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Glarus Obergericht 08.08.2024 OG.2024.00039 (OGS.2024.174)

August 8, 2024·Deutsch·Glarus·Obergericht·HTML·2,356 words·~12 min·2

Summary

Sicherheitshaft

Full text

Kanton Glarus

Obergericht

Die Präsidentin

Verfügung vom 8. August 2024

Verfahren OG.2024.00039

A.______

Beschuldigter und

Gesuchsteller

verteidigt durch lic. iur. Philipp Langlotz

gegen

Staatsund Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Anklägerin und

Gesuchgegnerin

vertreten durch den Staatsanwalt

betreffend

Sicherheitshaft

Rechtsbegehren des Gesuchstellers (gemäss Eingabe vom 6. August 2024, act. 1):

1.

Es sei der Gesuchsteller A.______ unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

2.

Die Kosten des Verfahrens seien im Hauptverfahren zu regeln.

¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾

Die Präsidentin zieht in Betracht:

I.

1.

Die Akten des (Berufungs-)Verfahrens OG.2023.00027 (inklusive der erstinstanzlichen Verfahren SG.2022.00101 und SG.2022.00102 sowie des Vorverfahrens SA.2022.00379) wurden beigezogen.

Zudem wurde die Verfügung der Obergerichtspräsidentin vom 3. Oktober 2023 betreffend die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs von A.______ vom 29. September 2023 (OG.2023.00057) beigezogen (act. 2).

2.

Der Beschuldigte A.______ befindet sich seit dem 7. Mai 2022 ununterbrochen in Haft resp. seit dem 1. September 2022 im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. act. 2 S. 2).

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 31. Oktober 2022 vor, am 12. Oktober 2018 und (zusammen mit weiteren Personen) am 7. Mai 2022 je einen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben. Nach dem Einbruchsdiebstahl am 7. Mai 2022 habe der Beschuldigte eine polizeiliche Strassensperre unter Gefährdung des Lebens von zwei Polizisten durchbrochen. Dabei sei es zu einem polizeilichen Schusswaffeneinsatz gekommen. Die anschliessende Flucht des Beschuldigten mit dem Auto habe in einem Unfall geendet. Danach sei der Beschuldigte zu Fuss weiter geflüchtet. Schliesslich habe der Beschuldigte sich heftig gegen die Festnahme gewehrt; der Beschuldigte habe einen Polizisten zu Boden gedrückt und in Richtung des Waffengurtes des Polizisten gegriffen (vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 1/2 S. 2 ff.).

3.2 Das Kantonsgericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 29. März 2023 im Verfahren SG.2022.00102 schuldig des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB; der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB; des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB; der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB; der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG; der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB; der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AIG; des rechts-widrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG; sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG (vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 83 S. 57 f. Dispositiv-Ziff. 1).

3.3 Im Zusammenhang mit den Geschehnissen um die Strassensperre wurde der Beschuldigte erstinstanzlich freigesprochen von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 83 S. 20 ff., S. 26 ff. und S. 58 Dispositiv-Ziff. 2).

3.4 Das Kantonsgericht verurteilte den Beschuldigten u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Zudem ordnete es gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung von 12 Jahren an (vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 83 S. 58 Dispositiv-Ziff. 3).

4.

4.1 Der Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 10. Mai 2023 Berufung gegen das betreffende Urteil des Kantonsgerichts, wobei er insbesondere beantragt, dass die Freiheitsstrafe auf 14 Monate und die Landesverweisung auf 7 Jahre zu reduzieren sei (vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 89 und act. 114 S. 3).

4.2 Die Staatsanwaltschaft und die zwei betroffenen Polizisten erhoben ebenfalls Berufung. Sie beantragen jeweils die Verurteilung des Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB im Rahmen des Sachverhalts «Strassensperre» (vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 86, act. 87, act. 88 und act. 114 S. 3 f.).

Zudem ficht die Staatsanwaltschaft die erstinstanzliche Bemessung der Strafe an, wobei sie eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 46 Monate beantragt (vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 86 und act. 114 S. 3).

4.3 Die erstinstanzlichen Schuldsprüche (siehe oben E. I Ziff. 3.2) wurden weder vom Beschuldigten noch von einer anderen Partei angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen (ein Fall von Art. 404 Abs. 2 StPO ist nicht ersichtlich).

5.

Der Beschuldigte stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. September 2023 ein Haftentlassungsgesuch im Verfahren OG.2023.00027 (vgl. act. 114 S. 3 und S. 65), welches mit Verfügung der Obergerichtspräsidentin vom 3. Oktober 2023 (OG.2023.00057) abgewiesen wurde (vgl. act. 2).

6.

