Skip to content

Glarus Obergericht 15.08.2025 OG.2024.00037 (OGS.2025.190)

August 15, 2025·Deutsch·Glarus·Obergericht·HTML·6,601 words·~33 min·3

Summary

Nachträglicher richterlicher Entscheid

Full text

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichter MLaw Mario Marti , Oberrichterin Ruth Hefti , Oberrichter Martin Ilg  und Oberrichterin Petra Zentner  sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Sebastian Micheroli.

Urteil vom 15. August 2025

Verfahren OG.2024.00037

A.______

Berufungskläger

verteidigt durch lic. iur. Johannes Helbling, Rechtsanwalt

gegen

Staatsund Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Berufungsbeklagte

vertreten durch MLaw Andrea Van Houtven, Staatsanwältin

betreffend

Nachträglicher richterlicher Entscheid

Schlussanträge des Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom 25. Juli 2024, act. 121, und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. April 2025 gestellt, act. 140 S. 3 und 14a):

1.

A.______ sei die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Schlussanträge der Berufungsbeklagten (anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. April 2025 gestellt, act. 140 S. 3 und 21):

Es sei die Berufung des Berufungsklägers A.______ vom 25. Juli 2024 vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2024 zu bestätigen. Dies unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

I.

1.

1.1 A.______ beging, als Kriminaltourist aus Litauen, im Zeitraum von Juni 2005 bis Februar 2007 in der Schweiz einen Diebstahl und vier Raubüberfälle auf Juwelier- resp. Uhrengeschäfte. Beim Raubüberfall am 5. Juli 2005 verletzte er den Juwelier C.______ lebensgefährlich. Anlässlich zwei weiterer Raubüberfälle ermordete A.______ die Juweliere – B.______ am 8. Juli 2005 in Glarus und D.______ am 22. Februar 2007 in Zürich – auf brutalste Weise. Er schlug, als kräftiger ehemaliger Kampfsportler, mit blossen Händen dermassen auf die Köpfe dieser beiden Personen ein, dass anfänglich jeweils die Vermutung bestand, ihre tödlichen Kopfverletzungen seien durch Schläge mit einem massiven Gegenstand verursacht worden.

In der Folge verurteilte das Obergericht des Kantons Glarus A.______ wegen mehrfachen Mordes (Art. 112 StGB), qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 4 StGB), mehrfachen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Zudem wurde die Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 Bst. a StGB) angeordnet (vgl. zum Ganzen das Urteil des Obergerichts vom 27. März 2015 im Verfahren OG.2012.00033/34).

Die von A.______ gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab (vgl. BGE 142 IV 56 resp. Urteil BGer 6B_513/2015 vom 4. Februar 2016).

1.2 Während des Strafvollzugs machte sich A.______ im Januar 2020 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Begehung) strafbar. Er wurde daher am 19. November 2021 vom Bezirksgericht Dielsdorf zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt (vgl. act. 138).

Zudem wurden mehrere Disziplinarmassnahmen gegen A.______ verfügt, weil er mehrfach – in den Jahren 2019, 2020 und 2022 – unbefugt Mobiltelefone und Ladekabel besass (vgl. act. 127/1). 

2.

Mit Entscheid vom 26. Juni 2024 im Verfahren SG.2022.00066 lehnte das Kantonsgericht die bedingte Entlassung von A.______ aus dem Strafvollzug (zum wiederholten Mal) ab (vgl. act. 114).

3.

Dieser Entscheid des Kantonsgerichts ist der Berufung zugänglich (vgl. Art. 365 Abs. 3 StPO und Art. 398 Abs. 1 StPO).

Mit Berufung kann gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vor-instanz habe das Recht verletzt, habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt und/oder habe unangemessen gehandelt.

A.______ erklärte die vorliegende Berufung rechtzeitig (vgl. act. 118 i.V.m. act. 121).

Der Vollzugsbehörde kommt, mangels anderslautender kantonaler Bestimmung (namentlich im EG StPO), keine Parteistellung zu neben der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 104 Abs. 2 StPO e contrario; vgl. auch Art. 32 Abs. 3a EG StGB [GS III E/1]).

Das Obergericht wird, nachdem auf die Berufung einzutreten ist, ein neues Urteil fällen (vgl. Art. 408 Abs. 1 StPO).

4.

Am 25. April 2025 fand vor dem Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung statt (vgl. act. 140). Am 15. August 2025 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 143). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichteten (vgl. Art. 84 Abs. 3 StPO, act. 140 S. 38).

II.

1.

1.1 Der Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe geht einer zusätzlich angeordneten Verwahrung voraus (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 StGB).

Die bedingte Entlassung erfolgt dann frühestens nach Verbüssung von 15 Jahren (vgl. Art. 64 Abs. 3 StGB), wobei sie mindestens einmal jährlich zu prüfen ist (vgl. Art. 64b Abs. 1 Bst. a StGB).

Der Entscheid über die Gewährung der bedingten Entlassung ist nach Art. 64b Abs. 2 StGB gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung, die Anhörung einer Fachkommission und die Anhörung des Täters zu treffen.

Nach Art. 64 Abs. 3 StGB setzt die bedingte Entlassung voraus, dass während des Vollzugs der lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu erwarten ist, dass der Täter sich in Freiheit bewährt.

Dabei muss eine hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung in Freiheit bestehen (vgl. Botschaft StGB BBl 1999 II 1979, 2098; BGE 142 IV 56 E. 2.4), soweit es um schwere Verbrechen i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB – u.a. Mord und Raub – geht (vgl. BGE 136 IV 165 E. 2.1.1; BGE 135 IV 49 E. 1.1.2.2). Mit anderen Worten muss das Risiko, dass erneut solche Straftaten begangen werden, gering sein.

