Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst Benedetti, Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.
Beschluss vom 1. Dezember 2023
Verfahren OG.2023.00042
A.______ Beschwerdeführer
vertreten durch RA lic. iur. Fred Hofer, LL.M.,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus Beschwerdegegner
Postgasse 29, 8750 Glarus
2. B.______
3. C.______
4. D.______
5. E.______
6. F.______
7. G.______
8. H.______
betreffend
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
Anträge des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 10. Juli 2023, act. 3 S. 2):
1.
Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom 6. Juli 2023 (SA.2022.00107-114) aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafanzeige vom 31. Januar 2022 wegen Nötigung und Erpressung weiterzuverfolgen, dabei auch unter dem Aspekt des Versuchs.
2.
Unter praxisgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
I.
1.
A.______ ist Eigentümer der Parzelle Nr. [...] im Dorfgebiet von Niederurnen (Gemeinde Glarus Nord). Im Juni 2017 reichte er der Gemeinde Glarus Nord ein Baugesuch ein, um auf dem genannten Grundstück eine Tiefgarage zu errichten (Akten der Staatsanwaltschaft SA.202.00107-114 [nachfolgend Vorakten], act. 3.1.01, Beilage 1). Weil jedoch zwei Abwasserleitungen (Meteor- und Schmutzwasser) das Baugrundstück im Profil der geplanten Tiefgarage durchqueren und darüber ein Dienstbarkeitsvertrag besteht, machte die Gemeinde Glarus Nord im November 2017 die Erteilung der Baubewilligung davon abhängig, dass A.______ zum einen gestützt auf den bisherigen Dienstbarkeitsvertrag die Kosten für die Verlegung der Werkleitungen (exkl. Material) von pauschal CHF 70'000.- vorab bezahlt und zum anderen einen neuen Dienstbarkeitsvertrag eingeht in Hinsicht auf die danach ganz am Rand des Grundstücks verlaufende Meteorwasserleitung (bezüglich der Schmutzwasserleitung sah die Gemeinde deren Verlegung auf ein Nachbargrundstück vor; siehe zum Ganzen: Vorakten, act. 3.1.01, Beilagen 3-5).
Soweit aus den Akten ersichtlich, stritt sich A.______ in der Folge bis Juni 2018 in einem ausgedehnten Schriftenwechsel mit der Gemeinde über die Leitungsverlegung bzw. die verlangte Kostenbeteiligung. A.______ stellte sich dabei auf den Standpunkt, zur Duldung einer Durchleitung überhaupt nicht verpflichtet zu sein und bezeichnete ausserdem die für die Verlegung der beiden Leitungen veranschlagten Kosten als wesentlich zu hoch (Vorakten, act. 3.1.01, Beilagen 6-26).
Im Februar 2019 reichte A.______ der Gemeinde einen geänderten Bauplan ein; er beabsichtigte nunmehr, die Tiefgarage so zu konzipieren, dass die bestehenden Werkleitungen davon nicht mehr tangiert sind (Vorakten, act. 3.1.01, Beilagen 27 und 28).
Wie den Akten zu entnehmen ist, bewilligte die Gemeinde am 5. Februar 2020 das ursprüngliche Baugesuch von 2017 (Vorakten, act. 3.1.01, Beilage 1, letzte Seite). A.______ erwähnt in seiner Strafanzeige vom 31. Januar 2022 (dazu gleich nachfolgend), Mitte 2019 sei ihm seitens der Gemeinde zur Kenntnis gebracht worden, die Gemeinde werde im fraglichen Quartier ein gänzlich neues Abwasserkonzept realisieren und sei dabei auf Durchleitungen über sein Grundstück nicht mehr angewiesen (Vorakten, act. 3.1.01, S. 6 unten und S. 7).
