Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer, Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichterin Ruth Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jennifer Zbinden.
Urteil vom 19. Juli 2024
Verfahren OG.2023.00064
A.______
Kläger und
Berufungskläger
vertreten durch Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt
gegen
B.______
Beklagte und
Berufungsbeklagte
vertreten durch Dr. iur. Adrian Rothenberger, Rechtsanwalt
betreffend
Schadenersatz
Rechtsbegehren des Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom 25. Oktober 2023, act. 24):
1.
Es sei das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 28. September 2023 im Verfahren ZG.2022.00865 aufzuheben und die Klage vom 5. Dezember 2022 vollumfänglich gutzuheissen und die beklagte Partei zu verpflichten, der klagenden Partei im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Mai 2021 für den bis zum 31. Dezember 2021 aufgelaufenen Schaden den Betrag von CHF 30'000.— nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Mai 2021, eventuell bei mittlerem Verfall, zu bezahlen.
2.
Eventuell sei das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 28. September 2023 im Verfahren ZG.2022.00865 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei.
Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe vom 23. November 2023, act. 30):
1.
Die Berufung sei abzuweisen.
2.
Das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 28. September 2023 im Verfahren ZG.2022.00865 sei zu bestätigen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
I. Prozessgeschichte
1.
Die B.______ (nachfolgend Beklagte) ist Eigentümerin des zweistöckigen Einkaufszentrums [...] (act. 3/15). A.______ (nachfolgend Kläger) ging am Freitag, 21. Mai 2021, zusammen mit seiner Ehefrau in diesem Einkaufszentrum einkaufen (act. 2 N. 2 und N. 12 f.; act. 19 S. 3 und S. 7 f.). Beim Verlassen des Einkaufszentrums in Richtung seines parkierten Autos stürzte er vom 18 Zentimeter hohen Podest vor dem Eingangsbereich des Einkaufszentrums und verletzte sich am rechten Knie (act. 2 N. 2 und N. 12 f.).
2.
2.1. Der Kläger ist der Ansicht, dass das Podest vor dem Eingangsbereich des [Einkaufszentrums] nicht die erforderliche Sicherheit für die Kundinnen und Kunden aufweise, da es weder farbig markiert noch mit einem Geländer versehen sei (act. 2 N. 20; act. 19 S. 3 f.; act. 20 S. 5 f.). Für diesen Werkmangel sei die Beklagte als Eigentümerin des Einkaufszentrums verantwortlich (act. 2 N 14 ff.). Er reichte deshalb am 5. Dezember 2022 nach erfolglosem Schlichtungsverfahren eine Teilklage im Betrag von CHF 30'000.— gegen die Beklagte ein, um sie als Werkeigentümerin nach Art. 58 OR für die finanziellen Folgen seines Sturzes zu belangen (act. 1-2). Konkret macht der Kläger eine Entschädigung für entstandene Transportkosten, ein Betreuungs- und Pflegeschaden, Kosten für seine Franchise und Selbstbehalte, Kosten für die Neuanschaffung von Kleidungsstücken, ein Haushaltsschaden sowie eine Genugtuung von der Beklagten geltend (act. 2 N. 23 ff.).
2.2. Die Beklagte bestreitet dagegen, dass sie für den entstandenen Schaden des Klägers hafte. Der Sturz des Klägers sei Folge seiner eigenen Unaufmerksamkeit und nicht die Folge eines Werkmangels gewesen (act. 15 N. 5 ff.). Entsprechend beantragte sie die vollumfängliche Abweisung der Klage (act. 15 S. 2).
3.
Mit Urteil vom 28. September 2023 wies das Kantonsgericht die Klage des Klägers ab (act. 23 S. 19 Dispositivziffer 1). Dies mit der Begründung, dass kein Werkmangel vorliege und der Kläger seinen Sturz selbstverschuldet habe, d.h. es auch an der Kausalität fehle (act. 23 S. 17 f. E. III.3.10.-E. III.5.). Entsprechend auferlegte das Kantonsgericht die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 3'000.— dem Kläger und verpflichtete ihn, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'000.— zu bezahlen (act. 23 S. 19 Dispositivziffern 2-4).
4.
4.1. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am 25. Oktober 2023 fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Glarus mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 24). Die Beklagte beantragte die Abweisung der Berufung (act. 30).
4.2. An seiner Sitzung vom 19. Juli 2024 fällte das Obergericht den vorliegenden Entscheid (act. 32).
II. Formelles
1.
Der Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. September 2023 ist mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat seine Berufung fristgerecht eingereicht (act. 23/1; act. 24). Das Obergericht des Kantons Glarus ist für die Beurteilung der Berufung zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. b GOG GL [GS III A/2]). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 59 ZPO i.V.m. Art. 60 ZPO); auf die Berufung ist somit einzutreten.
2.