1.2 Die bedingte Entlassung aus einer (lebenslänglichen) Freiheitsstrafe ohne gleichzeitig angeordnete Verwahrung setzt nach Art. 86 Abs. 1 (und Abs. 5) StGB voraus, dass «nicht anzunehmen ist, [der Gefangene] werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen».

Hierbei ist eine nicht ungünstige Prognose über das künftige Wohlverhalten (Legalprognose) erforderlich (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_333/2021 vom 9. Juni 2021 E. 1.2), die sich nach dem klaren Wortlaut auf alle Verbrechen und Vergehen bezieht.

1.3 Mithin ist die bedingte Entlassung auch in Fällen von Art. 64 Abs. 3 StGB nur dann möglich, wenn nicht nur eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass keine weiteren schweren Verbrechen i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB begangen werden, sondern zudem eine nicht ungünstige Legalprognose betreffend andere Verbrechen und Vergehen vorliegt.

Daran ändert nach dem Sinn und Zweck von Art. 64 Abs. 3 StGB nichts, dass Art. 86 StGB nach Art. 64 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht (direkt) anwendbar ist.

1.4 Die Legalprognose ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3 m.H.).

Wenn im Strafvollzug keine weitere signifikante Verbesserung der Legalprognose zu erwarten ist, kann unter Berücksichtigung der Legalprognose und der betroffenen Rechtsgüter dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt werden (vgl. Urteil BGer 7B_1083/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.2.2 m.H.).

Dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit ist umso höheres Gewicht beizumessen, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (vgl.  BGE 133 IV 201 E. 2.3).

Dementsprechend steht auch ein geringes Risiko für schwere Straftaten, insbesondere Tötungsdelikte, der bedingten Entlassung entgegen (vgl. Urteil BGer 7B_995/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.4).

1.5 Der Berufungskläger hat mehrere teilweise äusserst schwere Verbrechen i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB (mehrfacher Mord, qualifizierter Raub und mehrfacher Raub) und zudem ein weniger schweres Verbrechen (Diebstahl) begangen (siehe oben E. I Ziff. 1.1).

Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ist daher äusserst hoch zu gewichten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger die verübten Morde anlässlich von (etwas) weniger schwerwiegenden Taten (Raubdelikte) beging (vgl. Urteil des Obergerichts vom 27. März 2015 im Verfahren OG.2012.00033/34; vgl. auch act. 60 S. 103 ff.). Es besteht daher auch ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Verhinderung von irgendwelchen Verbrechen oder Vergehen des Berufungsklägers, gerade wegen des Risikos, dass er im Rahmen solcher Straftaten erneut schwere Verbrechen i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB begehen wird.

Folglich setzt die bedingte Entlassung vorliegend voraus, dass der Berufungskläger mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine schweren Verbrechen i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB mehr begehen wird und auch das Risiko anderer Verbrechen oder Vergehen sehr gering ist.

2.

2.1 Gerichtlich eingeholte Gutachten unterliegen zwar grundsätzlich der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO), das Gericht darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1).

Gegenstand solcher Fachfragen ist die gutachterliche Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 182 StPO). So ist der Gutachter dafür zuständig, die Wahrscheinlichkeit und die Art weiterer Delikte zu erörtern (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_513/2015 vom 4. Februar 2016  E. 3.4; Urteil BGer 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 1.7.3).

Rechtsfragen hat das Gericht hingegen eigenständig zu entscheiden; hierbei ist es unabhängig und nur dem Recht verpflichtet (vgl. Art. 191c BV). Mithin hat das Gericht einen eigenständigen Entscheid darüber zu treffen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung im Einzelfall – aufgrund der gutachterlichen Feststellungen zum Sachverhalt – erfüllt sind (vgl. Urteil BGer 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 1.7.3 und 3.3.1).

Daher ist eine gutachterliche Empfehlung zur Gewährung oder Verweigerung der bedingten Entlassung an sich für das Gericht nicht verbindlich.

Widersprechen sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist (Urteil BGer 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.4.3 m.H.). Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Gericht bei widersprüchlichen Gutachten auf das spätere Gutachten abstellt, sofern der zweite Sachverständige in Kenntnis des ersten Gutachtens und nach einlässlicher Auseinandersetzung mit diesem zu seiner Einschätzung gelangte (Urteil BGer 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.4.4 m.H.).

2.2

2.2.1 In den Akten liegt ein Gutachten vom 22. Dezember 2022, das durch Dr. med.  E.______ erstellt wurde (act. 23).

Hierbei handelt es sich um eine unabhängige sachverständige Begutachtung i.S.v. Art. 64b Abs. 2 Bst. b StGB, die gerichtlich angeordnet wurde (vgl. act. 20).

Nach diesem Gutachten sei «die Wahrscheinlichkeit für schwerwiegende Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten […] zum heutigen Zeitpunkt als gering anzusehen»; «kurzfristig bis mittelfristig» sei «nicht mit schwerwiegenden Straftaten zu rechnen» (vgl. act. 23 S. 84).

In Bezug auf Raubdelikte könne man von einem «geringen bis moderaten Rückfallrisiko ausgehen» (vgl. act. 23 S. 81).

Das Risiko für «allgemeine Delinquenz», worunter Dr. E.______ auch Diebstähle und damit Verbrechen zählt, wird als «moderat bis hoch» eingeschätzt (vgl. act. 23 S. 81, 84 und 88).

Dr. E.______ hält fest, «dass Legalprognosen in der Regel für nur etwa zwei Jahre mit einer gewissen Verlässlichkeit abgegeben werden können» (vgl. act. 23 S. 81). Trotzdem sei «die längerfristige Prognose […] für die nächsten zwei bis vier Jahre auch als eher günstig anzusehen»; dies gelte «in Bezug auf schwerwiegende Delinquenz und weniger in Bezug auf allgemeine Delinquenz» (vgl. act. 23 S. 84).