2.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 an die hiesige Staatsanwaltschaft erhob A.______ gegen sieben namentlich genannte Personen sowie gegen Unbekannt Strafanzeige (Vorakten, act. 3.1.01). Bei den Beanzeigten handelt es sich um Exekutivmitglieder (ein Mitglied ist inzwischen nicht mehr im Amt) und leitende Angestellte der Gemeinde Glarus Nord sowie eine von der Gemeinde im vorliegenden Kontext beigezogene Rechtsanwältin. Ihnen allen wirft der Anzeiger vor, ihn bei der Abwicklung seines Baugesuchs ab Juni 2017 bis Mitte 2019 genötigt und erpresst zu haben. Die Nötigung und Erpressung erblickt er darin, dass die Genehmigung seines Tiefgaragenprojekts (damals) davon abhängig gemacht worden sei, dass er in die Verlegung der Werkleitungen und einen damit verbundenen neuen Dienstbarkeitsvertrag einwillige sowie CHF 70'000.bezahle, obwohl die Aufwendungen für eine neue Leitungsführung höchstens halb so viel gekostet hätten. Bei alldem hätten die seitens der Gemeinde involvierten Personen von Anfang an gewusst, dass auf Dauer überhaupt keine Werkleitungen via seine Parzelle mehr benötigt würden, da damals bereits ein Planungskredit beschlossen gewesen sei, um in der betreffenden Dorfzone ein vollkommen neues Leitungsnetz zu realisieren, dies im Zusammenhang mit einem gross angelegten Fernwärme-Projekt.
3.
3.1 Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 entschied die Staatsanwaltschaft, in der angezeigten Angelegenheit keine Strafuntersuchung einzuleiten (act. 1, Nichtanhandnahmeverfügung).
3.2 Dagegen erhob A.______ mit Eingabe vom 10. Juli 2023 beim Obergericht Beschwerde mit eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2).
3.3 In der Sache wurden keine Stellungnahmen eingeholt, jedoch die Vorakten der Staatsanwaltschaft beigezogen.
II.
1.
1.1 Das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz zuständig zur Behandlung von Beschwerden in Strafsachen (Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL; GSIII A/2).
1.2 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert der hier eingehaltenen Frist von zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Hierzu ist der Beschwerdeführer legitimiert, hat er sich nämlich in seiner Strafanzeige vom 31. Januar 2022 zulässigerweise als Privatkläger konstituiert (Art. 310 Abs. 2 SPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 118 Abs. 1 StPO und Art. 115 Abs. 1 StPO; BSK-Omlin, N 26 ff. zu Art. 310 StPO sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 49 f. N 110).
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog zur verfügten Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, die gemeindeseitig mit dem Baubewilligungsverfahren befassten Personen hätten sich alle rechtmässig verhalten. Die einschlägigen gemeinderechtlichen Bestimmungen sähen vor, dass bei einer durch ein Bauvorhaben bedingten Verlegung von Werkleitungen der Bauherr die entsprechenden Kosten zu bevorschussen habe. Der vorliegend von der Gemeinde konkret veranlagte Betrag habe zudem auf einer Kostenschätzung eines auf Tiefbau spezialisierten Ingenieurunternehmens beruht. Demzufolge seien die inkriminierten Tatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Erpressung (Art. 156 StGB) nicht erfüllt und bestünden auch anderweitig keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten, was gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu einer Nichtanhandnahme führe (zum Ganzen act. 1 S. 4 f. E. 2.).
3.
Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 310 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, namentlich wenn auf Grund der Strafanzeige feststeht, dass der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist, mithin überhaupt kein Tatverdacht besteht.
3.1.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, seitens der Gemeinde sei ihm ein ernstlicher Nachteil angedroht worden, indem die Erteilung der Baubewilligung für die Tiefgarage davon abhängig gemacht worden sei, dass er einen Dienstbarkeitsvertrag unterzeichne und sich an den Kosten für die Umlegung der Werkleitungen beteilige (act. 2 S. 4 Ziff. 2. Bst. a). Der Beschwerdeführer rügt damit im Ergebnis, die Staatanwaltschaft habe den Tatverdacht hinsichtlich einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu Unrecht verneint. Die Rüge ist unbegründet, wie sogleich darzulegen ist.