2.1. Mit Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
2.2. Der Kläger rügt im vorliegenden Berufungsverfahren einzig, dass die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet und die Haftung der Beklagten gestützt auf Art. 58 OR zu Unrecht verneint habe (act. 24 N. 10).
3.
Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ZG.2022.00865 (act. 1-23/2) wurden beigezogen. Die Akten des Berufungsverfahrens werden im vorinstanzlichen Dossier weitergeführt (ab act. 24).
III. Sachverhalt
1.
Beide Parteien sind sich einig, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in ihrem Urteil zutreffend wiedergegeben hat (vgl. act. 24 N. 10; act. 30 N. 21). Mithin ist der rechtserhebliche Sachverhalt im vorliegenden Berufungsverfahren zwischen den Parteien nicht mehr strittig. Der besseren Übersicht halber ist der Sachverhalt im Folgenden dennoch kurz zusammenzufassen, wobei ergänzend auf die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz verwiesen wird (vgl. act. 23 S. 3 ff. E. III.).
2.
2.1. Der Kläger ging am Freitag, 21. Mai 2021, zusammen mit seiner Ehefrau im Einkaufszentrum [...] einkaufen (act. 2 N. 2 und N. 12; act. 19 S. 3 und S. 7 f.; act. 23 S. 3 E. III.1.). Es handelte sich dabei um den Freitag vor dem Pfingstwochenende, weshalb das Einkaufszentrum gut besucht war (act. 2 N. 12; act. 23 S. 3 E. III.1.). Da die Parkplätze auf dem Erdgeschoss besetzt waren, fuhren der Kläger und seine Ehefrau mit ihrem Auto aussen über eine Rampe in das erste Obergeschoss des [Einkaufzentrums] (act. 19 S. 3). Dort parkierten sie auf einem Seitenparkplatz parallel zur Hauptstrasse vor dem Eingang des [Einkaufzentrums] (act. 15 N. 16; act. 19 S. 7; act. 23 S. 9 E. III.3.6.2.). Der Kläger kannte die Örtlichkeit und hat bereits sieben bis acht Mal im Obergeschoss parkiert (act. 19 S. 5, S. 7 und S. 13).
2.2. Der Eingang bzw. Ausgang des Einkaufszentrums im ersten Obergeschoss des [Einkaufzentrums] ist im Vergleich zum Parkdeck, auf welchem der Kläger sein Auto parkiert hat, leicht erhöht. Konkret befindet sich ein um 18 Zentimeter erhöhtes ca. 2.5 Meter breites und 7 Meter langes Podest vor dem Ein- bzw. Ausgang. Von vorne betrachtet besteht somit zwischen Parkdeck und Eingang zum Einkaufszentrum eine Stufe bzw. ein Absatz von 18 Zentimetern (act. 15 N. 12; act. 19 S. 3). Von den Seiten her ist das Podest über zwei abfallende Rampen her zugänglich, welche mit einem gelb markierten, erhöhten Bord gesäumt sind. Hinter dem Podest befindet sich eine zweiflüglige Glasschiebetür, durch welche man zunächst in einen gläsernen, ca. 5.6 Meter langen Windfang kommt, ehe man durch eine zweite Glasschiebetür ebenerdig in den Innenbereich des Einkaufzentrums gelangt (vgl. zum Ganzen act. 23 S. 5 f. E. III.3.4.2.; act. 3/19-3/20; act. 21 S. 5-6; act. 16/3).
2.3. Das Podest bzw. die Stufe vom Podest aufs Parkdeck hinunter selbst ist farblich nicht als solche markiert. Auch hatte das Podest im Unfallzeitpunkt kein Geländer; die Beklagte hat ein solches erst später angebracht. Das Parkdeck und das Podest bestehen aus unterschiedlichen Materialien, sind aber beide in grau gehalten (vgl. zum Ganzen act. 15 S. 7; act. 2 N. 15 und N. 21; act. 3/9; act. 3/19-3/20; act. 21 S. 6).
[...]
2.4. Der Kläger und seine Ehefrau passierten dieses Podest bereits beim Eingang in das Einkaufscenter. Ob sie das Podest beim Hineingehen direkt über die Stufe erklommen oder über die seitlichen Rampen passiert haben, konnte sich der Kläger nicht mehr erinnern (act. 19 S. 7; act. 23 S. 6 f. E. III.3.4.3.).
2.5. Jedenfalls ist erstellt, dass der Kläger nach dem Grosseinkauf mit seiner Ehefrau das Einkaufszentrum wiederum über dieses Podest im ersten Obergeschoss verliess (act. 23 S. 9 E. III.3.6.2.). In den Händen trug er verschiedene Einkäufe, insbesondere ein Aktionspack Butter, weshalb seine Sicht eingeschränkt war (act. 19 S. 3 und S. 8; act. 23 S. 11 E. III.3.6.2.). Auf dem Podest musste der Kläger verschiedenen hereinströmenden Personen mit Einkaufswagen ausweichen (act. 19 S. 8; act. 23 S. 11 E. III.3.6.2.). Er setzte seinen Weg deshalb ohne grosse Neuorientierung statt über die seitlichen Rampen geradeaus über den Absatz fort. Beim Passieren dieses Absatzes stürzte der Kläger, weil er die Stufe nicht beachtet hat und ins Leere trat (act. 19 S. 3 und S. 8; act. 23 S. 11 E. 3.6.2.).