Im Gutachten von Dr. E.______ steht zudem Folgendes: «Legalprognosen […] über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren […] befinden sich bereits im Bereich der Zufallswahrscheinlichkeit und können nicht wissenschaftlich fundiert erfolgen» (vgl. act. 23 S. 81 und 84). Dennoch geht Dr. E.______ «davon aus, dass sowohl kurzfristig als auch mittelfristig und langfristig keine erhöhte Wahrscheinlichkeit für Delikte mit einer schweren Beeinträchtigung der physischen und/oder psychischen Integrität von Dritten mehr vorliegt» (vgl. act. 23 S. 87).

Dr. E.______ gelangte zum Schluss, dass beim Berufungskläger aus «rein forensisch-psychiatrischer Sicht» einer «bedingten Entlassung nach Art. 62 StGB» nichts entgegenstünde (vgl. act. 23 S. 88).

Insoweit empfiehlt Dr. E.______ die bedingte Entlassung des Berufungsklägers.

2.2.2 Vorliegend geht es um die bedingte Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit zusätzlich angeordneter Verwahrung, die in Art. 64 Abs. 3 StGB geregelt wird (siehe oben E. I Ziff. 1.1 und E. II Ziff. 1).

Demgegenüber bezieht sich die Empfehlung von Dr. E.______ auf Art. 62 StGB und damit auf die bedingte Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme. Grund dafür ist, dass der Kantonsgerichtspräsident den Gutachter fälschlicherweise danach fragte, ob eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB empfohlen werden könne (vgl. act. 20 S. 3).

Nach Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der therapeutischen Massnahme bedingt entlassen, «sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren». Im Vergleich dazu bestehen bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit zusätzlich angeordneter Verwahrung nach Art. 64 Abs. 3 StGB strengere Anforderungen an die Legalprognose (siehe oben E. II Ziff. 1; vgl. auch Botschaft StGB BBl 1999 II 1979, 2098).

Dr. E.______ äussert sich bei seiner Empfehlung somit gar nicht dazu, ob im Sinne der tatsächlich einschlägigen Bestimmung von Art. 64 Abs. 3 StGB zu erwarten ist, dass der Berufungskläger sich in Freiheit bewährt.

Dieser Empfehlung, die für das Gericht an sich nicht verbindlich ist (siehe oben E. II Ziff. 2.1), kann daher von vornherein nicht gefolgt werden.

Anders als Dr. E.______ anzunehmen scheint (vgl. act. 23 S. 83; act. 74), spielt vorliegend für die Frage nach der Gewährung der bedingten Entlassung keine Rolle, ob weitere therapeutische Fortschritte und – im Hinblick auf die voraussichtliche Ausschaffung des Berufungsklägers bei einer allfälligen bedingten Entlassung –Vollzugslockerungen möglich sind. Es geht vielmehr darum, ob der Berufungskläger weiterhin so gefährlich ist, dass er zum Schutz der Allgemeinheit (in der Schweiz, aber auch im Ausland) nicht aus dem Strafvollzug entlassen werden kann (siehe oben E. II Ziff. 1).

2.2.3 Dr. E.______ geht mit Bezug auf Raubdelikte weder von einem «sehr geringen» noch von einem (nur) «geringen», sondern von einem höheren, nämlich von einem «geringen bis moderaten» Rückfallrisiko aus. Ferner schätzt er die Wahrscheinlichkeit für schwerwiegende Gewalttaten samt Tötungsdelikten nicht etwa als «sehr gering», sondern (nur) als «gering» ein. Die «längerfristige Prognose» betreffend «schwerwiegende Delinquenz» sieht Dr. E.______ (lediglich) als «eher günstig» an, was einem Risiko entspricht, das höher als «sehr gering» resp. als (nur) «gering» ist (siehe zum Ganzen oben E. II Ziff. 2.2.1).

Dementsprechend mangelt es nach dem Gutachten von Dr. E.______ an der nach Art. 64 Abs. 3 StGB (vorliegend) vorausgesetzten (sehr) hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Berufungskläger keine schweren Verbrechen i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB mehr begehen wird (siehe oben E. II Ziff. 1.1 und 1.5).

Hinzu kommt, dass sich aus dem Gutachten selbst Zweifel an der Einschätzung von Dr. E.______ ergeben, wonach das Risiko für weitere schwere Verbrechen des Berufungsklägers nicht höher als «gering (bis moderat)» sein soll.

In diesem Zusammenhang ist die befremdliche Feststellung von Dr. E.______ zu erwähnen, wonach es einen Hinweis auf eine nur «geringe grundsätzlich vorhandene Dissozialität» darstellen soll, dass der Berufungskläger vor einer seiner (äusserst schweren) Taten in der Schweiz nicht selber gefahren sei, sondern sich einen Fahrer organisiert habe, weil ihm zuvor der Führerausweis entzogen worden sei (vgl. act. 23 S. 68).

Ebenfalls verwunderlich ist die Äusserung von Dr. E.______, es sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger in Litauen oder Russland «auch in nicht so einfache Lebenssituationen kommen wird und sich dann erst zeigen wird, wie hoch seine Bereitschaft ist, sich auf legalem Weg zu behaupten» (vgl. act. 23 S. 82; vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft, act. 140 S. 25).

Weiter erscheint es widersprüchlich, dass Dr. E.______ zunächst ausführt, Legalprognosen über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren könnten nicht wissenschaftlich fundiert erfolgen, sich dann aber dennoch darauf festlegt, es liege auch «langfristig keine erhöhte Wahrscheinlichkeit» für schwerwiegende Gewalttaten vor (siehe oben E. II Ziff. 2.2.1).

