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Glarus Obergericht 09.05.2025 OG.2024.00054 (OGS.2025.184)

May 9, 2025·Deutsch·Glarus·Obergericht·HTML·3,493 words·~17 min·3

Summary

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

Full text

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.

Beschluss vom 9. Mai 2025

Verfahren OG.2024.00054

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch MLaw Denise Wüst, Rechtsanwältin

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29, 8750 Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten durch lic. iur. Patrick Fluri, Staatsanwalt

betreffend

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

Anträge des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 12. November 2024 [act. 2], sinngemäss):

1.

Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 31. Oktober 2024 sei aufzuheben.

2.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus sei zu verpflichten, eine Untersuchung zu eröffnen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

I.

1.        

B.______ sel. begab sich am 7. September 2024 auf eine zweitägige geführte Bergtour. Am 8. September 2024 um ca. 12.10 Uhr stürzte B.______ sel. in Linthal (Gemeinde Glarus Süd) beim Limmernband im hinteren Bereich des Limmerensees ab, wobei er tödlich verunglückte (act. 9/8.1.01). Die Rega meldete daraufhin einen aussergewöhnlichen Todesfall (act. 9/8.1.02), weshalb die Kantonspolizei Glarus Ermittlungen aufnahm und Rapport an die Staats- und Jungendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») erstattete (vgl. act. 9/8.1.01).

2.        

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 (SA.2024.00720) entschied die Staatsanwaltschaft, keine Untersuchung anhand zu nehmen (act. 1).

3.        

3.1.    Hiergegen erhob A.______ (nachfolgend «Beschwerdeführer»), der Vater von B.______ sel., mit Eingabe vom 12. November 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung (act. 2).

3.2.    In der Sache wurde keine Stellungnahme eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario), jedoch wurden die Akten der Staatsanwaltschaft im Dossier SA.2024.00720 beigezogen (act. 9/1.0.00 ff.).

II.

1.        

1.1.    Das Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL [GS III A/2]). Die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerde zugänglich und die zehntägige Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; act. 3/3).

1.2.    Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Die in Art. 121 Abs. 2 StPO vorgesehene Einschränkung der Rechtsnachfolge auf den Zivilpunkt gilt hierbei nicht (BGE 142 IV 82 E. 3.2; BGE 140 IV 162 E. 4.9). Zu den Angehörigen gemäss Art. 110 Abs. 1 StGB gehören unter anderen die Verwandten in gerader Linie. Der Beschwerdeführer als Vater des Verstorbenen ist damit ein Angehöriger im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB, wobei keine vorrangig erbberechtigte Person ersichtlich ist. Er kann sich demnach nach Art. 382 Abs. 1 StPO als Privat- bzw. Strafkläger konstituieren und ist als in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffener Erbe zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung berechtigt (BGE 146 IV 76 E. 2.2 f.; vgl. auch BGE 142 IV 82 E. 3.3.2 und BGE 141 IV 380 E. 2.2, je m.w.H.).

2.        

Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

III.

1.        

1.1.    Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung damit, dass die Abklärungen keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Geschehen beim Tod von B.______ sel. ergeben hätten. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben (act. 1).

1.2.    Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass nicht klar sei, ob eindeutig kein strafbares Verhalten vorliege. Er kritisiert, dass Fotos, welche C.______ sowie der Verstorbene getätigt hätten, nicht zu den Akten genommen worden seien. Das Verhalten des Bergführers bedürfe in Bezug auf mögliche Sorgfaltspflichtverletzungen einer näheren Untersuchung. Der Bergführer müsse die Sorgfaltspflichten nach Art. 2 RiskG (Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten [SR 935.91]) einhalten, was nach den bisher getätigten polizeilichen Ermittlungen unmöglich zu eruieren sei. Fraglich sei, inwiefern der Bergführer den Verstorbenen genügend habe beaufsichtigen können, wenn sich dieser zum Unfallzeitpunkt möglicherweise nicht mehr in Sichtweite des Bergführers befunden habe. Unklar sei auch, inwiefern der Bergführer die Teilnehmer über die vorhandenen Gefahren aufgeklärt habe. D.______ sei davon ausgegangen, dass es sich um eine offizielle Route handle, was für eine mangelhafte Aufklärung spreche (act. 2, S. 5 f.).

