Skip to content

Glarus Obergericht 07.03.2025 OG.2023.00001 (OGZ.2026.141)

March 7, 2025·Deutsch·Glarus·Obergericht·HTML·1,952 words·~10 min·2

Summary

Ehescheidung

Full text

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichter Martin Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jennifer Zbinden.

Urteil vom 7. März 2025

Verfahren OG.2023.00001

A.______

Kläger und

Berufungskläger

gegen

B.______

Beklagte und

Berufungsbeklagte

vertreten durch lic. iur. René Hegner, Rechtsanwalt,

betreffend

Ehescheidung

Das Gericht zieht in Betracht:

VI. Güterrecht

1.  

Schliesslich ist zwischen den Parteien die güterrechtliche Auseinandersetzung strittig (vgl. act. 219 S. 2 ff.; act. 227 S. 2 ff.).

[…]

5.

5.1. Die Parteien standen während ihrer Ehe unter dem Güterstand der Errun-genschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB). Dieser Güterstand umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten (Art. 196 ZGB). Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehe entgeltlich erwirbt, namentlich sein Arbeitserwerb (Art. 197 ZGB). Eigengut sind demgegenüber im Wesentlichen Vermögenswerte, die ein Ehegatte bereits vor der Ehe besass oder ihm später unentgeltlich, etwa durch Erbgang, zugefallen sind (Art. 198 ZGB). Bei der Scheidung werden zunächst Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten ausgeschieden (Art. 205 und Art. 207 Abs. 1 ZGB). Weist die Errungenschaft eines Ehegatten einen Vorschlag, d.h. ein Positivsaldo, auf, so ist dieser unter den Ehegatten hälftig aufzuteilen; entsprechende gegenseitige Ansprüche sind miteinander zu verrechnen (Art. 215 i.V.m. Art. 210 ZGB). Weist die Errungenschaft eines Ehegatten dagegen einen Rückschlag, d.h. ein Negativsaldo, auf, wird dieser nicht unter den Ehegatten aufgeteilt (Art. 210 Abs. 2 ZGB). Anders verhält es sich beim Eigengut; kein Ehegatte partizipiert am Eigengut des andern (vgl. Art. 210 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 215 Abs. 1 ZGB e contrario; Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 1 zu Art. 196 ZGB).

5.2. Nach der gesetzlichen Regelung werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Vorliegend hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB im Eheschutzverfahren per 31. Dezember 2015 die Gütertrennung zwischen den Parteien angeordnet (vgl. act. 51 S. 16 Dispositivziffer 9 im Verfahren OG.2016.00021). Massgebender Stichtag zur Bestimmung des Bestandes der Errungenschaft und des Eigengutes ist somit der 31. Dezember 2015. Sämtliche Vermögenswerte, welche die Parteien gemäss ihren Vorbringen zu jenem Zeitpunkt besessen haben, sind der scheidungsrechtlichen Regulierung zuzuführen (Art. 204 ff. ZGB).

5.3. Massgebend für die Bewertung der am 31. Dezember 2015 vorhandenen Vermögenswerte ist hingegen grundsätzlich der Zeitpunkt der Auseinandersetzung, d.h. das Datum des heutigen Urteils (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB; BGE 135 III 241 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.2, m.w.H.). Die für den Bestand und für die Bewertung massgebenden Zeitpunkte sind dabei klar zu unterscheiden. Dass zwischen dem Eintritt der Gütertrennung vom 31. Dezember 2015 und der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit heutigem Entscheid eingetretene Wertveränderungen berücksichtigt werden müssen, ist nach der gesetzlichen Regelung gewollt (vgl. BGE 136 III 209 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.2).

5.4. Die im Bestand per Stichtag festgelegten Vermögenswerte sind zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Verkehrswert im Sinne des Gesetzes ist der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre (BGE 136 III 209 E. 6.2.1, m.w.H.). Die Höhe des Verkehrswerts beschlägt eine Tatfrage, die Wahl der Methode demgegenüber eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.2). Für Vermögenswerte, die zwischen dem 31. Dezember 2015 und dem heutigen Datum veräussert wurden, ist zur Wertbestimmung grundsätzlich auf den beim Verkauf erzielten Veräusserungserlös abzustellen (Art. 214 Abs. 2 ZGB analog; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.53/2006 vom 12. April 2007 E. 3.1; Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 5 zu Art. 214 ZGB).

[…]

6.1. Yacht […]

6.1.1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil, die Berufungsbeklagte könne aus dem Umstand, dass während der Ehe eine Yacht erworben wurde, güterrechtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies mit der Begründung, dass weder bekannt sei, in wessen Eigentum die Yacht gestanden habe, noch wer diese zu welchen Teilen finanziert habe. Zudem könne der Verkehrswert der mittlerweile verkauften Yacht nicht mehr bestimmt werden. Zum bereits vorinstanzlich gestellten Antrag des Berufungsklägers, dass die zum Kauf der Yacht aufgenommene Hypothekarschuld im Betrag von CHF 170'000.— als Schuld in seiner Errungenschaft anzurechnen sei, äusserte sich die Vorinstanz nicht (vgl. zum Ganzen act. 216 S. 28 E. VII.4.4.1. vgl. auch S. 39 E. VII.12.1.).