Zudem führt Dr. E.______ aus, dass der Berufungskläger nach der Bewertung «VRAG» in die «Risikokategorie 5» falle (vgl. act. 23 S. 76 f.). Im Gutachten selbst wird dann aber nicht erwähnt, dass demnach die Wahrscheinlichkeit eines gewalttätigen Rückfalls nach 7 Jahren bei 35 % und nach 10 Jahren bei 48 % liegt (vgl. act. 24). Vor dem Hintergrund dieser Prozentangaben erstaunt es, dass Dr. E.______ trotzdem gerade auch langfristig nur ein geringes Risiko für schwerwiegende Gewalttaten annimmt.

Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass Dr. E.______ nach eigenen Angaben nur an einem Tag mit dem Berufungskläger gesprochen hat, wobei das Gespräch fünf Stunden dauerte und kein Dolmetscher anwesend war (vgl. act. 23 S. 2 und 65).

Im Übrigen hält Dr. E.______ in seiner Stellungnahme vom 15. November 2023 fest, Dr. F.______ (siehe unten E. II Ziff. 2.3) die Fachkommission (siehe unten E. II Ziff. 3) und er (Dr. E.______) seien sich «sicherlich» darin einig, dass es «prognostisch ungünstig» sei, wenn der Berufungskläger «ohne entsprechende Vorbereitung entlassen wird» (vgl. act. 74 S. 4).

2.2.4 Nach dem Gutachten von Dr. E.______ besteht ein «moderates bis hohes» Risiko, dass der Berufungskläger weniger schwere Verbrechen oder Vergehen verüben wird (siehe oben E. II Ziff. 2.2.1).

Ein solches Risiko steht der bedingten Entlassung des Berufungsklägers ebenfalls entgegen (siehe oben E. II Ziff. 1), wie auch die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt (vgl. act. 104 S. 2; act. 140 S. 23 ff.).

2.2.5 Zusammengefasst kann der Berufungskläger schon deshalb nicht gestützt auf das Gutachten vom 22. Dezember 2022 bedingt entlassen werden, weil das Risiko weiterer schwerer Verbrechen selbst nach den dortigen Angaben zu gross ist.

Darüber hinaus ist nach diesem Gutachten auch das Risiko, dass der Berufungskläger weniger schwere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, zu hoch, als dass er bedingt entlassen werden könnte.

2.3

2.3.1 Das Kantonsgericht beauftragte Dr. med. habil. F.______ mit der Erstellung eines zweiten Gutachtens (vgl. act. 47 und 54).

Das betreffende Gutachten vom 3. August 2023 (act. 60) stellt eine weitere unabhängige sachverständige Begutachtung i.S.v. Art. 64b Abs. 2 Bst. b StGB dar.

Dr. F.______ gelangte zum Schluss, dass «innerhalb eines kurz- bis mittelfristigen Zeitraums» von einer «mittelhohen Wahrscheinlichkeit für die Verübung von Delikten, die mit einer schweren Beeinträchtigung der physischen und/oder psychischen Integrität von Dritten einhergehen», auszugehen sei. Eine bedingte Entlassung des Berufungsklägers könne gegenwärtig nicht empfohlen werden (vgl. act. 60 S. 107 und 115 f.).

2.3.2 Im Gutachten von Dr. F.______ wird festgehalten, dass er den Berufungskläger im Juli 2023 an vier verschiedenen Tagen befragt habe, wobei die Gespräche zwischen zwei und fünf Stunden gedauert hätten und ab dem zweiten Gespräch eine Dolmetscherin anwesend gewesen sei, weil sich am ersten Gespräch Verständnis- und Ausdrucksprobleme des Berufungsklägers gezeigt hätten (vgl. act. 60 S. 1, 30 und 65 f.; vgl. auch act. 57).

Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass Dr. F.______ den Berufungskläger immer wieder mit früheren Aussagen konfrontierte und ihn dabei mehrfach auf Widersprüche zu früheren Aussagen hinwies, wodurch dieser in ärgerliche Erregung geraten sei (vgl. act. 60 S. 30 ff. und 65 ff.). Mithin scheint sich Dr. F.______ auf die Gespräche mit dem Berufungskläger akribisch vorbereitet zu haben.

Das Gutachten von Dr. F.______ ist äusserst detailliert und gut nachvollziehbar. Dr. F.______ nahm eine ausführliche Untersuchung vor. Er erstellte eine eigenständige, konkret den Berufungskläger betreffende Prognose, wobei er sowohl die früheren Gutachten als auch – zu Recht (siehe oben E. II Ziff. 1.4) – das Vorleben, insbesondere die schwerwiegenden Straftaten, und das Verhalten des Berufungsklägers während des Strafvollzugs, aber auch dessen aktuelle Einstellung zu seinen Taten, seine teilweise Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigte (vgl. act. 60 S. 65 ff.).