2.6. Bei seinem Sturz prallte der Kläger unglücklich mit seinem rechten Knie auf dem Parkdeck auf (act. 19 S. 3) und erlitt eine Patella-Trümmerfraktur am rechten Knie sowie eine leichte Schürfwunde (act. 3/4). Die Trümmerfraktur musste noch am gleichen Tag operiert werden (act. 3/4). In der Folge konnte der Kläger während sechs Wochen sein Knie nur teilweise belasten und musste mit Gehstöcken gehen (act. 3/4; act. 2 N. 22; act. 24 N. 36). Zum Training der Muskelkraft und der Gehfähigkeit musste der Kläger zudem in die Physiotherapie gehen (act. 3/5; act. 2 N. 27; act. 24 N. 41).
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beklagte für den oben umschriebenen Unfall des Klägers als Eigentümerin des [Einkaufzentrums] nach Art. 58 OR haftbar ist und dem Kläger deshalb den entstandenen Schaden zu ersetzen und ihm eine Genugtuung zu bezahlen hat (vgl. act. 24 N. 9 f. und N. 37 ff.; act. 30 N. 21).
2.
2.1. Die Vorinstanz verneinte dies in ihrem Urteil mit der Begründung, dass kein Werkmangel vorgelegen habe (act. 23 S. 17 f. E. III.3.10. und E. III.5.). So bestehe das vorliegend zu beurteilende Werk in einer Rampe bzw. einem Absatz, welcher der Niveauunterschied vom Podest des 1. Obergeschosses des Einkaufszentrums zum davorliegenden Parkdeck ausgleiche (act. 23 S. 5 E. III.3.4.2.). Der Kläger habe dieses Podest geradeaus über den Absatz verlassen und den Absatz somit faktisch im Sinne einer Treppenstufe verwendet (act. 23 S. 7 E. III.3.4.4.). Die Beklagte habe dem Absatz diese Funktion auch so zugedacht (act. 23 S. 7 E. III.3.4.4.). Dem Kläger sei die Höhendifferenz zwischen Podest und Parkdeck bekannt gewesen bzw. sie hätte ihm bekannt sein müssen (act. 23 S. 9 f. E. III.3.6.2.). Zudem hätte der Kläger den Absatz bei der gebotenen Aufmerksamkeit wahrnehmen müssen (act. 23 S. 12 ff. E. III.3.6.3.). Der Sturz des Klägers sei der erste namhafte Zwischenfall auf dem Podest gewesen (act. 23 S. 16 f. E. III.3.9.).
2.2. Darüber hinaus ging die Vorinstanz davon aus, dass auch eine gelbe Markierung des Absatzes bzw. ein Geländer den Sturz des Klägers nicht hätte verhindern können, d.h. ein allfälliger Werkmangel nicht kausal für den Sturz des Klägers gewesen sei (act. 23 S. 11 E. III.3.6.2. und S. 16 E. III.3.8.). So habe der Kläger aufgrund der vor sich getragenen Einkäufe seine Füsse nicht gesehen (act. 23 S. 16 f. E. III.3.8. und E. III.4.2.1.). Zudem habe er den ihm entgegenkommenden Personen ausweichen wollen und hierfür den nächsten freien Raum genutzt. Wäre beim Absatz ein Geländer angebracht gewesen, wäre der Kläger deshalb vermutlich einfach etwas weiter unten über die Mauer der Rampe gestürzt (act. 23 S. 16 E. III.3.8.). Der Kläger sei den anderen Personen reflexartig und ohne zu schauen ausgewichen, obwohl er vom Niveauunterschied wusste (act. 23 S. 17 E. III.4.2.1.). Der Umstand, dass der Kläger keinen Kontrollblick gemacht habe und er den Niveauunterschied nicht beachtet bzw. vergessen habe, sei nicht der Beklagten zuzuschreiben (act. 23 S. 17 E. III.4.2.1.). Das Verhalten des Klägers stelle vielmehr ein schweres Selbstverschulden dar, welches den Kausalzusammenhang unterbreche (act. 23 S. 18 E. III.4.2.2.). Auch aus diesem Grund sei eine Haftung der Beklagten somit zu verneinen (act. 23 S. 18 E. III.5.).
3.