Weiter sei nicht abgeklärt worden, weshalb der Bergführer die Gruppe nicht über den ursprünglich geplanten einfacheren aber längeren Abstieg geführt habe. Bei der Pause auf dem Limmernpass habe die Entscheidung gefallen sein müssen, den Abstieg über den begangenen Bergweg zu begehen. Es sei fraglich, ob ein Abbruch des Abstieges angezeigt gewesen sei, ob der Weg regelmässig gewartet und ob die Sicherungen überprüft werden. Die Teilnehmer hätten ausserdem keinen Klettergurt getragen. Es seien demnach Hinweise für ein strafbares Verhalten vorhanden. Die Einholung eines Gutachtens sei aufgrund dessen, dass die bisherigen Sachverhaltsfeststellungen sich vor allem auf fehleranfällige Personalbeweise stützen, unverzichtbar. Als möglicher Täter würde der Bergführer im Vordergrund stehen, wobei allenfalls auch die Betreiberin des begangenen Bergweges in die Pflicht zu nehmen sei (act. 2, S. 5 ff.).

2.        

Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt die Staatsanwaltschaft hingegen unter anderem dann, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass der fragliche Straftatbestand oder eine Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 lit. a StPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört auch das Vorliegen eines genügenden Tatverdachts (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1278). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Ein Straftatbestand gilt dabei als eindeutig nicht erfüllt, sofern kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich ein ursprünglich gegebener Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Erst, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, gelangt der Grundsatz «in dubio pro duriore» zur Anwendung. Dieser besagt, dass im Zweifelsfall eine Untersuchung zu eröffnen ist. Die Strafverfolgungsbehörden verfügen dabei über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil BGer 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023, E. 2.1).

3.        

3.1.    Der fahrlässigen Tötung macht sich schuldig, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht (Art. 117 StGB). Fahrlässig handelt gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die gebotene Sorgfalt richtet sich grundsätzlich nach Normen, welche der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen (BGE 143 IV 138 E. 2.1). Die Sorgfaltspflichten eines Bergführers sind im Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten geregelt (Art. 1 Abs. 2 lit. a RiskG). Demnach muss ein Bergführer die Massnahmen treffen, welche nach der Erfahrung erforderlich, nach dem Stand der Technik möglich und nach den gegebenen Verhältnissen angemessen sind, damit das Leben und die Gesundheit der Teilnehmer nicht gefährdet werden (Art. 2 Abs. 1 RiskG). Insbesondere muss er die Teilnehmer über die mit der Aktivität verbundenen besonderen Gefahren aufklären (Art. 2 Abs. 2 lit. a RiskG). Zudem muss er die Eignung der Wetterbedingungen prüfen sowie, ob die Teilnehmer über ein ausreichendes Leistungsvermögen verfügen (Art. 2 Abs. 2 lit. b und d RiskG). Er muss ausserdem sicherstellen, dass das Material mängelfrei ist, die Installationen in einem guten Zustand sind sowie entsprechend dem Schwierigkeitsgrad und der Gefahr genügend Begleitpersonen vorhanden sind (Art. 2 Abs. 2 lit. c und f RiskG).

3.2.    Grundvoraussetzung für eine Sorgfaltspflichtverletzung und damit der Fahrlässigkeit bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolges. Der Geschehensablauf muss demnach für den Täter zumindest in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Der Täter hätte demnach die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Das Verhalten muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet sein, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen. Erforderlich ist ausserdem, dass der Erfolg vermeidbar war. Mit anderen Worten ist anhand eines hypothetischen Kausalverlaufes zu prüfen, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre (BGE 140 II 7 E. 3.4 m.w.H.). Zu beachten ist ausserdem, dass bei der Ausübung von Risikosportarten nicht das Ziel sein kann, eine völlige Gefahrenfreiheit zu erreichen. Vielmehr trägt der Sportler auch eine gewisse Eigenverantwortung. Das sportartspezifische tolerable Grundrisiko hat er grundsätzlich selbst zu tragen. Dem eigenverantwortlich Handelnden muss es offenstehen, sich sportlich zu betätigen und dadurch kalkulierbare Risiken einzugehen. Die Gefahren sollen deshalb lediglich auf ein erträgliches Mass beschränkt werden (vgl. Urteil BGer 6B_1411/2017 vom 23. Mai 2018, E. 2.1).

4.        