6.1.2. Der Berufungskläger beantragte deshalb im Berufungsverfahren erneut, dass die aufgenommene Hypothek im Betrag von CHF 170'000.— als Schuld in seiner Errungenschaft anzurechnen sei. Die Hypothekarschuld sei gemeinsam für den Yachtkauf aufgenommen worden und habe später nicht mit dem beim Verkauf der Yacht erzielten Erlös getilgt werden können. So habe er beim Verkauf der Yacht die aufgelaufenen Hafenschulden aus der gemeinsamen Ehezeit anrechnen lassen müssen, so dass schliesslich in einem Dreiecksgeschäft ein Netto-Null Verkaufspreis resultiert habe. Auch die Berufungsbeklagte gehe davon aus, dass die Yacht ein gemeinsames Gut gewesen sei, da sie selbst die Hälfte des damaligen Verkehrswertes der Yacht einfordere (vgl. zum Ganzen act. 219 S. 12; act. 236 N. 29).

6.1.3. Die Berufungsbeklagte argumentiert dagegen, dass die Erhöhung der Hypothek auf der im Eigengut des Berufungsklägers stehenden Liegenschaft […] erfolgt sei (act. 227 N. 42). Nur der Berufungskläger sei Hypotheknehmer gewesen. Das Schuldverhältnis habe ausschliesslich den Berufungskläger belastet, entsprechend habe auch kein güterrechtlicher Schuldausgleich zu erfolgen (act. 227 N. 42). Das Boot sei im Jahr 2010 für EUR 300'000.— gekauft worden und habe per Ende 2015 mindestens ein Wert von EUR 200'000.— gehabt (act. 227 N. 44).

6.1.4. Aus den vorhandenen Akten ergibt sich, dass die Yacht […] entgegen der Behauptung des Berufungsklägers (act. 156 S. 13) sachenrechtlich in seinem Alleineigentum gestanden ist. So hat nur er den Kauf- und den Verkaufsvertrag der Yacht unterzeichnet (vgl. act. 130/60; vgl. auch act. 158 N. 68; act. 154 S. 6; Art. 184 Abs. 1 OR). Daran ändert nichts, dass der Berufungskläger vorbringt, dass auch die Berufungsbeklagte über die Yacht verfügt habe und die treibende Kraft hinter dem Kauf gewesen sei (vgl. act. 219 S. 12; act. 154 S. 3). Die Yacht ist deshalb gemäss übereinstimmendem Antrag der Parteien der Errungenschaft des Berufungsklägers zuzuordnen (vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB; act. 156 S. 13; act. 158 N. 68).

6.1.5. Gekauft hat der Berufungskläger die Yacht […] im Jahr 2010 zu einem Preis von EUR 245'000.— (act. 156 S. 13). Im Jahr 2018 tauschte er die Yacht alsdann in einem Dreiecksgeschäft für die aufgelaufenen Hafenschulden in der Höhe von EUR 51'022.40 ein, ohne darüber hinaus Geld für die Yacht erhalten zu haben (act. 130/39; act. 130/60; act. 156 S. 13). Der Berufungskläger hat dabei nachgewiesen, dass ein Grossteil der Hafenschulden vor Eintritt der Gütertrennung entstanden sind (vgl. 130/39). Der Berufungsbeklagten ist es nicht gelungen, nachzuweisen, dass der Berufungskläger die Yacht zu einem zu tiefen Preis verkauft hätte, um dadurch sie zu schädigen; zumal die Yacht offenbar an eine Drittperson verkauft wurde und sanierungsbedürftig war (vgl. act. 130/60; act. 136/81; act. 156 S. 13; act. 154 S. 3). Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten vor dem Verkauf sogar angeboten, dass sie die Yacht übernehmen könne (act. 136/81). Es besteht deshalb kein Anhaltspunkt, dass die Yacht im Verkaufszeitpunkt einen Wert von CHF 200'000.— gehabt habe, wie dies die Berufungsbeklagte vorbringt (vgl. act. 136/81). Eine Schätzung des Verkehrswertes ist nicht mehr möglich (vgl. act. 216 S. 28 E. VII.4.4.1.). Entsprechend ist in Übereinstimmung mit den vor­instanzlichen Ausführungen davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte aus dem Verkauf der Yacht güterrechtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Dem damaligen Wert der Yacht standen unmittelbar mit der Yacht verknüpfte Hafenschulden in gleicher Höhe gegenüber, weshalb die Yacht im Verkaufszeitpunkt keinen Nettowert mehr aufgewiesen hat (vgl. act. 216 S. 28 E. VII.4.4.1.).