3.1. Der Kläger ist dagegen der Ansicht, dass ein Werkmangel vorgelegen habe, für welche die Beklagte als Werkeigentümerin nach Art. 58 OR einzustehen habe (act. 24 N. 4). So habe der Benutzer einer Bodenfläche beim Gehen dem Verlauf des Bodens keine besondere Aufmerksamkeit zu schenken (act. 24 N. 14 f.). Eine einzelne Stufe werde auch bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht übersehen (act. 24 N. 14 f.). Der Eigentümer habe deshalb beim Vorhandensein von Niveauunterschieden in der Regel Schutzmassnahmen zu ergreifen, da Benutzer bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht stolpern können (act. 24 N. 15).
3.2. Vorliegend habe sich der Niveauunterschied im Einbzw. Ausgangsbereich des Einkaufszentrums befunden (act. 24 N. 16). Dieser werde während den Öffnungszeiten stark von Kundinnen und Kunden frequentiert (act. 24 N. 16). Diese würden regelmässig über ein eingeschränktes Sichtfeld verfügen, weil sie entweder Einkäufe in den Händen halten oder einen gefüllten Einkaufswagen vor sich her stossen würden bzw. anderen Personen ausweichen müssen (act. 24 N. 20). Auch Personen mit eingeschränkter Geh- und/oder Sehfähigkeit würden zu den Kundinnen und Kunden des Einkaufszentrums zählen (act. 24 N. 21). Die Beklagte wäre deshalb verpflichtet gewesen, eine Abschrankung bzw. eine gelbe Markierung an der Unfallstelle anzubringen, um auszuschliessen, dass Kundinnen und Kunden über den Niveauunterschied stolpern (act. 24 N. 17). Auch wenn der Niveauunterschied nur 18 Zentimeter betrage, stelle dieser somit eine relevante Gefahr dar und sei deshalb als Werkmangel zu qualifizieren (act. 24 N. 17 und N. 21). Dies gelte unabhängig davon, ob der Kläger vom Niveauunterschied gewusst habe oder nicht (act. 24 N. 21). So sei zur Beurteilung, ob ein Werkmangel vorliege, ausschliesslich auf die objektive Gefahr, welche von der fraglichen Bodenunebenheit ausgehe, abzustellen (act. 24 N. 19).
3.3. Der Kläger bestreitet zudem, dass ihm ein schweres Selbstverschulden vorzuwerfen sei (act. 24 N. 24). Von einem solchen sei nur auszugehen, wenn elementare Vorsichtsgebote in vorwerfbarer Weise verletzt würden (act. 24 N. 25). Dies sei vorliegend nicht der Fall (act. 24 N. 25). Der Kläger sei berechtigt gewesen, die eingekauften Gegenstände vor sich her zu tragen (act. 24 N. 26). Auch sei er berechtigt gewesen, entgegenkommenden Personen auszuweichen und sich spontan geradeaus zu bewegen (act. 24 N. 26). Von den Kundinnen und Kunden eines Einkaufszentrums könne nicht verlangt werden, im Eingangs- bzw. Ausgangsbereich eine erhöhte Aufmerksamkeit in Bezug auf allfällige Niveauunterschiede walten zu lassen (act. 24 N. 28). Der vorbeschriebene Werkmangel sei vielmehr nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet gewesen, Stürze von Kundinnen und Kunden herbeizuführen (act. 24 N. 33). Entsprechend sei auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen (act. 24 N. 33). Dass der Kläger auch dann gestürzt und gesundheitlich in gleicher Weise beeinträchtigt worden wäre, wenn er eine der beiden Rampen benutzt hätte, werde bestritten (act. 24 N. 34). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte hierfür bestehen (act. 24 N. 35).
4.
4.1. Die Beklagte ist der Ansicht, dass kein Werkmangel vorgelegen habe und die Vorinstanz eine Haftung der Beklagten nach umfassender Würdigung der Situation deshalb zu Recht verneint habe (act. 30 N. 7 und N. 24). Der vorliegend zu beurteilende Fall sei nicht mit dem Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 117 II 399 vergleichbar, in welchem ein Sturz über eine Stufe in einem schlecht überblickbaren und düsteren Vorraum der Toiletten eines Hotels zu beurteilen war (act. 30 N. 27). So handle es sich vorliegend um einen aus Sicherheitsgründen klar gewollten Niveauunterschied entlang einer Verkehrsfläche und somit im Freien (act. 30 N. 27). Dem Kläger sei der Niveauunterschied aufgrund seiner früheren Besuchen sowie aufgrund der Tatsache, dass er das Einkaufszentrum am Tag des Unfalls betreten habe, bekannt gewesen (act. 30 N. 28). Das Podest sei für den Kläger durch den verglasten Windfang von Weitem überblickbar gewesen (act. 30 N. 28). Der Kläger sei aufgrund des Verkehrs auf dem Parkdeck sowie den zahlreichen Kundinnen und Kunden im Eingangsbereich zu einer erhöhten Vorsicht verpflichtet gewesen (act. 30 N. 28). Beim Unfall des Klägers habe es sich um den ersten derartigen Vorfall gehandelt, obwohl das Einkaufszentrum täglich von mehreren Hundert Kundinnen und Kunden besucht werde (act. 30 N. 30). Bis anhin sei bewusst keine Abschrankung angebracht worden, weil zahlreiche Kundinnen und Kunden den direkten Weg über die Stufe geschätzt hätten (act. 30 N. 32). Die Stufe sei nicht gefährlicher als jeder Randstein und mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit problemlos zu erkennen (act. 30 N. 32).