4.1.    Ausser Frage steht vorliegend, dass B.______ sel. aufgrund der durch den Bergunfall vom 8. September 2024 erlittenen Verletzungen verstorben ist (act. 9/8.1.03; 9/8.1.04). Bei dem Weg, auf welchem der Absturz erfolgte, handelt es sich den Abklärungen der Kantonspolizei Glarus zufolge um keine offiziell ausgeschilderte Bergroute. Er werde hin und wieder von Bergführern sowie ortskundigen Berggängern genutzt (act. 9/8.1.01, S. 5; vgl. auch act. 9/10.1.02, S. 4 f., Ziff. 29, und act. 9/10.1.01, S. 4, Ziff. 25). Der Weg ist mit Ketten ausgerüstet und führt über Bergplatten (act. 9/10.1.01, S. 4, Ziff. 26; act. 9/10.1.02, S. 5, Ziff. 30; act. 9/8.1.08, S. 7 f.). Die Sicherungen des begangenen Bergweges waren den vorliegenden Akten zufolge auch nach dem Absturz des Verstorbenen noch intakt (act. 9/8.1.08, S. 6-8, und act. 9/9.1.05) und der Bergweg konnte vom Bergführer und dem Teilnehmer D.______ nach dem Unfall ohne grössere Probleme begangen werden (vgl. z.B. act. 9/10.1.03, S. 2, Ziff. 13). Damit kann ausgeschlossen werden, dass ein mangelhafter Unterhalt des Bergweges oder eine fehlende Prüfung der Sicherungen durch den Bergführer zum Unfall führte.

4.2.    Ebenso kann eine mangelhafte Ausrüstung als Unfallursache ausgeschlossen werden. So wird diese von allen Teilnehmern sowie dem Bergführer als ausreichend umschrieben und war zum Unfallzeitpunkt grösstenteils gar nicht im Einsatz (act.  9/10.1.01, S. 4, Ziff. 22; act. 9/10.1.02, S. 4, Ziff. 26, und act. 9/10.1.03, S. 3, Ziff. 22). Es kann somit offenbleiben, inwiefern diesbezügliche Pflichten des Bergführers oder allfälliger Dritter bestehen und erfüllt wurden. Ob der Verstorbene seinen Helm zum Zeitpunkt des Unfalles trug, steht vorliegend nicht eindeutig fest. Die Aussagen des Bergführers deuten eher darauf hin, dass der Verstorbene den Helm trug (act. 9/10.1.02, S. 4, Ziff. 26). D.______ erklärte hingegen, dass der Verstorbene keinen Helm mehr getragen habe (act. 9/10.1.03, S. 3, Ziff. 22). Diesbezüglich sind jedoch keine weiteren Abklärungen erforderlich, da es betreffend den Helm ohnehin an der notwendigen Kausalität mangelt: Als Todesursache wird zwar einerseits ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Austritt von Hirngewebe angegeben (act. 9/8.1.04, S. 2). Andererseits wird aber auch das Polytrauma, d.h. die Vielzahl der verschiedenen Verletzungen nach dem Sturz, als für den Tod von B.______ sel. ursächlich angegeben (act. 9/8.1.03, insbes. S. 3). Auf den Fotos, welche die durch die Rega angetroffene Situation zeigen, ist ausserdem ersichtlich, dass der Helm des Verstorbenen stark beschädigt wurde (act. 9/8.1.08, S. 12). Selbst wenn der Verstorbene den Helm zum Unfallzeitpunkt nicht getragen hätte, lässt sich damit nicht feststellen, dass der Tod von B.______ sel. durch das Tragen eines Helmes hätte verhindert werden können.

4.3.    Der genaue Unfallhergang lässt sich vorliegend nicht mehr rekonstruieren (vgl. act. 9/8.1.01, S. 5). So ergaben weder die Legalinspektion des Verstorbenen noch der Unfallort Aufschluss über den genauen Geschehensablauf (vgl. act. 9/8.1.01, 9/8.1.03 f. und 9/8.1.08). Nachdem keiner sehen oder hören konnte, wie es zum Unfall kam (act. 9/10.1.03, S. 1, Ziff. 1; act. 9/10.1.01, S. 3, Ziff. 14), sind auch keine weiteren Abklärungsmöglichkeiten ersichtlich, welche hierzu neue Erkenntnisse liefern könnten. Es ist vorliegend damit lediglich wahrscheinlich, dass der Verstorbene ausgerutscht und deshalb abgestürzt ist (act. 9/8.1.01, S. 5). Ein anderer Ablauf lässt sich aber nicht mit Sicherheit ausschliessen. Insbesondere lässt sich nicht mehr feststellen, ob und wie sich der Verunfallte an der Kette festhielt. Daran könnte auch ein Gutachten nichts ändern. Ist der Ablauf des Unfalls unklar, ist es auch unmöglich, festzustellen, ob eine allfällige Pflichtverletzung des Bergführers (insbes. in Bezug auf die Instruktion) kausal für den Unfall und damit den Tod von B.______ sel. war. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise auf eine Pflichtverletzung durch den Bergführer.

