Skip to content

Glarus Obergericht 21.06.2024 OG.2022.00078 (OGZ.2024.132)

June 21, 2024·Deutsch·Glarus·Obergericht·HTML·1,588 words·~8 min·2

Summary

Abänderung eines Ehescheidungsurteils

Full text

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer, Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jennifer Zbinden.

Urteil vom 21. Juni 2024

Verfahren OG.2022.00078

A.______

Klägerin und

Berufungsklägerin

vertreten durch lic. iur. Philipp Langlotz, Rechtsanwalt

gegen

B.______

Beklagter und

Berufungsbeklagter

vertreten durch MLaw Jacques Marti, Rechtsanwalt

betreffend

Abänderung eines Ehescheidungsurteils

Auszug aus den Erwägungen:

[…]

II. Formelles

[…]

1.3. Die Klägerin bezog vorübergehend Sozialhilfe für sich und ihre Kinder (act. 1 N. 2 und act. 2/1/1-2/1/2, alle im Verfahren ZG.2021.00076). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bleibt sie dennoch zur Geltendmachung der vorliegenden Abänderungsklage aktivlegitimiert (vgl. BGE 148 III 353 E. 4.1 und E. 4.3, m.w.H.). Der Anspruch auf Bezahlung der (abgeänderten) Unterhaltsbeiträge ging jedoch im Umfang der ausbezahlten Sozialhilfe auf den Sozialdienst (…) über (vgl. act. 109; Art. 289 Abs. 2 ZGB; BGE 148 III 270 E. 6.8).

[…]

3.1. Mit Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Sie hat sich dabei grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

3.2. Bei der Festsetzung von Kindesunterhaltsbeiträgen gilt indes die strenge Untersuchungsmaxime, welche das Gericht dazu verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Zudem gilt die Offizialmaxime, wonach das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 145 III 393 E. 2.7.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können im Berufungsverfahren betreffend Kinderbelange zudem neue Tatsachen und Beweismittel seitens der Parteien auch dann vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2, m.w.H.). […]

III. Anpassung der Unterhaltsbeiträge

[…]

2. Nachehelicher Unterhalt

2.1. Nach Art. 129 Abs. 3 ZGB kann die berechtigte Person innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung eines nachehelichen Unterhalts oder dessen Erhöhung verlangen, wenn im Scheidungsurteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.

2.2. Voraussetzung für die nachträgliche Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltes ist somit erstens, dass im Scheidungsurteil festgehalten wurde, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte (Art. 129 Abs. 3 ZGB). In der Scheidungskonvention ist dabei konkret anzugeben, welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtigten Ehegattens fehlt (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO; Urs Gloor/Annette Spycher, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 19 zu Art. 129 ZGB; Daniel Bähler, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 4 zu Art. 282 ZPO; Peter Liatowitsch/Daniel Häring, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 8 zu Art. 129 ZGB). Zweitens ist vorausgesetzt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person seither entsprechend verbessert haben und die berechtigte Person innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages verlangt hat (Art. 129 Abs. 3 ZGB). Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Berechtigten stellt dagegen keinen Grund für eine nachträgliche Festsetzung einer Rente dar (vgl. Andrea Büchler/ Zeno Raveane, in: FamKomm Scheidung, Bd. I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N. 50 zu Art. 129 ZGB; Thomas Geiser/Christina Fountoulakis, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 1 zu Art. 129 ZGB).

2.3. Da sich die Parteien vorliegend ursprünglich in einer Scheidungskonvention über die Scheidungsnebenfolgen geeinigt haben (vgl. act. 3/1), ist eine nachträgliche Festsetzung des nachehelichen Unterhaltes zudem nur möglich, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tatsachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen, zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 518 E. 2.6, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_325/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 3).