3.1.3 Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Vorliegend könnte vordergründig argumentiert werden, die Gemeinde habe dem Beschwerdeführer einen ernstlichen Nachteil (Ablehnung seines Baugesuchs) in Aussicht gestellt, sollte er keinen (neuen) Dienstbarkeitsvertrag zur geänderten Leitungsführung abschliessen und die mit der Leitungsumlegung verbundenen Kosten nicht im Voraus finanzieren. Der angedrohte Nachteil wäre bei dieser Betrachtung darauf ausgerichtet gewesen, den Beschwerdeführer in seiner Willensfreiheit zu beschränken und zu einem Tun (Vertragsunterzeichnung / Bezahlung) zu veranlassen.
Indes: Wenn immer die äusseren Merkmale einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt scheinen, so setzt die Strafbarkeit stets zusätzlich voraus, dass effektiv auch eine Rechtswidrigkeit vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn der von der handelnden Person verfolgte Zweck oder das von ihr verwendete Mittel unerlaubt war oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 122 IV 322 E. 2 S. 326). Vorliegend ist die Gemeinde Glarus Nord als Rechtsnachfolgerin der vormaligen Ortsgemeinde Niederurnen (siehe dazu Art. 10 Abs. 1 Gemeindegesetz; GS II E/2) berechtigt, Werkleitungen über das Grundstück Nr. [...] des Beschwerdeführers zu führen; es besteht darüber ein Dienstbarkeitsvertrag vom 15. November 1988 (Vorakten, act. 3.1.01, Beilage 16) und ist die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen (Vorakten, act. 3.1.01, Beilage 15). Verpflichtet zur Duldung der Durchleitung ist der jeweilige Eigentümer der Parzelle Nr. [...] (siehe Dienstbarkeitsvertrag Ziff. 4); damit hat der Beschwerdeführer als jetziger Eigentümer der Liegenschaft die grundbuchlich verbriefte dingliche Dienstbarkeit gegen sich gelten zu lassen (Art. 971 ff. ZGB). Er geht daher fehl in seiner gegenüber der Gemeinde vertretenen Auffassung, wonach die seinerzeit «zwischen einem X.______ und der Ortsgemeinde [Niederurnen]» begründete Dienstbarkeit heute nichtig sei (Vorakten, act. 3.1.01, Beilage 12). Im konkreten Dienstbarkeitsvertrag ist zudem explizit festgehalten, dass der belastete Grundeigentümer eine später von ihm gewünschte Umlegung der Werkleitungen selbst zu finanzieren hat (siehe Ziff. 4, letzter Satz, des Vertrags). Diese Kostentragpflicht des dienstbarkeitsbelasteten Grundeigentümers steht überdies nicht im Widerspruch zum kommunalen Recht. Das hier für die streitgegenständlichen Abwasserleitungen (Meteor- und Schmutzwasser) einschlägige Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) der Gemeinde Glarus Nord (siehe bei act. 7 die bis Ende 2022 gültige Fassung) sieht in Art. 39 Ziff. 1 für die Finanzierung von Leitungsumlegungen vor, dass die Kostentragung sich primär nach vorhandenem Durchleitungsvertrag richtet, wobei der gegebenenfalls kostenpflichtige Private die Kosten vorzuschiessen hat (Art. 39 Ziff. 3). Vor diesem Hintergrund hat demnach im vorliegenden Fall die Gemeinde die Erteilung der Baubewilligung berechtigterweise bzw. sogar notwendigerweise davon abhängig gemacht, dass der Beschwerdeführer einen angepassten Dienstbarkeitsvertrag unterzeichnet und die Kosten der Leitungsverlegung im Voraus entrichtet. Ein rechtswidriges Verhalten seitens der Gemeindevertreter liegt nicht vor, weshalb die vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachte Nötigung gemäss Art. 181 StGB eindeutig nicht erfüllt ist; die Staatsanwaltschaft hat in diesem Punkt in korrekter Anwendung von Art. 310 lit. a StPO keine Strafuntersuchung eingeleitet.