5.        

5.1.    Der Bergführer hat gemäss seiner eigenen Aussage sowie auch derjenigen des Teilnehmers C.______ bereits mehrere Bergtouren mit dem Verstorbenen unternommen (act. 9/10.1.01, S. 2, Ziff. 10, und act. 9/10.1.02, S. 4, Ziff. 23). Zudem geschah der Unfall um die Mittagszeit am zweiten Tag einer zweitägigen Bergtour, wobei bereits der am ersten Tag absolvierte Teil schwierig war (vgl. act. 9/10.1.01, S. 1 f., Ziff. 2-5; act. 9/10.1.03, S. 1, Ziff. 1). Damit kann ausgeschlossen werden, dass der Bergführer nicht ausreichend über das aktuelle Leistungsvermögen des Verstorbenen informiert war. Es musste ihm vielmehr möglich sein, die damaligen Fähigkeiten der Teilnehmer aufgrund ihrer Leistungen am ersten Tag zu beurteilen. Die Gruppe wird zudem sowohl vom Bergführer als auch von den weiteren Teilnehmern als erfahren umschrieben. C.______ sei dabei der erfahrenste gewesen, gefolgt vom Verstorbenen. D.______ sei der unerfahrenste Teilnehmer gewesen. C.______ nahm den Verstorbenen ausserdem als sehr trittsicher wahr (vgl. zum Ganzen act. 9/10.1.01, S. 3, Ziff. 12; act. 9/10.1.02, S. 3 und 5, Ziff. 10, 12, und 37; act. 9/10.1.03, S. 2, Ziff. 10). Nachdem die Gruppe aus lediglich drei Teilnehmern und dem Bergführer bestand und alle drei Teilnehmer erfahren waren (act. 9/10.1.01, S. 2, Ziff. 6; act. 9/10.1.02, S. 2, Ziff. 6; act. 9/10.1.03, S. 2, Ziff. 6), kann eine ungenügende Anzahl an Begleitpersonen als Unfallursache ausgeschlossen werden. Bei einer erfahrenen Gruppe erwachsener Personen sind zudem geringere Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Bergführers zu stellen als beispielsweise an diejenige bei einer Anfängergruppe oder bei Kindern.

5.2.    Gemäss dem Polizeirapport hat es zum Unfallzeitpunkt stark geregnet (act. 9/8.1.01, S. 5), was auch mit den Aussagen der weiteren Teilnehmer und des Bergführers übereinstimmt (act. 9/10.1.01, S. 1, Ziff. 2; act. 9/10.1.02, S. 2, Ziff. 5; act. 9/10.1.03, S. 1, Ziff. 1). Der Teilnehmer C.______ bringt dabei aber vor, dass die Tour aufgrund des Regens nicht habe abgebrochen werden müssen, sondern der Regen lediglich mehr Vorsicht aller Teilnehmer erfordert habe (act. 9/10.1.01, S. 1, Ziff. 2). Auch D.______ erklärte, dass der Abstieg ohne Regen sicher einfacher gewesen wäre (act. 9/10.1.03, S. 2, Ziff. 13). In Übereinstimmung mit diesen Aussagen ist davon auszugehen, dass der zum Unfallzeitpunkt vorhandene Regen den Abstieg erschwerte. So wird die Nässe auch vom Bergführer als Risikofaktor erwähnt (act. 9/10.1.02, S. 5, Ziff. 38). Der Bergführer erklärte aber, dass sie früh gestartet seien, weil am Nachmittag schlechtes Wetter gemeldet worden sei (act. 9/10.1.02, S. 2, Ziff. 3). Der Bergführer hat demnach die Wetterbedingungen geprüft und den Tourenablauf entsprechend angepasst. Dass der Bergführer möglicherweise in Kauf nahm, dass die erfahrene Gruppe im Laufe der Tour in Regen geraten wird, erscheint nicht mit der Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten unvereinbar (vgl. Art. 2 RiskG).