Dem Gutachten von Dr. F.______ sind insbesondere folgende Feststellungen zu entnehmen: Der Berufungskläger habe gegenüber Dr. F.______ bestritten, D.______ getötet zu haben (vgl. act. 60 S. 58 ff. und 94 ff.). Beim Berufungskläger bestehe eine Neigung zu taktisch motivierten, vermeintlich sozial erwünschten Aussagen, zum «pathologischen Lügen», zu manipulativem Verhalten und zum Aufstau von Spannungen, auch aus banalen Anlässen, mit einem ventilartigen Abreagieren durch schwere Gewalthandlungen. Es liege eine deutlich ausgeprägte Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen und paranoiden Zügen, eine erhöhte Dominanzstrebigkeit und eine erhöhte psychische Irritierbarkeit vor. Weitere Risikofaktoren seien die geringe Normenverhaftung, fehlendes Schuldbewusstsein und der Empathiemangel des Berufungsklägers sowie seine Neigung zur Bagatellisierung des eigenen Fehlverhaltens (vgl. act. 60 S. 68, 75 ff., 105 f., 108 und 113 f.). Der Berufungskläger werde betreffend seine Taten in einem deutlichen Masse von psychologischen Verdrängungsmechanismen beherrscht, die ihn daran hindern würden, sich vor sich selbst und anderen offen mit den Risikofaktoren, die zu den Tathandlungen geführt haben, auseinanderzusetzen. Dies stehe der therapeutischen Arbeit an den Risikofaktoren im Wege. Es sei dringend notwendig, sich im Rahmen der Therapie nochmals mit den genaueren Hintergründen und Bedingungsfaktoren der Anlasstaten auseinanderzusetzen und dem Berufungskläger insbesondere auch das Wirksamwerden dissozialer Verdrängungsmechanismen zu verdeutlichen. Es sei zunächst eine erneute Intensivierung der Kriminaltherapie zu empfehlen, wobei vom Berufungskläger eine deutlich bessere Transparenz und Offenheit sowie die Aufgabe seines manipulativen Verhaltens zu fordern sei. Im weiteren Therapieverlauf müsse eine erneute Tataufarbeitung unter definitiver, wahrheitsgemässer Festlegung auf die einzelnen Tathergänge und dann eine Erarbeitung der darin konkret realisierten Risikofaktoren erfolgen. Ausserdem solle eine erneute und intensivere, durch den Einzeltherapeuten adäquat zu begleitende Einbindung des Berufungsklägers in gruppentherapeutische Massnahmen, Sportgruppen und auch wieder in eine strafvollzugsanstaltsinterne Arbeitsmassnahme mit stärkeren Kontakten zu anderen Menschen (Arbeitskollegen und Vorgesetzen) erfolgen (vgl. act. 60 S. 96 f., 105 ff., 115 ff.). Der Berufungskläger habe sich mehrmals bewusst dazu entschieden, Straftaten zu begehen, um sein Leben zu finanzieren (vgl. act. 60 S. 48 ff., 79, 84 ff., 101 ff. und 106). Während seiner Lebensphase in Freiheit habe der Berufungskläger zu keiner Zeit in gefestigten Umständen mit langfristigen, verlässlichen, haltgebenden partnerschaftlichen, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen gelebt. Er habe daher die Fähigkeiten, Kompetenzen und Resilienzen, die für die Führung eines gesellschaftlich integrierten Lebens notwendig seien, nicht erlernen können. Der Mangel dieser Erfahrungen könne in keiner Weise ersetzt werden durch die vom Berufungskläger in der Haftanstalt wahrgenommenen Resozialisierungsangebote, da er in dieser hochgradig artifiziellen und kustodialen Umgebung zu jedem Zeitpunkt intensive Unterstützung und Hilfe habe erfahren können und diese auch benötigt habe. Die vom Berufungskläger selbst vertretene Auffassung, im Falle einer Entlassung in die Freiheit jederzeit ohne Hilfe in der Lage zu sein, eine selbständige, sozial integrierte und insbesondere seine hohen Ansprüche zufriedenstellende Existenz aufzubauen, sei daher unrealistisch. Es sei unverzichtbar, die Legalbewährung des Berufungsklägers unter freiheitlichen Lebensumständen im Rahmen einer sorgfältig geplanten und strukturierten Resozialisierungsphase mit einer Überprüfung des jeweiligen Hilfe- und Kontrollbedarfs in gestuften Freiheitsgraden und in einen geeigneten und hinreichend delinquenzprotektiven externen Empfangsraum hinein zu erproben (vgl. act. 60 S. 79, 105 ff. und 116 f.).

Ausserdem enthält das Gutachten von Dr. F.______ eine überzeugende Kritik am Gutachten von Dr. E.______ (vgl. act. 60 S. 109 ff.), welche Dr. E.______ in seiner Stellungnahme vom 15. November 2023 (act. 74) nicht zu entkräften vermag.

3.

3.1 Der Kantonsgerichtspräsident ersuchte die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates (zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen), sich zur Frage der bedingten Entlassung des Berufungsklägers oder einer Versetzung in den offenen Strafvollzug zu äussern (vgl. act. 30 und 36).

Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Fachkommission vom 27. Februar 2023 (act. 44) ist das Ergebnis der Anhörung einer Kommission (nach Art. 62d Abs. 2 StGB) i.S.v. Art. 64b Abs. 2 Bst. c StGB.

Dabei lag der Fachkommission das Gutachten von Dr. E.______ vor, nicht aber dasjenige von Dr. F.______, welches erst später erstellt wurde.

Die Fachkommission schloss sich in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2023 der «positiven Ansicht des aktuellen Gutachters» [gemeint ist Dr. E.______] an. Die Fachkommission könne «unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit des Gesuchstellers dessen bedingte Entlassung unter Einhaltung der üblichen und notwendigen Auflagen befürworten» (vgl. act. 44 S. 1 und 10 f.).

3.2

3.2.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem klaren Wortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck von Art. 64 Abs. 3 StGB darauf beschränkt, die bedingte Entlassung zu prüfen und diese entweder zu gewähren oder zu verweigern.

Für den Strafvollzug an sich, samt Vollzugsort, ist hingegen die Vollzugsbehörde zuständig.

Das Kantonsgericht wird dies künftig zu beachten haben.

3.2.2 In der Stellungnahme der Fachkommission vom 27. Februar 2023 wird die Einschätzung von Dr. E.______, dass aus «rein forensisch-psychiatrischer Sicht» einer «bedingten Entlassung nach Art. 62 StGB» nichts entgegenstünde, wörtlich wiedergegeben (vgl. act. 44 S. 7).