6.1.7. Zu beachten ist jedoch, wie der Berufungskläger zu Recht vorbringt (act. 219 S. 12), dass die nachweislich zum Kauf der Yacht aufgenommene Hypothek weiterhin vorhanden ist. Zu klären ist, ob diese Schuld ebenfalls der Errungenschaft des Berufungsklägers oder aber seinem Eigengut zuzurechnen ist.

6.1.8. Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Diese Regel gilt auch für Hypothekarschulden. Damit belastet eine Schuld jene Vermögensmasse, zu der aufgrund ihres Ursprungs, Zwecks oder Inhalts eine Abhängigkeit besteht. Bei Schulden aus Investitionen bildet der Anknüpfungspunkt grundsätzlich die Massenzugehörigkeit des Investitionsobjekts. Bei Hypothekarschulden geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung dagegen davon aus, dass sie jener Masse zuzuordnen sind, der die belastete Liegenschaft angehört. Dieses Vorgehen gründet in der Überlegung, dass mit der Kreditgewährung eine Wertverminderung des mit dem Grundpfandrecht belasteten Vermögenswerts einhergeht. Diese Belastung des Grundstücks tritt nun aber unbesehen darum ein, ob mit dem grundpfandgesicherten Kredit der Kauf gerade der betroffenen Liegenschaft oder eines anderen Vermögenswerts finanziert wird. Folglich steht nicht nur im Falle der Aufnahme eines grundpfandgesicherten Kredits zur Finanzierung einer Liegenschaft, sondern auch in Fällen wie dem vorliegenden die Hypothekarschuld im engsten sachlichen Zusammenhang zur belasteten Liegenschaft (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_739/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 4.2, m.w.H.).

6.1.9. Vorliegend belastet die aufgenommene Hypothek über CHF 170'000.— die Liegenschaft des Berufungsklägers (vgl. act. 130/37). Diese Liegenschaft steht unbestritten im Eigengut des Berufungsklägers (vgl. act. 135 S. 11; act. 145 N. 76). Entsprechend belastet die aufgenommene Hypothek entgegen der Argumentation des Berufungsklägers (act. 219 S. 12) ebenfalls sein Eigengut (vgl. oben E. VI.6.1.7.). Die sich daraus (grundsätzlich) ergebende Ersatzforderung seines Eigengutes gegenüber seiner Errungenschaft (Art. 209 Abs. 1 ZGB) wird vorliegend hinfällig, da die Yacht, wie zuvor dargelegt (vgl. oben E. VI.6.1.5.), im Verkaufszeitpunkt keinen Nettowert mehr aufwies (vgl. Art. 209 Abs. 3 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_739/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 4.4). Die Hypothek ist somit in der vorliegenden Konstellation alleine vom Berufungskläger zu tragen und in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen. Die Berufung des Berufungsklägers ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.

[…]

6.8. Steuer(nach)forderungen

6.8.1. Der Berufungskläger machte vor der Vorinstanz Steuer(nach)forderungen für die Bundes- und Kantonssteuern der Parteien für die Jahre 2013 bis 2015 in der Höhe von insgesamt CHF 33'769.— geltend (act. 156 S. 10 und act. 157/93). Diese Schulden seien in der Zeit vor der gerichtlichen Trennung entstanden und hätten in der Folge nach der Trennung durch den Berufungskläger allein bezahlt werden müssen. Die entstandenen Schulden aus der Ehezeit müssten im Rahmen des Güterrechts hälftig der mitverursachenden Berufungsbeklagten angerechnet werden (act. 135 S. 14).

6.8.2. Die Berufungsbeklagte bestritt die bezahlten Steuerschulden aus dem Jahr 2013 und argumentierte, dass es ohnehin nur die Steuer des Berufungsklägers gewesen sei, weshalb er diese ihr gegenüber nicht geltend machen könne (act. 154 S. 6). Allgemein führte die Berufungsbeklagte vor der Vorinstanz aus, dass sie nicht für die Schulden des Berufungsklägers hafte (act. 145 N. 34; act. 158 N. 27). Insofern bestritt sie, dass die vom Berufungskläger geltend gemachten Steuer(nach)forderungen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen seien.

6.8.3. Die geltend gemachten Steuerforderungen bzw. Steuernachforderungen für die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer betreffen das Einkommen des Berufungsklägers und sind somit seiner Errungenschaft anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_54/2011 vom 23. Mai 2011 E. 2.3.2; Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 14 zu Art. 209 ZGB; Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band II, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, Art. 196-220 ZGB, Bern 1992, N. 27 zu Art. 209 ZGB). Soweit der Berufungskläger nachweisen kann, dass die Steuer(nach)forderungen vor Auflösung des Güterstandes, d.h. vor dem 31. Dezember 2015, entstanden sind aber erst danach beglichen wurden, sind die Steuer(nach)forderungen entgegen der Argumentation der Berufungsbeklagten deshalb güterrechtlich zu berücksichtigen (vgl. E. VI.6.9.7.).

[…]

OG.2023.00001 — Glarus Obergericht 07.03.2025 OG.2023.00001 (OGZ.2026.141) — Swissrulings