5.3.    Der gewählte Abstieg sei dem Bergführer zufolge etwa eineinhalb Stunden kürzer gewesen, als der einfachere Weg rundherum (act. 9/10.1.02, S. 2, Ziff. 5). Ursprünglich hätten die Teilnehmer ohne den Bergführer den einfacheren Weg heruntergehen sollen. Die Tour für den nächsten Tag sei aber abgesagt worden, weshalb der Bergführer mit den Teilnehmern heruntergegangen sei und sie die Abkürzung genommen hätten (act. 9/10.1.02, S. 5, Ziff. 32). Der Verstorbene und C.______ hätten keinen müden Eindruck gemacht, weshalb er sich für diesen Abstieg entschieden habe (act. 9/10.1.02, S. 5, Ziff. 38). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus der Befragung des Bergführers damit hervor, dass er in seinen Entscheid für den kürzeren Weg sowohl den voraussichtlichen Wetterumschwung als auch die Verfassung der Teilnehmer und die neue Begleitung durch den Bergführer einbezog. Alle drei Teilnehmer der Tour waren den vorstehenden Ausführungen zufolge erfahren. Sie wurden überdies vom Bergführer begleitet. Trotz des Regens fühlten sich weder C.______ noch D.______ als schwächster Teilnehmer durch den Abstieg überfordert. D.______ erhielt sogar den Eindruck, dass es allen Teilnehmern so ergangen sei (act. 9/10.1.03, S. 2, Ziff. 12; act. 9/10.1.01, S. 3, Ziff. 13). Es bestehen somit keine Anzeichen dafür, dass die Wahl des schwierigeren Weges durch den Bergführer für die erfahrene Gruppe unangemessen war. Insbesondere war es für den Bergführer unter diesen Voraussetzungen nicht vorhersehbar, dass der erfahrene B.______ sel. abstürzen würde.

5.4.    Ob die Teilnehmer und insbesondere auch der Verstorbene wussten, dass es sich um keine offiziell ausgeschilderte Bergroute handelte (vgl. act. 2, S. 6; act. 9/10.1.03, S. 3, Ziff. 25), ist vorliegend nicht relevant. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Sicherungen – wie vorstehend bereits festgehalten – intakt waren und die Teilnehmer wussten, wie sie sich den Verhältnissen entsprechend verhalten mussten und dies auch konnten. Dem Bergführer zufolge handle es sich um einen schwierigen Abstieg, welcher für Bergsteiger gedacht sei. Man wolle nicht, dass dieser von anderen Personen benützt werde (act. 9/10.1.02, S. 4 f., Ziff. 29). Er erklärte aber auch, dass die Absturzstelle vom ganzen Abstieg her am besten abgesichert gewesen sei (act. 9/10.1.02, S. 1, Ziff. 2). Die Eisnase davor sei viel schwieriger gewesen. Dort hätten sie das Seil benützt. Beim Abstieg sei das Seil dann aber nicht mehr benötigt worden (act. 9/10.1.02, S. 3, Ziff. 12). In Übereinstimmung damit führte auch C.______ aus, der Bergführer habe bei ungesicherten Felsstufen ein Seil für einen sichereren Abstieg befestigt (act. 9/10.1.01, S. 1, Ziff. 2). Auch D.______ ist der Ansicht, dass die schwierigen Passagen richtig passiert worden seien und sie sich dort jeweils Zeit genommen hätten (act. 9/10.1.03, S. 4, Ziff. 27). C.______ erklärte ausserdem, dass der Bergführer ihm und dem Verstorbenen den Weg geschildert habe. Er selbst habe mit dem Verstorbenen dann abgemacht, vorauszugehen (act. 9/10.1.01, S. 1 f., Ziff. 2).