Wie bereits ausgeführt, ist Art. 62 StGB vorliegend nicht einschlägig (siehe oben E. II Ziff. 2.2.2).

Die Fachkommission scheint dies nicht bemerkt zu haben.

Sie geht in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2023 auch nicht darauf ein, welche Anforderungen an die Legalprognose vorliegend bestehen und ob diese nach den Angaben im Gutachten von Dr. E.______ erfüllt sind, was gerade zu verneinen ist (siehe oben E. II Ziff. 2.2).

Zudem wies die Fachkommission, im Widerspruch zu ihrer Befürwortung der bedingten Entlassung, ausdrücklich darauf hin, dass sie die Legalprognose als belastet ansehe und Bedenken hege, zumal der Berufungskläger sich seit 16 Jahren im geschlossenen Vollzug befinde und noch keinerlei Lockerungen erhalten habe (vgl. act. 44 S. 10).

Ausserdem wird in der Stellungnahme der Fachkommission erwähnt, dass der Berufungskläger die Schweiz voraussichtlich verlassen müsse, wenn er bedingt entlassen würde (vgl. act. 44 S. 11). Vor diesem Hintergrund erscheint es widersprüchlich, dass die Fachkommission die bedingte Entlassung des Berufungsklägers «unter Einhaltung der üblichen und notwendigen Auflagen» befürwortet, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht (vgl. act. 104 S. 2 f.; act. 140 S. 28 f.).

3.2.3 Nach dem Ausgeführten bietet auch die Stellungnahme der Fachkommission vom 27. Februar 2023 keine tragfähige Grundlage für die Gewährung der bedingten Entlassung des Berufungsklägers.

4.

4.1 Der Psychiatrisch-Psychologische Dienst resp. der Therapeut des Berufungsklägers geht sowohl im Therapiebericht vom 30. November 2023 (act. 82) als auch in demjenigen vom 31. Januar 2025 (act. 126) davon aus, dass das aktuelle Risiko für Tötungsdelikte und für Raubdelikte «gering bis moderat» sei (vgl. act. 82 S. 19 f.; act. 126 S. 10 f.).

In der Folge wird die bedinge Entlassung des Berufungsklägers befürwortet (vgl. act. 82 S. 22; act. 126 S. 12).

4.2 Das Risiko, dass der Berufungskläger wieder einen Mord oder einen Raub begehen wird, ist nach den genannten Therapieberichten weder «sehr gering», noch (nur) «gering», sondern höher, nämlich «gering bis moderat».

Somit gehen die Therapieberichte von einem Risiko für schwere Verbrechen i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB aus, das immer noch zu hoch ist, als dass die bedingte Entlassung nach Art. 64 Abs. 3 StGB möglich wäre (siehe oben E. II Ziff. 1).

Im Übrigen wird die Aussagekraft dieser Therapieberichte dadurch relativiert, dass darin die Ansicht des behandelnden Therapeuten wiedergegeben wird, es sich also nicht um unabhängige Gutachten handelt.

Umso mehr ist für den gerichtlichen Entscheid unerheblich, dass in diesen Therapieberichten die bedingte Entlassung des Berufungsklägers befürwortet wird.

5.

5.1 Bei den Vollzugsberichten vom 17. Januar 2024 (act. 88) und vom 18. Februar 2025 (act. 127), in denen die Anstaltsleitung auf Empfehlungen verzichtete, handelt es sich um Berichte i.S.v. Art. 64b Abs. 2 Bst. a StGB.

Diesen Berichten ist insbesondere Folgendes zu entnehmen: Der Berufungskläger befinde sich im geschlossenen Vollzug ohne jegliche Vollzugslockerung. Er habe in den betreffenden Berichtszeiträumen ein gutes Vollzugsverhalten gezeigt. Als Hausarbeiter arbeite er sehr strukturiert, wobei ihn Abweichungen vom Tagesablauf «schon fast aus der Bahn zu werfen» resp. «teilweise beinah aus dem Konzept zu bringen» scheinen. Der Berufungskläger habe bisher während des Strafvollzugs keine berufliche Aus- oder Weiterbildung absolviert. Er zahle seit 2016 jährlich CHF 600.— an die Opferhilfestelle des Kantons Zürich.

Zur Entlassungssituation resp. -vorbereitung finden sich im Vollzugsbericht vom 18. Februar 2025 folgende Angaben: Der Berufungskläger werde die Schweiz nach einer allfälligen Entlassung aus der Haft verlassen müssen, was ihm bewusst sei und womit er einverstanden sei. Er würde in einem ersten Schritt nach Litauen zurückkehren, wo er über ein soziales Umfeld (Verwandte und Freunde) verfüge, mit welchem er während seiner Haftzeit im Rahmen seiner Möglichkeiten in Kontakt gestanden habe. In Litauen habe er eine Eigentumswohnung und ein Angebot für eine Stelle als Sicherheitsmitarbeiter. Zudem habe er ein Diplom als Barkeeper und ein abgeschlossenes Studium im Bereich Landwirtschaft. Nach einer anfänglichen Phase in Litauen bestünde die Option, nach Russland auszureisen und sich dort längerfristig niederzulassen. Er habe viele Verwandte in Russland, welche ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen würden. Insbesondere lebe dort seine Patentante, die ihm viel bedeute. Er könne sich vorstellen, in Russland ein Haus zu kaufen oder zu bauen und die Patentante bei sich aufzunehmen. Als weiteres Szenario habe der Berufungskläger eine möglich Zukunft in Thailand oder Vietnam genannt. Seine Lebenskosten möchte er mit einer Arbeitstätigkeit sichern. Während des Strafvollzugs habe er Geld angespart. Zudem halte er sich die Option offen, seine Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt zu verkaufen oder zu vermieten (vgl. act. 127 S. 3 und 5).