Mit Eingabe vom 6. August 2024 stellte der Beschuldigte das oben wiedergegebene Haftentlassungsgesuch (vgl. act. 1).

II.

Beim vorzeitigen Strafvollzug handelt es sich um eine Variante der strafprozessualen Haft (vgl. BGE 143 IV 160 E. 2.1).

Im Berufungsverfahren geht es dabei um Sicherheitshaft (vgl. Art. 220 Abs. 2 StPO) und entscheidet die Verfahrensleitung – innert fünf Tagen – über Haftentlassungsgesuche (vgl. Art. 233 StPO; vgl. auch BGE 143 IV 160 E. 3.2).

Entsprechend ist vorliegend die Obergerichtspräsidentin für die Behandlung des Haftentlassungsgesuchs zuständig (vgl. Art. 34 GOG, GS III A/2).

III.

1.

Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass Fluchtgefahr (Bst. a), Kollusionsgefahr (Bst. b) oder Wiederholungsgefahr (Bst. c) besteht.

2.

Vorliegend ist unbestritten, dass im Hinblick auf die rechtskräftigen Schuldsprüche (siehe oben E. I Ziff. 3.2 und 4.3) die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts gegeben ist und beim Beschuldigten Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO besteht (vgl. act. 1 S. 1).

Hierzu kann auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung der Obergerichtspräsidentin vom 3. Oktober 2023 (OG.2023.00057) verwiesen werden (vgl. act. 2 S. 3 ff.).

3.

Der Beschuldigte macht aber geltend, dass die Sicherheitshaft nicht mehr verhältnismässig sei. Er begründet dies damit, dass im Berufungsverfahren aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen durch das Kantonsgericht (siehe oben E. I Ziff. 3.2 und 4.3) eine Freiheitsstrafe auszufällen sei, die viel kürzer als die bisher erstandene Haft sei (vgl. act. 1 S. 1 ff.).

4.

Sicherheitshaft ist eine Zwangsmassnahme und darf nur angeordnet werden, wenn sie verhältnismässig ist, namentlich wenn das damit angestrebte Ziel nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann und wenn die Bedeutung der Straftat die Haft rechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO).

Die Sicherheitshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

Es geht hierbei um die Vermeidung von Überhaft i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1).

Der erstinstanzliche Entscheid über das Strafmass stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4).

Das Bundesgericht verneinte bei einem zu erwartenden Strafrest von 8 Monaten, dass Überhaft drohe (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.6).

5.

5.1 Nach Abzug der seit dem 7. Mai 2022 erstandenen Haft von der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 40 Monaten verbleibt im jetzigen Zeitpunkt ein Strafrest von 13 Monaten.

5.2 Bezogen auf die rechtskräftigen Verurteilungen handelt es sich vorliegend bei den Diebstählen um die schwersten Straftaten i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB, da hierbei der abstrakte Strafrahmen entscheidend ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1).

Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Beim Einbruchsdiebstahl am 31. Oktober 2022 entwendete der Beschuldigte ein Deliktsgut von CHF 27'940.— (vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 83 S. 25). Dabei handelt es sich um einen grossen Vermögenswert resp. -schaden (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1, wonach ein Schaden von mindestens CHF 10'000.— gross i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB ist). Es liegt daher eine entsprechend schwerwiegende Tat vor.

Hinzu kommen namentlich ein Diebstahl mit einem Deliktsgut von CHF 1'202.—; Sachschäden in Höhe von ca. CHF 3'000.— und CHF 1'500.— (vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 83 S. 25 f.); Hausfriedensbrüche; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; sowie Widerhandlungen gegen Art. 115 AIG (siehe oben E. I Ziff. 3.2).

Hervorzuheben ist, dass es sich im konkreten Fall auch bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB um eine schwerwiegende Straftat handelte: Der Beschuldigte drückte einen Polizisten zu Boden und griff in Richtung des Waffengurtes des Polizisten (vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 83 S. 24 und 42).

Erschwerend zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass die Einbruchsdiebstähle mehrere Jahre auseinanderlagen.

Ausserdem wirken sich die Vorstrafen des Beschuldigten in der Schweiz, in Frankreich und Albanien straferhöhend aus. Dies gilt umso mehr, weil er schon mehrmals gerade wegen Vermögensdelikten (Veruntreuung; Raub; zahlreiche Diebstähle) und Widerstand gegen Beamte («Rebellion» in Frankreich; Widerstand gegen Beamte der Schutzpolizei in Albanien) zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde (vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 2/1.1.01a, act. 2/1.1.03, act. 2/1.1.05, act. 2/1.1.06, act. 2/1.1.07 und act. 2/1.1.07-1).

Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 40 Monaten keineswegs als zu hoch.

