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Glarus Obergericht 20.06.2025 OG.2025.00012 (OGS.2025.191)

June 20, 2025·Deutsch·Glarus·Obergericht·HTML·1,760 words·~9 min·4

Summary

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

Full text

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.

Beschluss vom 20. Juni 2025

Verfahren OG.2025.00012

A.______

Privatklägerin und

Beschwerdeführerin

vertreten durch MLaw Jacques Marti, Rechtsanwalt

gegen

1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten durch lic. iur. Dorothea Speich, Staatsanwältin

2. B.______

Beschuldigter und

Beschwerdegegner

betreffend

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

Anträge der Beschwerdeführerin (gemäss Eingabe vom 13. Februar 2025, act. 2):

1.      Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 3. Februar 2025 im Verfahren UB.2025.00170 vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Verfahren umgehend wieder an die Hand zu nehmen.

2.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

I.

1.     

A.______ ist Eigentümerin des Grundstücks X (Gemeinde Glarus Nord; act. 8/3). Am 19. September 2023 erliess der Kantonsgerichtspräsident ein gerichtliches Verbot betreffend den Weg auf diesem Grundstück. Das Verbot wurde am 27. September 2023 amtlich publiziert und vor Ort mit einer Hinweistafel signalisiert (act. 8/3, S. 4, und act. 3/3). Am 22. November 2024 um ca. 15.07 Uhr und 15.23 Uhr betrat B.______ das Grundstück X zu Fuss mit einer Schneefräse (act. 8/3, S. 3).

2.     

Am 26. November 2024 reichte A.______ bei der Kantonspolizei Glarus Strafanzeige wegen Missachtung des Betretungsverbotes am 22. November 2024 ein (act. 8/3). Die Kantonspolizei ermittelte daraufhin die beschuldigte Person, B.______, und erstattete am 23. Januar 2025 Rapport an die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft»; act. 8/1).

3.     

Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 entschied die Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung anhand zu nehmen (act. 1).

4.     

4.1.     Gegen diese Verfügung erhob A.______ (nachfolgend «Beschwerdeführerin») mit Eingabe vom 13. Februar 2025 beim Obergericht Beschwerde und beantragte, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und eine Strafuntersuchung anhand zu nehmen (act. 2).

4.2.     Mit Schreiben vom 4. März 2025 reichte die Staatsanwaltschaft die Akten des Verfahrens UB.2025.00170 ein (act. 7 und 8/1-8). B.______ (nachfolgend «Beschwerdegegner») sowie die Staatsanwaltschaft reichten innerhalb der angesetzten Frist keine Stellungnahme ein (vgl. act. 9).

II.

1.     

1.1.     Das Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL [GS III A/2]). Die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerde zugänglich und die zehntägige Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; act. 2 und 8/6).

1.2.     Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihrer Strafanzeige vom 26. November 2024 als Privatklägerin konstituiert (act. 8/3; vgl. Art. 118 Abs. 2 StPO), womit sie Parteistellung im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner erlangt hat (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Damit ist sie zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; André Vogelsang, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26b zu Art. 310 StPO).

2.     

Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend eine Verletzung von Art. 310 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 StPO (act. 2, S. 4).

III.

1.     

1.1.     Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdegegner damit beauftragt worden sei, Schneeräumungsarbeiten auf dem Grundstück Y durchzuführen. Er habe glaubhaft ausgesagt, das gerichtliche Verbot nicht wahrgenommen zu haben, und sei vom Eigentümer des Grundstücks Y, C.______, auch nicht über das Verbot informiert worden. Aufgrund des starken Schneefalls habe der Beschwerdegegner nicht erkennen können, wo die Grenze zwischen den Grundstücken Y und X verlaufe. Dem Beschwerdegegner könne daher weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weshalb keine Untersuchung anhand zu nehmen sei (vgl. zum Ganzen act. 1, S. 3).

1.2.     Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die Nichterfüllung des subjektiven Tatbestandes keinen Nichtanhandnahmegrund darstelle. Die Staatsanwaltschaft habe festgehalten, dass der objektive Straftatbestand betreffend die Widerhandlung gegen das gerichtliche Verbot erfüllt sei. Die Signalisation des gerichtlichen Verbotes vor Ort könne ausserdem auch bei starkem Schneefall nicht übersehen werden. Die Grenzlinie spiele ausserdem keine Rolle, gelte das gerichtliche Verbot doch ab der Beschilderung, an welcher der Beschwerdegegner vorbeigegangen sei. Die Strafuntersuchung sei deshalb anhand zu nehmen (act. 2, S. 5 ff.).

2.     

Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt die Staatsanwaltschaft hingegen unter anderem dann, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass der fragliche Straftatbestand oder eine Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen («in dubio pro duriore»; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil BGer 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023, E. 2.1).

3.     

3.1.     Gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO kann, wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit Busse bis zu CHF 2'000.− bestraft wird. Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen (Art. 259 ZPO). Wer das Verbot nicht anerkennen will, kann beim Gericht Einsprache erheben, wodurch das Verbot gegenüber der einsprechenden Person bis zur Gutheissung einer Klage zur Durchsetzung des Verbotes unwirksam wird (vgl. Art. 260 ZPO).