4.2. Zudem argumentiert die Beklagte, die Vorinstanz habe zu Recht sowohl den natürlichen als auch den adäquaten Kausalzusammenhang verneint und sei zu Recht von einem schweren Selbstverschulden des Klägers ausgegangen (act. 30 N. 42 und N. 50 f.). Die vom Kläger gesetzte Ursache, d.h. das vollständige Fehlen jeglicher Aufmerksamkeit, habe einen derart hohen Wirkungsgrad aufgewiesen, dass ein allfälliger Werkmangel rechtlich nicht mehr beachtlich erscheinen würde (act. 30 N. 42).
5.
5.1. Zwischen den Parteien ist somit einerseits strittig, ob ein Werkmangel vorlag und andererseits, ob ein solcher Werkmangel kausal für den Schaden des Klägers war (vgl. act. 24 N. 10; act. 30 N. 21).
5.2. Im Folgenden ist deshalb zunächst das Vorliegen eines Werkmangels zu prüfen.
6.
6.1. Gemäss Art. 58 OR haftet der Werkeigentümer für den Schaden, der durch fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder durch mangelhaften Unterhalt des Werks verursacht wird.
6.2. Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet (BGE 130 III 736 E. 1.3; BGE 123 II 306 E. 3b/aa; BGE 117 II 399 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2021 vom 21. März 2022 E. 4.1.2). Zur Beurteilung, ob ein bestimmtes Werk im Hinblick auf seinen Verwendungszweck eine ausreichende Sicherheit bietet, ist nach einem objektiven Massstab zu ermitteln, was sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zutragen kann (BGE 123 III 306 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2021 vom 21. März 2022 E. 4.1.3).
6.3. Eine Schranke der Sicherungspflicht bildet die Selbstverantwortung des Benutzers. Der Werkeigentümer hat nicht jeder erdenklichen Gefahr vorzubeugen. Er darf Risiken ausser Acht lassen, die von den Benützern des Werks oder von Personen, die mit dem Werk in Berührung kommen, mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können. Ein ausgefallenes, unwahrscheinliches Verhalten muss nicht einberechnet werden (BGE 130 III 736 E. 1.3, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2021 vom 21. März 2022 E. 4.1.3). An die Sicherheit eines Werks, das zur Nutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt ist, sind hingegen erhöhte Sicherheitsanforderungen zu stellen (BGE 117 II 399 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2021 vom 21. März 2022 E. 4.1.3).
6.4. Der Beweis für das Vorliegen eines Werkmangels obliegt demjenigen, der sich auf Art. 58 OR beruft (Art. 8 ZGB) und ergibt sich nicht bereits aus der Tatsache, dass der Unfall auf ein Werk zurückzuführen ist (BGE 123 III 306 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2021 vom 21. März 2022 E. 4.1.2, m.w.H.).
7.
7.1. Vorliegend besteht das zu beurteilende Werk in einem Podest bzw. einem Absatz, welcher den Niveauunterschied des 1. Obergeschosses des Einkaufszentrums zum davorliegenden Parkdeck ausgleicht. Der Kläger hat dieses Podest vom Einkaufszentrum her gesehen geradeaus über den Absatz in Richtung Parkdeck verlassen. Diese Funktion hat die Beklagte dem Podest bzw. dem Absatz auch zugedacht und ist von den Kundinnen und Kunden bis zu diesem Vorfall auch geschätzt worden, da sie so ohne Umweg zu ihrem Parkplatz gelangen können (act. 23 S. 6 f. E. III.3.4.2. und E. III.3.4.4.; act. 15 N. 16). Der Kläger hat das Podest bzw. den Absatz somit bestimmungsgemäss verwendet (vgl. hierzu auch act. 23 S. 7 E. III.3.4.4.).
