, jeglicher Grundlage. Zwar hält sie fest, dass dadurch zusätzlicher Schatten generiert werden könne, was sich nachteilig auf gewisse Baumarten auswirken könne. Dies stellt jedoch lediglich eine mögliche Auswirkung des Bauvorhabens dar, welche nicht zwingend einzutreten hat. Sollte dies aber der Fall sein, würde die entstehende Lücke gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der AUE mit anderen, ebenfalls vor Ort vorhandenen Baumarten kompensiert, was auf den Bestand des Feldgehölzes keine negativen Auswirkungen hätte.

5.3.3 Das Gutachten der H.______GmbH umschreibt zunächst die sich stellenden Fragen, macht dann allgemeine Ausführungen zu möglichen Beeinträchtigungen von Bäumen und geht anschliessend auf die konkreten möglichen Gefährdungen der Baumhecke, des Ortsbilds sowie der […] als Einzelbaum ein. Dabei legt sie die Grundlagen sachrichtig dar und zieht daraus in nachvollziehbarer und ausführlich begründeter Weise die jeweiligen Schlüsse. Sodann stimmt sie den Ausführungen der DP/OS und jener der AUE zu, kommt jedoch zusätzlich zum Schluss, dass insbesondere die Hecke durch das Bauvorhaben nicht gefährdet sei. In sorgfältiger Darlegung aller möglicher Auswirkungen des Bauvorhabens weist sie überdies daraufhin, dass allfällige Schäden an Einzelbäumen möglich seien, zu dessen Vermeidung sie, nicht zuletzt im Interesse der Beschwerdeführer, Schutzmassnahmen empfehle. Darin ist entgegen den Beschwerdeführern aber kein Widerspruch zu sehen.

5.3.4 Sodann stimmen die Empfehlungen in der von den Beschwerdeführern eingeholte Stellungnahme der F.______AG in weiten Teilen mit den empfohlenen Schutzmassnahmen der H.______GmbH überein. So führen beispielsweise beide aus, dass der Grünstreifen zwischen Kiesweg und Baumhecke gar nicht und der Kiesweg nicht mit schweren Fahrzeugen befahren werden solle, andernfalls Schutzmassnahmen wie Schutzmatten nötig seien. Weiter fällt auf, dass die F.______AG nirgends Bezug auf das konkrete Bauvorhaben und dessen Verträglichkeit mit den am Südrand der Parz.-Nr. 03 vorhandenen Bäumen nimmt. Sie hält lediglich in allgemeiner Weise fest, wodurch bestimmte Baumarten bei Bauvorhaben tangiert werden könnten. Inwiefern diese Ausführungen vorliegend einschlägig sind, legt sie nicht dar. Eine konkrete Gefährdung der Hecke durch das vorliegende Bauvorhaben wird jedenfalls nicht ausgewiesen. Zwar hat die F.______AG ihre Einschätzung auch gestützt auf eine Besichtigung vor Ort erstellt. Indessen fällt deren Beurteilung mit vier Seiten sehr knapp und weniger ausführlich begründet als die von den Beschwerdegegnern eingeholten, allesamt nachvollziehbaren Stellungnahmen aus. Daher können die Ausführungen der F.______AG die von den Beschwerdegegnern eingeholten, übereinstimmenden Stellungnahmen sowie die darin formulierten Schutzmassnahmen nicht entkräften, zumal es sich dabei im Gegensatz zu den von den Beschwerdegegnern eingeholten Berichten um ein Parteigutachten handelt.

Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass auf die von den Beschwerdegegnern eingeholten Stellungnahmen abgestellt werden darf.

6.

6.1 Die für die Erteilung der Baubewilligung zuständige Gemeindebehörde prüft, ob das geplante Bauvorhaben über eine gute Gesamtwirkung verfügt (vgl. Art. 47 Abs. 1 RBG). Bei der Prüfung der guten Gesamtwirkung ist nicht nur auf die unmittelbare Umgebung abzustellen. Vielmehr ist eine umfassende Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte unter Einbezug der weiteren Umgebung und der optischen Fernwirkung vorzunehmen (vgl. Fritzsche, Bd. 2, Bau- und Umweltrecht, S. 814. f.).