Vorliegend waren – wie bereits festgehalten – alle drei Teilnehmer erfahren. Offenbar war aber keiner der Teilnehmer oder der Bergführer der Ansicht, dass an der Unfallstelle ein Klettergurt getragen werden müsse (act. 9/10.1.03, S. 3, Ziff. 22; act. 9/8.1.01, S. 5). Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass an der Unfallstelle ein Klettergurt zwingend benötigt worden wäre. Ein solcher nützt ausserdem zur Verhinderung eines Unfalles nur dann etwas, wenn er an einem Sicherheitselement befestigt werden kann. Eine Kette wird in der Regel bei einem Weg angebracht, damit sich dessen Benutzer daran festhalten können (vgl. act. 9/8.1.01, S. 5). So sind Ketten auch auf Wanderwegen anzutreffen, auf welchen die Benutzer normalerweise keine Klettergurte tragen. Zwar ist möglich, dass der Klettergurt grundsätzlich an der Kette hätte befestigt werden können. Dies wäre aber kaum deren Zweck gewesen. Zudem steht die Absturzstelle auch nicht eindeutig fest. Es wird lediglich vermutet, dass die Absturzstelle bei der Kette war (act. 9/8.1.08, S. 8). Auch in Bezug auf die Absturzstelle kann aber nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass die Stelle etwas weiter rechts lag, wo noch keine Kette war und der Klettergurt damit ohnehin nutzlos gewesen wäre. Mangels Hinweisen an der Unfallstelle und mangels Zeugen, ist es somit auch unmöglich festzustellen, ob das Fehlen des Klettergurtes kausal für den Unfall und damit den Todeseintritt war.

Wenn bei einfachen Bergtouren Anzeichen dafür bestehen, dass ein Gast eine bevorstehende absturzgefährliche Stelle nicht sicher meistern kann, muss der Bergführer diesen Gast so betreuen und allenfalls sichern, dass ein Absturz mit gravierenden Folgen sehr unwahrscheinlich wird (so auch das Obergericht des Kantons Bern im Urteil SK 18 12 vom 25. Januar 2019, E. 18.2). Solche Anzeichen bestanden den Akten zufolge keine. Zwar ist zutreffend, dass sich dieser Schluss vorwiegend auf die Aussagen des Bergführers und der Teilnehmer bezieht. Andere Abklärungsmöglichkeiten, welche darüber Aufschluss geben könnten, sind allerdings keine ersichtlich. Nachdem die Aussagen der befragten Personen diesbezüglich übereinstimmen, ist es vorliegend jedenfalls unmöglich, das Gegenteil zu belegen. Im Bereich der Absturzstelle konnten sich der Verstorbene und C.______ auch nicht verlaufen, war der Weg doch (mehrheitlich) mit einer Kette ausgestattet. Dies war auch dem Bergführer bekannt. Ein Sichtkontakt, um die richtige Route zu finden, war im Bereich der Unfallstelle demnach nicht erforderlich. Inwiefern ein ständiger Sichtkontakt des Bergführers mit dem Verstorbenen den Unfall hätte verhindern können, ist allgemein nicht ersichtlich. Durch einen Sichtkontakt alleine hätte der Bergführer nicht in das Geschehen eingreifen können. Aufgrund des Regens und der bei einem Sichtkontakt weiterhin vorhandenen Distanz hätte der Verstorbene den Bergführer auch bei einem Zurufen wohl kaum hören können. Erfahrene Erwachsene bedürfen ausserdem ohnehin nicht einer ständigen Beobachtung. Insgesamt deuten die Akten demnach auf eine grundsätzlich ausreichende Aufklärung und Sicherung durch den Bergführer hin.

6.        

Vorliegend handelt es sich um einen tragischen Bergunfall, welcher insbesondere für den Beschwerdeführer schwer zu verarbeiten sein muss. Dennoch ergeben sich den vorstehenden Erwägungen zufolge aus dem nicht mehr genau rekonstruierbaren Unfallhergang keine Anhaltspunkte auf eine Straftat. Insbesondere kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass dem Bergführer oder einer anderen Drittperson eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, welche zum Berg­unfall und damit zum Tod von B.______ sel. führte. Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung ist damit eindeutig nicht erfüllt und die Strafuntersuchung demnach auch nicht unvollständig (vgl. act. 2, S. 5). Dass der ungewöhnliche Todesfall weitere Straftatbestände erfüllen könnte, ist nicht ersichtlich. Demnach besteht vorliegend kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht kein Strafverfahren anhand genommen, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

IV.

Beim vorliegenden Ausgang wird der Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.− festzulegen ist (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]).

____________________

Das Gericht beschliesst:

1.

Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2024 (SA.2024.00720) wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'000.− wird dem Beschwerdeführer auferlegt und vom von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

3.

Schriftliche Mitteilung an: [...]

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