7.2. Das Bundesgericht hat sich im Leitentscheid BGE 117 II 399 mit der Frage befasst, wann ein Niveauunterschied ein Werkmangel darstellt (vgl. hierzu auch act. 23 S. 4 f. E. III.3.3.). Konkret hat es darin festgehalten, dass grundsätzlich jeder Niveauunterschied die Gefahr in sich berge, dass Personen stolpern oder stürzen, wenn sie ihn übersehen. Für die Beurteilung, ob darin ein Werkmangel liegt, komme der baulichen Ausgestaltung, der Sichtbarkeit und dem Grad der Aufmerksamkeit der Personen, die sich in dessen Bereich bewegen, eine massgebliche Bedeutung zu. Dabei sei eine einzelne Stufe regelmässig unfallträchtiger als eine Treppe mit mindestens drei Stufen, weil sie wegen des geringeren Niveauunterschieds leichter übersehen werde. Allein der Umstand, dass nur eine Stufe und nicht eine Treppe vorhanden war, stelle jedoch noch keinen Werkmangel dar. Als Indiz für die Gefährlichkeit einer Stufe und somit für das Vorliegen eines Werkmangels könne dagegen berücksichtigt werden, wenn sich wegen einer Stufe bereits mehrere Unfälle ereignet haben (vgl. zum Ganzen BGE 117 II 399 E. 3b).
7.3. Entsprechend diesen Ausführungen ist im Folgenden die bauliche Ausgestaltung und die Sichtbarkeit des Absatzes sowie die erforderliche Aufmerksamkeit der Personen, die sich in diesem Bereich bewegen, zu beurteilen und anschliessend gesamthaft zu würdigen, ob ein Werkmangel vorgelegen hat oder nicht (vgl. E. IV.8.-IV.11.).
8. Bauliche Ausgestaltung
8.1. Wie bereits festgehalten (vgl. oben E. III.2.2.), befand sich das vorliegend zu beurteilende Podest bzw. der Absatz vor dem Ein- bzw. Ausgang im 1. Obergeschoss des Einkaufszentrums [...], d.h. im Freien. Dies im Unterschied zum Sachverhalt, welcher dem Leitentscheid BGE 117 II 399 zugrunde lag. So war in diesem Fall eine Stufe innerhalb eines Gebäudes zu beurteilen.
8.2. Das Podest war dabei bewusst an dieser Stelle angebracht worden, um den Fussgängerbereich am Ein- bzw. Ausgang des Einkaufszentrums baulich vom angrenzenden Parkdeck abzugrenzen (act. 21 N. 4 und N. 9; act. 15 N. 14). Durch die Erhöhung des Fussgängerbereichs vom angrenzenden Parkdeck wird nämlich verhindert, dass Autofahrer direkt am Ein- bzw. Ausgang des Einkaufszentrums vorbeifahren (act. 21 N. 3). Dadurch wird den Kundinnen und Kunden ermöglicht, das Ladenlokal geschützt vor dem Autoverkehr zu betreten und zu verlassen (vgl. act. 16/3; act. 15 N. 14).
8.3. Die Beklagte erfüllt mit dieser baulichen Ausgestaltung die Anforderungen des Bundesgerichts an Ein- bzw. Ausgänge für Ladenlokale. So ist der Eigentümer eines Verkaufslokal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Verlassen des Gebäudes nicht mit Gefahren verbunden ist, die durch zumutbare Sicherheitsvorkehren hätten vermieden werden können. Insbesondere ist zu vermeiden, dass die Kundinnen und Kunden beim Verlassen des Ladenlokals direkt und ohne Vorwarnung auf die Fahrbahn einer stark frequentierten Strasse gelangen und der Gefahr eines Verkehrsunfalls ausgesetzt werden (BGE 118 II 36 E. 4a).
8.4. Vorliegend grenzt an den Ein- bzw. Ausgang des [Einkaufzentrums] im Obergeschoss zwar nicht eine stark befahrene Strasse an (vgl. 21 N. 3; act. 16/3). Ohne Podest wäre aber aufgrund des Parkdecks dennoch direkt nach dem Ausgang mit Autoverkehr zu rechnen, was zu gefährlichen Situationen für die Kundinnen und Kunden führen könnte (act. 21 N. 3 f.). Das Podest und der dazugehörige Absatz dienten somit vorliegend der Sicherheit der Benützer (vgl. act. 19 S. 4; act. 21 N. 4 und N. 9; act. 30 N. 27). Dies im Unterschied zu der Stufe, welche im Leitentscheid BGE 117 II 399 zu beurteilen war und rein technisch bedingt war (vgl. BGE 117 II 399 E. 3b).
9. Sichtbarkeit
9.1. Das Podest und der Belag des Parkdecks sind beide in einem Grauton gehalten, bestehen aber nicht aus demselben Material. Entsprechend weisen sie eine leicht andere Farbe sowie eine andere Struktur auf. Die Kante des Podests war farblich nicht hervorgehoben, die erhöhte Kante der Rampen war hingegen gelb markiert. Vom Parkdeck her betrachtet, ist der Absatz des Podests aufgrund seiner dunkleren Farbe zudem gut erkenntlich (vgl. zum Ganzen act. 3/19-3/20; act. 21 S. 6).