6.2

6.2.1 Unbestrittenermassen äusserte sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. April 2019 im Verfahren VG.2018.00124 zur guten Gesamtwirkung der auf dem Baufeld "K" zu erstellenden Baute in grundsätzlicher Hinsicht. So hielt es unter anderem fest, dass auch unter der Geltung der Bauordnung der Gemeinde Glarus vom 23. September 2016 (BO Glarus) die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit einem Flachdach möglich sei, was auch im Rahmen der unter der Geltung der BO Glarus zu erzielenden guten Gesamtwirkung einer Baute (Art. 61 Abs. 1 BO Glarus i.V.m. Art. 47 Abs. 1 RBG) wünschenswert erscheine (vgl. E. II/6.6.3.1). Sodann führte es weiter aus, dass das leicht abfallende Gelände im Gebiet E.______ eine stimmige Gesamtüberbauung und zudem einen harmonischen Übergang zu den benachbarten Grundstücken im Norden wie auch im Osten des Überbauungsplangebietes sicherstelle. Dazu würden auch die Weitergeltung der im Überbauungsplan festgelegten Höhenkoten für das Baufeld "K" beitragen, würde doch eine Tiefersetzung der Höhenkoten beim Baufeld "K" die Erstellung einer nicht in die Gesamtüberbauung und auch nicht in die Nachbarschaft passenden Baute zur Folge haben, womit mit dem zu erstellenden Bauvorhaben keine gute Gesamtwirkung erzielt werden könnte (vgl. E. II/6.6.3.3).

6.2.2

6.2.2.1 Die streitbetroffene Parz.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone 2. Diese ist gemäss Art. 17 Abs.1 BO Glarus für Einfamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bestimmt. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II, eine traufseitige Fassadenhöhe von 7,5 m, eine Gesamthöhe von 11,5 m und eine maximale Gebäudelänge von 35 m. Sodann sind zwei Vollgeschosse zulässig (vgl. Art. 12 Abs. 1 BO Glarus) und es können Flachdächer erstellt werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 BO Glarus).

6.2.2.2 Aus den im Recht liegenden Akten ergibt sich, dass das geplante Bauvorhaben hinsichtlich Gebäude-, Firsthöhe und Gebäudelänge die einschlägigen kantonal- und kommunalrechtlichen Vorschriften einhält. Sodann sind Mehrfamilienhäuser mit Flachdächer in der Wohnzone 2 zulässig. Damit entspricht das strittige Bauvorhaben ohne Weiteres dem Zonenzweck von Art. 17 Abs. 1 BO Glarus, was auch die Beschwerdeführer nicht in Abrede stellen.

6.2.2.3 Sodann wird das strittige Bauvorhaben im ursprünglichen Überbauungsplangebiet E.______ erstellt, welches mit Reihenund Mehrfamilienhäusern bereits überbaut ist und über eine gemeinsame Tiefgarage sowie einen Carport verfügt. Während sich im Norden der streitbetroffenen Parz.-Nr. 01 die unüberbaute, im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Parz.-Nr. 03 befindet, grenzt sie im Westen an den […]. Auf […] befindet sich ein Einfamilienhausquartier, welches von einer Ortsbildschutzzone überlagert wird.

Das geplante Bauvorhaben als Mehrfamilienhaus mit Flachdach entspricht dem Baustil, wie er bei der Überbauung E.______ bereits umgesetzt worden ist. Damit wird es, trotz Teilnichtigkeit des Überbauungsplans, möglichst harmonisch in die bereits erstellte Überbauung integriert, womit es auch an den gemeinschaftlich erstellten Anlagen wie der Tiefgarage, der Wasser-, Abwasser- und Heizanlagen partizipieren kann. Mit diesem Vorgehen wird der im Überbauungsplan E.______ definierte Zweck der zusammenhängend gestalteten Wohnsiedlung mit dem vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben erreicht, trotz dessen Umsetzung unter Geltung der Regelbauweise. Zwar befindet sich das Bauvorhaben in räumlicher Nähe zu einer Ortsbildschutzzone. Wie die DP/OS in nachvollziehbar begründeter Weise aber festhält, widerspricht dies dem geschützten Ortsbild auf […]seite nicht, da der […] als lineares Element die beiden Gebiete klar voneinander trennt. Sodann besteht gemäss der genannten Stellungnahme auch kein Widerspruch zur unüberbauten Parz.-Nr. 03 der Beschwerdeführer, da das geplante Bauvorhaben ausserhalb des durch den Baumbestand abgegrenzten Gartens zu stehen kommt und weniger hoch als die bereits vorhandenen Bäume ausfallen wird. Darauf kann verwiesen werden, ist doch auf die von der zuständigen Fachstelle verfasste, einleuchtende Stellungnahme abzustellen, wogegen auch die Beschwerdegegnerin 2 als zuständige Baubewilligungsbehörde keine Einwände erhebt. Darüber hinaus hat sich auch der Beschwerdegegner 3 im vorinstanzlichen Entscheid dahingehend geäussert.