3.2.     Die Privatklägerin erwirkte vorliegend für das Grundstück X ein gerichtliches Verbot, welches, wie folgt, lautet: «Hiermit wird jedermann verboten, den Weg auf der Liegenschaft X, Grundbuch [...], Gemeinde Glarus Nord, zu betreten und zu befahren. Vorbehalten bleiben die im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten sowie die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen. Die Übertretung dieses Verbotes kann auf Antrag mit Busse bis zu CHF 2'000.− bestraft werden.» Wie erwähnt, wurde dieses Verbot am 27. September 2023 im Amtsblatt des Kantons Glarus publiziert und eine entsprechende Beschilderung vor Ort aufgestellt (vgl. act. 8/3, S. 4, und act. 3/3).

3.3.     Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdegegner das Grundstück X am 22. November 2024 zweimal zu Fuss mit einer Schneefräse betrat (vgl. act. 8/3 und 8/2, S. 1 f., Ziff. 3, 10 und 12). Der Beschwerdegegner erhob zudem keine Einsprache gegen das gerichtliche Verbot (act. 8/1, S. 3). Ob und welche Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen sind, wurde den Akten zufolge im vorliegenden Verfahren nicht abgeklärt. Gerichtsnotorisch ist, dass zulasten des Grundstücks X ein Notwegrecht besteht, welches in einem Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin und dem Eigentümer des Grundstücks Y eingeräumt wurde (vgl. Verfahren OG.2016.00038). Es handelt sich dabei allerdings lediglich um ein beschränktes Wegrecht. Ein solches kann grundsätzlich sowohl bezüglich der Anzahl als auch der Art der Ausübung begrenzt sein. Insbesondere da der Beschwerdegegner das Grundstück nicht bloss zu Fuss sondern mit einer Schneefräse und damit einer Maschine betrat, ist vorliegend nicht offensichtlich, ob dieses Betreten noch von der Dienstbarkeit erfasst ist. In objektiver Hinsicht ist der Straftatbestand der Missachtung eines gerichtlichen Verbotes nach Art. 258 ZPO vorliegend daher nicht eindeutig nicht erfüllt.

3.4.     In subjektiver Hinsicht genügt bereits Fahrlässigkeit (Art. 333 Abs. 7 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Beschwerdegegner erklärte an seiner Einvernahme, dass er die Tafel mit dem gerichtlichen Verbot nicht gesehen habe (act. 8/2, S. 2, Ziff. 4). Gemäss den vorliegenden Akten ist die Tafel allerdings gut sichtbar aufgestellt (act. 3/3). Trotz des Schneefalls lag nicht derart viel Schnee, dass die Tafel dermassen eingeschneit hätte sein können, dass sie nicht mehr zu sehen gewesen wäre (vgl. act. 8/3, S. 3). Hat der Beschwerdegegner die Tafel trotzdem nicht gesehen, so ist ihm ein sorgfaltswidriges und damit fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Ein Auftrag des Eigentümers eines Grundstücks, welches neben dem mit dem Betretungsverbot belegten liegt, vermag eine solche Sorgfaltspflichtverletzung nicht ohne weiteres aufzuheben.

Der Beschwerdegegner hat den Akten zufolge vor dem Grundstück X parkiert und ist dann zu Fuss über dieses zum Grundstück Y und zum Haus seines Auftraggebers gegangen (act. 8/2, S. 1 f., Ziff. 3 und 12). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, kommt es demnach auf die Grenzlinie zwischen den Grundstücken X und Y nicht an, hatte der Beschwerdegegner das Grundstück X doch zunächst von der gegenüberliegenden Seite betreten. Hinzu kommt, dass aus den Akten die tatsächlichen Gegebenheiten der Grenze auch gar nicht hervorgehen. So würde ein genügend hoher Zaun, eine Hecke oder Baumreihe die Grenzlinie auch bei den am 22. November 2024 herrschenden Schneeverhältnissen erkennbar machen. Von der Verbotstafel ist zudem das Haus der Beschwerdeführerin neben dem mit dem Betretungsverbot belegten Weg ersichtlich (vgl. act. 3/3). Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdegegner demnach auch nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass der Weg zu den Grundstücken seines Auftraggebers (Eigentümer der Grundstücke Y und Z) gehört.

3.5.     Zusammengefasst kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdegegner habe den fraglichen Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt. Demnach besteht vorliegend kein Raum für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung zu entscheiden, ob sie einen Strafbefehl erlässt oder das Verfahren einstellt bzw. allenfalls Anklage erhebt (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

IV.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 1'000.− festzulegen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist diese auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Der von der Beschwerdeführerin in entsprechender Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren zudem eine Parteientschädigung von CHF 800.‒ (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 436 Abs. 3 StPO analog i.V.m. Art. 397 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016, E. 1.3).

____________________

Das Gericht beschliesst:

1.      In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft im Verfahren UB.2025.00170 vom 3. Februar 2025 vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

2.      Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'000.‒ festgelegt und auf die Staatskasse genommen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr zurückerstattet.

3.      Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 800.‒ (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse zugesprochen.

4.      Schriftliche Mitteilung an: [...]

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