9.2. Die Ein- und Ausgangstür sowie der gesamte Windfang vor dem Ausgang des Einkaufszentrums sind aus Glas (vgl. act. 3/19-3/20; act. 21 S. 6). Die Kundinnen und Kunden können somit bereits vor dem Verlassen des Einkaufszentrums die örtlichen Begebenheiten von draussen erfassen. Dadurch können sie bereits beim Hinauslaufen erkennen, dass die Fahrzeuge bzw. Personen auf dem Parkdeck nicht ebenerdig fahren bzw. laufen, sondern sich einen Absatz tiefer befinden (vgl. act. 23 S. 13 f. E. III.3.6.3.). Im Leitentscheid BGE 117 II 399 war die Stufe dagegen nur zwei Meter von einer blickdichten Tür entfernt, weshalb die Besucherinnen und Besucher viel weniger Zeit hatten, die örtliche Situation zu erfassen bevor sie bereits die Stufe passierten (vgl. BGE 117 II 399 E. 3c).
9.3. Bis zum Sturz des Klägers ist kein weiterer Vorfall bekannt, in welchem eine Person über diesen Absatz gestürzt ist (act. 23 S. 16 f. E. III.3.9.; act. 30 N. 37). Dies obwohl das Einkaufszentrum täglich von mehreren Hundert Kundinnen und Kunden besucht wird (act. 30 N. 37). Anders als im Leitentscheid BGE 117 II 399 handelte es sich somit vorliegend nicht um eine unfallträchtige Stelle (vgl. BGE 117 II 399 E. 3c). Der Kläger konnte deshalb nicht erwarten, dass diese besonders markiert ist (vgl. BGE 117 II 399 E. 3c e contrario).
9.4. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Niveauunterschied aufgrund der unterschiedlichen Materialien und den guten Sichtverhältnissen auch ohne farbliche Markierung hinreichend erkennbar war (vgl. act. 3/19-3/20; act. 21 S. 6; vgl. auch nachfolgend E. IV.10.).
10. Grad der Aufmerksamkeit
10.1. Im Leitentscheid BGE 117 II 399 ging das Bundesgericht davon aus, dass in Gebäuden zwar immer mit Stufen gerechnet werden müsse, daraus aber nicht abgeleitet werden dürfe, der Benützer habe beim Gehen dem Verlauf des Bodens besondere Aufmerksamkeit zu schenken, wenn nichts auf einen Niveauunterschied hindeute. Benützer dürften vielmehr darauf vertrauen, dass unfallträchtige Stellen so gekennzeichnet werden, dass sie auch bei einem bloss flüchtigen Blick auf den Boden erkannt werden. Das gelte in besonderem Masse für öffentliche Gebäude oder private Gebäude mit erheblichem Publikumsverkehr (vgl. zum Ganzen BGE 117 II 399 E. 3c).
10.2. Vorliegend zu beurteilen ist ein Podest vor einem teilweise stark frequentierten Einkaufszentrum, d.h. ein privates Gebäude mit erhöhtem Publikumsverkehr (vgl. act. 24 N. 16; act. 30 N. 30). Wie der Kläger zu Recht vorbringt (act. 24 N. 20), halten diese Personen beim Verlassen des Einkaufszentrums häufig Einkäufe in den Händen, was ihre Sicht einschränken kann. Auch ist davon auszugehen, dass Personen mit eingeschränkter Seh- bzw. Gehfähigkeit zu den Kundinnen und Kunden des Einkaufszentrums zählen (vgl. act. 24 N. 21). Diese Faktoren würden somit darauf hindeuten, dass die Aufmerksamkeit der Kundinnen und Kunden für allfällige Bodenunebenheiten tief ist.
10.3. Zu beachten ist jedoch, dass es vorliegend – anders als im Leitentscheid BGE 117 II 399 – nicht um den Niveauunterschied innerhalb eines Gebäudes, sondern im Freien geht (vgl. act. 19 S. 13). Im Freien kann nicht damit gerechnet werden, dass es keine Niveauunterschiede hat. Vielmehr ist es gerade üblich und von zahlreichen Trottoirs bekannt, dass im Freien Niveauunterschiede zwischen Verkehrs- und Fussgängerflächen bestehen, welche der Sicherheit der Fussgänger dienen. So stellt ein solcher Niveauunterschied ein geeignetes Mittel zur Erhöhung der Sicherheit der Fussgänger dar. Dabei ist zu beachten, dass Trottoirs und Strassen auch grau in grau gehalten sind, d.h. Fussgänger sich ausserhalb von Gebäuden farblich nicht extra hervorgehobene Niveauunterschiede gewöhnt sind.
10.4. Vorliegend ist zudem zu beachten, dass das Podest als Abgrenzung des Fussgängerverkehrs von den ein- bzw. ausparkenden Autos diente (vgl. act. 30 N. 27; act. 15 S. 5 und S. 7; act. 2 N. 21). Auf dem Parkdeck war beidseitig mit Autoverkehr zu rechnen (act. 15 N. 14). Vor dem Verlassen des Podests müssen die Kundinnen und Kunden somit den Verkehr bzw. die umliegende Situation erfassen, um sicherzustellen, dass kein Auto herannaht. An der Stelle des Unfalls war deshalb – unabhängig vom vorhandenen Absatz – eine erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich.