5.2 Im Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt vom 1. Dezember 2023 wird festgehalten, dass sich auf verschiedenen Konten des Berufungsklägers («Freikonto», «Zweckkonto» und «Sparkonto») insgesamt über CHF 16'000.— befinden. Der Berufungskläger lebe sehr sparsam. Zum Teil schicke er grosse Geldbeträge nach Bosnien zu einer Freundin (vgl. act. 93 S. 2; vgl. auch act. 32 S. 5).

6.

6.1 Der Berufungskläger konnte sich sowohl im Rahmen des kantonsgerichtlichen Verfahrens (vgl. act. 70) als auch an der Berufungsverhandlung (vgl. act. 140) äussern. Somit ist eine Anhörung i.S.v. Art. 64b Abs. 2 Bst. d StGB erfolgt.

6.2

6.2.1 Gegenüber Dr. F.______ bestritt der Berufungskläger im Juli 2023, D.______ getötet zu haben (siehe oben E. II Ziff. 2.3.2).

Kurze Zeit später, an der Anhörung durch den Kantonsgerichtspräsidenten im Oktober 2023, sagte der Berufungskläger, dass er sich mehrfach therapeutisch mit den von ihm begangenen Straftaten auseinandergesetzt habe (vgl. act. 70 S. 3).

Auf diese widersprüchlichen Angaben angesprochen, sagte der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung im April 2025 aus, es sei seine Schuld, dass D.______ tot ist (vgl. act. 140 S. 8 f.).

Dieses Aussageverhalten des Berufungsklägers lässt sich damit erklären, dass er vor den Gerichten taktisch motiviert aussagte, was die entsprechenden Ausführungen von Dr. F.______ (siehe oben E. II Ziff. 2.3.2) stützt.

6.2.2 Der Berufungskläger sagte an der Berufungsverhandlung aus, dass es bei der ihm angebotenen Stelle als Sicherheitsmitarbeiter in Litauen um die Bewachung von Räumlichkeiten gehe (vgl. act. 140 S. 10).

Dies ändert nichts daran, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, bei der mit einem erhöhten Risiko von körperlichen Auseinandersetzungen zu rechnen ist.

Hierdurch erhöht sich wiederum das Risiko von erneuten (schweren) Straftaten des Berufungsklägers, weil er zu einem ventilartigen Abreagieren durch schwere Gewalthandlungen neigt, wie im Gutachten von Dr. F.______ ausgeführt wird (siehe oben E. II Ziff. 2.3.2).

Der Berufungskläger scheint diese Problematik nicht zu erkennen, was für die Weiterführung seiner Therapie spricht, wie Dr. F.______ empfiehlt (siehe oben E. II Ziff. 2.3.2).

6.2.3 Die Staatsanwaltschaft äusserte an der Berufungsverhandlung den Vorschlag, dass der Berufungskläger zur Überprüfung der Therapiefortschritte in eine andere Justizvollzugsanstalt versetzt werden könnte (vgl. act. 140 S. 35 f.).

Der Berufungskläger zeigte sich dieser Idee gegenüber ablehnend (vgl. act. 140 S. 38). Für die ablehnende Haltung gäbe es keinen Grund, wenn er wirklich davon überzeugt wäre, dass er mittlerweile – insbesondere entgegen den Angaben von Dr. F.______ (siehe oben E. II Ziff. 2.3.2) – zu einem straffreien Leben fähig ist.

Wie die Hinweise in den Vollzugsberichten, wonach es ihm schwerfällt, mit Abweichungen vom Tagesablauf umzugehen (siehe oben E. II Ziff. 5.1), spricht diese Reaktion des Berufungsklägers dafür, dass er noch nicht bereit ist für ein Leben in Freiheit.

6.2.4 Im Urteil des Obergerichts vom 27. März 2015 im Verfahren OG.2012.00033/34 wird festgestellt, dass der Berufungskläger Forderungen von insgesamt mehr als CHF 430'000.— anerkannt hat; zusätzlich wurde er zur Zahlung von mehr als CHF 370'000.— verpflichtet.

Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger an, dass er betreffend diese Forderungen von insgesamt mehr als CHF 800'000.— nichts gezahlt habe. Die CHF 25'000.—, die er während des Strafvollzugs gespart habe, brauche er als Startgeld nach der Entlassung (vgl. act. 140 S. 12 f.).

Es mag zutreffen, dass die Privatkläger, wie die Verteidigung ausführte, auf monatliche Zahlungen des Berufungsklägers verzichteten, weil sie nicht ständig an dessen Taten erinnert werden wollten (vgl. act. 140 S. 19). Zudem zahlte der Berufungskläger immerhin jährlich CHF 600.— an die Opferhilfestelle des Kantons Zürich (siehe oben E. II Ziff. 5.1).

Davon abgesehen scheint es für den Berufungskläger aber selbstverständlich zu sein, dass er das Geld, das er während des Strafvollzugs angespart hat, im eigenen Nutzen verwendet. So hat er sich auch nicht darum bemüht, einen Teil der Verfahrenskosten von über CHF 100'000.— zu zahlen, die ihm das Obergericht im Urteil vom 27. März 2015 (OG.2012.00033/34) auferlegt hat.

Dies spricht nicht dafür, dass der Berufungskläger sich ernsthaft mit seinen Taten auseinandergesetzt und die Verantwortung dafür übernommen hat.

6.2.5 An der Berufungsverhandlung vom 25. April 2025 sagte der Berufungskläger aus, dass er im Falle der bedingten Entlassung zuerst nach Litauen gehen würde. Er würde dann schauen, welche Arbeit gefragt sei, vielleicht etwas im IT-Bereich oder etwas anderes. Er habe vor einem halben Jahr einen Computerkurs begonnen. Er plane, nicht lange als Sicherheitsmitarbeiter zu arbeiten (vgl. act. 140 S. 10).