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, die Gemeinde habe schon im Juni 2016, und damit bereits ein Jahr vor seinem Baugesuch vom Juni 2017, die Sanierung einer Wasserleitung u.a. auf seiner Parzelle beschlossen und dafür einen Verpflichtungskredit von CHF 80'000.- gesprochen. Dieser Verpflichtungskredit für die Sanierung [...] in Niederurnen inkl. Wasser- und Abwasserleitung sei an der Gemeindeversammlung vom 22. November 2019 genehmigt worden. Er selbst habe nie die Verlegung von Leitungen verlangt, sondern die Idee dazu sei von der Gemeinde gekommen. Er habe zudem schon in seiner Anzeige darauf hingewiesen, dass bereits vor seinem Baugesuch für das fragliche Quartier ein Projekt zur Erstellung von neuen Wasser-, Abwasser und Meteorleitungen bestanden habe; es sei daher nicht mehr notwendig gewesen, wegen seines Tiefgaragenprojekts noch Leitungen zu verlegen. Der Gemeinde sei auch immer klar gewesen, dass er mit seinem Bauprojekt nicht an die geplanten Leitungen anschliessen müsse; seine drei Liegenschaften [...] seien alle an der Kreuzung [...] angeschlossen. Ferner habe er in seiner Anzeige ausgeführt, dass er am 20. Februar 2019 neue Pläne für eine anders konzipierte Tiefgarage eingereicht habe, welche die Leitungen nicht mehr tangiert habe, so dass diese nicht mehr hätten verlegt werden müssen. Es könne folglich keine Rede davon sein, dass die Verlegung der Leitungen nur in seinem Interesse hätte erfolgen sollen, wie im angefochtenen Nichteintretensentscheid behauptet werde. Aus alldem schliesst der Beschwerdeführer, dass die Nichtanhandnahmeverfügung auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung beruhe (zum Ganzen act. 2 S. 4 f. Ziff. 2 Bst. b – c und Ziff. 3).
Der Beschwerdeführer macht mit diesen Ausführungen im Ergebnis geltend, eine Leitungsverlegung als Folge seines Tiefgaragenprojekts sei sachlich nicht notwendig gewesen, was die Staatsanwaltschaft zufolge unzulänglicher Sachverhaltsabklärung verkannt habe. Implizit läuft diese Argumentation darauf hinaus, die Gemeinde habe die Erteilung der Baubewilligung unzulässigerweise davon abhängig gemacht, dass er einen Dienstbarkeitsvertrag eingehe und einen Kostenbeitrag leiste für Leitungen, die gar nicht mehr benötigt würden. Auch diese Vorbringen zielen ins Leere.
3.2.2
Dass der Gemeinderat bereits im Juni 2016 einen Verpflichtungskredit konkret zur Sanierung einer Wasserleitung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers (Nr. [...] in Niederurnen) beschlossen haben soll, lässt sich der vom Beschwerdeführer zum Beleg dieser Behauptung eingereichten Medienmitteilung der Gemeinde vom 6. Juni 2016 (act. 3/5) nicht entnehmen. Dies ist aber sowieso unerheblich. Denn das Tiefgaragenprojekt tangierte nicht eine Wasserleitung, sondern Abwasserleitungen (Meteor- und Schmutzwasser), welche im Profil der vorgesehenen Unterflurgarage das Grundstück durchquerten (Vorakten, act. 3.1.01, Beilage 5).