10.5. Die Kundinnen und Kunden, welche das Einkaufszentrum im Obergeschoss verlassen, um zu ihrem dort parkierten Auto zu gelangen, haben das Podest bereits beim Hineingehen über eine der beiden Rampen bzw. den Absatz passiert. Von dieser Richtung her ist der Niveauunterschied gut erkenntlich (vgl. oben E. IV.9.1.). Die Kundinnen und Kunden wissen somit bereits, dass es zwischen Ausgang und Parkdeck ein Niveauunterschied hat (vgl. hierzu auch act. 23 S. 10 E. 3.6.2.). Auch aus diesem Grund war dem Bodenverlauf an dieser Stelle eine erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken (vgl. BGE 117 II 399 E. 3c e contrario).
10.6. Es lagen somit vorliegend verschiedene Umstände vor, welche einen durchschnittlichen Benützer hätten veranlassen müssen, dem Verkehr bzw. dem Bodenverlauf besondere Beachtung zu schenken. Es ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Benützer den vorhandenen Niveauunterschied dadurch wahrnimmt bzw. wieder in Erinnerung ruft. Entsprechend ist davon auszugehen, dass ein Sturz über den Absatz mit der an dieser Stelle ohnehin erforderlichen Aufmerksamkeit und einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden kann. Dies deckt sich auch mit der Tatsache, dass sich trotz der vielen Besucherinnen und Besucher bis anhin keine Unfälle beim Podest ereignet haben (vgl. act. 23 S. 16 f. E. III.3.9.; act. 30 N. 37).
11. Fazit
11.1. Aus alldem ergibt sich, dass das vorliegend zu beurteilende Podest bzw. der davon hinunterführende Absatz eine ausreichende Sicherheit für die Kundinnen und Kunden des Einkaufszentrums boten. Der Niveauunterschied war aufgrund der baulichen Ausgestaltung mit der erforderlichen Aufmerksamkeit für die Besucherinnen und Besucher erkennbar. Entgegen der Argumentation des Klägers (act. 24 N. 17) war die Beklagte unter den oben wiedergegebenen Umständen somit nicht verpflichtet, den Absatz des Podests zusätzlich gelb zu markieren bzw. ein Geländer anzubringen. Dass sie nach dem Unfall des Klägers dennoch ein Geländer montierte (act. 2 N. 15; act. 15 N. 72), kann nicht zu ihren Lasten gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 4D_125/2010 vom 2. März 2011 E. 5.1; Roland Brehm, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 5. Aufl., Bern 2021, N. 63 ff. zu Art. 58 OR, m.w.H.). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid deshalb zu Recht das Vorliegen eines Werkmangels verneint (vgl. act. 23 S. 17 f. E. III.3.10. und E. III.5.).
11.2. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die weiteren Haftungsvoraussetzungen, insbesondere der Kausalzusammenhang zwischen dem hier verneinten Werkmangel und dem eingetretenen Schaden, erfüllt sind. Die Berufung des Klägers ist abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts vollumfänglich zu bestätigen.
V. Kostenund Entschädigungsfolgen
1.
Die Prozesskosten werden nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt.
2.
Vorliegend ist die Berufung des Klägers abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 30'000.— ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 2'500.— festzusetzen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung, GS III A/5). Der Kläger hat für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss im Umfang von CHF 5'000.— geleistet (act. 27). Damit ist die Gerichtsgebühr vom geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen und dem Kläger den Restbetrag des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 2'500.— zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
3.
Ausgangsgemäss trifft den Kläger zudem die Pflicht, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Beklagte konnte in ihrer Berufungsantwort weitgehend auf ihre vorinstanzlichen Ausführungen verweisen bzw. übernahm diese teilweise unverändert in ihre Rechtsschrift im Berufungsverfahren (vgl. act. 30 N. 55 ff.). Ihr Aufwand war somit bedeutend weniger gross als noch im erstinstanzlichen Verfahren. Die Parteientschädigung für die Beklagte ist deshalb in Anwendung von Art. 20 EG ZPO GL (GS III C/1) auf insgesamt CHF 1'800.— festzusetzen.
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Das Gericht erkennt:
1.
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der Kantonsgerichtsvizepräsidentin vom 28. September 2023 im Verfahren ZG.2022.00865 vollumfänglich bestätigt.
2.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2’500.— wird A.______ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, A.______ den Restbetrag des bezahlten Kostenvorschusses von CHF 2'500.— zurückzubezahlen.
3.
A.______ wird verpflichtet, der B.______ eine Parteientschädigung von CHF 1’800.— (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
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