Dem Vollzugsbericht vom 18. Februar 2025 (act. 127) ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger verschiedene Pläne für ein künftiges Leben in Freiheit hat (siehe oben E. II Ziff. 5.1). Dabei wird weder ein Computerkurs noch eine mögliche Arbeit im IT-Bereich erwähnt. Hinzu kommt, dass er bisher während des Strafvollzugs keine berufliche Aus- oder Weiterbildung absolviert hat (siehe oben E. II Ziff. 5.1).

Es ist daher unklar, wie und ob der Berufungskläger in Freiheit ein legales Einkommen erwirtschaften könnte, ohne dabei das Risiko von erneuten Straftaten (namentlich durch eine Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter) zu erhöhen.

Der Berufungskläger gab an, dass er in Russland ein Haus kaufen oder bauen und eine Familie gründen möchte (vgl. act. 23 S. 57; act. 60 S. 64 f.; act. 70 S. 4; act. 127 S. 3 und 5). Während des Strafvollzugs schickte er einer Freundin – zu der er mittlerweile keinen Kontakt mehr habe (vgl. act. 70 S. 4) – in Bosnien grosse Geldbeträge (siehe oben E. II Ziff. 5.2).

Folglich ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger in Freiheit, bei unklarer Einkommenssituation, einen erheblichen Geldbedarf haben würde und daher ein erhöhtes Risiko erneuter (schwerer) Straftaten aus finanziellen Gründen bestünde (siehe auch oben E. II Ziff. 2.3.2).

7.

Zusammengefasst liegen die Entscheidgrundlagen nach Art. 64b Abs. 2 StGB vor und ist die bedingte Entlassung des Berufungsklägers nach Art. 64 Abs. 3 StGB zu verweigern, weil namentlich das Risiko erneuter schwerer Verbrechen i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB zu hoch ist. Mithin mangelt es an einer (sehr) hohen Wahrscheinlichkeit der Bewährung in Freiheit und ist daher nicht zu erwarten, dass der Berufungskläger sich i.S.v. Art. 64 Abs. 3 StGB in Freiheit bewährt (siehe oben E. II Ziff. 1 ff.).

Dies gilt selbst nach den Sachverhaltsfeststellungen, auf welche sich Dr. E.______, die Fachkommission und die Therapieberichte bei ihrer Befürwortung der bedingten Entlassung des Berufungsklägers stützen (siehe oben E. II Ziff. 2.2, 3 und 4).

Ausserdem ist nach dem Gutachten von Dr. E.______ auch das Risiko, dass der Berufungskläger weniger schwere Verbrechen oder Vergehen verüben wird, zu gross, als dass die bedingte Entlassung gewährt werden könnte (siehe oben E. II Ziff. 2.2).

Zudem legt Dr. F.______ in seinem Gutachten überzeugend dar, dass eine erhebliche, nämlich mittelhohe Wahrscheinlichkeit der erneuten Verübung von schweren Verbrechen i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB besteht und es nötig ist, die Therapie des Berufungsklägers weiterzuführen (siehe oben E. II Ziff. 2.3). Diese Einschätzung wird im Übrigen insbesondere auch durch die Aussagen des Berufungsklägers im vorliegenden Berufungsverfahren gestützt (siehe oben E. II Ziff. 6).

Die Tatsachen, welche für den Entscheid über die bedingte Entlassung des Berufungsklägers nach Art. 64 Abs. 3 StGB relevant sind, sind rechtsgenügend erwiesen i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO. Unerheblich ist, dass unterschiedliche Empfehlungen vorliegen, zumal diese für das Gericht nicht verbindlich sind (siehe oben E. II Ziff. 2.1 und 4.2).

Somit wird der Antrag des Berufungsklägers auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens (vgl. act. 121 S. 2 f. und act. 140 S. 2 f. und 16) abgewiesen.

III.

1

1.1 Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1 m.H.).

Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO).

Auslagen sind namentlich auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO).

Das Honorar für die amtliche Verteidigung beträgt CHF 180.— pro Stunde (vgl. Art. 6 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung; GS III I/5).

Als Wegzeit wird maximal eine halbe Stunde vergütet (vgl. Urteil BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8).

Wird die amtlich verteidigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).  

1.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 5'000.— festzusetzen (vgl. Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).

1.3 Rechtsanwalt Helbling macht für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung eine Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 3’057.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (vgl. act. 142).

Die betreffende Honorarrechnung ist nicht zu beanstanden.

1.4 Da der Berufungskläger unterliegt, ist ihm die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren aufzuerlegen.

2.

2.1 Weil das Obergericht als Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung zu entscheiden (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO).

2.2 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist ebenfalls auf CHF 5'000.— festzusetzen (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO und Art. 364 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).

Hinzu kommen die Kosten für die beiden Gutachten in Höhe von insgesamt CHF 25’256.50 (vgl. act. 25 und 63).

2.3 Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, wonach dem Berufungskläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegend auferlegt werden könnten.

Allenfalls wird er sich aber im Rahmen von Art. 380 StGB und Art. 30a EG StGB (GS III E/1) an diesen (Vollzugs-)Kosten zu beteiligen haben.

____________________

Das Gericht erkennt:

1.

A.______ wird die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 64 Abs. 3 StGB verweigert.

2.

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 5'000.— wird A.______ auferlegt.

3.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt CHF 30'256.50 werden einstweilen auf die Staatskasse genommen.

4.

Rechtsanwalt lic. iur. Johannes Helbling wird für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger von A.______ aus der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 3’057.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. A.______ wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

            Schriftliche Mitteilung an:

            [...]

OG.2024.00037 — Glarus Obergericht 15.08.2025 OG.2024.00037 (OGS.2025.190) — Swissrulings