Die Gemeindeversammlung von Glarus Nord genehmigte am 22. November 2019 einen Verpflichtungskredit von rund CHF 3.2 Mio. für die Sanierung der [...] in Niederurnen inkl. Wasserund Abwasserleitungen (act. 3/6). Welche Auswirkungen dieses Projekt konkret auf die das Grundstück des Beschwerdeführers traversierenden Abwasserleitungen hatte, kann dahingestellt bleiben. Nachdem nämlich der Beschwerdeführer sein Tiefgaragenprojekt im Juni 2017 zur Bewilligung eingereicht hatte, war die Gemeinde zu diesem Zeitpunkt noch weiterhin auf die Werkleitungen quer durch das Baugrundstück angewiesen und musste deren kostenfällige Verlegung zur Voraussetzung einer Baubewilligung machen.
Auf die geänderte Baueingabe des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2019 (Vorakten, act. 3.1.01, Beilagen 27 und 28) erfolgte seitens der Gemeinde keine Reaktion dahingehend, dass er dennoch die Umlegung von Leitungen finanzieren und einen angepassten Dienstbarkeitsvertrag abschliessen müsse. Es ist daher nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus für seinen Standpunkt konkret herleiten möchte.
Der Beschwerdeführer hat tatsächlich nie von sich aus eine Verlegung der Leitungen verlangt. Dies, weil er von allem Anfang an den unzutreffenden Standpunkt einnahm, die Werkleitungen der Gemeinde im Profil der geplanten Tiefgarage würden ihn nichts angehen (Vorakten, act. 3.1.01, Beilage 12). Die Verlegung der dienstbarkeitsrechtlich abgesicherten Leitungen via sein Grundstück zum damaligen Zeitpunkt (2017 bis 2019) wurde einzig wegen des Baugesuchs des Beschwerdeführers zum Thema und lag eine entsprechende Verlegung fraglos in dessen Interesse, soweit er damals eine Tiefgarage realisieren wollte, welche die Linienführung der betreffenden Leitungen tangierte.
3.3
3.3.1 Mutmasslich im Kontext mit dem in der Strafanzeige erhobenen Vorwurf einer Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB (Vorakten, act. 3.1.01) rügt der Beschwerdeführer, eine Bereicherungsabsicht sei nicht dadurch ausgeschlossen, weil eine Kostenschätzung angeblich nicht zu hoch ausgefallen sei, zumal im vorliegenden Fall eine Verlegung der Leitungen überhaupt nicht nötig gewesen und insofern «automatisch eine nicht gerechtfertigte Bereicherung gegeben» sei (act. 2 S. 5 Bst. d). Dieser Kritikpunkt an der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung verfängt ebenfalls nicht.
3.3.2 Dass die Gemeinde berechtigt bzw. im Interesse der (steuerzahlenden) Öffentlichkeit nachgerade verpflichtet war, die Genehmigung der vom Beschwerdeführer geplanten Tiefgarage davon abhängig zu machen, dass er in die allein nur wegen seines Bauvorhabens erforderliche neue Leitungsführung einwilligt und diese auch finanziert, wurde bereits in den vorangegangenen Erwägungen klargestellt.
Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Gemeinde die Kosten für die Umlegung der Leitungen massiv zu hoch veranschlagt habe, hielt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung entgegen, die Gemeinde habe sich bei der Bezifferung der Kosten auf einen entsprechenden Kostenvoranschlag eines spezialisierten Ingenieurunternehmens verlassen dürfen, weshalb die Gemeinde nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt habe (act. 1 S. 5). Der besagte und im Recht liegende Kostenvoranschlag eines lokalen Ingenieurbüros listet die einzelnen Kostenpositionen für die notwendige Umlegung der Meteorsowie der Schmutzwasserleitung detailliert auf und beziffert den Gesamtaufwand auf CHF 82'500.- (Vorakten, act. 3.1.01, Beilage 18). Inwiefern dieser Kostenvoranschlag unzutreffend sein soll, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
III.
Aus alldem ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 310 StPO zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die insgesamt zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1) verwiesen werden.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr ist dabei auf CHF 1'800.- festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivilund Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).
____________________
Das Gericht beschliesst:
1.
Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom 6. Juli 2023 (SA.2022.00107-114) wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 1'800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]