6.2.2.4 Ferner können die Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die Äste der auf ihrer Parz.-Nr. 03 stehenden Bäume auf die Bauparzelle ragen, nicht auf eine fehlende gute Gesamtwirkung schliessen. Diesbezüglich weist die Beschwerdegegnerin 1 richtigerweise daraufhin, dass ihr das Recht zukommt, auf ihr Grundstück überragende Äste und eindringende Wurzeln einer benachbarten Liegenschaft gestützt auf Art. 687 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) zu kappen, wenn dadurch ihr Eigentum beschädigt wird und diese auf ihre Beschwerde hin binnen angemessener Frist vom benachbarten Grundeigentümer nicht beseitigt werden. Dieses Kapprecht steht der Beschwerdegegnerin 1 sogar unabhängig von der Realisierung des streitbetroffenen Bauvorhabens zu, sodass diese bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch berechtigt ist, überragende Äste und Wurzeln zu kappen.

6.2.2.5 Soweit die Beschwerdeführer schliesslich der Ansicht sind, es würden aufgrund ihres historischen Gartens besondere Einordnungsfragen bestehen, was eine Vorlage des Bauvorhabens bei der Gestaltungskommission bedingt hätte, ist ihnen nicht zu folgen. So sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Zonenplan oder durch entsprechende Anordnung des Regierungsrats grundeigentümerverbindlich ausgewiesene Unterschutzstellungen zu beachten. Die im Süden der Parz.-Nr. 03 vorhandenen Bäume der Beschwerdeführer bilden jedoch nicht Teil eines historischen Gartens mit entsprechender Unterschutzstellung (vgl. E. II/4.3 vorne), sodass daraus keine besonderen Einordnungsfragen abgeleitet werden können. Folglich hat die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht auf einen Beizug der Gestaltungskommission verzichtet, zumal auch keine anderen Anhaltspunkte des Bauvorhabens für deren Vorlage sprechen.

6.3 Schliesslich erheben die Beschwerdeführer Einwendungen gegen die im Baubewilligungsentscheid als Auflagen formulierten Schutzmassnahmen. Der Beschwerdegegner 3 setzte sich im vorliegend angefochtenen Entscheid mit den im Gutachten der H.______ GmbH empfohlenen Schutzmassnahmen, welche allesamt in die Baubewilligung als Auflagen aufgenommen worden waren, und jenen der AUE ausführlich auseinander. Dabei kam er zum Schluss, dass eine Korrektur der Auflagen, wie sie von der Beschwerdegegnerin 2 verfügt worden seien, nicht angebracht sei. Die von der Beschwerdegegnerin 2 gewählte Formulierung entspreche dem Zweck, die Bäume der Beschwerdeführer auf der Parz.-Nr. 03 bei Umsetzung des Bauvorhabens bestmöglich zu schützen. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen, pauschalen Ausführungen vermögen daran keine Zweifel zu begründen. Folglich ist darauf nicht weiter einzugehen.

6.4 Zusammenfassend erweist sich die erfolgte Prüfung der guten Gesamtwirkung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 RBG und Art. 61 Abs. 1 BO Glarus nicht als willkürlich. Da die Beschwerdegegnerin 2 den Baubewilligungsentscheid im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gefällt hat, ist kein Eingriff durch das Verwaltungsgericht angezeigt und der Schluss auf eine genügende Einordnung des Bauprojekts im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 2'000.- sind demnach den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

2.

Soweit an einem Beschwerdeverfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, kann gemäss Art. 138 Abs. 2 VRG der obsiegenden Partei zu Lasten jener, die unterliegt, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 138 Abs. 1 VRG). Ausgangsgemäss steht den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu. Hingegen sind sie zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine solche von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2021.00025 — Glarus Verwaltungsgericht 25.11.2021 VG.2021.00025 (VG.2021.1097) — Swissrulings