[…]

3. Kindesunterhalt

3.1. Nach Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Kindesunterhalt auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Verhältnisse nachträglich erheblich und dauerhaft verändert haben. Eine Abänderungsklage bezweckt dabei nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, sondern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse. Absehbare Veränderungen der massgeblichen Verhältnisse, die bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags bereits berücksichtigt worden sind, bilden deshalb keinen Grund zur Anpassung. Für eine Abänderung in Betracht kommen dagegen sämtliche Umstände, die für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sind. Angesprochen sind namentlich Änderungen in der Erwerbstätigkeit oder der Wohnsituation eines Elternteils, so etwa wenn eine Anstellung gefunden oder beendet wird oder wenn ein Elternteil einen neuen Wohnpartner findet. Eine Anpassung vom Barunterhalt (nicht jedoch vom Betreuungsunterhalt) ist zudem nur vorzunehmen, wenn ansonsten mit Blick auf die ursprüngliche Regelung ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den Eltern entsteht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3., m.w.H.). Zur Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es die Interessen der Kinder und jedes Elternteils gegeneinander abzuwägen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat das Gericht den Unterhalt neu festzulegen, nachdem es alle Berechnungsparameter aktualisiert hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3., m.w.H.).

3.2. Da sich die Parteien vorliegend ursprünglich über die Festsetzung des Kindesunterhaltes in einer Scheidungskonvention geeinigt haben (vgl. act. 3/1), ist eine Anpassung des Kindesunterhaltes zudem nur möglich, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tatsachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen, zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 518 E. 2.6, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_325/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 3).

[…]

4. Anpassung der Scheidungskonvention

[…]

4.9. Einkommen der Klägerin

[…]

4.9.7. Es ist der Klägerin zuzustimmen, dass ihr aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit […] kein hypothetisches Einkommen mehr angerechnet werden kann (vgl. act. 64 N. 20 f.). Dies bedeutet jedoch entgegen der Klägerin (act. 64 N. 20 f.) nicht, dass das ihr daraus entstehende Manko in ihrem Bedarf vollumfänglich vom Beklagten als Betreuungsunterhalt zu tragen wäre. Mit dem Betreuungsunterhalt werden nämlich nur die (indirekten) Kosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 144 III 481 E. 4.3; BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2; Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt) vom 29. November 2013, BBl 2014 529, S. 554 und S. 576). Insofern begründet die Betreuung eines Kindes nur dann Anspruch auf Zusprechung eines Betreuungsunterhaltes, wenn die Betreuung zu einem Zeitpunkt stattfindet, an dem der betreuende Elternteil ansonsten einer bezahlten Arbeitstätigkeit nachgehen könnte (BGE 144 III 377 E. 7.1.3; 5A_503/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 6; Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt) vom 29. November 2013, BBl 2014 529, S. 554).

4.9.8. Zur Bestimmung des geschuldeten Betreuungsunterhaltes ist dem betreuenden Elternteil im Falle seiner Arbeitsunfähigkeit deshalb ein theoretisches Einkommen anzurechnen, welches er [unter Berücksichtigung seiner Betreuungspflichten] theoretisch erzielen könnte. Dabei ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb anzurechnen (sog. Schulstufenmodell; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6; Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.5). Dadurch wird sichergestellt, dass der Betreuungsunterhalt kein Ausgleich für die Arbeitsunfähigkeit des betreuenden Elternteils darstellt, sondern nur die Kosten abdeckt, welche aufgrund der persönlichen Betreuung des Kindes entstehen (vgl. hierzu auch Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 101 2021 337 + 390 vom 15. Oktober 2021 E. 2.3, m.w.H.; Annette Spycher/Heinz Hausheer, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2023, Kapitel 1 N. 90; Annette Spycher/Moreno Maier, Irrungen Wirrungen um den Betreuungsunterhalt, in: FamPra 2021 S. 569 ff., S. 582).

[…]

4.22. Telefon, Internet und TV sowie Hausrat- und Haftpflichtversicherung

[…]

4.22.3. Da vorliegend, wie oben ausgeführt […], ausreichende finanzielle Verhältnisse vorliegen, sind den Parteien praxisgemäss je CHF 150.— für Telefon-, Internet- und TV-Kosten sowie praxisgemäss je CHF 30.— für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung anzurechnen. […]

[…]

OG.2022.00078 — Glarus Obergericht 21.06.2024 OG.2022.00078 (OGZ.2024.132) — Swissrulings