5.3 Der endgültige Entscheid über die Strafzumessung ist im Berufungsurteil durch das zuständige Kollegialgericht zu fällen.

Da die Staatsanwaltschaft die Bemessung der Strafe zum Nachteil des Beschuldigten anficht (siehe oben E. I Ziff. 4.2), ist dabei im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil auch eine Straferhöhung möglich, unabhängig davon, ob im Berufungsverfahren eine Verurteilung wegen weiterer Straftaten erfolgen wird (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario).

5.4 Im Hinblick auf die Dauer des Berufungsverfahrens (OG.2023.00027) ist zu berücksichtigen, dass wegen des Schusswaffeneinsatzes am 7. Mai 2022 mehrere Strafverfahren laufen. Mittlerweile wurde diesbezüglich Anklage erhoben. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung ist dabei erst Ende Oktober 2024 vorgesehen.

Das Obergericht war aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs um eine Koordination bemüht und wird nun, gerade auf Antrag des Beschuldigten, die Akten jener Verfahren im Berufungsverfahren beiziehen (vgl. zum Ganzen im Verfahren OG.2023.00027 act. 124 und act. 129).

Je nach Ergebnis der Würdigung dieser Akten wird das Obergericht in nächster Zeit ein Berufungsurteil fällen (können).

Momentan würde sich daher eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots höchstens marginal auf die Höhe der Strafe auswirken, die gegen den Beschuldigten im Berufungsverfahren wegen der rechtskräftigen Verurteilungen zu verhängen ist.

5.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4).

Die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe setzt nach Art. 86 Abs. 1 StGB voraus, dass nicht anzunehmen ist, der Gefangene werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.

Die bisherigen zahlreichen Verurteilungen des Beschuldigten (siehe oben E. I Ziff. 3.2 und E. III Ziff. 5.2) lassen hingegen darauf schliessen, dass er weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird.

Entsprechend würde eine bedingte Entlassung sowieso ausser Betracht fallen.

Hinzu kommt, dass die Sicherheitshaft auch dazu dienen kann, den Vollzug der erstinstanzlich angeordneten Landesverweisung sicherzustellen (vgl. BGE 143 IV 168 E. 3.2; vgl. auch Art. 220 Abs. 2 StPO).

Es ist mit einer Landesverweisung des Beschuldigten, eines albanischen Staatsangehörigen, zu rechnen (vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 83 S. 52 f.). Der Beschuldigte selbst stellt im Berufungsverfahren eine Landesverweisung an sich nicht in Frage, sondern beantragt nur eine Reduktion deren Dauer (siehe oben E. I Ziff. 4.1).

5.6 Das vorliegend mit der Sicherheitshaft angestrebte Ziel – Sicherung der zu erwartenden Sanktionen (Freiheitsstrafe und Landesverweisung) – kann nicht mit milderen Mitteln erreicht werden.

5.7 Da eine Freiheitsstrafe von (mindestens) 40 Monaten konkret in Aussicht steht, wobei der Strafrest momentan (mindestens) 13 Monate beträgt, droht im jetzigen Zeitpunkt noch keine Überhaft.

Entsprechend rechtfertigt die Bedeutung der Straftaten, welcher der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren (SG.2022.00102) bereits rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, die Sicherheitshaft.

Im Ergebnis ist die Sicherheitshaft – entgegen der Ansicht der Verteidigung – verhältnismässig.

Es kann offenbleiben, ob sich die Sicherheitshaft im Zusammenhang mit den im Berufungsverfahren angefochtenen erstinstanzlichen Freisprüchen auch auf Art. 231 Abs. 2 Bst. b StPO stützen lässt.

IV.

Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Fortsetzung der Sicherheitshaft in der Variante des vorzeitigen Strafvollzugs sprechen.

Der vorzeitige Strafvollzug (mit Vorkehrungen zur Abwehr der Fluchtgefahr) ist daher weiterhin zu bewilligen (vgl. Art. 236 StPO) resp. nicht aufzuheben.

V.

Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu er-folgen (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist zuhanden des Endentscheids in Beachtung der Bemessungskriterien von Art. 6 und gestützt auf Art. 8 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus (GS III A/5) auf CHF 800.— festzusetzen.

____________________

Die Präsidentin verfügt:

1.

Das Haftentlassungsgesuch von A.______ vom 6. August 2024 wird abgewiesen.

2.

Der vorzeitige Strafvollzug (mit Vorkehrungen zur Abwehr der Fluchtgefahr) wird weiterhin bewilligt resp. nicht aufgehoben.

3.

Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird zuhanden des Endentscheids auf CHF 800.— festgelegt.

4.

Die Regelung der Kostenauflage und einer allfälligen Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten.

5.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]

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